Herbert Masslau

„HARTZ IV“ – der neue Trend: Unterkunftskosten auf Notunterkünfte-Niveau

(1. Januar 2014)

 

 

Es sei zugestanden, daß es Kommunen gibt, wo die Unterkunftskosten in letzter Zeit angehoben wurden. Es sei ferner zugestanden, daß es immer noch Kommunen gibt, die ernsthaft versuchen, die örtlich „angemessenen“ Unterkunftskosten (KdU) zu ermitteln. Gleichwohl darf dies nicht über einen neuen Trend hinwegtäuschen, der nachfolgend am Beispiel der Optionskommune Landkreis Göttingen dargestellt wird.

Es mag sein, daß hier mal wieder Niedersachsen Vorreiter in Sachen Menschenverachtung und Menschenvernichtung ist, Niedersachsen, das mit Hessen und Nordrhein-Westfalen zusammen die meisten Optionskommunen hat, Niedersachsen, daß in seiner Menschen vernichtenden Art und Weise manchmal nur noch von Bayern getoppt wird, Niedersachsen, wo gerade die Optionskommunen aus rein fiskalischen Gründen „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfängern zumindest durch ihr Handeln das Lebensrecht absprechen.

 

Der soziale Wohnungsbau liegt im Argen. Seit dem „Mauerfall“ sind so gut wie keine Sozialwohnungen mehr gebaut worden, im Gegenteil, viele dieser in kommunaler Trägerschaft befindlichen Sozialwohnungen sind an sogenannte Finanzhaie verschwerbelt worden, um kurzfristig den kommunalen Haushalt zu schönen.

Jetzt, wo nicht nur die Extrembeispiele München und Hamburg offenbaren, daß es keinen billigen Wohnraum mehr gibt – nach Presseverlautbarungen des Deutschen Mieterbundes gilt dies generell für Großstädte und vor allem Universitätsstädte –, wo „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger mit Rentnern und vor allem Studenten um billigen Wohnraum konkurrieren, kommt die Optionskommune Göttingen auf die Idee, die KdU sogar abzusenken, im Schnitt um ca. 10 Prozent.

Verschlimmert wird die Situation durch die aktuelle Aufnahme von Syrien-Flüchtlingen.  – Um gleich bestimmten Kreisen den Wind aus den Segeln zu nehmen: dies ist nicht ausländerfeindlich gemeint, sondern soll nur den objektiven Druck auf den Wohnungsmarkt verdeutlichen. – So hat die Stadt Göttingen für ihr Gebiet im Herbst 2013 ca. eine halbe Million Euro beschlossen, um Unterkünfte für Syrien-Flüchtlinge anzumieten [Rat der Stadt Göttingen, Beschlußvorlage FB50/0118/13 und Beschlußvorlage FB20/0925/13]. Es gibt in Göttingen (Stadt) derzeit ohnehin keinen billigen Wohnraum anzumieten. Nun tritt die Stadt Göttingen aus übergeordneten politischen Gründen auch noch als Konkurrent um billigen Wohnraum gegen „Hartz IV“-Beziehrinnen und -Bezieher auf.

Seit Inkrafttreten des SGB II hat die Optionskommune Göttingen kein „schlüssiges Konzept“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) [BSG, Urteile vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 19; vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R, Rdnr. 23; vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, Rdnr. 26; vom 10. September 2013, Az.: B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 28]. Zuerst wurden nur die Tabellenwerte § 8 WoGG (2005) angewendet, bis das BSG die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen aufhob [sog. Delmenhorst-Entscheidung BSG, B 7b AS 18/06 R und sog. Osnabrück-Entscheidung BSG, B 14/7b AS 44/06 R]. Danach wurde einfach behauptet, die Tabellenwerte WoGG würden den Wohnungsmarkt widerspiegeln, bis 2010/2011 – inzwischen war das F+B-Gutachten 2009 erstellt, welches aber nie zur Anwendung kam – das Sozialgericht Hildesheim in vielen Verfahren nicht nur das F+B-Gutachten verwarf, sondern gleichzeitig die Tabellenwerte WoGG plus 10%-igem Sicherheitsaufschlag nach BSG-Rechtsprechung zur Grundlage machte. Zum 1. Januar 2011 wendete die Optionskommune Göttingen dann auch die seit 1. Januar 2009 geltenden Tabellenwerte § 12 WoGG (2009) an statt der alten Werte, nicht ohne ebenfalls die rechtlich unsinnige Argumentation zu fahren, der 10%-ige Sicherheitsaufschlag erübrige sich, da ja die Tabellenwerte § 12 WoGG (2009) um 10% erhöht seien gegenüber denen von § 8 WoGG (2005). Diese Rechtsauffassung wurde übrigens jetzt endgültig durch das BSG begraben: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 4 AS 87/12 R. Dabei machte das BSG erneut deutlich wie schon in der BSG-Entscheidung vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 18/06 R), daß der Sicherheitsaufschlag dazu diene, da ja ein Anspruch auf die tatsächlichen „angemessenen“ KdU bestehe, die Unwägbarkeiten auszuschalten, die mit der Anwendung der als Wohnzuschuß dienenden pauschalen Wohngeldwerte verbunden sind. Immerhin hat das BSG gleichzeitig erklärt, daß die um den 10%-igen Sicherheitsaufschlag erhöhten Beträge der Tabellenwerte WoGG keine absolute Deckelungsobergrenze darstellten – so aber die Rechtsprechung vieler SG und LSG –, sondern bei der „abstrakten Angemessenheit“ zu berücksichtigen seien, und bei der „konkreten Angemessenheit“ dann zu erforschen sei, ob zu diesen Werten „angemessener“Wohnraum überhaupt auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend angemietet werden könnte. So auch schon BSG, Urteile vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 73/08 R, Rdnr. 21 und vom 22. August 2012, Az.: B 14 AS 13/12 R, Rdnr. 33.

Die Optionskommune Göttingen geht den umgekehrten Weg mit Hilfe des A&K-Gutachtens von Analyse&Konzepte, Hamburg. Offensichtlich soll die angespannte Wohnungsmarktlage in der Stadt Göttingen dazu genutzt werden, nicht nur nicht eine notwendige Anhebung der KdU-Werte vorzunehmen, damit „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger überhaupt noch Wohnraum anmieten können, sondern, im Gegenteil, zu Lasten der „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger Unterkunftskosten einzusparen durch Absenkung der KdU selbst unter die Werte der Tab. WoGG. Dies wurde allerdings wohl nicht einfach so möglich, weil sich sonst die Wahrheit Bahn gebrochen hätte, so daß nun Gemeinden zu einem Vergleichsraum mit der Stadt Göttingen zusammengefaßt wurden, die vorher nicht zum Vergleichsraum gehörten und nach Einstufung nach Wohngeldverordnung [BGBl. I, 2008. Nr. 59, S. 2503 f.] immer noch nicht dazu gehören. Auf diese Weise ergab sich eine Absenkung der KdU. Zur Kritik im Einzelnen verweise ich auf meinen Artikel „Kritik am KdU-Gutachten der ‚Analyse&Konzepte’ 2013 für Göttingen“.

Die KdU nach A&K-Gutachten werden aufgrund eines Kreistagsbeschlusses differenziert behandelt. Für Alleinstehende gelten diese Werte wohl schon seit dem 1. April 2013, für Alleinerziehende und andere Familien sollen sie angeblich erst ab 1. Januar 2014 gelten bzw. bei Neumietverträgen. Die Details sollen an dieser Stelle nicht weiter aufgeschlüsselt werden, machen sie zumindest deutlich, daß ansonsten 3132 von 9904 Bedarfsgemeinschaften [Daten des LK Göttingen, Stand: 8. Februar 2013, aus Vorlage (Drucksachen-Nr.: 0026/2013) für die Sitzung des Sozialausschusses des LK Göttingen am 28. Februar 2013 – https://sessionnet.krz.de/kreis_goettingen/bi/vo0050.asp?__kvonr=5172&voselect=5329], mithin ein Drittel, plötzlich „unangemessen“ wohnen würden, mit all den Konsequenzen wie Mietschulden, Zwangsumzug usw.

 

Zur nachfolgenden Tabelle ist anzumerken:

Die Wohnungsgrößen beziehen sich auf die nach BSG-Rechtsprechung für die entsprechende Personenzahl anzuwendenden Werte gemäß Punkt 11.2 der Nds. WFB 2003 [Nds. Ministerialblatt 2003, Heft 27, S. 580 f.]. Entsprechend BSG, Urteil vom 22. August 2012, Az.: B 14 AS 13/12 R, Rdnr. 19 verfolgt das BSG seinen Ansatz [BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R (sog. Osnabrück-Entscheidung)] nicht weiter, wonach für Alleinerziehende und Schwerbehinderte gemäß Punkt 11.4 Nds. WFB 2003 weitere 10 Quadratmeter hinzu kommen, so daß es bei der „abstrakten Angemessenheit“ bei den Quadratmeterwerten nach Personenzahl gemäß Punkt 11.2 Nds. WFB 2003 bleibt.

Für die Tabellenwerte § 12 WoGG (2009) ist der 10%-ige Sicherheitsaufschlag gemäß BSG, B 4 AS 16/11 R und BSG, B 4 AS 87/12 R berücksichtigt.

Die Werte für die Notunterkünfte in Regie der Stadt Göttingen ergeben sich aus deren „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Unterkünfte für wohnungslose Menschen der Stadt Göttingen“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung sind die Kosten für Strom und Gasheizung zusätzlich direkt an die Versorgungsunternehmen zu entrichten. Für stadteigene Notunterkünfte mit Ofenheizung sind € 6,00/m² bruttokalt zu entrichten, für angemietete Notunterkünfte mit Zentralheizung bis € 9,30/m² bruttokalt. Bruttokalt meint, daß wie bei „Hartz IV“, Strom (Regelleistung § 20 SGB II) und Heizkosten (§ 22 SGB II) zusätzlich zu entrichten sind bzw. anfallen.

Zu den Notunterkünften ist noch anzumerken, daß zwecks Vergleichbarkeit hier die Wohnungsgrößen je Personenzahl für „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger zu Grunde gelegt wurden. Selbstverständlich gelten solche Regeln nicht für Notunterkünfte; da kann eine Alleinerziehende mit Kind in einem 24m²-Zimmer mit Ofen, Warmwasserbereitung auf dem Herd und Gemeinschaftsküche verwiesen werden, eine Familie mit drei, vier Personen in eine 2-Zimmer-Wohnung gepfercht werden. Notunterkünfte dienen nach dem Gesetz einzig und allein der kurzzeitigen Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, also dem Schutz vor Kälte und Witterung. Nebenbei: Dem Autor widerfuhr es jüngst, daß die Optionskommune Göttingen für ihn und seinen minderjährigen Sohn in den Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 33 AS 1375/13 ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 1203/13 B ER Wohnungsangebote zur Kenntnis gab, die 1-Zimmer-Wohnungen von 24m² Größe oder 2-Zimmer-Wohnungen von 40m² Größe – keine Einzelwerte – umfaßten. Daß sich kein „Hartz IV“-Empfänger, keine „Hartz IV“-Empfängerin auf Notunterkünfte verweisen lassen muß [BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 58/09 R, Rdnr. 28], ist schöne höchstrichterliche Rechtsprechung, die in Niedersachsen, vor allem in Göttingen, nicht interessiert.

 

Fazit: Wie unschwer zu erkennen, bewegen sich die Werte des A&K-Gutachtens in der Nähe der Werte für Notunterkünfte mit Ofenheizung. Daß sich „Hartz IV“ beziehende Menschen nicht auf solch unterstes Niveau verweisen lassen müssen, entspricht zwar höchstrichterlicher Rechtsprechung [BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 24], interessiert aber in Niedersachsen, vor allem in Göttingen, offensichtlich in keiner Weise.

 

 

Haushaltsmitglieder

1

2

3

4

Wohnungsgröße

<50 qm

50-60 qm

60-75 qm

75-85 qm

Tabellenwerte Wohngeldgesetz 2009                  plus 10 Prozent Sicherheitsaufschlag

393,80 Euro

478,50 Euro

568,70 Euro

660 Euro

A&K-Gutachten 2013

353 Euro

381 Euro

479 Euro

528 Euro

Notunterkünfte (6 Euro/qm)                                     mit Ofenheizung

300 Euro

360 Euro

450 Euro

510 Euro

Notunterküfte (9,30 Euro/qm)                                  angemietet (mit Zentralheizung)

465 Euro

558 Euro

697,50 Euro

790,50 Euro

 

alle Angaben bruttokalt (ohne Strom und Heizung) für Göttingen (Stadt) - Stand: Dezember 2013 –

rot = neue KdU-Richtwerte LK Göttingen

blau = stadteigene Notunterkünfte (unterster Standard) Stadt Göttingen lt. Gebührensatzung

 

 

 

 

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