Aktualisierung: Die inhaltlich gleiche Entscheidung LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 7 AS 505/19 wie die hier besprochene ist inzwischen als Revision beim Bundessozialgericht anhängig (BSG, Az.: B 4 AS 88/20). (Herbert Masslau, 11. Februar 2021)
Aktualisierung: Eine weitere Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen, tablet-PCs betreffend, Az.: L 7 AS 219/19 ist jetzt als Revision beim Bundessozialgericht anhängig (BSG, Az.: B 4 AS 4/21 R). (Herbert Masslau, 2. März 2021)
Vorbemerkung I
Die „Verursacher“ der nachfolgend besprochenen
Gerichtsentscheidung zum Thema Schul-Computer, iPad-Klassen LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020, Az.: L 7 AS 66/19 [1] die
Richter Leandro Valgolio (Vorsitzender), Christian Stotz (Beisitzer) und Stefan
Claus (Beisitzer) nebst zwei ehrenamtlichen Richtern sind mir keine
Unbekannten.
Richter Valgolio begegnete mir schon 2006-2010 als
Vorsitzender des 7. LSG-Senats, die Richter Stotz 2007-2011 und Claus 2007-2011
in „Hartz IV“-Verfahren von mir und meiner Familie am SG Hildesheim. Das
sollten die Leserinnen und Leser dieses Artikels fairer Weise wissen.
Valgolio, das sollte nicht unerwähnt bleiben, ist
ver.di-Vertreter bei den Sozialrichterinnen und -richtern (2018) [2], reist als
Referent durch die Gegend [3] und schreibt in ver.di-Zeitschriften (2016) [4]
und ist für Sanktionen im „Hartz IV“-System [5], ist bzw. war Mitglied des
Landespersonalausschusses Niedersachsen (2012-2016) [6].
Vorbemerkung II
Seit der Schulbuch-Entscheidung des Bundessozialgerichtes
(BSG) vom 8. Mai 2019 – mein Bericht dazu hier – hat es mehrere
Sozialgerichte (SG) gegeben, welche den § 21 Abs. 6 SGB II auch auf die
Anschaffung eines Schul-Computers oder eines Tablets für die sogenannten
iPad-Klassen angewendet haben.
So schon vor der BSG-Entscheidung:
SG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2016, Az.: S 42 AS
1914/13; SG Gotha, Urteil vom 17. August 2018, Az.: S 26 AS 3971/17
nach der BSG-Entscheidung:
SG Kiel, Urteil vom 25. Oktober 2019, Az.: S 38 AS 348/18; SG
Köln, Urteil vom 11. August
2020, Az.: S 15 AS 456/19; SG Halle, Urteil vom 25. August 2020, Az.: S 5 AS 2203/18
ablehnend:
SG Altenburg, Urteil vom 6. Februar 2020, Az.: S 47 AS
213/19.
Von den Landessozialgerichten (LSG) sind mir neben einer stattgebenden
Eilrechtsentscheidung des LSG Schleswig-Holsteins (Beschluß vom 11. Januar
2019, Az.: L 6 AS 238/18 B ER) und einer weiteren Eilrechtsentscheidung des LSG NRW [24] an Urteilen neben dem hier besprochenen des LSG
Niedersachsen-Bremen keine weiteren bekannt, so daß mit der hier besprochenen
LSG-Entscheidung erstmals bundesweit ein Urteil zur Übernahme der
Anschaffungskosten für einen privat anzuschaffenden, aber schulisch genutzten
PC bzw Tablet vorliegen dürfte.
Soweit die oben genannten Sozialgerichte positive
Entscheidungen getroffen haben, haben sie diese mit der Anwendung des § 21 Abs.
6 SGB II zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Unterdeckung existenzsichernder
Leistungen begründet.
LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 7 AS 66/19
Widerspruch zu BSG- und
BVerfG-Rechtsprechung
– digitale Geräte sind in der Regelleistung § 20 SGB II
enthalten
So seien, bezogen auf die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 für Kinder von 6 bis 14 Jahren in der
EVS-Abteilung 09 unter Nr. 49 2,88 Euro, unter Nr. 50 2,64 Euro und unter Nr.
62 2,88 Euro für Datenverarbeitungsgeräte, Software, für Datenträger und für
sonstige Gebrauchsgüter für Schule, Büro, Freizeit und Unterhaltung aufgeführt.
Zuerst müssen diese „Nummern“ in ordentliche EVS-Positionen
umgesetzt werden: Nr. 49 = EVS-Position 0913 000, Nr. 50 = EVS-Position 0914
000 und Nr. 62 = EVS-Position 0953 900.
Die vom LSG verwendete Bundestagsdrucksache 18/9984, die
sich auf die Ermittlung der Regelleistung für das Jahr 2017 anhand der EVS 2013
bezieht, ist die richtige Grundlage, da es in dem der LSG-Entscheidung zugrunde
liegenden Sachverhalt um Kosten des Schulbesuchs für das Jahr 2018 ging.
Zwar ist es richtig, wenn das LSG behauptet, unerheblich sei
es, „dass dieser Bedarf nicht unter der Rubrik Bildung (Abteilung 10)
erfasst wird, weil es allein darauf ankommt, dass entsprechende Bedarfe vom
Regelsatz erfasst sind, nicht aber, unter welcher Abteilung“ [1], jedoch
ist diese Rechtsauffassung angesichts der unzureichenden Beträge in der
Regelleistung, der Tatsache, daß die Beträge der EVS-Abteilung unter „Freizeit“
firmieren, also einen anderen als den schulischen Bedarf abdecken sollen,
absurd und widerspricht zudem der BSG-Rechtsprechung in dessen
Schulbuch-Urteilen. Gegenteiliger Rechtsauffassung auch das LSG NRW [24].
Die vom LSG aufgeführten monatlichen Beträge machen gerade
einmal 100 Euro im Jahr aus, während ein Tablet – die Schulen verlangen iPads –
für grob 350,- Euro zu haben ist, also dreieinhalb Jahre angespart werden
müßte, von den weiteren damit verbundenen Kosten zu schweigen.
Dazu das LSG:
„Dies bedeutet, dass der geltend gemachte
Bedarf grundsätzlich vom Regelbedarf erfasst wird, auch wenn möglicherweise in
unzureichender Höhe. Dies zu entscheiden obliegt dem Gesetzgeber.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil ein Tablet nicht
zur Sicherung des Existenzminimums eines Schülers zwingend erforderlich ist.“ [1]
Dazu zunächst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG):
„Ein
zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten.
Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem
existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen
Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der
notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner,
die Schule nicht erfolgreich besuchen können.“ [7] „Vor allem ist ein
altersspezifischer Bedarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen.
Wie bereits ausgeführt macht die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und
Bildungswesen die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht
entbehrlich. Die Zuständigkeit der Länder betrifft überdies den personellen und
sachlichen Aufwand für die Institution Schule und nicht den individuellen
Bedarf eines hilfebedürftigen Schülers. Der Bundesgesetzgeber könnte erst dann
von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche
Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden.“ [8]
Der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen einer
ausreichenden Deckung durch die Regelleistung widersprach schon das BSG in
seinen Schulbuch-Urteilen:
„Der Bedarf für Schulbücher ist im Regelbedarf
aufgrund der Lernmittelfreiheit in der Mehrzahl der Bundesländer strukturell
nicht realitätsgerecht und der Höhe nach zu niedrig erfasst, wenn keine
Lernmittelfreiheit besteht.“ [9]
Diese Lernmittelfreiheit besteht in Niedersachsen nicht. Niedersachsen
gehört zu den Bundesländern, wo die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern
oder Elternteile die Tablets auf ihre eigenen Kosten anschaffen müssen, obwohl
diese schulisch genutzt werden, auch zuhause für Schulaufgaben.
– digitale Geräte sind im BuT-Paket § 28 Abs. 3 SGB II
enthalten
Offensichtlich, um der bereits vom BSG festgestellten
unzureichenden in der Regelleistung enthaltenen Mittel nicht zu widersprechen
und andererseits damit nicht in verfassungswidriges Fahrwasser zu gelangen,
führt das LSG Niedersachsen-Bremen an, daß auch im BuT-Paket § 28 Abs. 3 SGB II
jährlich 100,- Euro „für die digitale Ausstattung von Schülerinnen und
Schülern enthalten [sind]. Ein darüber hinaus gehender Anspruch der Klägerin
besteht ebenfalls nicht.“ [1]
„Die Erhöhung der Schülerpauschale um 30,00 EURO ab dem
1. August 2019 hat der Gesetzgeber aber damit begründet, dass insbesondere der
zunehmenden Digitalisierung in der Schule Rechnung getragen werde und ein damit
einhergehender erhöhter Bedarf erfasst werden müsse. Damit wird deutlich, dass
der Gesetzgeber schon nach alter Rechtslage, wenn auch in geringerer Höhe, die
anfallenden Kosten eines digitalen Einsatzes in der Schule mit der
Schülerpauschale erfassen wollte.“ [1]
Hier gibt das LSG keine Quelle an, die findet sich aber in
einer Bundesratsdrucksache [10]. Dort heißt es:
„Zudem sollen auch neue oder
geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden. Beispiel
hierfür ist die zunehmende Bedeutung der digitalen Welt auch im schulischen
Kontext, die eine digitale Bildungsoffensive erfordert. Alle Schülerinnen und
Schüler sollen am modernen Lernen in der Schule teilhaben können. Um auch neuen
oder geänderten schulischen Anforderungen gerecht werden zu können, wird der
Betrag von 120 Euro daher um einen Betrag von 30 Euro ergänzt.“ [11]
Zunächst einmal, was aus der Gesetzesbegründung deutlich
wird, handelt es sich nicht um eine Regelung, welche „schon nach alter
Rechtslage“ erfaßt gewesen wäre. Mit derartigen Unwahrheiten müssen die
Herren Valgolio, Stotz und Claus arbeiten, um die gesetzliche Änderung
rückwirkend anwenden zu können; dazu später mehr.
Der maßgebliche Zeitpunkt – hat der 7. LSG-Senat wohl
„vergessen“ – ist bei der Klägerin/Schülerin spätestens Oktober 2018
(ablehnende Bescheidung, Klageerhebung) und nicht der August 2019 (erste
Geltung der Erhöhung § 28 Abs. 3 SGB II).
Weiter wären das dann 100,- Euro aus der Regelleistung und
30,- Euro aus dem BuT, zusammen also 130,- Euro je Schuljahr für die Anschaffung
eines Schul-PCs oder -Tablets. Damit würde sich die Ansparzeit auf etwas unter
drei Jahre verkürzen. Irgendwie ein Witz!
Nebenbei: Der Bundesrat forderte in einem Beschluß schon
2016 die Erhöhung des BuT von 100,- Euro pro Schuljahr auf 150,- Euro pro
Schuljahr [12]:
„Im Mai 2016 wurde in Zusammenarbeit mit der für das
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung in Berlin anlässlich einer Anfrage des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf die Pauschale in die einzelnen Bestandteile
aufgegliedert und mit entsprechenden Beträgen hinterlegt. Hierbei erfolgte die
Zusammensetzung der Pauschale nach den Vorgaben der Schulverwaltung, die diese
für einen geordneten Schulbesuch erforderlich halten. Es erfolgte bei der
Ermittlung der Preise ein Rückgriff auf Ausstattungsgegenstände von einfacher
bis mittlerer Qualität.
Hierbei wurde festgestellt, dass für die Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf ein Betrag im Jahr in Höhe von 150 Euro erforderlich
ist, um den mit dem Schulbesuch notwendigen Bedarf zu decken.“ [13]
Diese Forderung des Bundesrates wurde von der
Bundesregierung seinerzeit abgelehnt.
Zur aktuellen Kritik an der Regelleistung 2021, ebenfalls
die schulische Digitalisierung betreffend:
„Die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für die
Anschaffung von Computern einschließlich Tablets und erforderlicher Software
sowie für die Nutzung des Internets in Form von Flatrates für das Festnetz
werden bereits seit dem Jahr 2011 in vollem Umfang als regelbedarfsrelevant
berücksichtigt.“ [14]
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihren 500 Mio.
Euro-Digitalpakt Schule, Geld, welches offensichtlich von den Bundesländern
nicht angenommen wird.
Und dem folgt offensichtlich der 7. LSG-Senat:
„Es kann
schon deshalb offen bleiben, ob die Schülerpauschale auskömmlich ist, weil ... der Gesetzgeber sich bei der hier streitigen
Versorgung von Schülern mit Tablets anlässlich eines digitalen Unterrichts
nicht für den Weg über das SGB II entschieden, sondern die Ausstattung über die
Länder/Schulverwaltungen, die entsprechende Haushaltsmittel erhalten,
vorgezogen hat.“ [1]
Hier nochmal das Bundesverfassungsgericht:
„Wenn der
Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur
einen Teil des Bedarfs hätte decken und den Rest den Ländern und Kommunen
überlassen wollen, wäre im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine nachvollziehbare
Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Bedarfsarten notwendig gewesen.“ [15]
„Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch
auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das
menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche
gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen
sind nicht ersichtlich.“ [16]
Keine
Anspruchsvoraussetzung nach Härtefallregelung § 21 Abs. 6 SGB II
Zur Erinnerung: § 21 SGB II ist betitelt „Mehrbedarfe“.
Im Zentrum steht also der ‚Bedarf’, nicht die Anschaffung
oder Leistung. Und, auch wenn es der 7. LSG-Senat abstreitet, der Bedarf ist
ein laufender, nicht einmaliger wie die Anschaffung. Dazu schon im Januar 2019
das LSG Schleswig-Holstein in einer Eilrechtsentscheidung:
„Der PC/Laptop
wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, und
zwar den, sachgerecht eine Schule besuchen, gleichberechtigt am Unterricht
teilnehmen und die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülern
benachteiligt zu sein.“ [17]
Wie bereits oben dargelegt, hat der 7. LSG-Senat es nicht
einmal für nötig befunden, die zeitliche Dimension – Bescheidung und Klage
2018, Einführung der 30,- Euro für Digitales August 2019 – zu beachten, denn
erst die Erhöhung der BuT-Leistungen § 28 Abs. 3 SGB II von jährlich 100,- Euro
auf dann 150,- Euro ermöglichte die Zuordnung von 30,- Euro jährlich für
Digitales. Auch scheint den LSG-Richtern der Grundsatz der generell verbotenen
Rückwirkung von Gesetzen [18] nicht bekannt zu sein. Ein Fall, wonach bereits
die alte gesetzliche Regelung die neue mitenthalten hätte, also gleichsam nur
eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung vorliegt, ist aufgrund der erst im
Zusammenhang mit der Erhöhung der Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II von 100,-
Euro auf 150,- Euro vom Gesetzgeber eingeführten 30,- Euro für Digitales nicht
gegeben. Auch steht die Entscheidung des 7. LSG-Senats im Widerspruch zur
BSG-Rechtsprechung hinsichtlich des sogenannten Geltungszeitraumprinzips,
wonach die Rechtslage im jeweiligen Bewilligungszeitraum maßgeblich ist [19].
Angesichts dessen zu behaupten
„Eine analoge Anwendung würde ferner dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers widersprechen, der die Ausgaben für
Datenverarbeitungsgeräte in der Regelleistung und den zusätzlichen digitalen
Schulbedarf in der Schulbedarfspauschale in § 28 Abs. 3 SGB II erfasst hat.“ [1]
ist eine Unverschämtheit.
Aber die absurden Konstruktionen des 7. LSG-Senats nehmen
jetzt erst ihren Lauf.
„Die Neuanschaffung muss deshalb innerhalb eines Jahres
nicht nur einmal getätigt worden sein. Um dem systematischen Zusammenhang im
Leistungsregime des SGB II Rechnung zu tragen, wonach regelmäßig laufende
Bedarfe, die nicht vom Regelsatz ausreichend erfasst sind, zusätzlich über die
Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II zu decken sind, während einmalige
Bedarfsspitzen für Kosten, die aus dem Regelsatz zu bestreiten sind, nur
darlehensweise gemäß § 24 Abs. 1 SGB II abgedeckt werden, ist der
Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut
nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren
Zeitraum erstreckt (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR
4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 38).“ [1]
Der 7. LSG-Senats nimmt für seine krude Interpretation
ausgerechnet das Paßkosten-Urteil des BSG zum Anlaß, dessen Anwendung das BSG
selbst in seinen Schulbuch-Urteilen als nicht gegeben bezeichnet hat [20].
Warum der 7. LSG-Senat dennoch in Divergenz (Revisionsgrund) zum BSG tritt,
bleibt ohne Begründung.
Dann trennt der 7. LSG-Senat zwischen Hardware und Software:
„Das Tablet ist als Hardware von der Unterrichtssoftware, die zusätzlich in
jedem Schuljahr erworben werden muss und insoweit mit den Schulbüchern
vergleichbar ist, strikt zu unterscheiden. Eine Trennung ist unproblematisch
möglich. Die Waschmaschine als klassischer, einmaliger Bedarf (...) wird auch
nicht zum laufenden Bedarf, weil in der Folgezeit Strom, Wasser und Spülmittel
benötigt werden bzw. Wartung und Reparaturen anfallen.“ [1]
Damit wird klar – hier wird nicht einmal die Kritik des
Bundesverfassungsgerichtes zur Kenntnis genommen [21] –, daß von diesem 7.
LSG-Senat nur eine reaktionäre „Hartz IV“-Rechtsprechung zu erwarten ist.
Und dann werden die Schülerinnen und Schüler im „Hartz
IV“-Bezug vollkommen im Regen stehen gelassen:
„Zwar hat das BSG eine Atypik
und einen strukturell unzutreffend erfassten Bedarf für Schüler angenommen, die
– wie in Niedersachsen – Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen
müssen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr.
31). Diese Entscheidung mag auf die Software und auf die Lizenz für die
verwendeten Apps im Digitalunterricht übertragbar sein – was hier offenbleiben
kann -, nicht aber auf das Tablet selbst. ... Die Anschaffung der Hardware für
den digitalen Schulunterricht durch die Eltern betrifft Länder mit
Lernmittelfreiheit und ohne eine solche gleichermaßen. Entscheidet sich eine
niedersächsische Schule zur Einrichtung von iPad-Klassen, muss sie nach dem
Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 01.01.2013 den
Erziehungsberechtigten sowie den volljährigen Schülerinnen und Schülern
anbieten, Lernmittel gegen ein Entgelt auszuleihen, wobei Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II von der Zahlung des Entgelts freizustellen sind.“ [1]
Hier fehlt schon jedwede Auseinandersetzung mit dem Problem, daß Tablets, die
der Schule gehören, dort verbleiben und für Hausaufgaben von den Schülerinnen
und Schülern nicht unbedingt mit nach Hause genommen werden dürfen.
Aber die Differenzierung geht noch kleinteiliger:
„Denn
die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des
Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schule und darf von
den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt
werden (...).“ [1]
Hier werden Schülerinnen und Schüler im „Hartz IV“-Bezug
nicht nur auf die unterschiedlichen Regelungen auf Bundesländerebene verwiesen,
sondern sogar auf die unterschiedlichen Regelungen von Schule zu Schule. Mehr
im Regen stehen lassen geht nicht!
Dann wird hinsichtlich der Kostenhöhe wieder auf die
Paßkosten-Entscheidung des BSG abgehoben statt auf die
Schulbuch-Entscheidungen. Dabei „ist nur sicher zu stellen, dass die
einmalige Anschaffung im Bedarfsfalle durch Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II
zwischenfinanziert wird. Dadurch wird auch SGB II – Leistungsempfängern
ermöglicht, an einer iPad – Klasse teilzunehmen und eine Stigmatisierung dieses
Personenkreises ist deshalb nicht zu befürchten.“ [1]
Daß dann drei Jahre lang die Regelleistung um zehn Prozent
gekürzt wird, wird vom 7. LSG-Senat an keiner Stelle problematisiert.
Aber der 7. LSG-Senat geht sogar weiter und verbiegt die
BSG-Rechtsprechung bis ins Gegenteil, denn der vom 7. LSG-Senat unter anderem
angeführte 8. BSG-Senat hinsichtlich hoher Paßkosten hat diese nicht, wie es
der 7. LSG-Senat behauptet, „als unproblematisch angesehen“ [1], sondern
verweist darauf, daß hinsichtlich der hohen Paßkosten in der Regelleistung kein
nennenswertes Ansparpotential vorgesehen ist [22] und daß dies dann nicht
unabweisbar ist, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen
Ersatzbeschaffung möglich ist [23].
Auch die CoViD-Pandemie rechtfertige keine Übernahme der
Tablet-Kosten:
„Trotz Befreiung von der Präsenzpflicht verfügten die Schüler
in dieser Zeit bereits über Schulbücher, Arbeitshefte, Atlanten usw., mit denen
sie weiterhin zu Hause arbeiten konnten. Ein Tablet war während dieser Phase
nicht erforderlich, auch nicht, um eventuelle online-Schulangebote in Anspruch
zu nehmen. Die Schüler haben lediglich eine Möglichkeit benötigt, um mit den
Lehrern zu kommunizieren und sich auf die Schulplattform einwählen zu können,
damit sie über Hausaufgaben und Ähnliches informiert werden. Hierfür wurden
allenfalls ein PC und möglicherweise ein Drucker benötigt, die, falls im
elterlichen Haushalt nicht vorhanden, gebraucht beide unter 100 EURO (...) -
also in Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf - erworben werden
konnten. Anders als bei einer iPad-Klasse wurde während des pandemiebedingten
online-Schulbetriebs von keinem Schüler verlangt, dass er zusätzlich zu den
reinen Anschaffungskosten auch interne Aufwendungen der Schule für die weitere
Logistik und Betreuung - ... - übernehmen muss, was die erhebliche Differenz
zwischen dem Handelspreis eines Tablets und dem an den Dienstleister der Schule
abzuführenden Betrag erklärt. Ein Vergleich mit der besonderen Situation
während der COVID 19 – Pandemie ist deshalb nicht schlüssig.“ [1]
Selbst wenn hier in Abhängigkeit von der Handhabung an der
speziellen Schule der Klägerin unterstellt würde, daß dies so gegeben sei, so
vergessen die LSG-Richter, daß sie Schülerinnen und Schüler bei gegebener
staatlicher Schulpflicht nicht auf elterliche Digitalsysteme verwiesen werden können
noch auf den kompletten Verbrauch der Schulbeihilfe gemäß § 28 Abs. 3 SGB II
einzig und allein für die Anschaffung eines begrauchten PCs, ohne auch nur im
konkreten Einzelfall zu klären, ob die heutzutage in Schulen benötigte Software
vom Leistungsumfang mit dem gebrauchten PC überhaupt funktioniert.
Wie schon gesagt, hier werden die Betroffenen im Regen
stehen gelassen.
Und dann der Hammer zur Notwendigkeit eines unabweisbaren
Schulbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II:
„Nach diesen Maßstäben stellt
die Anschaffung eines Tablets, solange nicht alle Schüler, insbesondere die aus
einkommensschwachen Familien knapp oberhalb des SGB II-Bezuges oder auch
Bezieher von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, von der
Schulverwaltung mit einem iPad versorgt werden, einen Luxus dar und keinen im
Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II notwendigen Schulbedarf.“ ... „Zu unterschiedlich
ist auch die Handhabung durch die jeweilige Schule, die nicht immer – wie
vorliegend – ihre Verantwortung auf die Eltern bzw. auf das Jobcenter abwälzt.“
[1]
Und:
„Zweifel an der Unabweisbarkeit des Bedarfs bestehen
auch deshalb, weil infolge der Abwicklung durch einen externen Dienstleister
die Klägerin nicht nur die Kosten für die Anschaffung eines Tablets zu zahlen
hat, sondern auch für interne Kosten der Schule aufkommen müsste, die eindeutig
nicht dem Leistungskatalog des SGB II zuzuordnen sind. Mit dem im Vergleich zum
üblichen Handelspreis überhöhten Betrag zahlt der Schüler nicht nur den Wert
des Tablets, sondern auch Leistungen, die die Fa. Apple bzw. die Gesellschaft
für digitale Bildung GmbH an die Schule erbringt, z.B. die Steuerung über einen
Zentralrechner, Administration, Konfiguration, Verwaltung von Apps und iClouds,
Betreuung und Schulung des Lehrkörpers. Allein deswegen ist die sonst
naheliegende Schlussfolgerung, der unabweisbare Bedarf ergebe sich zwingend
daraus, dass die Schule die Verwendung eines iPads vorschreibe, nicht
überzeugend. Der wesentliche Unterschied zu der Definitionsmacht der Schule
anlässlich Schulausflügen und Klassenfahrten in § 28 Abs. 2 SGB II besteht
nämlich darin, dass es dort um die Vermittlung von Lerninhalten durch bestimmte
Schulaktivitäten geht, während bei den iPad – Klassen die technische
Ausstattung der Schule und die Bereitstellung eines neuen Lernhilfsmittels im
Vordergrund stehen.“ [1]
Die von der Klägerin geforderte Kostenübernahme in Höhe von
357,99 Euro für ein iPad, wie es von der Schule vorgegeben wurde, und eine
Schutzhülle bewegt sich im Rahmen des Üblichen, wie ich aus eigener Erfahrung
mit Schul-Tablets weiß. Den „überhöhten Betrag“ behauptet der 7.
LSG-Senat zwar, belegt diesen aber nicht wirklich.
Wenn also das Land Niedersachsen aus rein finanziellen
Gründen eltern- bzw. schülerfinanzierte Tablets verlangt und auch die einzelnen
Schulen finanziell nicht ausreichend ausgestattet sind, dann sind schulisch zu
nutzende Tablets LUXUS!
Oder die Schülerinnen und Schüler der einen Schule haben
Glück, die einer anderen eben Pech. Wie war das mit dem Gleichbehandlungsgebot
Art. 3 Grundgesetz? Und das bei staatlicher Schulpflicht!
Wie war das noch? „Zudem würde erst ein anderweitiger
gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes
mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch
Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund
von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich.“ [16]
Und, bei Klassenfahrten geht es „um die Vermittlung von
Lerninhalten durch bestimmte Schulaktivitäten“, bei Tablets lediglich um
die technische Ausstattung, also keine Lerninhalte, nicht einmal die, wie mit
solchen Geräten sinnvoll und unter datenschutzrechtlichen Gründen umgegangen
wird?
An den Haaren herbeigezogener kann eine Gerichtsentscheidung
kaum ausfallen wie die des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen.
Ein Bonmot zum Schluß
Auch wenn es nicht nur für die betroffene Klägerin und
Schülerin, aber auch für alle anderen gleichartig betroffenen „Hartz
IV“-Empfängerinnen und -empfänger nicht zum lachen ist, hier zwei Zitate aus
dem Urteil des 7. LSG-Senats, die kurz hintereinander im Urteilstext folgen:
„Nach Aussage des Zeugen J., Koordinator für
Tablet-Klassen an der Oberschule H., steht fest, dass die iPad-Klassen
ausschließlich mit Zustimmung der Eltern eingeführt wurden. Hätten die Eltern
der Klägerin der Einführung von schülereigenen iPads nicht zugestimmt, hätte
die Klägerin auch kein iPad anschaffen müssen.“
„Unerheblich ist es, dass die Eltern der Klägerin der
Teilnahme an einer iPad-Klasse zugestimmt haben, weil sie davon ausgegangen
sind, dass das Jobcenter das Geld für einen Sofortkauf zur Verfügung stellen
würde.“ [1]
Ich laß das mal so unkommentiert stehen.
Nachbemerkung
Es wäre besser gewesen, daß BSG hätte in seinen
Schulbuch-Entscheidungen vom 8. Mai 2019 es nicht dabei belassen, die analoge
Anwendung auf Schul-Tablets in der mündlichen Verhandlung durch den vorsitzenden
Richter öfters zu betonen, sondern diese Aufassung als obiter dictum in
die entsprechenden Urteile mit eingefügt. Dann wäre Klarheit hergestellt
gewesen.
So aber bleibt nur zu hoffen, daß die Klägerinnen und Kläger
bis zum Bundessozialgericht durchklagen.
Abschließend noch eine persönliche Anmerkung: Aus meiner
persönlichen Erfahrung mit den Richtern Valgolio, Stotz und Claus überrascht
mich die hier besprochene Entscheidung des 7. Senats des LSG
Niedersachsen-Bremen nicht, überhaupt nicht.
Quellen:
[1] https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/jobcenter-muss-kein-tablet-fur-ipad-klasse-zahlen-193884.html;
I_7_as_66_19_urteil_2020006_A.pdf – leider sind keine Randziffern angegeben – sowie
www.sozialgerichtsbarkeit.de
[7] BVerfG, Senatsurteil vom 9. Februar 2010,
Az.: 1 BvL 1/09 u.a., Rdnr. 192
[8] = [7] Rdnr. 197
[9] BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS
6/18 R, Rdnr. 20
[10] Bundesratsdrucksache
17/19, Seite 6 und Seite 8
[11] = [10] Seite 51
[12] BRatDrs. 541/16
(Beschluß), Seite 6
[13] = [12] Seite 7
[14] BTDrs. 19/23549, Seite
18
[15] = [7] Rdnr. 115
[16] = [7] Rdnr. 182
[17] Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Beschluß vom 11. Januar 2019, Az.: L 6 AS 238/18 B ER,
Seite 4/5 UA
[18] hierzu nur: BVerfG,
Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2013, Az.: 1 BvL 5/08, Rdnr. 53: „Der Wunsch
des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich
nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen
verfassungsrechtliche Anerkennung. Andernfalls könnte der Gesetzgeber auch
jenseits dieser verfassungsrechtlichen Bindung einer Rechtslage unter Berufung
auf ihre Klärungsbedürftigkeit ohne Weiteres die von ihm für richtig gehaltene
Deutung geben, ohne dass von den dafür letztlich zuständigen Gerichten geklärt
wäre, ob dies der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hat. Damit würde der
rechtsstaatlich gebotene Schutz des Vertrauens in die Stabilität des Rechts
empfindlich geschwächt. Angesichts der allgemeinen Auslegungsfähigkeit und
-bedürftigkeit des Rechts könnte es dem Gesetzgeber regelmäßig gelingen, einen
Klärungsbedarf zu begründen. Eine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend
freigestellte Befugnis zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts
eröffnete dem Gesetzgeber den weit reichenden Zugriff auf zeitlich
abgeschlossene Rechtslagen, ließe im Nachhinein politischen
Opportunitätserwägungen Raum, die das einfache Recht zum Zeitpunkt der später
als korrekturbedürftig empfundenen Auslegung nicht prägten, und beeinträchtigte
so das Vertrauen in die Stabilität des Rechts erheblich.“
[19] ständige Rechtsprechung;
hier nur: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az.: B 14 AS 53/15 R, Rdnr. 15: „Zwar
ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des
Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen
Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (...), die Ausdruck des aus dem
Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog
Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu
der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es
an einer speziellen Regelung mangelt (...). Denn das SGB II dient der Deckung
einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt, wie zahlreiche Regelungen
belegen (...).“
[20] BSG, Urteil vom 8. Mai
2019, Az.: B 14 AS 13/18 R, Rdnr. 22: „Diese strukturell unzutreffende
Erfassung des Bedarfs für Schulbücher im Rahmen der bundesweiten EVS schließt
es aus, dass dieser Bedarf in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben
genügenden Weise vom Regelbedarf umfasst ist, wenn keine Lernmittelfreiheit
besteht. Insoweit unterscheidet sich die Regelbedarfsermittlung für die
Anschaffung von Schulbüchern von der für Passbeschaffungskosten, die auch für
ausländische Alg II-Bezieher grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sind (BSG
vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 24).“
[21] BVerfG, Beschluß vom 23.
Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 120: „Nach
der vorliegenden Berechnungsweise des Regelbedarfs ergibt sich beispielsweise
die Gefahr einer Unterdeckung hinsichtlich der akut existenznotwendigen, aber
langlebigen Konsumgüter, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren
angeschafft werden, eine sehr hohe Differenz zwischen statistischem
Durchschnittswert und Anschaffungspreis. So wurde für die Anschaffung von
Kühlschrank, Gefrierschrank und -truhe, Waschmaschine, Wäschetrockner,
Geschirrspül- und Bügelmaschine (...) lediglich ein Wert von unter 3 €
berücksichtigt. Desgleichen kann eine Unterdeckung entstehen, wenn
Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt
werden können noch anderweitig gesichert sind (...).“
[22] BSG, Urteil vom 29. Mai
2019, Az.: B 8 SO 8/17 R, Rdnr. 18
[23] = [22] Rdnr. 19
[24] LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluß vom 22. Mai 2020, Az.: L 7 AS 719/20 B ER: „Ein Bedarf für die Anschaffung von Schulcomputern ist hierbei nicht
berücksichtigt worden. Der Bedarf ist nicht in der Abteilung 9 (Freizeit,
Unterhaltung, Kultur) der EVS enthalten, denn die dort ausgewiesenen Kosten für
‚Datenverarbeitungsgeräte und Software’ (dazu BR-Drs. 541/16) betreffen bei
systematischer Auslegung lediglich Bedarfspositionen außerhalb der gesondert
ausgewiesen Abteilung 10 (Bildung).“