Herbert Masslau

Die Anhörungsrüge

(30. Juni 2018)

 

 

Der maßgebliche Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, welches durch Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz garantiert ist, ist die Anhörungsrüge.

 

Historisches

Vor Einführung der Anhörungsrüge war nicht geklärt, wie mit der Verfahrensverletzung der Nichtberücksichtigung wesentlichen Parteienvortrags umzugehen wäre. Die Gerichte selbst entwickelten das Institut der Gegenvorstellung, welche aber keine Rechtsgrundlage im Gesetz hatte, nicht einheitlich durch die Gerichte gehandhabt wurde.

Mit Plenarbeschluß des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 30. April 2003 [1] stellte das BVerfG Folgendes fest:

„Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.“

Der Gesetzgeber mußte nun eine gesetzliche Regelung bis 31. Dezember 2004 schaffen, und so trat am 1. Januar 2005 das Anhörungsrügengesetz in Kraft [2].

Dieses bestimmte das Institut der Anhörungsrüge in den verschiedenen Gerichtsordnungen: § 321a ZPO [3], §§ 33a [3] u. 356a StPO, § 178a SGG, § 152a VwGO, § 133a FGO, § 55 Abs. 4 JGG unter Verweis auf § 356a StPO; das ArbGG enthält verschiedene Regelungen. Weitere Gerichtsordnungen (z.B. über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) sollen hier nicht genannt werden.

Da für die Gerichte immer noch unklar war, wie es sich mit der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte verhielt – z.B. Verstoß gegen die Rechtsweggarantie Art. 19 Abs. 4 GG, Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ –, wurde neben der Anhörungsrüge weiterhin die Gegenvorstellung zugelassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH), der auch sonst – im Gegensatz zum BSG – viel zur Klärung von Verfahrensfragen beiträgt über die eigene fachgerichtliche Grenze hinaus, legte dem Gemeinsamen Senat der Gerichtshöfe des Bundes die Frage zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung vor. Nach Ergehen der Entscheidung BVerfG, Beschluß vom 25. November 2008, Az.: 1 BvR 848/07 hat der BFH dann seinen Vorlagebeschluß wieder zurückgezogen.

Während die BFH-Senate die Gegenvorstellung nicht mehr für zulässig hielten [aber: BFH, Beschluss vom 28. Mai 2013, Az.: X S 20-23/13; X S 20/13; X S 21/13; X S 22/13; X S 23/13, Rdnr. 10], waren die einzelnen Senate von BGH, BVerwG, BSG hierzu unterschiedlicher Auffassung [4].

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

„Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne Bedeutung, weshalb die hierauf ergangene gerichtliche Entscheidung die Frist nicht erneut in Lauf setzt (…). Eine Gegenvorstellung ist jedoch weder aus verfassungsrechtlichen Gründen als generell unzulässig anzusehen (a), noch folgt eine offensichtliche Unzulässigkeit auf der Grundlage des einfachen Rechts aus der Rechtsprechung der Fachgerichte (b).“ [5]

„(a) Aus den Erwägungen des Plenums des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. April 2003 (…) lässt sich nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht macht zwar seit dieser Entscheidung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig, die die Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen hatte (…). Obgleich auch die Gegenvorstellung zu den damit angesprochenen ‚Rechtsbehelfen’ zählt (…), ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass eine Gegenvorstellung aus verfassungsrechtlichen Gründen unstatthaft ist. Der Plenarbeschluss nimmt zu außerordentlichen Rechtsbehelfen lediglich unter den Gesichtspunkten der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) sowie des Subsidiaritätsgrundsatzes Stellung.“ [6]

„(2) Die Gegenvorstellung zählt nicht zu dem Rechtsweg, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bestimmt und dessen rechtzeitiges Beschreiten folgerichtig die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde offen hält.“ [7]

„Die Gegenvorstellung ist aber kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Mit der Gegenvorstellung wendet sich der Betroffene vielmehr außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel der Überprüfung seiner Entscheidung.“ [8]

Zusammengefaßt läßt sich aber wohl sagen: Auch wenn heute noch die Gegenvorstellung von den Gerichten nicht generell verworfen wird, so sollte doch das Augenmerk auf der gesetzlich in den einzelnen Verfahrensordnungen geregelten Anhörungsrüge liegen. Zu den weiteren Problemen mit diesem Rechtsbehelf gleich.

 

Die Anhörungsrüge

Begriffsbestimmung

Die Anhörungsrüge ist ein sogenannter außerordentlicher Rechtsbehelf.

Zum Verständnis: Rechtsbehelfe werden eingeteilt in Rechtsmittel, ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe.

Dafür seien Beispiele genannt: Die Klage ist ein ordentlicher Rechtsbehelf. Die Berufung, Beschwerde, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde sind Rechtsmittel, weil sich mit ihnen gegen gerichtliche Entscheidungen gewehrt wird. Die Anhörungsrüge (Beispiel: § 178a SGG) ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf wie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) oder das Wiederaufnahmeverfahren (§ 179 SGG). Ein außerordentlicher Rechtsbehelf entfaltet im Gegensatz zu einem Rechtsmittel keinen Devolutiveffekt, d.h. es ist kein in die nächsthöhere Instanz führender Rechtsbehelf, und es entfaltet keinen Suspensiveffekt, d.h. er hemmt nicht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses ist allerdings eigentlich auch unbedeutend im Hinblick auf die Abänderung einer Entscheidung, da die Anhörungsrüge ohnehin nur gegen End-Entscheidungen zulässig ist.

Zulässigkeit

Eine Anhörungsrüge ist nur gegen gerichtliche End-Entscheidungen zulässig.

Eine solche End-Entscheidung sind z.B. Beschlüsse des Landessozialgerichts (§ 177 SGG), gegen die kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, oder im Eilrechtsverfahren der Beschluß des SG, wenn die Beschwerde ausgeschlossen ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) [9], wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, weil der Streitwert gemäß § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht ist.

So nahm das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung hinsichtlich einer Anhörungsrüge an:

„Der Beschluss des Landgerichts hält die Anhörungsrüge für unzulässig, weil die Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zum Bundesgerichtshof hätten einlegen können. Auf diese Begründung konnte die Verwerfung der Anhörungsrüge jedoch offensichtlich nicht gestützt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde stand nicht als anderer Rechtsbehelf im Sinne des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Verfügung, weil die Beschwer der Beschwerdeführer (1.158,91 €) die für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof geltende Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000,00 €) nicht überschreitet und eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Das hat das Landgericht übersehen.“ [10]

Die Anhörungsrüge ist auch gegeben gegen die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn diese erfolglos vor dem Berufungs- oder Revisionsgericht erhoben wurde.

Zur Anhörungsrüge im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde später.

Voraussetzung und Ziel

Zunächst einmal ist dem Autor kein einziger Fall einer erfolgreichen Anhörungsrüge vor den Fachgerichten bekannt [11]. Das dürfte damit zusammenhängen, daß Richter nicht zu den Personen gehören, die mit Kritik an ihren Entscheidungen gut umgehen können. Einer Anhörungsrüge stattgeben, hieße, die eigene Gerichtsentscheidung für fehlerhaft zu erklären, weil wesentlicher Vortrag, ein Beweisantrag etc. übergangen wurde.

„Geht das [Berufungs]gericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung ent-scheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.“ [12]

„Geht ein Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies darauf schließen, dass Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechts-standpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (…).“ [13].

Wie gesagt, dem Autor ist kein einziger Fall einer erfolgreichen Anhörungsrüge bekannt, wohl aber Fälle, in denen das BVerfG den Ablehnungsbeschluß eines Fachgerichtes für mit Verfassungsrecht unvereinbar hielt.

Ziel einer Anhörungsrüge soll es sein, daß das bereits befaßte Gericht die Möglichkeit erhält, seine Entscheidung zu überdenken und zu revidieren, wenn eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Entscheidungserheblich meint, daß ohne die Gehörsverletzung die gerichtliche Entscheidung ganz oder zumindest teilweise zugunsten der Partei ausgegangen wäre. D.h. umgekehrt, daß, wenn die Gehörsverletzung als solche zwar vorliegt, in der Sache aber keine andere Entscheidung getroffen werden kann, die Gehörsverletzung nicht entscheidungserheblich ist und damit die Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen werden würde. Ziel ist die Aufhebung der getroffenen gerichtlichen Entscheidung und die Neuentscheidung unter Berücksichtigung des wesentlichen Parteivortrages [14].

Begründetheit

Häufiger Fehler im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge ist die Quasi-Wiederholung der materiell-rechtlichen Argumentation.

Hier sei allerdings gleich eingewendet, daß das BVerfG schon Ablehnungsbeschlüsse gegen Anhörungsrügen für verfassungswidrig beurteilt hat, weil diese eine korrekt erhobene Anhörungsrüge durch unterstellten materiell-rechtlichen Wiedervortrag oder unterstelltem Vorwurf falscher Rechtsanwendung durch das Gericht für unzulässig oder unbegründet abgewiesen hatten [15]. Ebenso, wenn eine Anhörungsrüge abgelehnt wird mit der Begründung, der Rügeführer bzw. die Rügeführerin habe die falsche Rechtsanwendung durch das Gericht kritisiert statt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs [16].

Hinzu kommt das Problem, daß eine Anhörungsrüge nur dann begründet ist, wenn eine Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung von Parteivorbringen zu einem Aspekt gegeben ist, welchen das erkennende Gericht selbst für entscheidungserheblich hält.

Beispiel: Ein Sozialgericht bzw. Landessozialgericht legte seiner ablehnenden Entscheidung in einem Eilrechtsverfahren im Rahmen der summarischen Prüfung ein kommunales Gutachten zu den Unterkunftskosten bei „Hartz IV“ zugrunde, überginge aber den wesentlichen Vortrag eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin zu den Fehlern dieees Gutachtens.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch gegeben bei nicht mitgeteiltem Richterwechsel [17], der Verweigerung einer mündlichen Verhandlung nach schriftlicher Entscheidung (§ 105 SGG) [18], nicht jedoch bei unrichtiger Tatbestandsfeststellung (§ 139 SGG) [19], gegeben bei formellen Fehlern [15].

Viele Sozialgerichte sind dazu übergegangen Anhörungsrügen als unzulässig abzuschmettern, lassen es dabei aber nicht bewenden, sondern fügen – wissend oder ahnend, daß ihr ablehnender Beschluß rechtswidrig ist [20] – dann aber noch Ausführungen zur Frage der Begründetheit an. Dann hat das Gericht die Anhörungsrüge nicht einfach formal für unzulässig erklärt, sondern sich mit der Sache inhaltlich auseinandergesetzt [21], was, wenn auch mit rechtlich falschem Schluß [22], unter die Bewertungsfreiheit des Gerichts fällt.

 

Sinn einer Anhörungsrüge

Wie schon erwähnt, ergibt sich für den Autor kein Sinn in einer Anhörungsrüge als solche, die als Ziel die richterliche Selbstkritik hat und auf die Aufhebung und Neuentscheidung der getroffenen fachgerichtlichen Entscheidung setzt.

Hier ist das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge lediglich zusätzliche Arbeit, zusätzlicher Zeitverlust, von den zusätzlichen Kosten nicht zu sprechen.

Dennoch macht die Anhörungsrüge Sinn, nämlich dort, wo sie als Eintrittskarte für eine Verfassungsbeschwerde verstanden wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist sie sogar Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde – im Rahmen der vom BVerfG entwickelten Subsidiarität – nicht nur wenn die Gehörsverletzung als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG angegangen wird, sondern auch bei Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausformung als Willkürverbot sowie Art. 19 Abs. 4 GG [23] (im Zivilrecht: Art. 2 Abs. 1 GG), wenn die Verletzung der Rechtsweggarantie (vorenthaltener Instanzenzug) oder des fairen Verfahrens (Bezugspunkt Art. 6 Abs. 1 EMRK) angegangen wird, jeweils in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der Rechtsschutzgarantie.

Dabei kann folgendes Problem auftauchen:

Ist nicht klar, ob eine Anhörungsrüge unbedingt zu erheben ist, dann könnten Fristen verpaßt werden. Es sollte dann Anhörungsrüge erhoben werden und gleichzeitig innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde, die dann solange ruhend zu stellen wäre, bis über die Anhörungsrüge entschieden ist [24]. Denn: Ist die erhobene Anhörungsrüge i.S.d. Subsidiaritätserfordernisses unerläßlich, so ist die gleichzeitige Erhebung der Verfassungsbeschwerde unschädlich, wenn die erkennende BVerfG-Kammer die vorliegende Verfassungsbeschwerde bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ruhend stellt: Geht die Anhörungsrüge für den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin positiv aus, dann wäre die Verfassungsbeschwerde für erledigt zu erklären; geht hingegen die Anhörungsrüge für den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin negativ aus, dann wäre mit positiver Entscheidung des BVerfG die Anhörungsrüge gleich miterledigt. Ist hingegen die erhobene Anhörungsrüge nicht notwendig, dann würde sich der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin durch Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG aufgrund Abwartens der Entscheidung über die Anhörungsrüge des Mittels der Verfassungsbeschwerde berauben.

 

 

Fußnoten:

  [1] BVerfG, Plenarbeschluß vom 30. April 2003, Az.: 1 PbvU 1/02; Anmerkung: Die Entscheidung kam auf Betreiben des 1. Senats zustande, der 2. Senat war anderer Auffassung, der Plenarbeschluß wurde schließlich mit 10 zu 6 Stimmen gefaßt, a.a.O., Rdnrn. 7 u. 69. BGH und BFH hielten die Gegenvorstellung für ausreichend, BVerwG und Bundesjustizministerium sahen keine Notwendigkeit für einen Rechtsbehelf im Sinne der Anhörungsrüge, a.a.O., Rdnrn. 8-12

  [2] BGBl. I, 2004, Nr. 66, S. 3220-3230

  [3] waren schon vorher als vergleichbare Behelfe eingeführt; s. [1], Rdnr. 62

  [4] BVerfG, Senatsbeschluß vom 25. November 2008, Az.: 1 BvR 848/07, Rdnrn. 17-21

  [5] = [4], Rdnr. 33

  [6] = [4], Rdnr. 34

  [7] = [4], Rdnr. 38

  [8] = [4], Rdnr. 39

  [9] BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. Juni 2016, Az.: 1 BvR 3046/15 u.a., Rdnr. 4

[10] BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. März 2007, Az.: 1 BvR 2748/06, Rdnr. 12

[11] Damit ist nicht gemeint, wenn ein übergeordnetes Fachgericht einer Gehörsrüge stattgibt, die als Verfahrensmangel der untergeordneten Vorinstanz geltend gemacht wurde. Beispiel hierfür: BGH, Urteil vom 16. September 2016, Az.: V ZR 3/16, wo die Vorinstanz auf Anhörungsrüge die Berufung fortführte, sie aber dennoch erneut durch Beschluß abwies.

[12] BGH, Beschluß vom 14. Juni 2010, Az.: II ZR 142/09, nichtamtlicher Leitsatz

[13] BVerfG, Beschluß vom 20. November 2012, Az.: 1 BvR 1526/12, Rdnr. 15

[14] = [4], Rdnr. 50

[15] BVerfG, Kammerbeschluß vom 27. Mai 2016, Az.: 1 BvR 1890/15; Beispiele in: BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. August 2005, Az.: 1 BvR 1165/05 (Verletzung Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) und BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. März 2007, Az.: 1 BvR 2748/06 (Verletzung Art. 2 Abs. 1 [Art. 19 Abs. 4] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 u. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie BVerfG, Kammerbeschluß vom 7. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1313/16 (Hinweispflicht des Gerichts bei abweichender Beurteilung gegenüber der Vorinstanz)

[16] BVerfG, Kammerbeschluß vom 27. Mai 2016, Az.: 1 BvR 1890/15, Rdnr. 21

[17] BVerfG, Kammerbeschluß vom 13. Januar 2015, Az.: 2 BvR 2395/14, Rdnr. 4

[18] BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. Juni 2015, Az.: 1 BvR 366/15 und

       BVerfG, Kammerbeschluß vom 2. März 2017, Az.: 2 BvR 977/16, Rdnr. 8

[19] BVerfG, Kammerbeschluß vom 15. Februar 2017, Az.: 2 BvR 395/16, Rdnr. 5

[20] BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. April 2018, Az.: 1 BvR 2352/17

[21] BVerfG, Kammerbeschluß vom 22. März 2017, Az.: 2 BvR 2459/16, Rdnr. 4

[22] Beispiel: BVerfG, Kammerbeschluß vom 19. August 2016, Az.: 1 BvR 1283/13, Rdnr. 17

[23] BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. April 2005, Az.: 1 BvR 644/05 und BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. August 2015, Az.: 1 BvR 1528/14, Rdnr. 6: „Zwar macht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Gehörsverletzung zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde. Dennoch war eine Anhörungsrüge mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) geboten. Der Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (...). Das kann auch bedeuten, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen und insbesondere mit einer Anhörungsrüge selbst dann anzugreifen, wenn Beschwerdeführende im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen, durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch diejenigen Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen.“

[24] BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. April 2017, Az.: 2 BvR 1900/14, Rdnr. 35

 

 

 

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