Der maßgebliche Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Rechts
auf rechtliches Gehör, welches durch Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz
garantiert ist, ist die Anhörungsrüge.
Historisches
Vor Einführung der Anhörungsrüge war nicht geklärt,
wie mit der Verfahrensverletzung der Nichtberücksichtigung wesentlichen
Parteienvortrags umzugehen wäre. Die Gerichte selbst entwickelten das Institut
der Gegenvorstellung, welche aber keine Rechtsgrundlage im Gesetz hatte,
nicht einheitlich durch die Gerichte gehandhabt wurde.
Mit Plenarbeschluß des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG)
vom 30. April 2003 [1] stellte das BVerfG Folgendes fest:
„Es verstößt gegen das
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes,
wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den
Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt.“
Der Gesetzgeber mußte nun eine gesetzliche Regelung bis 31.
Dezember 2004 schaffen, und so trat am 1. Januar 2005 das Anhörungsrügengesetz
in Kraft [2].
Dieses bestimmte das Institut der Anhörungsrüge in
den verschiedenen Gerichtsordnungen: § 321a ZPO [3], §§ 33a [3] u. 356a StPO, §
178a SGG, § 152a VwGO, § 133a FGO, § 55 Abs. 4 JGG unter Verweis auf § 356a StPO;
das ArbGG enthält verschiedene Regelungen. Weitere Gerichtsordnungen (z.B. über
die Freiwillige Gerichtsbarkeit) sollen hier nicht genannt werden.
Da für die Gerichte immer noch unklar war, wie es sich mit
der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte verhielt – z.B. Verstoß gegen die
Rechtsweggarantie Art. 19 Abs. 4 GG, Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: „Niemand
darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ –, wurde neben der Anhörungsrüge
weiterhin die Gegenvorstellung zugelassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH), der auch sonst – im Gegensatz zum
BSG – viel zur Klärung von Verfahrensfragen beiträgt über die eigene
fachgerichtliche Grenze hinaus, legte dem Gemeinsamen Senat der Gerichtshöfe
des Bundes die Frage zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung vor. Nach
Ergehen der Entscheidung BVerfG, Beschluß vom 25. November 2008, Az.: 1 BvR
848/07 hat der BFH dann seinen Vorlagebeschluß wieder zurückgezogen.
Während die BFH-Senate die Gegenvorstellung nicht
mehr für zulässig hielten [aber: BFH, Beschluss vom 28. Mai 2013, Az.: X S
20-23/13; X S 20/13; X S 21/13; X S 22/13; X S 23/13, Rdnr. 10], waren die
einzelnen Senate von BGH, BVerwG, BSG hierzu unterschiedlicher Auffassung [4].
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen
Folgendes festgehalten:
„Die Einlegung eines
offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Monatsfrist aus § 93 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG ohne Bedeutung, weshalb die hierauf ergangene gerichtliche
Entscheidung die Frist nicht erneut in Lauf setzt (…). Eine Gegenvorstellung
ist jedoch weder aus verfassungsrechtlichen Gründen als generell unzulässig
anzusehen (a), noch folgt eine offensichtliche Unzulässigkeit auf der Grundlage
des einfachen Rechts aus der Rechtsprechung der Fachgerichte (b).“ [5]
„(a) Aus den Erwägungen
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. April
2003 (…) lässt sich nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen
gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig ist. Das
Bundesverfassungsgericht macht zwar seit dieser Entscheidung die Zulässigkeit
einer Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen Einlegung
außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig, die die Rechtsprechung teilweise
außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen hatte (…). Obgleich auch die
Gegenvorstellung zu den damit angesprochenen ‚Rechtsbehelfen’ zählt (…), ergibt
sich hieraus jedoch nicht, dass eine Gegenvorstellung aus
verfassungsrechtlichen Gründen unstatthaft ist. Der Plenarbeschluss nimmt zu
außerordentlichen Rechtsbehelfen lediglich unter den Gesichtspunkten der
Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) sowie des
Subsidiaritätsgrundsatzes Stellung.“ [6]
„(2) Die Gegenvorstellung
zählt nicht zu dem Rechtsweg, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde bestimmt und dessen rechtzeitiges Beschreiten
folgerichtig die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde
offen hält.“ [7]
„Die Gegenvorstellung ist
aber kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Mit der Gegenvorstellung wendet
sich der Betroffene vielmehr außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung und
außerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel der
Überprüfung seiner Entscheidung.“ [8]
Zusammengefaßt läßt sich aber wohl sagen: Auch wenn heute
noch die Gegenvorstellung von den Gerichten nicht generell verworfen
wird, so sollte doch das Augenmerk auf der gesetzlich in den einzelnen
Verfahrensordnungen geregelten Anhörungsrüge liegen. Zu den weiteren
Problemen mit diesem Rechtsbehelf gleich.
Die Anhörungsrüge
Begriffsbestimmung
Die Anhörungsrüge ist ein sogenannter außerordentlicher
Rechtsbehelf.
Zum Verständnis: Rechtsbehelfe werden eingeteilt in Rechtsmittel,
ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe.
Dafür seien Beispiele genannt: Die Klage ist ein ordentlicher
Rechtsbehelf. Die Berufung, Beschwerde, Revision,
Nichtzulassungsbeschwerde sind Rechtsmittel, weil sich mit ihnen
gegen gerichtliche Entscheidungen gewehrt wird. Die Anhörungsrüge(Beispiel:§ 178a SGG) ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf wie Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§ 67 SGG) oder das Wiederaufnahmeverfahren (§ 179
SGG). Ein außerordentlicher Rechtsbehelf entfaltet im Gegensatz zu
einem Rechtsmittel keinen Devolutiveffekt,
d.h. es ist kein in die nächsthöhere Instanz führender Rechtsbehelf, und es
entfaltet keinenSuspensiveffekt, d.h. er hemmt
nicht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses ist allerdings
eigentlich auch unbedeutend im Hinblick auf die Abänderung einer Entscheidung,
da die Anhörungsrüge ohnehin nur gegen End-Entscheidungen zulässig ist.
Zulässigkeit
Eine Anhörungsrüge ist nur gegen gerichtliche
End-Entscheidungen zulässig.
Eine solche End-Entscheidung sind z.B. Beschlüsse des
Landessozialgerichts (§ 177 SGG), gegen die kein weiteres Rechtsmittel gegeben
ist, oder im Eilrechtsverfahren der Beschluß des SG, wenn die Beschwerde
ausgeschlossen ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) [9], wenn in der Hauptsache die
Berufung der Zulassung bedürfte, weil der Streitwert gemäß § 144 Abs. 1 SGG
nicht erreicht ist.
So nahm das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde wegen
Gehörsverletzung hinsichtlich einer Anhörungsrüge an:
„Der Beschluss des
Landgerichts hält die Anhörungsrüge für unzulässig, weil die Beschwerdeführer
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zum Bundesgerichtshof hätten einlegen
können. Auf diese Begründung konnte die Verwerfung der Anhörungsrüge jedoch
offensichtlich nicht gestützt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde stand nicht
als anderer Rechtsbehelf im Sinne des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur
Verfügung, weil die Beschwer der Beschwerdeführer (1.158,91 €) die für
Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof geltende Wertgrenze des § 26
Nr. 8 EGZPO (20.000,00 €) nicht überschreitet und eine
Nichtzulassungsbeschwerde deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Das
hat das Landgericht übersehen.“ [10]
Die Anhörungsrüge ist auch gegeben gegen die
Nichtzulassungsbeschwerde, wenn diese erfolglos vor dem Berufungs- oder
Revisionsgericht erhoben wurde.
Zur Anhörungsrüge im Vorfeld einer
Verfassungsbeschwerde später.
Voraussetzung und Ziel
Zunächst einmal ist dem Autor kein einziger Fall einer
erfolgreichen Anhörungsrüge vor den Fachgerichten bekannt [11]. Das
dürfte damit zusammenhängen, daß Richter nicht zu den Personen gehören, die mit
Kritik an ihren Entscheidungen gut umgehen können. Einer Anhörungsrüge
stattgeben, hieße, die eigene Gerichtsentscheidung für fehlerhaft zu erklären,
weil wesentlicher Vortrag, ein Beweisantrag etc. übergangen wurde.
„Geht das
[Berufungs]gericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag
einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen
Rechtsauffassung ent-scheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt
dies den Schluss, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.“ [12]
„Geht ein Gericht jedoch
auf den wesentlichen Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage des Verfahrens
in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies darauf schließen, dass
Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechts-standpunkt
des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (…).“ [13].
Wie gesagt, dem Autor ist kein einziger Fall einer
erfolgreichen Anhörungsrüge bekannt, wohl aber Fälle, in denen das
BVerfG den Ablehnungsbeschluß eines Fachgerichtes für mit Verfassungsrecht
unvereinbar hielt.
Ziel einer Anhörungsrüge soll es sein, daß das
bereits befaßte Gericht die Möglichkeit erhält, seine Entscheidung zu
überdenken und zu revidieren, wenn eine entscheidungserhebliche
Gehörsverletzung vorliegt. Entscheidungserheblich meint, daß ohne die
Gehörsverletzung die gerichtliche Entscheidung ganz oder zumindest teilweise
zugunsten der Partei ausgegangen wäre. D.h. umgekehrt, daß, wenn die
Gehörsverletzung als solche zwar vorliegt, in der Sache aber keine andere
Entscheidung getroffen werden kann, die Gehörsverletzung nicht
entscheidungserheblich ist und damit die Anhörungsrüge als unbegründet
abgewiesen werden würde. Ziel ist die Aufhebung der getroffenen gerichtlichen
Entscheidung und die Neuentscheidung unter Berücksichtigung des wesentlichen
Parteivortrages [14].
Begründetheit
Häufiger Fehler im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge
ist die Quasi-Wiederholung der materiell-rechtlichen Argumentation.
Hier sei allerdings gleich eingewendet, daß das BVerfG schon
Ablehnungsbeschlüsse gegen Anhörungsrügen für verfassungswidrig
beurteilt hat, weil diese eine korrekt erhobene Anhörungsrüge durch
unterstellten materiell-rechtlichen Wiedervortrag oder unterstelltem Vorwurf
falscher Rechtsanwendung durch das Gericht für unzulässig oder unbegründet abgewiesen
hatten [15]. Ebenso, wenn eine Anhörungsrüge abgelehnt wird mit der
Begründung, der Rügeführer bzw. die Rügeführerin habe die falsche
Rechtsanwendung durch das Gericht kritisiert statt einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs [16].
Hinzu kommt das Problem, daß eine Anhörungsrüge nur
dann begründet ist, wenn eine Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung von
Parteivorbringen zu einem Aspekt gegeben ist, welchen das erkennende Gericht
selbst für entscheidungserheblich hält.
Beispiel: Ein Sozialgericht bzw. Landessozialgericht legte
seiner ablehnenden Entscheidung in einem Eilrechtsverfahren im Rahmen der
summarischen Prüfung ein kommunales Gutachten zu den Unterkunftskosten bei
„Hartz IV“ zugrunde, überginge aber den wesentlichen Vortrag eines
Antragstellers bzw. einer Antragstellerin zu den Fehlern dieees Gutachtens.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch gegeben bei nicht
mitgeteiltem Richterwechsel [17], der Verweigerung einer mündlichen Verhandlung
nach schriftlicher Entscheidung (§ 105 SGG) [18], nicht jedoch bei unrichtiger
Tatbestandsfeststellung (§ 139 SGG) [19], gegeben bei formellen Fehlern [15].
Viele Sozialgerichte sind dazu übergegangen Anhörungsrügen
als unzulässig abzuschmettern, lassen es dabei aber nicht bewenden, sondern
fügen – wissend oder ahnend, daß ihr ablehnender Beschluß rechtswidrig ist [20]
– dann aber noch Ausführungen zur Frage der Begründetheit an. Dann hat das
Gericht die Anhörungsrüge nicht einfach formal für unzulässig erklärt,
sondern sich mit der Sache inhaltlich auseinandergesetzt [21], was, wenn auch mit
rechtlich falschem Schluß [22], unter die Bewertungsfreiheit des Gerichts
fällt.
Sinn einer Anhörungsrüge
Wie schon erwähnt, ergibt sich für den Autor kein Sinn in
einer Anhörungsrüge als solche, die als Ziel die richterliche
Selbstkritik hat und auf die Aufhebung und Neuentscheidung der getroffenen
fachgerichtlichen Entscheidung setzt.
Hier ist das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge
lediglich zusätzliche Arbeit, zusätzlicher Zeitverlust, von den zusätzlichen
Kosten nicht zu sprechen.
Dennoch macht die Anhörungsrüge Sinn, nämlich dort, wo
sie als Eintrittskarte für eine Verfassungsbeschwerde verstanden wird. Nach
ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist sie sogar Voraussetzung für eine
Verfassungsbeschwerde – im Rahmen der vom BVerfG entwickelten Subsidiarität –
nicht nur wenn die Gehörsverletzung als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
angegangen wird, sondern auch bei Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausformung als Willkürverbot sowie Art. 19 Abs. 4 GG [23] (im Zivilrecht: Art.
2 Abs. 1 GG), wenn die Verletzung der Rechtsweggarantie (vorenthaltener
Instanzenzug) oder des fairen Verfahrens (Bezugspunkt Art. 6 Abs. 1 EMRK)
angegangen wird, jeweils in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der
Rechtsschutzgarantie.
Dabei kann folgendes Problem auftauchen:
Ist nicht klar, ob eine Anhörungsrüge unbedingt zu
erheben ist, dann könnten Fristen verpaßt werden. Es sollte dann Anhörungsrüge
erhoben werden und gleichzeitig innerhalb der Monatsfrist
Verfassungsbeschwerde, die dann solange ruhend zu stellen wäre, bis über die Anhörungsrüge
entschieden ist [24]. Denn: Ist die erhobene Anhörungsrüge i.S.d.
Subsidiaritätserfordernisses unerläßlich, so ist die gleichzeitige Erhebung der
Verfassungsbeschwerde unschädlich, wenn die erkennende BVerfG-Kammer die
vorliegende Verfassungsbeschwerde bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge
ruhend stellt: Geht die Anhörungsrüge für den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin
positiv aus, dann wäre die Verfassungsbeschwerde für erledigt zu erklären; geht
hingegen die Anhörungsrüge für den Beschwerdeführer bzw. die
Beschwerdeführerin negativ aus, dann wäre mit positiver Entscheidung des BVerfG
die Anhörungsrüge gleich miterledigt. Ist hingegen die erhobene Anhörungsrüge
nicht notwendig, dann würde sich der Beschwerdeführer bzw. die
Beschwerdeführerin durch Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG aufgrund Abwartens der Entscheidung über die Anhörungsrüge des
Mittels der Verfassungsbeschwerde berauben.
Fußnoten:
[1] BVerfG,
Plenarbeschluß vom 30. April 2003, Az.: 1 PbvU 1/02; Anmerkung: Die
Entscheidung kam auf Betreiben des 1. Senats zustande, der 2. Senat war anderer
Auffassung, der Plenarbeschluß wurde schließlich mit 10 zu 6 Stimmen gefaßt,
a.a.O., Rdnrn. 7 u. 69. BGH und BFH hielten die Gegenvorstellung für
ausreichend, BVerwG und Bundesjustizministerium sahen keine Notwendigkeit für
einen Rechtsbehelf im Sinne der Anhörungsrüge, a.a.O., Rdnrn. 8-12
[2] BGBl. I, 2004,
Nr. 66, S. 3220-3230
[3] waren schon
vorher als vergleichbare Behelfe eingeführt; s. [1], Rdnr. 62
[4] BVerfG,
Senatsbeschluß vom 25. November 2008, Az.: 1 BvR 848/07, Rdnrn. 17-21
[5] = [4], Rdnr. 33
[6] = [4], Rdnr. 34
[7] = [4], Rdnr. 38
[8] = [4], Rdnr. 39
[9] BVerfG, Kammerbeschluß
vom 8. Juni 2016, Az.: 1 BvR 3046/15 u.a., Rdnr. 4
[10] BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. März 2007, Az.: 1 BvR
2748/06, Rdnr. 12
[11] Damit ist nicht gemeint, wenn ein übergeordnetes
Fachgericht einer Gehörsrüge stattgibt, die als Verfahrensmangel der untergeordneten
Vorinstanz geltend gemacht wurde. Beispiel hierfür: BGH, Urteil vom 16.
September 2016, Az.: V ZR 3/16, wo die Vorinstanz auf Anhörungsrüge die
Berufung fortführte, sie aber dennoch erneut durch Beschluß abwies.
[12] BGH, Beschluß vom 14. Juni 2010, Az.: II ZR 142/09,
nichtamtlicher Leitsatz
[13] BVerfG, Beschluß vom 20. November 2012, Az.: 1 BvR
1526/12, Rdnr. 15
[14] = [4], Rdnr. 50
[15] BVerfG, Kammerbeschluß vom 27. Mai 2016, Az.: 1 BvR
1890/15; Beispiele in: BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. August 2005, Az.: 1 BvR
1165/05 (Verletzung Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG)
und BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. März 2007, Az.: 1 BvR 2748/06 (Verletzung
Art. 2 Abs. 1 [Art. 19 Abs. 4] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 u. Art. 103 Abs. 1 GG)
sowie BVerfG, Kammerbeschluß vom 7. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1313/16
(Hinweispflicht des Gerichts bei abweichender Beurteilung gegenüber der
Vorinstanz)
[16] BVerfG, Kammerbeschluß vom 27. Mai 2016, Az.: 1 BvR
1890/15, Rdnr. 21
[17] BVerfG, Kammerbeschluß vom 13. Januar 2015, Az.: 2 BvR
2395/14, Rdnr. 4
[18] BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. Juni 2015, Az.: 1 BvR
366/15 und
BVerfG,
Kammerbeschluß vom 2. März 2017, Az.: 2 BvR 977/16, Rdnr. 8
[19] BVerfG, Kammerbeschluß vom 15. Februar 2017, Az.: 2 BvR
395/16, Rdnr. 5
[20] BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. April 2018, Az.: 1 BvR
2352/17
[21] BVerfG, Kammerbeschluß vom 22. März 2017, Az.: 2 BvR
2459/16, Rdnr. 4
[22] Beispiel: BVerfG, Kammerbeschluß vom 19. August 2016,
Az.: 1 BvR 1283/13, Rdnr. 17
[23] BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. April 2005, Az.: 1 BvR
644/05 und BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. August 2015, Az.: 1 BvR 1528/14,
Rdnr. 6: „Zwar macht der Beschwerdeführer
weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Gehörsverletzung zum Gegenstand
seiner Verfassungsbeschwerde. Dennoch war eine Anhörungsrüge mit Blick auf den
Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) geboten. Der Grundsatz
verlangt, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (...). Das kann auch bedeuten, im fachgerichtlichen Verfahren
eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen und insbesondere mit
einer Anhörungsrüge selbst dann anzugreifen, wenn Beschwerdeführende im Rahmen
der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der
Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen
wollen, durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren,
dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten
gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch diejenigen
Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen.“
[24] BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. April 2017, Az.: 2 BvR
1900/14, Rdnr. 35