Herbert Masslau

SGB II / SGB XII: Regelleistung 2021 verfassungswidrig

(30. September 2021, korr. F. 17. Juli 2022)

 

 

Vorbemerkung I (Inflationierung der EVS)

Das Statistische Bundesamt ändert alle fünf Jahre die Basis. Für den Verbraucherpreisindex (VPI), auch Inflationsrate, wird alle fünf Jahre das Basisjahr für die jährliche Preissteigerung gewechselt, also 2005, 2010, 2015, 2020.

Dies korrespondiert nicht mit der ebenfalls alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), welche 1998/Version 2003, 2008, 2013, 2018 stattfand.

Daraus ergibt sich das Problem, daß zunächst mit gewissen statistischen Methoden eine Angleichung stattfinden muß, die so aussieht, daß die im EVS-Jahr ermittelten Preise auf das letzte Basisjahr deflationiert werden [1].

Das heißt, für die Inflationierung der Preise aus der EVS 2018 für die Regelleistung 2021 wird auf das Basisjahr 2015 deflationiert und anschließend gemäß der beschriebenen Regelung hochinflationiert.

Es ergibt sich daraus selbstredend, daß an dieser Stelle ohne entsprechende Computer- und man-power nur auf gewisse Ungereimtheiten hingeweisen werden kann.

 

Die Regelleistung ab 1. Januar 2021 sollte zunächst 439,- Euro betragen [2] [3] [4], wurde dann auf 446,- Euro [5] erhöht. Das ist eine Steigerung um 14 Euro gegenüber 2020.

Um es vorweg zu nehmen: Die Steigerung der Regelleistung um zunächst 7 Euro wäre bereits zur Jahresmitte 2020 notwendig gewesen, allein aufgrund der Inflationsrate bei den einzelnen EVS-Positionen, aus denen sich die Regelleistung zusammensetzt.

Während die Regelleistungserhöhung um Faktor 1,0093 [2] [3] [4] für die EVS-Daten aus 2018 zur Hochrechnung auf 2021 sogar einen geringeren Wert ergab als die bereits erfolgte Anpassung der Regelleistungen 2019 um Faktor 1, 0202 [6] – real aber nur um Faktor 1,0192 – und der Regelleistung 2020 um Faktor 1,0188 [7], welche zusammen bereits einen Anpassungsfaktor von 1,0394 – real 1,0384 – ergaben, wurden der Referenten- und Regierungsentwurf im Dezember 2020 an die jetzigen Werte angepaßt, so daß die nunmehrige Regelleistungserhöhung um Faktor 1,0257 [8] erfolgte. Grund ist möglicherweise die Kritik an der Regelleistungserhöhung im Referentenentwurf vom 14. Juli 2020 durch den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband [9], welcher genau dies so kritisiert hatte.

Begründet wurde die Steigerung von Faktor 1,0093 auf Faktor 1,0257 damit, daß angeblich „[d]ie dafür benötigten Daten [...] aber erst Ende August 2020 vollständig vor[lagen] [10].

Der Gesamtindex der Verbraucherpreise stieg nach Bundesstatistikamt (destatis) von 2018 auf 2020 um den Faktor 1,0200 [11]. Während der Verbraucherpreisindex von Januar bis Juni 2020 stieg, sank er von Juli bis Dezember 2020 aufgrund der sog. Corona-Pandemie (SARS-CoV-2; CoViD-19).

 

Vorbemerkung II

Nachfolgend soll anhand einzelner Positionen dargestellt werden, daß die Reglleistung 2021 – offizieller Neusprech-Euphemismus: Regelbedarf – im Hinblick auf das Existenzminimum nicht bedarfsdeckend sein kann.

Dies war eigentlich schon bei den Regelleistungen seit 2005 der Fall, da sich aber das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Höhe keine Mühe mit einem Realitätsabgleich gab, wurde sowohl mit der BVerfG-Entscheidungen vom 9. Februar 2010 als auch der vom 23. Juli 2014 die Regelleistung jeweils für nicht „evident unzureichend“ erklärt. Wie dieses geht, obwohl im ersten Fall die Regelleistung für verfassungswidrig erklärt [12] wurde, im zweiten Fall die Sozialgerichte angemahnt wurden, das SGB II verfassungskonform auszulegen und den Aufrechnungsparagraphen 42a SGB II nicht anzuwenden [13], wobei das BVerfG die Gefahr der Unterdeckung bereits 2014 bei der „Anschaffung von Kühlschrank, Gefrierschrank und -truhe, Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschine“ [14] sah wegen der sehr hohen „Differenz zwischen statistischem Durchschnittswert und Anschaffungspreis“, „[d]esgleichen kann eine Unterdeckung entstehen, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden können noch anderweitig gesichert sind“, ist schleierhaft.

Ebenso stellt sich die Frage, wie die Kinderregelleistung durchgewunken werden konnte, obwohl hier weiterhin eigentlich gar nichts mehr ermittelt ist aufgrund der zu niedrigen Fallzahlen, die eine statistische Aussage nicht mehr erlauben.

Nachfolgend soll deshalb auch nur die Eckregelleistung (100%-Regelleistung für Alleinstehende und Alleinerziehende) Gegenstand der Betrachtung sein. Es ergibt keinen Sinn, die Betrachtung auf die rein spekulativen Phantasiezahlen der Kinderregelleistungen auszudehnen.

Im Übrigen werden nur markante Beispiele – auch aus der Lebenswirklichkeit meines Leistungsbezuges – herausgegriffen. Ein Auseinanderpflücken der einzelnen Positionen der Regelleistung sollte einem Fachgutachten überlassen bleiben.

Durch die Berücksichtigung meiner konkreten Erfahrungen ergeben sich logischerweise Abweichungen zu anderen Orten. Das soll vorliegend aber keine Rolle spielen, da, solange z.B. nicht bundeseinheitlich die Bezieherinnen und Bezieher von SGB II- und SGB XII-Leistungen Anspruch auf ein Sozialticket für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) haben, es immer eine relevante Zahl von Personen gibt, die ihren Bedarf nicht aus der Regelleistung decken können.

Die nachfolgend genannten Geldbeträge beziehen sich alle auf den Kalendermonat als kleinste Zeiteinheit.

Die einzelnen Beträge für die EVS 2018 sind entnommen der Anlage zum Regelbedarfsermittlungsgesetz [15], welche erstmals getrennt aufgeführt wird zur entsprechenden Bundesrats- bzw. Bundestagsdrucksache.

 

Ich möchte meine Kritik mit einem banalen Beispiel beginnen und dieses am Anfang zunächst einfach mal so stehen lassen:

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2018 (EVS 2018) weist für die Eckregelleistung (Alleinstehende und Alleinerziehende, unterstes 15%-Perzentil der Einkommen) Gesamtausgaben von 989,63 Euro aus [16]. Hiervon sind abzuziehen 472,44 Euro (Untergruppen 041, 042, 044) für die Kosten der Unterkunft (KdU), 44,52 Euro für Heizkosten (HK) und Warmwasser (Sonderauswertung Untergruppe 045 ohne Haushaltsstrom), welche über § 22 SGB II gesondert erbracht werden, sowie 11,60 Euro [17]. Das macht schon 461,07 Euro Regelleistung.

Würden nun auch für Alleinstehende und Alleinerziehende das unterste 20%-Einkommensperzentil zugrunde gelegt, so ergäben sich über 500 Euro Regelleistung statt 446,- Euro. Das wäre das reine Statistikmodell.

 

Euphemismus Regelbedarf

Der neuerdings verwendete Euphemismus „Regelbedarf“ im SGB XII, RBEG und im SGB II, soll den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Regelleistungspauschale um das, wessen der bzw. die Hilfebedürftige im Monat  b e d a r f, unbedingt braucht, um das physische wie das sozio-kulturelle Existenzminimum zu decken.

Dazu das Bundesstatistikamt:

„Die mit der EVS erfassten Verbrauchsstrukturen spiegeln das Konsumverhalten der Bevölkerung. Sie geben Auskunft darüber, wohin das Geld fließt. Inwieweit dieses Verhalten tatsächlich die Bedürfnisse der Menschen befriedigt, können sie nicht messen.“ [18]

Der Begriff „Regelleistung“ bleibt hingegen der richtige, denn er bezeichnet das, was tatsächlich  g e l e i s t e t  wird.

Die monatlich regelmäßig zu leistende Hilfe an die Bedürftigen ist in sich konsistent zu ermitteln, um Willkürfaktoren auszuschalten.

Zulässig sind nach Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – und insofern spricht zunächst nichts dagegen – die Festsetzung anhand eines sog. Warenkorbmodells, also als Regelsatz, wie ursprünglich mal bei der alten Sozialhilfe nach BSHG, oder, die Ermittlung anhand des sog. Statistikmodells der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS), wie sie das Bundesstatistikamt (destatis) alle 5 Jahre ermittelt, also ebenfalls als Regelsatz, wie schon bei der alten Sozialhilfe BSHG.

Die heutige Regelleistung ist aber weder Regelbedarf noch Regelsatz.

Schon die für verfassungswidrig erklärte „Regelleistung“ 2005 bis 2010 litt darunter, einerseits auf der Basis des Statistikmodells erhoben worden zu sein (EVS 1998/Version 2003), andererseits aber bei einzelnen Positionen Kürzungen aufgewiesen zu haben, ohne daß diese Kürzungen in irgendeiner Weise nachvollziehbar waren [19].

Real dienten diese Kürzungen dazu, den bereits gegenüber der alten Sozialhilfe von 30% des EVS-Wertes auf 20% gekürzten Regelsatz weiter zu kürzen bis auf das vorher ausgekungelte Maß [20], welches schon durch die Nichterhöhung des Sozialhilfe-Satzes in den Jahren der zweiten Schröder-Regierung (2002-2005) durch die Inflationsrate entwertet und damit faktisch zu niedrig war.

Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09 u.a.) wurden, eben weil es keine sachliche Begründung gab, die prozentualen Kürzungen bei einigen EVS-Positionen wieder zurückgenommen, der 100%-Wert in die Position eingesetzt, dafür aber wurde die Regelleistung für Alleinstehende und Alleinerziehende auf das 15%-Perzentil der untersten Einkommensbezieherinnen und -bezieher gekürzt.

Hinzu kamen weitere Kürzungen durch Herausnahme einzelner Bedarfspositionen wie Alkoholische Getränke, Blumen etc. Diese Kürzungen stellten und stellen heute noch eine Kürzung nach dem Warenkorbmodell dar.

 

Vermischung Statistikmodell / Warenkorbmodell

Die Regelleistung geht für Alleinstehende und Alleinerziehende in Höhe von 15 Prozent und für Kinder in Höhe von 20 Prozent von dem nach der jeweiligen Verbrauchsstichprobe (EVS) des Bundesstatistikamtes (destatis) ermittelten Verbrauchs in Deutschland aus.

Laut Robert-Koch-Institut (RKI) gelten als für die Gesundheit förderlich und weshalb die Ernährung „reichlich“ aus ihnen bestehen sollte, Brot, Getreide, Kartoffeln, Gemüse, Obst [21]. Von den Hilfebedürftigen kann nicht verlangt werden, sich wegen der zu gering bemessenen Regelleistung ungesund (z.B. fastfood) zu ernähren.

Es ist davon auszugehen, daß sich der Durchschnittsbürger, die Durchschnittsbürgerin eher von Chips und Schokolade als von Obst und Gemüse ernährt. Damit ist die Regelleistung schon mal geldlich gesehen der Höhe nach geringer einzuordnen, als sie es wäre, würde ein Betrag für gesundes Essen eingestellt.

Das gleiche gilt für Schuhe und Bekleidung. Die Durchschnittsbevölkerung kauft wohl eher billige Schuhe und Bekleidung aus Kinderarbeit in Bangladesh – nur als Beispiel. Dies sollte schon aus Gründen der Menschenwürde politisch nicht auch bei SGB II- und SGB XII-Empfängerinnen und -empfängern unterstützt und abverlangt werden.

Die Bundesregierung scheut sich ja auch sonst nicht – inkonsequente Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes unterstützt das – in das Statistikmodell das alte Warenkorbmodell einzuflechten, wenn es bestimmte EVS-Positionen streicht. Warum also nicht Teile eines Warenkorbmodells im obigen Sinne begünstigend in die Regelleistung einstellen? Das ist kein politisches Wunschdenken, sondern Rechtsanspruch aus der Menschenwürde Art. 1 GG, die auch für arbeitende Kinder in Bangladesh gilt.

Interessant ist ja, daß das Warenkorbmodell nur dort angewandt wird, wo es um die Kürzung der Regelleistung geht. Korrekter wie fairer Weise hätten z.B. die Positionen für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) (EVS-Hauptpositionen 0731 und 0732) der Realität angepaßt und verdoppelt werden müssen, jedenfalls solange nicht bundesweit einheitlich ein entsprechendes „Sozialticket“ eingeführt ist. Das Gleiche (Verdopplung des EVS-Wertes) gilt für die Position der sog. Weißen Ware (EVS-Positionen 0531 200 und 0531 901). Schon bei der Regelleistung 2017 hätte die Position der Finanzdiensleistungen (EVS-Position 1262 900) verdoppelt werden müssen [22], 2021 reicht nicht einmal das mehr aus.

Aber erst die Mischung macht’s.

Die Kürzungen fänden bei der reinen Anwendung des Statistikmodells bald ihre Grenze. 10 Prozent und niedriger wäre ein Verstoß gegen mathematische und naturwissenschaftliche Fehlerberechnung. Der Standardfehler wird bei Messungen mit 10% angesetzt. Daß bei den EVS die Lage zunehmend noch schlechter ist, beweisen die vielen Leerstellen, die Ausdruck nicht ausreichender Daten sind.

Auch bei der reinen Anwendung des Warenkorbmodells käme eine Kürzung bald an ihre Grenze, da bei jeder Einzelposition begründet werden muß, warum diese nicht zum Bedarf gehören soll. Exekutive und Legislative haben jetzt schon keine ernsthaften Begründungen für die Herausnahme einzelner EVS-Positionen, und was vermeintlich leichter herauszunehmen ist, wurde schon 2011 herausgenommen. Außerdem erhöht jede Herausnahme einer Position die Schwierigkeit des geforderten internen Ausgleichs [22].

Andere Kürzungsmöglichkeiten wie der verbotene Zirkelschluß durch die Aufnahme von z.B. BAföG-Bezieherinnen und -Beziehern in den Kreis der EVS-Haushalte, obwohl diese auf Sozialhilfe-/„Hartz IV”-Niveau sind, zur Senkung der Regelleistung sind auch schon ausgereizt [23].

 

Statistische Grundsatzkritik

Es gibt etwa 30 Prozent der Bevölkerung derzeit, die entweder Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen oder prekärer Beschäftigung (working poor) nachgehen.

Von daher sollten für Alleinstehende nicht die untersten 15 Prozent der Einkommensbezieherinnen und -bezieher, sondern die untersten 30 Prozent für die Ermittlung der Regelleistung herangezogen werden. Wie hoch diese dann ausfiele, kann vorliegend nicht beantwortet werden, dies könnte nur das Bundesstatistikamt.

Festgestellt werden kann aber schon Folgendes:

Referenzgruppenfestlegung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBEG bestimmt für Alleinstehende und Alleinerziehende die Bemessung der Regelleistung an Hand der untersten 15% der Einkommensbezieherinnen und -bezieher der EVS 2018; § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBEG bestimmt für Familien, also Haushalte mit Kindern, die untersten 20% der Einkommensbezieherinnen und -bezieher als Referenzhaushalte zur Bemessung der Höhe der Regelleistung.

Unabhängig davon, daß diese Differenzierung nicht begründet ist – weil sie außer mit dem Kostenargument auch gar nicht begründbar wäre –, verstößt diese Ungleichbehandlung ansonsten gleicher SGB II/SGB XII-Leistungsempfängerinnen und -empfänger gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, was hier wegen der Offensichtlichkeit dieses Verstoßes nicht weiter begründet zu werden braucht.

Aufstocker u.a. sind nicht herausgerechnet, obwohl sie „Hartz IV“ bekommen

Nach § 3 Abs. 2 RBEG 2021 sind bei der Berücksichtigung als Referenzhaushalt für die Bestimmung der untersten 15% bzw. 20% nicht ausgenommen:

„Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.“

Damit sind sog. Aufstocker, aber auch nach SGB II anrechnungsfreie Leistungen beziehende Hilfeempfängerinnen und -empfänger, die eigentlich „Hartz IV“-identisch sind, nicht aus der Referenzgruppe ausgeschlossen, so daß es hier eindeutig zu Zirkelschlüssen kommt, die die Festlegung der Regelleistungshöhe verfälschen.

Das Argument, Aufstockern würden ja höhere Freibeträge zugestanden greift nicht, solange sie dadurch einen Betrag monatlich mehr hätten, der – sagen wir 100 Euro (§ 11b Abs. 2 u. Abs. 3 SGB II) – nicht wirklich relevant ist angesichts der Preisentwicklung.

Andererseits gilt laut der EVS 2018 [24]

„Ergebnisse für Haushalte, deren regelmäßiges monatliches Haushaltsnettoeinkommen 18 000 Euro und mehr beträgt, bleiben unberücksichtigt, da diese nicht beziehungsweise in viel zu geringer Zahl an der Erhebung teilnehmen.“

Oder anders ausgedrückt: Sog. Besserverdienende, die keine Angaben über ihre Ausgaben machen wollen, werden erst gar nicht statistisch erfaßt, was die Regelleistungshöhe logischerweise noch einmal nach unten drückt, da das untere Einkommensquantil von 15% bzw. 20% auf diese Weise geringer ausfällt. Hier kann auch nicht als Ersatz-Argument die Nichtberücksichtigung von Obdachlosen herangezogen werden, weil diese gar nicht über einen Haushalt im eigentlichen Sinne verfügen; dies gilt nicht nur bei sog. Straßenobdachlosigkeit, sondern im geringeren Maße auch bei Bezug von Notunterkünften.

Quantität der EVS 2018-Haushalte geringer als behauptet

Die Aussage des Statistischen Bundesamtes, „[d]ie Ergebnisse für das Jahr 2018 basieren auf den Aufzeichnungen von 52 782 Haushalten“ [25] ist mathematisch falsch: es haben nur 13.195 Haushalte teilgenommen, d.h. je Quartal des Jahres waren nur 13.195 Haushalte beteiligt, aber eben immer andere 13.195 Haushalte. Hierzu zum Verständnis im Einzelnen:

ZUMA-Arbeitsbericht Nr. 2006/01, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 – Design und Methodik sowie Veränderungen gegenüber den Vorgängererhebungen von Matthias Fleck, Georgios Papastefanou, Mai 2006 (ISSN 1437-4110).

Das ergibt aber übers Jahr gerechnet eben nicht 52.782 Haushalte, sondern nur 13.195 Haushalte, und, es ermöglicht eine Datenverfälschung dergestalt, daß ein an der EVS 2018 beteiligter Haushalt im Grenzfall 3 Quartale „Hartz IV“-Leistungen beziehen kann, im 4. Untersuchungsquartal seiner Teilnahme an der EVS aber kein „Hartz IV“-Haushalt ist, z.B. wegen kurzfristiger Beschäftigung, und so die Statistik nach unten verfälscht.

Verfassungswidriger Fortschreibungsmodus

In der Bundestagsdrucksache 19/24034 heißt es im Begründungsteil [26]:

„Die Veränderungsrate des Mischindexes berechnet sich folgendermaßen: VMI2021 = (0,7 * VRPI2021) + (0,3 * VNLG2021). Dabei sind: VRPI2021 = Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes VNLG2021 = Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer“.

Damit wird die zukünftige Entwicklung der Höhe der Regelleistung nicht nur weiter nach unten verfälscht im Angesicht prekärer Beschäftigungsverhältnisse, sondern diese Festlegung ist auch verfassungswidrig, weil das Existenzminimum kein variabler Wert ist, sondern einen unteren Limes darstellt, der sich in einem absoluten Betrag bemißt. Allein die große und zunehmende Anzahl der sog. Aufstocker beweist, daß es heute für viele Menschen Arbeit nicht zum existenzsichernden Lohn gibt. Eine Legislative und Exekutive, die in die Berechnung des Existenzminimums Lohnelemente hineinbringt, beabsichtigt im Profitinteresse des Kapitals sinkende Löhne mit einem zunehmenden Anteil an von allen Steuerzahlern bezahlten Lohnanteilen in Form aufstockender Sozialhilfe – und zwar über die Regelung § 16e Abs. 2 SGB II hinaus.

Dies ist verfassungswidrig. Zur Regelleistung 2008 mit Bezug zum Rentenwert:

„Dies rechtfertigt es jedoch nicht, auf die zur Bestimmung des Existenzminimums nicht geeignete Entwicklung des aktuellen Rentenwerts abzustellen. Vielmehr stehen andere, sachgerechtere Anpassungsmechanismen zur Verfügung, welche die Bedarfsentwicklung zwischen zwei Einkommens- und Verbrauchsstichproben in größerer Nähe zu den Kriterien der Regelleistungsfestlegung nachzeichnen können.“ … „Mit dem Statistikmodell eher vereinbar wäre beispielsweise eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelleistungsrelevante Verbrauch zusammensetzt.“ [27]

Die an der Lohnentwicklung, aber auch politisch-wahltaktischen Vorgaben orientierte Festlegung des Rentenwertes wurde richtigerweise vom BVerfG als ungeeignet für die Fortschreibung der Regelleistung SGB II beurteilt. Damit stellt aber auch die Lohnentwicklung selber, und sei es nur zu einem Anteil von 30 Prozent, keinen geeigneten und keinen verfassungskonformen Maßstab für die Regelleistung-Fortentwicklung dar.

Damit wirken sich die hier kritisierten Aspekte auch auf die Regelleistung 2021 ff. aus.

 

Beispiel Nahrungsmittel (EVS-Abteilung 01)

Gerade an diesem Beispiel offenbart sich die ganze Problematik von Statistik. Während die Abteilung „Nahrung“ mit um die 35% in die Regelleistung eingeht, beträgt ihr Gewichtungsanteil an der Inflationsrate nur 9,7% [28]. Gleichzeitig liegt zumindest seit 2016 jedes Jahr die Inflationsrate für Nahrungsmittel über der allgemeinen Inflationsrate [29].

Damit ist klar, daß nicht einfach mit der allgemeinen Inflationsrate gearbeitet werden kann. Es wird also gemäß der Aufteilung, wie sie sich aus § 5 RBEG ergibt, inflationiert [1]. Dies weist allerdings gewisse statistische Probleme auf, da die politisch willkürliche Zusammensetzung der Regelleistung nicht aus den mit der EVS erhobenen Daten ohne Weiteres hergeleitet werden kann [1]; auf eine konkrete Darstellung soll an dieser Stelle verzichtet werden.

Auch wenn die Regelleistung mit den regelleistungsspezifischen Bereichen inflationiert wird, also für die EVS-Abteilung 01 mit der Inflationsrate für die Nahrungsmittel, so reicht dieses nicht (s.u.)

Hinzu kommt, daß alle fünf Jahre bei der Neuberechnung der EVS/Regelleistung die Inflationsrate in Abhängigkeit von der Lohnentwicklung (unterste 15%) eingeht. Gleichzeitig schießen 2021 gerade die Nahrungsmittelpreise exorbitant in die Höhe [30], ohne daß der Gesetzgeber kurzfristig eine Anpassung der Regelleistung vornimmt.

Schon zur Regelleistung 2011 merkte das Bundesverfassungsgericht an: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. ... Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ [31] Stattdessen wird statistisch rumgetrickst.

Weiter ist ein „Phänomen“ festzustellen. In der EVS 2018 sind für die Abteilung 01 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 147,80 Euro bzw. 134,90 Euro nur für Nahrungsmittel eingestellt. Hochgerechnet gemäß § 7 Abs. 2 RBEG mit dem Faktor 1,0257 ergibt sich ein Wert von 151,60 Euro statt 150,93 Euro laut § 5 RBEG [32]. In der EVS-Abteilung 07 sind 39,01 Euro eingestellt in § 5 RBEG [32], während die hochgerechnete EVS-Abteilung 07 (Sonderauswertung) 41,20 Euro (40,17 x 1,0257) ergibt. Zweifel an der Seriösität der Statistik sind angebracht.

Vorliegend wird von 134,90 Euro nur für Nahrungsmittel ausgegangen.

Erwähnt werden muß noch, daß § 5 RBEG zwar betitelt ist „Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)“, dies aber vermissen läßt, daß alkoholische Getränke und Tabakwaren seit der vom Bundesverfassungsgericht erzwungenen Neuberechnung der Regelleistung (2011) herausgenommen sind. Weswegen hier dennoch die EVS-Bezeichnung beibehalten wurde, kann wohl nur mit der Schlampigkeit der Ministerialbürokratie erklärt werden.

Nahrungsmittel stellen einerseits statistisch gesehen kein Problem dar: sie steigen – mit Ausnahme des Jahres 2009 auf dem Höhepunkt der internationalen Finanzkrise – immer. Andererseits ergibt sich dennoch das Problem der Gewichtung, wenn eine gesunde Ernährung unterstellt wird, also von Obst und Gemüse hauptsächlich ausgegangen wird, daß z.B. stark steigenden Äpfelpreisen stark sinkende Tomatenpreise gegenüber stehen. Erhellende statistische Interpretationen sind nicht zu finden [33]. Das Problem hier ist, daß die Statistiker hauptsächlich Einfuhrpreise, Erzeugerpreise, Großhandelspreise interessieren, also das, was für den Handel von Interesse ist, nicht jedoch die für die Regelleistung wichtigen Verbraucherpreise. Erschwert wird das Ganze noch dadurch, daß das Bundesstatistikamt mittlerwiele alle fünf Jahre das Basisjahr ändert (2005, 2010, 2015,...).

Und wie schon oben unter „Vermischung Statiskmodell/Warenkorbmodell“ dargestellt, empfiehlt zwar das RKI viel Obst und Gemüse zu essen, dies schlägt sich aber nicht in der EVS nieder, da die Durchschnittsbevölkerung sich eher von Dosenravioli und Fertigpizza ernähren dürfte. Hinzu kommt die Gewichtung innerhalb der statistischen Erhebung, wo Obst und Gemüse etwa gleich stark gewichtet sind wie Fleischprodukte, also die vom RKI geforderte gesunde Ernährung sich zumindest in der Regelleistung nicht wiederfindet.

So aber bleibt es bei einzelnen Feststellungen wie der, daß 2020 aufgrund der Corona-Krise die Preise für Obst und Gemüse stark angestiegen sind [34] [35].

Ausgehend von 2018 mit 144,74 Euro für Nahrungsmittel multipliziert mit den Inflationsraten 2019 (Faktor 1,015) und 2020 (Faktor 1,024) ergibt sich für Nahrungsmittel ein Regelleistungswert von 150,44 Euro, welcher dem für die Regelleistung 2021 von 150,93 Euro [32] für die EVS-Abteilung 01 entspricht.

Stieg von 2018 auf 2020 der allgemeine Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) um 2,0 Prozent, so stiegen im selben Zeitraum die Nahrungsmittelpreise um 3,7 Prozent.

Übertragen bedeutet dies, daß die EVS-Abteilung 01 von 144,74 Euro auf 150,10 Euro stieg.

2021 gibt es aber noch ein weiteres Problem: exorbitant steigende Nahrungsmittelpreise in der zweiten Jahreshälfte. Waren die Nahrungsmittelpreise in der ersten Jahreshälfte grob um eineinhalb Prozent gestiegen, so stiegen sie – bisher – in der zweiten Jahreshälfte um grob viereinhalb Prozent, also dem Dreifachen [29] [30]. Da der Anteil Nahrungsmittel (EVS-Abteilung 01) zu etwa 35% die Regelleistung bestimmt, ergibt sich Folgendes: Die Inflationsrate bestimmt letztlich die Regelleistung zu 24,5% (35% x 0,7), die Steigerung der Nahrungsmittelpreise bedingt einen Regelleistungsanteil von 1,1% (24,5% x 4,5%), was für die zweite Jahreshälfte 2021 eine Regelleistung von 451 Euro (446 Euro x 1,011) ergibt, so daß allein schon aufgrund der Steigerung der Nahrungsmittelpreise in der zweiten Jahreshälfte 2021 die Regelleistung 5 Euro höher hätte ausfallen müssen.

Auch hier gilt: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. ... Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ [31]

Die Behauptung der Bundesregierung sowie die Verbreitung dieser Behauptung durch die veröffentlichten Medien, Ursache sei die Wiedergeltung der Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“), welche 2020 teilweise ausgesetzt wurde, ist nicht stichhaltig, da dann nämlich die (Nahrungsmittel-)Preise schon Anfang 2021 hätten entsprechend ansteigen müssen und nicht erst ab Juli 2021 [48]. Letzteres spielt aber für die Festlegung der Regelleistung 2022 eine wichtige Rolle, da wie unter „Vorbemerkung I“ dargestellt, die Regelleistung 2022 aus der Preissteigerung Juli 2020 bis Juni 2021 berechnet wird (!).

Hinzu kommt, daß der Gesamtindex 2018-2020 nur um 2,0% stieg, während der Index für Nahrungsmittel (EVS-Abteilung 01) um 3,7% stieg. Real wurde aber die EVS-Abteilung 01 gegenüber 2020 quasi gar nicht erhöht, gegenüber 2018 um 4,28%, also jene 0,57% mehr in 2,57% gegenüber dem Gesamtindex der Verbraucherpreisinflationierung.

 

Beispiel Waschmaschine (EVS-Abteilung 05)

Daß Bundesverfassungsgericht hatte ja bereits festgestellt, daß sich bei der sog. Weißen Ware eine Unterdeckung ergeben könnte, weil dort „lediglich ein Wert von unter 3 € berücksichtigt“ sei [13].

Hieran hat sich bis heute nichts geändert, obwohl die BVerfG-Entscheidung die Regelleistung ab 2011 (EVS 2008) betraf.

Auch 2021 sind in der Regelleistung nur – mit statistisch nicht verwertbaren Werten (!) – 2,45 Euro (EVS-Positionen 0531 200 und 0531 901) enthalten. Selbst hochgerechnet gemäß § 7 Abs. 2 RBEG mit dem Faktor 1,0257 ergibt sich nur ein Wert von 2,51 Euro, weniger als bei der Regelleistung 2017 mit 2,69 Euro (!).

Die nachfolgende preisliche Darstellung aus dem Jahre 2017 ist auch noch 2021 gültig.

Ich mußte mich 2017 schlau fragen, weil meine 22 Jahre alte MIELE-Waschmaschine kaputt gegangen war. Diese hatte 1995 2100,- DM, also 1074,- Euro gekostet. Vergleichbar gute Qualität kostete 2017 mindestens 1059,- Euro (bei einem Elektronik-Discounter) bis unter 1500,- Euro. Billig-Waschmaschinen kosteten 2017 etwa 275,- / 319,- Euro für eine GORENJE-Waschmaschine, 339,- Euro für eine AEG-Waschmaschine oder 349,- bis 399,- Euro für eine BEKO-Waschmaschine. Ich habe 2017 eine BEKO-Waschmaschine für 328,- Euro bekommen.

Eine Überprüfung am 8. September 2021 bei einem Elektro-Discounter und einem großen Versandhaus ergab Preise für eine Waschmaschine im unteren Preissegment zwischen 319,- Euro und 489,- Euro (Typen: AEG, BAUKNECHT, BEKO, BOSCH, GORENJE, SAMSUNG). Diese Preise waren in allen Fällen herabgesetzt. Es soll an dieser Stelle nicht spekuliert werden, ob verursacht durch die shut-downs und Jobverluste während der CoViD-19-Pandemie. Sonst hätten die Preise 2021 zwischen 445,99 Euro und 779,- Euro betragen, mithin zwischen 40% und 95% mehr als 2017.

Wird jetzt eine Haltbarkeit unterstellt, die MIELE mit 20 Jahren garantiert, dann ergibt das bei 1059,- Euro und 240 Monaten eine Rate von 4,41 Euro. Meine alte Waschmaschine hatte eine Rate von 4,07 Euro.

Heutzutage wird nur eine zweijährige Garantiezeit gewährt, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Verkäufer bieten z.B. bei einem Zusatzpreis von 70,- Euro eine 5-Jahre-Garantie an. Gehen wir also mal davon aus, daß so eine Billigwaschmaschine 5 Jahre hält, dann ergeben sich bei Preisen zwischen 275,- und 399,- Euro Raten von 4,58 Euro bis 6,65 Euro. Meine neue Waschmaschine hätte eine Rate von 5,47 Euro. Unschwer zu erkennen, daß es billiger ist, sich eine teure gute Waschmaschine anzuschaffen denn eine billige.

Bei einer Waschmaschine – „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger dürfen sich nur Billigmodelle leisten – ergibt sich also eine Unterdeckung in Höhe des Ansparbetrages (100%), der in der Regelleistung hierfür vorgesehenen ist. Eine entsprechende Kritik des Bundesrates 2016 bereits zur Regelleistung 2017 [36] wurde von der Bundesregierung abgelehnt [37].

Nebenbeibemerkt: Ich gehe davon aus, daß die Anschaffung einer gebrauchten Waschmaschine unzumutbar ist, allein schon daraus begründet, daß für gewöhnlich niemand eine noch funktionierende Waschmaschine aussondert.

 

Beispiel Busfahrkarte (EVS-Abteilung 07)

In der Regelleistung 2021 sind – hierzu gibt es eine Sonderauswertung Verkehr – 39,01 Euro berücksichtigt. Hierin enthalten sind aber auch andere Positionen als der ÖPNV, so daß die Betrachtung hier eingeschränkt werden soll auf die EVS-Positionen 0731 und 0732 [38].

Die hier aus der EVS 2018 stammende Summe von 23,20 Euro ist gemäß § 7 Abs. 2 RBEG mit dem Faktor 1,0257 zu multiplizieren, um auf den für 2021 maßgeblichen Wert zu kommen. Dieser beträgt 23,80 Euro.

Eine Monatskarte für den Stadtbus Göttingen für bedürftige Menschen („BusCard E“) beträgt 26,50 Euro [39].

Daraus folgt ein Defizit von 2,70 Euro oder 11% des in der Regelleistung hierfür vorgesehenen Betrages.

Es gibt aber bundesweit viele Kommunen, die kein „Sozialticket“ gewähren; hier kann getrost von einer Unterdeckung in mindestens des Betrages der Summe aus den EVS-Positionen 0731 und 0732 ausgeggangen werden. So beträgt die normale Monatskarte in Göttingen („Bürgerkarte“) 53,00 Euro im Vorverkauf seit Januar 2021 [40].

 

Beispiel Telefon (EVS-Abteilung 08)

In der Regelleistung 2021 sind für Telekommunikationsdienstleistungen (EVS-Positionen 0830) insgesamt 33,45 Euro enthalten. Diese sind gemäß § 7 Abs. 2 RBEG hochzurechnen mit dem Faktor 1,0257, was 34,31 Euro ergibt.

Ich habe eine Flatrate, welche Telefon, Fax und Internetanschluß sowie die Mietgebühr für den Router abdeckt. Von dieser Flatrate sind nicht alle Gespräche erfaßt, auf der anderen Seite wird mit zunehmender Dauer die Mietgebühr für den Router weniger. Insgesamt habe ich runtergebrochen auf den Kalendermonat in 2018 bis 2020 39-40 Euro ausgegeben; dies entspricht dem Betrag für eine Flatrate, die zusätzlich Auslandsgespräche und Verbindungen mit dem Mobilfunknetz umfaßt (39,95 Euro). Der billigste Mobilfunktarif beträgt bei der Telekom derzeit 39,95 Euro [41].

Daraus ergibt sich eine Unterdeckung von 5-6 Euro oder 14,5-17,5% des in der Regelleistung vorgesehenen Betrages.

 

Beispiel Kontogebühren (EVS-Abteilung 12)

In der Regelleistung 2021 sind für Bankdienstleistungen/Finanzdienstleistungen (EVS-Position 1262 900) 2,48 Euro vorgesehen. Diese sind gemäß § 7 Abs. 2 RBEG hochzurechnen mit dem Faktor 1,0257, was 2,54 Euro ergibt.

Die meisten Banken sind dazu übergegangen – die Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank mißbrauchend – nun selbst beim e-banking seit Ende 2016 Gebühren zu erheben. Die „Postbank“ erhebt derzeit für das bisher kostenlose e-banking 1,90 Euro, für das „analoge“ Basiskonto 4,90 Euro. Hinzu kommen dann noch Extrakosten für jede einzelne Überweisung. Gerade für Hilfebedürftige, die eine ständige Kontrolle über Kontoeingänge und Kontoausgänge benötigen, um eine kostenträchtige Überziehung zu vermeiden, können das kostengünstige Lastschriftverfahren nicht für alles verwenden.

Ich lehne zudem aus Sicherheitsgründen das e-banking ab [42]. Das muß auch einem „Hartz IV“-Empfänger, einer „Hartz IV“-Empfängerin bzw. Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern möglich sein.

Aber selbst wenn dies außer Acht gelassen würde, so bliebe das – vorallem finanzielle – Problem mit dem für das e-banking nötigen Equipment, denn mit einem „normalen“ Computer ist das nicht zu bewerkstelligen. Die Corona-Krise hat mehr als deutlich gemacht, daß hier gerade beim home-schooling dieser Personenkreis, genauer: deren Kinder, aufgrund des fehlenden Equipments zusätzlich abgehängt wurde.

Hinzu kommt, daß die neue Zwei-Wege-Authentifizierung entsprechendes Equipment voraussetzt wie am besten ein zweites Smartphone nur für das e-banking. Wenn also den Hilfebedürftigen entgegen gehalten würde, ihr könntet ja e-banking betreiben und somit Kosten umgehen, dann sollte die Bundesregierung auch gleich erklären, wie dies von monatlich anzusparenden 2,96 Euro für ein Mobiltelefon (Hardware, EVS-Position 0820 000) und monatlich anzusparenden 5,76 Euro für einen Computer (Hardware, EVS-Positionen 0913 000, 0931 900) zu bewerkstelligen sein soll.

Und was macht die Zahl der zunehmenden Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter (SGB XII), die vielleicht altersbedingte Schwierigkeiten mit dem e-banking haben?

Wer also e-banking macht, kann – eventuell – mit dem Regelleistungsanteil auskommen, die anderen zahlen drauf, in meinem Fall 2,36 bzw. 3,36 Euro oder 93% bzw. 132% des in der Regelleistung 2021 vorgesehenen Betrages. Also müßte auch hier der doppelte Ansparbetrag drinstehen.

Im Übrigen wird die korrekte statistische Erhebung angezweifelt, denn es kann nicht sein, daß für Finanzdienstleistungen ein Betrag in der EVS 2018/Regelleistung 2021 erscheint, welcher „zufällig“ dem Betrag für ein Konto im e-banking-Verfahren entspricht. Es ist nicht glaubhaft, daß bei der EVS nur Personen Angaben gemacht haben, welche am e-banking-Verfahren teilnehmen.

 

Pandemie bedingter Mehrbedarf

Obwohl im Dezember 2020, als der zweite shut-down in dem Jahr beschlossen wurde, also im selben Monat wie die endgültige Festlegung des RBEG, mithin zeitgleich, sich dieses aufgezwungen hätte, wurde dennoch ein Corona bedingter Mehrbedarf nicht in die Regelleistung 2021 eingestellt. Die öffentliche Kritik hieran führte offensichtlich zu dem einmaligen Pandemie-Zuschuß in Höhe von 150,- Euro im Mai 2021 (sogenanntes Sozialschutz-Paket III: § 70 SGB II, § 144 SGB XII). Ob dies für die Beschaffung von FFP-2-Masken reicht, sei dahingestellt, jedenfalls reicht es nicht für die übrigen Mehrkosten. Die enormen Preissteigerungen seit Juli 2021 lassen sich auch nicht dem staatlichen teilweisen Verzicht auf die Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“) bis Ende 2020 erklären, da diese dann schon seit Januar zu einer stärkeren Preissteigerung hätte führen müssen [48]. Auch kann die Nach-shut-down-Preisentwicklung aufgrund des finanziellen Nachholbedarfs der Wirtschaft derzeit noch gar nicht abgeschätzt werden.

 

Die Ausgleichsfunktion der Regelleistung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordert, daß der interne Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen der Regelleistung möglich sein muß [43]: „Der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Ausgestaltungsfreiheit entscheiden, ob dieser Ausgleich durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelbedarf erfolgen soll (aa). Er kann auch einen internen Ausgleich vorsehen, muss aber sicherstellen, dass dafür finanzieller Spielraum vorhanden ist (bb). Entscheidend ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nur, dass existenzsichernde Bedarfe insgesamt tatsächlich gedeckt sind.“

Dies bezieht sich selbstverständlich auf die kleinste Einheit, den Leistungsmonat (z.B. § 41 Abs. 1 SGB II).

Es gibt viele EVS-Positionen, die eine Ansparung erfordern, und zwar über den sogenannten Ansparbetrag von 16 Prozent der Regelleistung – 2021 entspricht das 71,36 Euro monatlich – hinaus. So muß nicht nur für eine Waschmaschine monatlich über Jahre angespart werden, sondern schon der ganze Bereich Schuhe und Bekleidung erfordert eine solche Ansparung. Auch Sehhilfen werden nicht in der Regelleistung berücksichtigt, andererseits aber von den Krankenkassen nicht übernommen. Die Regelung im SGB V, wonach die Krankenkassen nur dann und dann auch nur einen Kostenzuschuß zu den Gläsern leisten gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB V in den Fällen ICD 10-GM 2017 – etwas salopp ausgedrückt: wer quasi blind ist und durch die Brille auch nicht sehend wird, weil weniger als 30% Sehkraft, bekommt eine Sehhilfe bezahlt – ist eine Frechheit.

Auch hier hatte bereits 2016 der Bundesrat angeregt, die Einmalbeihilfen gemäß § 31 Abs. 1 SGB XII und § 24 Abs. 3 SGB II um die Sehhilfen zu erweitern [44]. Wie schon bei der sog. Weißen Ware lehnte auch hier die Bundesregierung eine entsprechende Regelung ab, mit der Begründung: „Eine Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII gegenüber den anderen in der GKV Versicherten mit niedrigem Einkommen ist nicht vertretbar.“ [45]

Dabei gehen ja gerade die Regelungen § 24 Abs. 1 SGB II und § 27a Abs. 4 SGB XII davon aus, daß die Regelleistung nicht ausreicht. Deshalb ist zum Beispiel auch ein Betrag von € 750,- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II als zusätzlicher Vermögensfreibetrag vom sofortigen Verbrauch ausgenommen, was etwa der Ansparung für ein Jahr entspricht, mit negativer Tendenz, da die Regelleistung jährlich steigt, der Vermögensfreibetrag von € 750,- aber seit 2005 gleichgeblieben ist.

Hinzu kommt ein weiteres, viel gravierenderes Problem: der Ansparbetrag § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Das heißt, werden die KdU abgesenkt und wird ein Eilrechtsverfahren geführt, so ist ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für das Eilrechtsverfahren erst zu bejahen, wenn der Ansparbetrag aufgebraucht ist. Da werden Schonvermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) und Ansparbetrag zusammen betrachtet. Ist kein Schonvermögen vorhanden, geht es an den Ansparbetrag.

Damit ist offensichtlich, daß nicht nur der hierfür in der Regelleistung vorgesehene Ansparbetrag bei weitem nicht ausreichend ist, sondern auch die Kürzung der Regelleistung – ohnehin dann über einen längeren Zeitraum – über die Darlehensaufrechnung § 24 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42a Abs. 2 SGB II gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Nicht umsonst hat das BVerfG eine solche Aufrechnung in solchen Fällen untersagt: „Fehlt die Möglichkeit entsprechender Auslegung geltenden Rechts, muss der Gesetzgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf schaffen. Auf ein nach § 24 Abs. 1 SGB II mögliches Anschaffungsdarlehen, mit dem zwingend eine Reduzierung der Fürsorgeleistung um 10 % durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 SGB II ab dem Folgemonat der Auszahlung verbunden ist, kann nur verwiesen werden, wenn die Regelbedarfsleistung so hoch bemessen ist, dass entsprechende Spielräume für Rückzahlungen bestehen.“ [13]

Damit dieser interne Ausgleich möglich ist, muß ersteinmal das Problem der ausgleichsfähigen und nicht ausgleichsfähigen EVS-Positionen betrachtet werden:

 

nicht ausgleichsfähige EVS-Positionen

Als nicht ausgleichsfähige EVS-Positionen dürfen sicherlich diejenigen gelten, die Monat für Monat verbraucht werden wie die Positionen für Nahrungsmittel und Getränke (EVS-Positionen 0110 000, 0120 000), ÖPNV-Busfahrkarte (EVS-Hauptpositionen 0731, 0732) oder für Kontogebühren (EVS-Position 1262 900).

Weiter sind nicht ausgleichsfähig diejenigen EVS-Positionen, die längerfristig angespart werden müssen für die Anschaffung langfristiger, teurer Güter (z.B. Weiße Ware wie Waschmaschine) (EVS-Positionen 0531 100, 0531 200) oder für Bekleidung und Schuhe (EVS-Positionen 0311-0313, 0321). Hierzu zählen grob die EVS-Abteilungen 03 (Bekleidung und Schuhe), 05 (Haushaltsgeräte), aber auch 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), welche Letztere als sozio-kulurelles Existenzminimum besonders stark Streichungen unterworfen ist.

Nicht ausgleichsfähig sind auch jene EVS-Positionen, die willkürlich gestrichen wurden wie die für alkoholische Getränke (EVS-Position 0210 000 = € 9,71 abzüglich € 3,21 zusätzlich für Mineralwasser) oder für Blumensträuße (EVS-Position 0933 901). Hierzu ist anzumerken, daß gerade die zum sozio-kulturellen Existenzminimum gehörende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben es bedingt, daß bei einem Krankenbesuch oder zum runden Geburtstag einer Freundin ein Strauß Blumen mitgebracht wird, daß bei einem Treffen mit Freunden auch mal ein Glas Bier (Norddeutschland), ein Glas Wein (Süddeutschland) als Beteiligung in der Kneipe oder als Bedienung in der eigenen Wohnung drinsitzen muß.

Ebenfalls nicht ausgleichsfähig ist die EVS-Position 0942 310 (Gebühren für Rundfunk und Fernsehen), welche zwar wegen der Befreiung von SGB II- und SGB XII-Haushalten hiervon wegfallen kann und auch gestrichen ist, damit aber auch nicht als Ausgleichsmasse zur Verfügung steht, zumal diese nur mit zwei Dritteln des für alle geltenden Monatsbetrages von € 17,50 in die EVS-Ermittlung Eingang gefunden hat, was ein Fragezeichen hinterläßt.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß manche dieser herausgestrichenen Positionen wie etwa die für Kinderbekleidung und -schuhe (EVS-Positionen 0312 300, 0321 300) bei der Eckregelleistung (für Erwachsene) dann bei der Kinder-Regelleistung auftauchen oder wie die EVS-Abteilung 04 als Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 SGB II / § 35 SGB XII gesondert erbracht werden oder wie die Gebühren für Kabelfernsehen (EVS-Position 0942 330) für den Fall, daß diese Teil der Miete sind, ebenfalls im Rahmen der Unterkunftskosten übernommen werden.

 

ausgleichsfähige EVS-Positionen

Ausgleichsfähige EVS-Positionen finden sich zunächst ganz allgemein nur bei den EVS-Positionen, die nicht jeden Monat anfallen oder nicht in der Höhe. Hier stellt sich aber berechtigt die Frage, wie zum Beispiel eine Ansparung für die sog. Weiße Ware gelingen soll, wenn dieser Betrag ständig anderweitig verwendet werden muß.

Werden die EVS-Abteilungen 03 (Bekleidung und Schuhe) und 05 (Haushaltsgeräte) außen vor gelassen, weil sie unerläßlich angespart werden müssen, so bleiben fast ausschließlich die EVS-Abteilungen 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur), 11 (Beherbungs- und Gaststättendienstleistungen) sowie 12 (andere Waren und Dienstleistungen) für die Ausgleichsfunktion übrig.

Hierbei ist aber Folgendes festzustellen:

Die EVS-Abteilung 11 (Beherbungs- und Gaststättendienstleistungen) fällt eigentlich unter das sozio-kulturelle Existenzminimum und könnte nur dann als Ausgleich fungieren, wenn auf soziale Kontakte verzichtet wird.

Bei der EVS-Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen), zu welcher auch die monatlich anfallenden Kontogebühren zählen (EVS-Position 1262 900) sind viele Positionen gestrichen [46], so daß, wenn die EVS-Hauptpositionen 1212 und 1213 (Körperpflege) als notwendiger Bedarf für jeden Leistungsmonat betrachtet werden, lediglich die Friseur-Dienstleistungen (EVS-Positionen 1211 101, 1211 200) als Ausgleichsmasse zur Verfügung stehen, wenn sich jemand aus materieller Not die Haare selbst schneidet.

Die meisten Streichungen finden innerhalb der EVS-Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) statt, also jener Position, die zentral für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist. Wer also nicht mehr am kulturellen Leben teilnimmt, könnte die EVS-Positionen 0951 000 (Bücher), 0952 900 (Zeitungen, Zeitschriften), 0954 900 (Schreibwaren), 0941 020 (Musikinstrumente, Hobbykurse), 0911 200 (Fernseh- und Videogeräte) als Ausgleichsmasse „einsparen“.

Hier wird schon deutlich, daß die Bundesregierung die Regelleistung auf das physische Existenzminimum zusammengekürzt hat, obwohl die Regelleistung das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern soll [47].

Wie sollen also aus der Regelleistung sog. langlebige Komsumgüter angespart werden können. Es geht einfach nicht. Der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderte mögliche interne Ausgleich innerhalb der Regelleistung ist perdu.

 

Fazit:

Die Regelleistung 2021 ist evident unzureichend!

Es gibt nicht nur statistische Probleme bei der Ermittlung der Regelleistung aus den Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS), wie sie in Statistische Bundesamt, Berechnung eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach SGB XII, Wirtschaft und Statistik, Dez. 2012, S. 1122-1143 beschrieben sind. Aber nicht nur die statistische Erhebung hinterläßt Fragen, wie sie am Beispiel der Kosten für eine Waschmaschine und der Kontogebühren vorstehend beschrieben wurden. Gerade der politisch gewollte willkürliche Eingriff in die statistische Ermittlung – selbst gegen positive Akzente des Bundesrates [36] [37] – öffnet jeglicher Manipulation der Regelleistungshöhe nach unten Tür und Tor. Gleichzeitig soll mit der Aufrechterhaltung des „Statistikmodells“ gegenüber der Öffentlichkeit der Anschein mathematisch-statistischer Exaktheit vorgegaukelt werden, einer Exaktheit, die wie versucht wurde ansatzweise aufzuzeigen schon auf der statistischen Ebene nicht mehr gegeben ist.

 

 

Fußnoten:

  [1] Statistische Bundesamt, Berechnung eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach SGB XII, Wirtschaft und Statistik, Dez. 2012, S. 1122-1143

  [2] Referentenentwurf vom 14. Juli 2020

  [3] Referentenentwurf vom 17. August 2020

  [4] BRatDrs. 486/20, S. 4

  [5] BGBl. I, 2020, Nr. 61, S. 2859

  [6] § 1 RBSFV 2019, BGBl. I, 2018, Nr. 36, S. 1766

  [7] § 1 RBSFV 2020, BGBl. I, 2019, Nr. 36, S. 1452

  [8] § 7 Abs. 2 RBEG 2021, BGBl. I, 2020, Nr. 61, S. 2857

  [9] DPWV, Stellungnahme, o. Datum [21. Juli 2020], S. 13 – https://www.der-paritaetische.de/fachinfo/stellungnahmen-und-positionen/paritaetische-stellungnahme-zum-entwurf-eines-regelbedarfsermittlungsgesetzes-2021/

[10] BTDrs. 19/24034, S. 29

[11] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html

[12] BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Urteilstenor

[13] BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 116

[14] = [13] Rdnr. 120

[15] anlage-regelbedarfsermittlungsgesetz-mit-Sonderauswertungen-zur-evs-2018.pdf;jsessionid=E8CA686138B7D4F454A8A8D12400C937.pdf auf der Seite des BMAS https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/regelbedarfsermittlungsgesetz-2021.html

[16] = [15], ohne Seitenangabe [S. 3]

[17] Warum an dieser Stelle nicht der tatsächliche Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro eingetragen ist, sondern nur zwei Drittel davon, erschließt sich nur, da von dessen Zahlung SGB II und SGB XII beziehende Personen befreit sind (auf Antrag), weil in die EVS eine höhere Zahl an Studentinnen und Studenten sowie Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF), welche Letztere nur ein Drittel des Rundfunkbeitrages bezahlen, in die Statistik eingegangen sind

[18] Destatis/WZB (Hrsg.), Datenreport 2013, Seite 217

[19] = [12], Rdnr. 171

[20] Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 (Siebenter Existenzminimumbericht), Kapitel „Umfang und Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen“, Punkt 4.1.1 zur Regelleistung 2011 (EVS 2008)

[21] RKI [mit destatis], Gesundheit in Deutschland, Berlin November 2015, Tabelle 3.8.1., Seite 198

[22] http://www.HerbertMasslau.de/regelleistung-2017.html

[23] SG Berlin, Vorlagebeschluß vom 25. April 2012, Az.: S 55 AS 29349/11: „Aus dieser Gruppe sind die Bezieher von Leistungen nach dem BAföG nicht ausgeschieden worden. Dies ist nach den methodischen Vorgaben des BVerfG unzulässig, weil das BAföG neben seiner ausbildungsfördernden Funktion eine existenzsichernde Aufgabe zu erfüllen hat (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R, RdNr 25). Beide Funktionen stehen nach der Rechtsprechung des BSG gleichwertig nebeneinander (BSG ebd). Als existenzsichernde Leistungen mussten sie aber zum Ausschluss der Empfänger dieser Leistungen aus der Referenzgruppe führen, um die Bedarfsbestimmung aus einem selbstreferenziellen System heraus zu vermeiden.“ … „Als monatlichen Höchstbedarf ohne Unterkunftskosten gibt § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG für Studierende an Hochschulen seit der BAföG-Novelle 2010 einen Betrag von 373 EUR vor. Dies scheint zwar dem aktuellen Regelbedarf fast zu entsprechen. Allerdings enthält dieser Wert in deutlich größerem Umfang einen ausbildungsbezogenen Bedarf (Semester-/Prüfungsgebühren, Lehrbücher, Studienmaterial etc). Dieser ausbildungsspezifische Bedarf besteht nach der Rechtsprechung des BSG in einem Umfang von 20 Prozent der BAföG-Gesamtleistung (BSG Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R, RdNr 30), aktuell 119,40 EUR. Damit können die BAföG-Leistungen praktisch nicht als existenzsichernd angesehen werden. Sofern auf die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes, das auf die Leistungshöhe wegen des Freibetrages nach § 23 Abs 1 Nr 1 BAföG nicht anzurechnen ist, verwiesen wird, ist zu beachten, dass Kindergeld nur bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird (§§ 2 Abs 2 Nr 2 BKGG, 62, 63 Abs 1 Nr 1, 32 Abs 4 Nr 2 EStG). Diese Möglichkeit ist einem Großteil der Studierenden, insbesondere solchen im zweiten Bildungsweg und im Masterstudium daher verschlossen.“ Dieser Position hat der Kirchhof-Senat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 nichts Inhaltliches entgegengesetzt: „Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, all diejenigen Haushalte aus der Erfassung auszuschließen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten. Solche Personen haben an der EVS 2008 ohnehin nur teilgenommen, wenn sie gemäß § 2 Nr. 1 RBEG im Erhebungszeitraum einen eigenen Haushalt führten (BTDrucks 17/3404, S. 88) und wenn nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 RBEG ein nicht ausbildungsbedingter Bedarf bestand, der nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden konnte, denn dann greift ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung dieser Haushalte die Höhe des Regelbedarfs erheblich verzerrt.“ [BVerfG, Senatsbeschluß vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 106]

[24] Statistisches Bundesamt, Fachserie 15, Heft 5 (2018), S. 11 – www.destatis.de

[25] = [24], S. 7

[26] = [10], S. 30

[27] = [12], Rdnrn. 185 u. 186

[28] Statistisches Bundesamt, Hintergrundpapier zur Revision des Verbraucherpreisindex für Deutschlan 2019, S. 6 (bezogen auf das Basisjahr 2015)

[29] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html – graphische Darstellung: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/09/PD21_423_611.html

[30] interessanter Weise ab Juli 2021 mit 4,3% statt 1-2% – https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/vpi041j.html

[31] = [13], Rdnr. 144

[32] § 5 Abs. 1 RBEG 2021, BGBl. I, 2020, Nr. 61, S. 2856

[33] Statistisches Bundesamt, WISTA Nr. 2/2018, S. 103-131, Preisentwicklung 2017

[34] https://www.swrfernsehen.de/marktcheck/lebensmittelpreise-explorieren-wegen-corona-pandemie-100.html vom 23. März 2020

[35] Statistisches Bundesamt, corona-vpi-hvpi.pdf vom 10. Februar 2021

[36] BRatDrs. 541/16 (Beschluß), S. 26: daß „geprüft wird, ob mit Blick auf die Grenzen des Statistikmodells, aber auch unter Berücksichtigung lebenspraktischer Erwägungen, die Verbrauchspositionen ‚Weiße Ware’ künftig als gesonderte Leistungen zu erbringen sind.“

[37] BTDrs. 18/10349, S. 53: „Soweit der Bundesrat der Auffassung ist, dass der Regelbedarf nicht auskömmlich ist, um auf die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung bestimmter Gebrauchsgüter anzusparen, beispielsweise für sog. Weiße Ware, hält die Bundesregierung die bestehenden Möglichkeiten zur Gewährung eines Darlehens zur kurzfristigen Bedarfsdeckung für ausreichend.“

[38] Verkehrsdienstleistungen Bahn, Bus; Neugliederung gegenüber EVS 2013

[39] https://www.goevb.de/fahrkarten/tickets

[40] https://www.goevb.de/fahrkarten/tarife

[41] https://www.telekom.de/mobilfunk/tarife/smartphone-tarife

[42] 2007: „EC-Karten-Betrüger buchen täglich 1000 Euro ab“ [Postbank; Göttinger Tageblatt, online-Ausgabe vom 22. Juni 2007]; 2007: „Erneuter Betrug am Automaten“ [Postbank; Göttinger Tageblatt, online-Ausgabe vom 9. Oktober 2007]; „Vom Aufsatz zur High-Tech-Folie“ [http://www.goettinger-tageblatt.de/gt-lokal/280256.html]; 2008: „Göttinger Postbank-Geldautomat zum dritten Mal innerhalb von 13 Monaten manipuliert“ [HNA online-Ausgabe vom 31. Juli 2008]; 2008: „Raubzug per Lastschrift - Banken helfen Kriminellen“ [ARD, „Panorama“ vom 28. August 2008]; 2008: „Daten-Diebe bei Göttinger Sparkasse“ [http://www.goettinger-tageblatt.de/newsroom/regional/dezentral/goettingenregio/art4264,764310 vom 19. Dezember 2008]; 2010: „Mehr als 3000 Geldautomaten manipuliert“ [http://www.tagesschau.de/inland/datendiebstahl100.html vom 10. Mai 2011]; 2011: „Datendiebe in Göttingen: Schon 200 Anzeigen“ [HNA online-Ausgabe vom 13. November 2011]; 2012: „LKA Hamburg warnt vor manipulierten Kartenterminals“ [heise online vom 18. Dezember 2012 – http://www.heise.de/newsticker/meldung/LKA-Hamburg-warnt-vor-manipulierten-Kartenterminals-1771601.html]; 2015: Forscher demontieren App-TANs der Sparkasse“ [heise online vom 23. Oktober 2015 – http://www.heise.de/newsticker/meldung/Forscher-demontieren-App-TANs-der-Sparkasse-2853492.html]; 2016: „Kaspersky: Fast alle Geldautomaten unsicher“ [heise online vom 1. Mai 2016 – http://www.heise.de/newsticker/meldung/Kaspersky-Fast-alle-Geldautomaten-unsicher-3194773.html]; 2017: „Kartendatenklau: Hiesiger Schaden sinkt trotz mehr Skimming“ [heise online vom 9. Dezember 2017 – http://www.heise.de/newsticker/meldung/Kartendatenklau-Hiesiger-Schaden-sinkt-trotz-mehr-Skimming-3914735.html]

[43] = [13], Rdnr. 115

[44] = [37], S. 5

[45] = [37], S. 35

[46] BTDrs. 19/22750, S. 33

[47] = [12], Rdnr. 165

Ergänzung 4. Dezember 2021

[48] Zur Erläuterung: Gemeint ist hier der Vormonat, nicht der Vorjahresmonat. Im Januar 2021 stieg die allgemeine Inflationsrate gegenüber Dezember 2020, dem letzten Monat der Corona bedingten Mehrwertsteuerabsenkung, laut Statistischem Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/02/PD21_057_611.html] um 0,8%, nicht um 4,5%, was vermutlich darauf zurückzuführen ist, daß viele Unternehmen aufgrund der Verluste durch die Corona-shutdowns in 2020 die Mehrwertsteuerabsenkung nicht weitergaben, sondern als finanziellen Verlustausgleich behielten. Bei den Nahrungsmitteln lag die Veränderung mit 2,6% bei gut der Hälfte, was daran liegen dürfte, daß die großen Supermarktketten und Discounter ihre elektronischen Kassen umstellten und so die Mehrwertsteuerabsenkung an die Kundinnen und Kunden weitergaben. Werden die Nahrungsmittel, die eigentlich immer steigen, und die exorbitant steigenden Energiepreise (Gas, Heizöl) ausgenommen, dann ist die Inflationsrate im Januar 2021 gegenüber der Inflationsrate im Dezember 2020 gar nicht gestiegen (0,0%), unter Hinzurechnung der Nahrungsmittel nur um 0,2%. Damit erklärt die Mehrwertsteuerabsenkung im 2. Halbjahr 2020 nicht den exorbitanten Anstieg der Inflationsrate ab Juli 2021.


 

 

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