Herbert Masslau

SGB II: Kostenübernahme Schul-PC/Tablet

(5. November 2020)

 

Aktualisierung: Die inhaltlich gleiche Entscheidung LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 7 AS 505/19 wie die hier besprochene ist inzwischen als Revision beim Bundessozialgericht anhängig (BSG, Az.: B 4 AS 88/20).  (Herbert Masslau, 11. Februar 2021)

Aktualisierung: Eine weitere Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen, tablet-PCs betreffend, Az.: L 7 AS 219/19 ist jetzt als Revision beim Bundessozialgericht anhängig (BSG, Az.: B 4 AS 4/21 R).                                                                                                                       (Herbert Masslau, 2. März 2021)

 

Vorbemerkung I

Die „Verursacher“ der nachfolgend besprochenen Gerichtsentscheidung zum Thema Schul-Computer, iPad-Klassen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020, Az.: L 7 AS 66/19 [1] die Richter Leandro Valgolio (Vorsitzender), Christian Stotz (Beisitzer) und Stefan Claus (Beisitzer) nebst zwei ehrenamtlichen Richtern sind mir keine Unbekannten.

Richter Valgolio begegnete mir schon 2006-2010 als Vorsitzender des 7. LSG-Senats, die Richter Stotz 2007-2011 und Claus 2007-2011 in „Hartz IV“-Verfahren von mir und meiner Familie am SG Hildesheim. Das sollten die Leserinnen und Leser dieses Artikels fairer Weise wissen.

Valgolio, das sollte nicht unerwähnt bleiben, ist ver.di-Vertreter bei den Sozialrichterinnen und -richtern (2018) [2], reist als Referent durch die Gegend [3] und schreibt in ver.di-Zeitschriften (2016) [4] und ist für Sanktionen im „Hartz IV“-System [5], ist bzw. war Mitglied des Landespersonalausschusses Niedersachsen (2012-2016) [6].

 

 

Vorbemerkung II

Seit der Schulbuch-Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 8. Mai 2019 – mein Bericht dazu hier – hat es mehrere Sozialgerichte (SG) gegeben, welche den § 21 Abs. 6 SGB II auch auf die Anschaffung eines Schul-Computers oder eines Tablets für die sogenannten iPad-Klassen angewendet haben.

So schon vor der BSG-Entscheidung:

SG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2016, Az.: S 42 AS 1914/13; SG Gotha, Urteil vom 17. August 2018, Az.: S 26 AS 3971/17

nach der BSG-Entscheidung:

SG Kiel, Urteil vom 25. Oktober 2019, Az.: S 38 AS 348/18; SG Köln, Urteil vom 11. August 2020, Az.: S 15 AS 456/19; SG Halle, Urteil vom 25. August 2020, Az.: S 5 AS 2203/18

ablehnend:

SG Altenburg, Urteil vom 6. Februar 2020, Az.: S 47 AS 213/19.

Von den Landessozialgerichten (LSG) sind mir neben einer stattgebenden Eilrechtsentscheidung des LSG Schleswig-Holsteins (Beschluß vom 11. Januar 2019, Az.: L 6 AS 238/18 B ER) und einer weiteren Eilrechtsentscheidung des LSG NRW [24] an Urteilen neben dem hier besprochenen des LSG Niedersachsen-Bremen keine weiteren bekannt, so daß mit der hier besprochenen LSG-Entscheidung erstmals bundesweit ein Urteil zur Übernahme der Anschaffungskosten für einen privat anzuschaffenden, aber schulisch genutzten PC bzw Tablet vorliegen dürfte.

Soweit die oben genannten Sozialgerichte positive Entscheidungen getroffen haben, haben sie diese mit der Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Unterdeckung existenzsichernder Leistungen begründet.

 

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 7 AS 66/19

 

Widerspruch zu BSG- und BVerfG-Rechtsprechung

digitale Geräte sind in der Regelleistung § 20 SGB II enthalten

So seien, bezogen auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 für Kinder von 6 bis 14 Jahren in der EVS-Abteilung 09 unter Nr. 49 2,88 Euro, unter Nr. 50 2,64 Euro und unter Nr. 62 2,88 Euro für Datenverarbeitungsgeräte, Software, für Datenträger und für sonstige Gebrauchsgüter für Schule, Büro, Freizeit und Unterhaltung aufgeführt.

Zuerst müssen diese „Nummern“ in ordentliche EVS-Positionen umgesetzt werden: Nr. 49 = EVS-Position 0913 000, Nr. 50 = EVS-Position 0914 000 und Nr. 62 = EVS-Position 0953 900.

Die vom LSG verwendete Bundestagsdrucksache 18/9984, die sich auf die Ermittlung der Regelleistung für das Jahr 2017 anhand der EVS 2013 bezieht, ist die richtige Grundlage, da es in dem der LSG-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt um Kosten des Schulbesuchs für das Jahr 2018 ging.

Zwar ist es richtig, wenn das LSG behauptet, unerheblich sei es, „dass dieser Bedarf nicht unter der Rubrik Bildung (Abteilung 10) erfasst wird, weil es allein darauf ankommt, dass entsprechende Bedarfe vom Regelsatz erfasst sind, nicht aber, unter welcher Abteilung“ [1], jedoch ist diese Rechtsauffassung angesichts der unzureichenden Beträge in der Regelleistung, der Tatsache, daß die Beträge der EVS-Abteilung unter „Freizeit“ firmieren, also einen anderen als den schulischen Bedarf abdecken sollen, absurd und widerspricht zudem der BSG-Rechtsprechung in dessen Schulbuch-Urteilen. Gegenteiliger Rechtsauffassung auch das LSG NRW [24].

Die vom LSG aufgeführten monatlichen Beträge machen gerade einmal 100 Euro im Jahr aus, während ein Tablet – die Schulen verlangen iPads – für grob 350,- Euro zu haben ist, also dreieinhalb Jahre angespart werden müßte, von den weiteren damit verbundenen Kosten zu schweigen.

Dazu das LSG:

„Dies bedeutet, dass der geltend gemachte Bedarf grundsätzlich vom Regelbedarf erfasst wird, auch wenn möglicherweise in unzureichender Höhe. Dies zu entscheiden obliegt dem Gesetzgeber. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil ein Tablet nicht zur Sicherung des Existenzminimums eines Schülers zwingend erforderlich ist.“ [1]

Dazu zunächst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG):

„Ein zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können.“ [7] „Vor allem ist ein altersspezifischer Bedarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen. Wie bereits ausgeführt macht die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht entbehrlich. Die Zuständigkeit der Länder betrifft überdies den personellen und sachlichen Aufwand für die Institution Schule und nicht den individuellen Bedarf eines hilfebedürftigen Schülers. Der Bundesgesetzgeber könnte erst dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden.“ [8]

Der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen einer ausreichenden Deckung durch die Regelleistung widersprach schon das BSG in seinen Schulbuch-Urteilen:

„Der Bedarf für Schulbücher ist im Regelbedarf aufgrund der Lernmittelfreiheit in der Mehrzahl der Bundesländer strukturell nicht realitätsgerecht und der Höhe nach zu niedrig erfasst, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht.“ [9]

Diese Lernmittelfreiheit besteht in Niedersachsen nicht. Niedersachsen gehört zu den Bundesländern, wo die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern oder Elternteile die Tablets auf ihre eigenen Kosten anschaffen müssen, obwohl diese schulisch genutzt werden, auch zuhause für Schulaufgaben.

 

digitale Geräte sind im BuT-Paket § 28 Abs. 3 SGB II enthalten

Offensichtlich, um der bereits vom BSG festgestellten unzureichenden in der Regelleistung enthaltenen Mittel nicht zu widersprechen und andererseits damit nicht in verfassungswidriges Fahrwasser zu gelangen, führt das LSG Niedersachsen-Bremen an, daß auch im BuT-Paket § 28 Abs. 3 SGB II jährlich 100,- Euro „für die digitale Ausstattung von Schülerinnen und Schülern enthalten [sind]. Ein darüber hinaus gehender Anspruch der Klägerin besteht ebenfalls nicht.“ [1]

„Die Erhöhung der Schülerpauschale um 30,00 EURO ab dem 1. August 2019 hat der Gesetzgeber aber damit begründet, dass insbesondere der zunehmenden Digitalisierung in der Schule Rechnung getragen werde und ein damit einhergehender erhöhter Bedarf erfasst werden müsse. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber schon nach alter Rechtslage, wenn auch in geringerer Höhe, die anfallenden Kosten eines digitalen Einsatzes in der Schule mit der Schülerpauschale erfassen wollte.“ [1]

Hier gibt das LSG keine Quelle an, die findet sich aber in einer Bundesratsdrucksache [10]. Dort heißt es:

„Zudem sollen auch neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden. Beispiel hierfür ist die zunehmende Bedeutung der digitalen Welt auch im schulischen Kontext, die eine digitale Bildungsoffensive erfordert. Alle Schülerinnen und Schüler sollen am modernen Lernen in der Schule teilhaben können. Um auch neuen oder geänderten schulischen Anforderungen gerecht werden zu können, wird der Betrag von 120 Euro daher um einen Betrag von 30 Euro ergänzt.“ [11]

Zunächst einmal, was aus der Gesetzesbegründung deutlich wird, handelt es sich nicht um eine Regelung, welche „schon nach alter Rechtslage“ erfaßt gewesen wäre. Mit derartigen Unwahrheiten müssen die Herren Valgolio, Stotz und Claus arbeiten, um die gesetzliche Änderung rückwirkend anwenden zu können; dazu später mehr.

Der maßgebliche Zeitpunkt – hat der 7. LSG-Senat wohl „vergessen“ – ist bei der Klägerin/Schülerin spätestens Oktober 2018 (ablehnende Bescheidung, Klageerhebung) und nicht der August 2019 (erste Geltung der Erhöhung § 28 Abs. 3 SGB II).

Weiter wären das dann 100,- Euro aus der Regelleistung und 30,- Euro aus dem BuT, zusammen also 130,- Euro je Schuljahr für die Anschaffung eines Schul-PCs oder -Tablets. Damit würde sich die Ansparzeit auf etwas unter drei Jahre verkürzen. Irgendwie ein Witz!

Nebenbei: Der Bundesrat forderte in einem Beschluß schon 2016 die Erhöhung des BuT von 100,- Euro pro Schuljahr auf 150,- Euro pro Schuljahr [12]:

„Im Mai 2016 wurde in Zusammenarbeit mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung in Berlin anlässlich einer Anfrage des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf die Pauschale in die einzelnen Bestandteile aufgegliedert und mit entsprechenden Beträgen hinterlegt. Hierbei erfolgte die Zusammensetzung der Pauschale nach den Vorgaben der Schulverwaltung, die diese für einen geordneten Schulbesuch erforderlich halten. Es erfolgte bei der Ermittlung der Preise ein Rückgriff auf Ausstattungsgegenstände von einfacher bis mittlerer Qualität.

Hierbei wurde festgestellt, dass für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Betrag im Jahr in Höhe von 150 Euro erforderlich ist, um den mit dem Schulbesuch notwendigen Bedarf zu decken.“ [13]

Diese Forderung des Bundesrates wurde von der Bundesregierung seinerzeit abgelehnt.

Zur aktuellen Kritik an der Regelleistung 2021, ebenfalls die schulische Digitalisierung betreffend:

„Die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für die Anschaffung von Computern einschließlich Tablets und erforderlicher Software sowie für die Nutzung des Internets in Form von Flatrates für das Festnetz werden bereits seit dem Jahr 2011 in vollem Umfang als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.“ [14]

Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihren 500 Mio. Euro-Digitalpakt Schule, Geld, welches offensichtlich von den Bundesländern nicht angenommen wird.

Und dem folgt offensichtlich der 7. LSG-Senat:

„Es kann schon deshalb offen bleiben, ob die Schülerpauschale auskömmlich ist, weil ...  der Gesetzgeber sich bei der hier streitigen Versorgung von Schülern mit Tablets anlässlich eines digitalen Unterrichts nicht für den Weg über das SGB II entschieden, sondern die Ausstattung über die Länder/Schulverwaltungen, die entsprechende Haushaltsmittel erhalten, vorgezogen hat.“ [1]

Hier nochmal das Bundesverfassungsgericht:

„Wenn der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur einen Teil des Bedarfs hätte decken und den Rest den Ländern und Kommunen überlassen wollen, wäre im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Bedarfsarten notwendig gewesen.“ [15]

„Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich.“ [16]

 

Keine Anspruchsvoraussetzung nach Härtefallregelung § 21 Abs. 6 SGB II

Zur Erinnerung: § 21 SGB II ist betitelt „Mehrbedarfe“.

Im Zentrum steht also der ‚Bedarf’, nicht die Anschaffung oder Leistung. Und, auch wenn es der 7. LSG-Senat abstreitet, der Bedarf ist ein laufender, nicht einmaliger wie die Anschaffung. Dazu schon im Januar 2019 das LSG Schleswig-Holstein in einer Eilrechtsentscheidung:

„Der PC/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, und zwar den, sachgerecht eine Schule besuchen, gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen und die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülern benachteiligt zu sein.“ [17]

Wie bereits oben dargelegt, hat der 7. LSG-Senat es nicht einmal für nötig befunden, die zeitliche Dimension – Bescheidung und Klage 2018, Einführung der 30,- Euro für Digitales August 2019 – zu beachten, denn erst die Erhöhung der BuT-Leistungen § 28 Abs. 3 SGB II von jährlich 100,- Euro auf dann 150,- Euro ermöglichte die Zuordnung von 30,- Euro jährlich für Digitales. Auch scheint den LSG-Richtern der Grundsatz der generell verbotenen Rückwirkung von Gesetzen [18] nicht bekannt zu sein. Ein Fall, wonach bereits die alte gesetzliche Regelung die neue mitenthalten hätte, also gleichsam nur eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung vorliegt, ist aufgrund der erst im Zusammenhang mit der Erhöhung der Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II von 100,- Euro auf 150,- Euro vom Gesetzgeber eingeführten 30,- Euro für Digitales nicht gegeben. Auch steht die Entscheidung des 7. LSG-Senats im Widerspruch zur BSG-Rechtsprechung hinsichtlich des sogenannten Geltungszeitraumprinzips, wonach die Rechtslage im jeweiligen Bewilligungszeitraum maßgeblich ist [19].

Angesichts dessen zu behaupten

„Eine analoge Anwendung würde ferner dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen, der die Ausgaben für Datenverarbeitungsgeräte in der Regelleistung und den zusätzlichen digitalen Schulbedarf in der Schulbedarfspauschale in § 28 Abs. 3 SGB II erfasst hat.“ [1]

ist eine Unverschämtheit.

Aber die absurden Konstruktionen des 7. LSG-Senats nehmen jetzt erst ihren Lauf.

„Die Neuanschaffung muss deshalb innerhalb eines Jahres nicht nur einmal getätigt worden sein. Um dem systematischen Zusammenhang im Leistungsregime des SGB II Rechnung zu tragen, wonach regelmäßig laufende Bedarfe, die nicht vom Regelsatz ausreichend erfasst sind, zusätzlich über die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II zu decken sind, während einmalige Bedarfsspitzen für Kosten, die aus dem Regelsatz zu bestreiten sind, nur darlehensweise gemäß § 24 Abs. 1 SGB II abgedeckt werden, ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 38).“ [1]

Der 7. LSG-Senats nimmt für seine krude Interpretation ausgerechnet das Paßkosten-Urteil des BSG zum Anlaß, dessen Anwendung das BSG selbst in seinen Schulbuch-Urteilen als nicht gegeben bezeichnet hat [20]. Warum der 7. LSG-Senat dennoch in Divergenz (Revisionsgrund) zum BSG tritt, bleibt ohne Begründung.

Dann trennt der 7. LSG-Senat zwischen Hardware und Software:

„Das Tablet ist als Hardware von der Unterrichtssoftware, die zusätzlich in jedem Schuljahr erworben werden muss und insoweit mit den Schulbüchern vergleichbar ist, strikt zu unterscheiden. Eine Trennung ist unproblematisch möglich. Die Waschmaschine als klassischer, einmaliger Bedarf (...) wird auch nicht zum laufenden Bedarf, weil in der Folgezeit Strom, Wasser und Spülmittel benötigt werden bzw. Wartung und Reparaturen anfallen.“ [1]

Damit wird klar – hier wird nicht einmal die Kritik des Bundesverfassungsgerichtes zur Kenntnis genommen [21] –, daß von diesem 7. LSG-Senat nur eine reaktionäre „Hartz IV“-Rechtsprechung zu erwarten ist.

Und dann werden die Schülerinnen und Schüler im „Hartz IV“-Bezug vollkommen im Regen stehen gelassen:

„Zwar hat das BSG eine Atypik und einen strukturell unzutreffend erfassten Bedarf für Schüler angenommen, die – wie in Niedersachsen – Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31). Diese Entscheidung mag auf die Software und auf die Lizenz für die verwendeten Apps im Digitalunterricht übertragbar sein – was hier offenbleiben kann -, nicht aber auf das Tablet selbst. ... Die Anschaffung der Hardware für den digitalen Schulunterricht durch die Eltern betrifft Länder mit Lernmittelfreiheit und ohne eine solche gleichermaßen. Entscheidet sich eine niedersächsische Schule zur Einrichtung von iPad-Klassen, muss sie nach dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 01.01.2013 den Erziehungsberechtigten sowie den volljährigen Schülerinnen und Schülern anbieten, Lernmittel gegen ein Entgelt auszuleihen, wobei Empfänger von Leistungen nach dem SGB II von der Zahlung des Entgelts freizustellen sind.“ [1]

Hier fehlt schon jedwede Auseinandersetzung mit dem Problem, daß Tablets, die der Schule gehören, dort verbleiben und für Hausaufgaben von den Schülerinnen und Schülern nicht unbedingt mit nach Hause genommen werden dürfen.

Aber die Differenzierung geht noch kleinteiliger:

„Denn die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schule und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (...).“ [1]

Hier werden Schülerinnen und Schüler im „Hartz IV“-Bezug nicht nur auf die unterschiedlichen Regelungen auf Bundesländerebene verwiesen, sondern sogar auf die unterschiedlichen Regelungen von Schule zu Schule. Mehr im Regen stehen lassen geht nicht!

Dann wird hinsichtlich der Kostenhöhe wieder auf die Paßkosten-Entscheidung des BSG abgehoben statt auf die Schulbuch-Entscheidungen. Dabei „ist nur sicher zu stellen, dass die einmalige Anschaffung im Bedarfsfalle durch Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II zwischenfinanziert wird. Dadurch wird auch SGB II – Leistungsempfängern ermöglicht, an einer iPad – Klasse teilzunehmen und eine Stigmatisierung dieses Personenkreises ist deshalb nicht zu befürchten.“ [1]

Daß dann drei Jahre lang die Regelleistung um zehn Prozent gekürzt wird, wird vom 7. LSG-Senat an keiner Stelle problematisiert.

Aber der 7. LSG-Senat geht sogar weiter und verbiegt die BSG-Rechtsprechung bis ins Gegenteil, denn der vom 7. LSG-Senat unter anderem angeführte 8. BSG-Senat hinsichtlich hoher Paßkosten hat diese nicht, wie es der 7. LSG-Senat behauptet, „als unproblematisch angesehen“ [1], sondern verweist darauf, daß hinsichtlich der hohen Paßkosten in der Regelleistung kein nennenswertes Ansparpotential vorgesehen ist [22] und daß dies dann nicht unabweisbar ist, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen Ersatzbeschaffung möglich ist [23].

Auch die CoViD-Pandemie rechtfertige keine Übernahme der Tablet-Kosten:

„Trotz Befreiung von der Präsenzpflicht verfügten die Schüler in dieser Zeit bereits über Schulbücher, Arbeitshefte, Atlanten usw., mit denen sie weiterhin zu Hause arbeiten konnten. Ein Tablet war während dieser Phase nicht erforderlich, auch nicht, um eventuelle online-Schulangebote in Anspruch zu nehmen. Die Schüler haben lediglich eine Möglichkeit benötigt, um mit den Lehrern zu kommunizieren und sich auf die Schulplattform einwählen zu können, damit sie über Hausaufgaben und Ähnliches informiert werden. Hierfür wurden allenfalls ein PC und möglicherweise ein Drucker benötigt, die, falls im elterlichen Haushalt nicht vorhanden, gebraucht beide unter 100 EURO (...) - also in Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf - erworben werden konnten. Anders als bei einer iPad-Klasse wurde während des pandemiebedingten online-Schulbetriebs von keinem Schüler verlangt, dass er zusätzlich zu den reinen Anschaffungskosten auch interne Aufwendungen der Schule für die weitere Logistik und Betreuung - ... - übernehmen muss, was die erhebliche Differenz zwischen dem Handelspreis eines Tablets und dem an den Dienstleister der Schule abzuführenden Betrag erklärt. Ein Vergleich mit der besonderen Situation während der COVID 19 – Pandemie ist deshalb nicht schlüssig.“ [1]

Selbst wenn hier in Abhängigkeit von der Handhabung an der speziellen Schule der Klägerin unterstellt würde, daß dies so gegeben sei, so vergessen die LSG-Richter, daß sie Schülerinnen und Schüler bei gegebener staatlicher Schulpflicht nicht auf elterliche Digitalsysteme verwiesen werden können noch auf den kompletten Verbrauch der Schulbeihilfe gemäß § 28 Abs. 3 SGB II einzig und allein für die Anschaffung eines begrauchten PCs, ohne auch nur im konkreten Einzelfall zu klären, ob die heutzutage in Schulen benötigte Software vom Leistungsumfang mit dem gebrauchten PC überhaupt funktioniert.

Wie schon gesagt, hier werden die Betroffenen im Regen stehen gelassen.

Und dann der Hammer zur Notwendigkeit eines unabweisbaren Schulbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II:

„Nach diesen Maßstäben stellt die Anschaffung eines Tablets, solange nicht alle Schüler, insbesondere die aus einkommensschwachen Familien knapp oberhalb des SGB II-Bezuges oder auch Bezieher von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, von der Schulverwaltung mit einem iPad versorgt werden, einen Luxus dar und keinen im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II notwendigen Schulbedarf.“ ... „Zu unterschiedlich ist auch die Handhabung durch die jeweilige Schule, die nicht immer – wie vorliegend – ihre Verantwortung auf die Eltern bzw. auf das Jobcenter abwälzt.“ [1]

Und:

„Zweifel an der Unabweisbarkeit des Bedarfs bestehen auch deshalb, weil infolge der Abwicklung durch einen externen Dienstleister die Klägerin nicht nur die Kosten für die Anschaffung eines Tablets zu zahlen hat, sondern auch für interne Kosten der Schule aufkommen müsste, die eindeutig nicht dem Leistungskatalog des SGB II zuzuordnen sind. Mit dem im Vergleich zum üblichen Handelspreis überhöhten Betrag zahlt der Schüler nicht nur den Wert des Tablets, sondern auch Leistungen, die die Fa. Apple bzw. die Gesellschaft für digitale Bildung GmbH an die Schule erbringt, z.B. die Steuerung über einen Zentralrechner, Administration, Konfiguration, Verwaltung von Apps und iClouds, Betreuung und Schulung des Lehrkörpers. Allein deswegen ist die sonst naheliegende Schlussfolgerung, der unabweisbare Bedarf ergebe sich zwingend daraus, dass die Schule die Verwendung eines iPads vorschreibe, nicht überzeugend. Der wesentliche Unterschied zu der Definitionsmacht der Schule anlässlich Schulausflügen und Klassenfahrten in § 28 Abs. 2 SGB II besteht nämlich darin, dass es dort um die Vermittlung von Lerninhalten durch bestimmte Schulaktivitäten geht, während bei den iPad – Klassen die technische Ausstattung der Schule und die Bereitstellung eines neuen Lernhilfsmittels im Vordergrund stehen.“ [1]

Die von der Klägerin geforderte Kostenübernahme in Höhe von 357,99 Euro für ein iPad, wie es von der Schule vorgegeben wurde, und eine Schutzhülle bewegt sich im Rahmen des Üblichen, wie ich aus eigener Erfahrung mit Schul-Tablets weiß. Den „überhöhten Betrag“ behauptet der 7. LSG-Senat zwar, belegt diesen aber nicht wirklich.

Wenn also das Land Niedersachsen aus rein finanziellen Gründen eltern- bzw. schülerfinanzierte Tablets verlangt und auch die einzelnen Schulen finanziell nicht ausreichend ausgestattet sind, dann sind schulisch zu nutzende Tablets LUXUS!

Oder die Schülerinnen und Schüler der einen Schule haben Glück, die einer anderen eben Pech. Wie war das mit dem Gleichbehandlungsgebot Art. 3 Grundgesetz? Und das bei staatlicher Schulpflicht!

Wie war das noch? „Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich.“ [16]

Und, bei Klassenfahrten geht es „um die Vermittlung von Lerninhalten durch bestimmte Schulaktivitäten“, bei Tablets lediglich um die technische Ausstattung, also keine Lerninhalte, nicht einmal die, wie mit solchen Geräten sinnvoll und unter datenschutzrechtlichen Gründen umgegangen wird?

An den Haaren herbeigezogener kann eine Gerichtsentscheidung kaum ausfallen wie die des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen.

 

Ein Bonmot zum Schluß

Auch wenn es nicht nur für die betroffene Klägerin und Schülerin, aber auch für alle anderen gleichartig betroffenen „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger nicht zum lachen ist, hier zwei Zitate aus dem Urteil des 7. LSG-Senats, die kurz hintereinander im Urteilstext folgen:

„Nach Aussage des Zeugen J., Koordinator für Tablet-Klassen an der Oberschule H., steht fest, dass die iPad-Klassen ausschließlich mit Zustimmung der Eltern eingeführt wurden. Hätten die Eltern der Klägerin der Einführung von schülereigenen iPads nicht zugestimmt, hätte die Klägerin auch kein iPad anschaffen müssen.“

„Unerheblich ist es, dass die Eltern der Klägerin der Teilnahme an einer iPad-Klasse zugestimmt haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass das Jobcenter das Geld für einen Sofortkauf zur Verfügung stellen würde.“ [1]

Ich laß das mal so unkommentiert stehen.

 

 

Nachbemerkung

Es wäre besser gewesen, daß BSG hätte in seinen Schulbuch-Entscheidungen vom 8. Mai 2019 es nicht dabei belassen, die analoge Anwendung auf Schul-Tablets in der mündlichen Verhandlung durch den vorsitzenden Richter öfters zu betonen, sondern diese Aufassung als obiter dictum in die entsprechenden Urteile mit eingefügt. Dann wäre Klarheit hergestellt gewesen.

So aber bleibt nur zu hoffen, daß die Klägerinnen und Kläger bis zum Bundessozialgericht durchklagen.

Abschließend noch eine persönliche Anmerkung: Aus meiner persönlichen Erfahrung mit den Richtern Valgolio, Stotz und Claus überrascht mich die hier besprochene Entscheidung des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen nicht, überhaupt nicht.

 

 

Quellen:

  [1] https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/jobcenter-muss-kein-tablet-fur-ipad-klasse-zahlen-193884.html; I_7_as_66_19_urteil_2020006_A.pdf – leider sind keine Randziffern angegeben – sowie www.sozialgerichtsbarkeit.de

  [2] Valgolio_ver.di.pdf

  [3] https://www.anwaltsverein-oldenburg.de/veranstaltungen/schnittstellen-zwischen-arbeits-und-sozialrecht/

  [4] https://www.netzwerk-ebd.de/nachrichten/ver-di-forderung-zur-einhaltung-der-demokratie-in-der-tuerkei/

  [5] https://www.das-parlament.de/2019/29_30/themenausgaben/651168-651168

  [6] http://landespresseportal.de/niedersachsen/item/4092-landesregierung-beruft-mitglieder-des-landespersonalausschusses.html

  [7] BVerfG, Senatsurteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a., Rdnr. 192

  [8] = [7] Rdnr. 197

  [9] BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 6/18 R, Rdnr. 20

[10] Bundesratsdrucksache 17/19, Seite 6 und Seite 8

[11] = [10] Seite 51

[12] BRatDrs. 541/16 (Beschluß), Seite 6

[13] = [12] Seite 7

[14] BTDrs. 19/23549, Seite 18

[15] = [7] Rdnr. 115

[16] = [7] Rdnr. 182

[17] Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluß vom 11. Januar 2019, Az.: L 6 AS 238/18 B ER, Seite 4/5 UA

[18] hierzu nur: BVerfG, Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2013, Az.: 1 BvL 5/08, Rdnr. 53: „Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen verfassungsrechtliche Anerkennung. Andernfalls könnte der Gesetzgeber auch jenseits dieser verfassungsrechtlichen Bindung einer Rechtslage unter Berufung auf ihre Klärungsbedürftigkeit ohne Weiteres die von ihm für richtig gehaltene Deutung geben, ohne dass von den dafür letztlich zuständigen Gerichten geklärt wäre, ob dies der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hat. Damit würde der rechtsstaatlich gebotene Schutz des Vertrauens in die Stabilität des Rechts empfindlich geschwächt. Angesichts der allgemeinen Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Rechts könnte es dem Gesetzgeber regelmäßig gelingen, einen Klärungsbedarf zu begründen. Eine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte Befugnis zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts eröffnete dem Gesetzgeber den weit reichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene Rechtslagen, ließe im Nachhinein politischen Opportunitätserwägungen Raum, die das einfache Recht zum Zeitpunkt der später als korrekturbedürftig empfundenen Auslegung nicht prägten, und beeinträchtigte so das Vertrauen in die Stabilität des Rechts erheblich.“

[19] ständige Rechtsprechung; hier nur: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az.: B 14 AS 53/15 R, Rdnr. 15: „Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (...), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es an einer speziellen Regelung mangelt (...). Denn das SGB II dient der Deckung einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt, wie zahlreiche Regelungen belegen (...).“

[20] BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 13/18 R, Rdnr. 22: „Diese strukturell unzutreffende Erfassung des Bedarfs für Schulbücher im Rahmen der bundesweiten EVS schließt es aus, dass dieser Bedarf in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Weise vom Regelbedarf umfasst ist, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Insoweit unterscheidet sich die Regelbedarfsermittlung für die Anschaffung von Schulbüchern von der für Passbeschaffungskosten, die auch für ausländische Alg II-Bezieher grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sind (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 24).“

[21] BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 120: „Nach der vorliegenden Berechnungsweise des Regelbedarfs ergibt sich beispielsweise die Gefahr einer Unterdeckung hinsichtlich der akut existenznotwendigen, aber langlebigen Konsumgüter, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden, eine sehr hohe Differenz zwischen statistischem Durchschnittswert und Anschaffungspreis. So wurde für die Anschaffung von Kühlschrank, Gefrierschrank und -truhe, Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschine (...) lediglich ein Wert von unter 3 € berücksichtigt. Desgleichen kann eine Unterdeckung entstehen, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden können noch anderweitig gesichert sind (...).“

[22] BSG, Urteil vom 29. Mai 2019, Az.: B 8 SO 8/17 R, Rdnr. 18

[23] = [22] Rdnr. 19

[24] LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22. Mai 2020, Az.: L 7 AS 719/20 B ER: „Ein Bedarf für die Anschaffung von Schulcomputern ist hierbei nicht berücksichtigt worden. Der Bedarf ist nicht in der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS enthalten, denn die dort ausgewiesenen Kosten für ‚Datenverarbeitungsgeräte und Software’ (dazu BR-Drs. 541/16) betreffen bei systematischer Auslegung lediglich Bedarfspositionen außerhalb der gesondert ausgewiesen Abteilung 10 (Bildung).“

 

 

 

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