Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld…“ [BTDrs. 16/8918, Seite 34]
Tja, das muß man bzw. frau sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen, bevor die neurologischen Denkdrähte durchschmelzen.
Um es gleich vorwegzunehmen: das neue Wohngeldgesetz 2009 soll die Zahl der „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger weiter künstlich senken:
„Schätzungsweise werden rund 70 000 Bedarfsgemeinschaften infolge der Wohngeld-Leistungsverbesserungen mit der Weiterentwicklung des Kinderzuschlages aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug in den Wohngeldbezug wechseln.“ [BTDrs. 16/8918, Seite 49, zu § 12 WoGG 2009]
Zunächst klingt es gut, wenn, was ja vorher nicht einsichtig war, jetzt der Ausschluß von Alg II beziehenden Familienmitgliedern vom Wohngeld dann nicht gelten soll, wenn andere Familien-/Haushaltsmitglieder, die kein AlgII-/Sozialgeld beziehen, wohngeldberechtigt sind. Das heißt: nur wenn alle Haushaltsmitglieder/Familienmitglieder Alg II/Sozialgeld beziehen, bleiben sie weiterhin vom Bezug von Wohngeldleistungen ausgeschlossen.
Schon bei der alten Sozialhilfe (BSHG) galt der Nachrang und damit die Möglichkeit, Wohngeldleistungen in Anspruch zu nehmen – jedenfalls nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1969. Die spezifischen Feinheiten des 5. Abschnitts des seinerzeitigen WoGG, mit dem Sozialhilfe beziehenden Personen (Ausnahme: ergänzende Sozialhilfe) seit 1992/1993 der direkte Wohngeldbezug verwehrt und beim zuständigen Sozialhilfeträger verrechnet wurde, bleiben hier außen vor.
Aber, mit Einführung von „Hartz IV“ sollte das nicht mehr für den einzelnen Hilfebedürftigen gelten (§ 1 Abs. 2 WoGG 2005); nur nicht hilfebedürftige Haushaltsmitglieder konnten Wohngeld in Anspruch nehmen (§ 7 Abs. 4 WoGG 2005, die sog. Mischaushalt-Regelung). [Zur Historie und Entwicklung unter „Hartz IV“ siehe meinen Artikel „Wohngeld“]
Wenn jetzt auch eigentlich vom Wohngeld ausgeschlossene Hilfebedürftige – denn sind alle Haushaltsmitglieder hilfebedürftig, dann gibt es auch weiterhin kein Wohngeld (§ 21 Nr. 2 WoGG 2009) – dennoch wohngeldberechtigt sind, weil sie mit anderen, nicht hilfebedürftigen wohngeldberechtigten Familien-/Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen und eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, dann erhöht dies die Wohngeldleistung und senkt damit zusätzlich den KdU-Bedarf.
Da macht es nichts, wenn das obige Zitat aus § 40 WoGG weitergeht „…ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.“ Denn diese Regelung soll nur verhindern, daß die vom Bund getragenen Erstattungen an den von den Kommunen zu zahlenden KdU (§ 22 SGB II) und an den von den Ländern zu zahlendem (zur Hälfte vom Bund erstatteten) Wohngeld nicht durch die zusätzliche Wohngeldleistung gemindert würden und es stattdessen über eine Einkommensanrechnung zu einer Verminderung der vom Bund zu zahlenden Regelleistungen (§§ 20, 28 SGB II) käme. Beabsichtigt ist mit dieser Neuregelung des Wohngeldgesetzes zu erreichen, daß auf diese Weise insbesondere bei den sogenannten Aufstockern der eine oder die andere Bedürftige aus dem Alg II-Bezug herausfällt.
Das Wohngeldgesetz 2009 muß zwar noch vom Bundesrat bestätigt werden, was aber reine Formsache – auch trotz des von Schleswig-Holstein angekündigten Widerspruchs – sein dürfte, da der am 27. Juni 2008 im Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf das Resultat des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat ist (BTDrs. 16/8918 und BTDrs. 16/9627).
Nun zu einigen wesentlichen Änderungen im Wohngeldrecht ab 2009:
Zweck des Wohngeldes
Wie schon § 1 Abs. 1 WoGG 2005 (BGBl. I, 2005, Nr. 43, S. 2031) lautet auch § 1 Abs. 1 WoGG 2009 (BTDrs. 16/8918, Seite 6):
„Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.“
Während aber im WoGG 2005 Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 vom Wohngeldbezug ausgeschlossen waren, sind diese über die Fiktionsregelung des § 3 Abs. 4 WoGG 2009 dann Wohngeld berechtigt, wenn sie mit wohngeldberechtigten Haushaltsmitgliedern/Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Allerdings gibt es da eine verwirrende Klarstellung in § 8 Abs. 1 WoGG 2009 und dessen Begründung:
Im Falle des teilweisen Ausschlusses von SGB II-Leistungen, konkret genannt werden der Höhe nach „unangemessene“ KdU (BTDrs. 16/9818, Seiten 48/49 zu § 8 Abs. 1 WoGG 2009), gilt der Ausschluß vom Wohngeldbezug als nicht erfolgt (§ 8 Abs. 1 WoGG 2009), während es gleichzeitig in der Begründung dazu (BTDrs. 16/8918, Seite 49) heißt, daß bei Bewilligung von Leistungen z.B. nach dem SGB II „bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, der Antrag aber der Höhe nach teilweise abgelehnt wurde (z.B. wegen nicht angemessener Kosten der Unterkunft beim Arbeitslosengeld II), […] der Wohngeldausschluss vollständig [besteht].“
Zu vermuten steht angesichts dieses Wirrwarrs, daß dennoch in der Praxis nur Hilfebedürftige, die mit nicht hilfebedürftigen Haushalts-/Familienmitgliedern in einer „angemessenen“ Wohnung wohnen, auch fiktiv wohngeldberechtigt sein sollen, während dies nicht gelten soll in den Fällen, wo die KdU als „unangemessen“ gelten. Wohl auch deshalb erfolgte eine Erhöhung um jenen 10-Prozent-Aufschlag, den das Bundessozialgericht (BSG) genannt hat (Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23). Gleichwohl sind die „angemessenen“ Unterkunftskosten nach WoGG nicht identisch mit denen nach SGB II, die im Falle des Letzteren in der Regel höher liegen dürften. Dann gilt die „Angemessenheit“ nach SGB II, da die Folgen aufs Wohngeld nur greifen, wenn nach SGB II ein Antrag teilweise versagt wurde.
Höchstbeträge
Der Tabelle § 8 WoGG 2005 entspricht ab 2009 die Tabelle § 12 WoGG 2009, allerdings der rechten Spalte, da ab 2009 die bisherigen Baualtersklassen entfallen. Dies entspricht dabei dem von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der des LSG Niedersachsen-Bremen, entwickelten Grundsatz, wonach heute in Folge vieler Altbausanierungen die Baualtersklassen keine Rolle mehr spielen (stellvertretend: LSG Niedersachsen-Bremen Beschluß vom 28.11.2005, Az.: L 8 AS 181/05 ER; Urteil vom 24.4.2007, Az.: L 7 AS 494/05; Urteil vom 4.3.2008, Az.: L 7 AS 332/07). Dabei soll aber nicht unter den Tisch fallen, daß die generelle Anwendung der Tab. § 8 WoGG 2005 durch das LSG Niedersachsen-Bremen bei Hilfebedürftigen nach SGB II bereits zweimal vom Bundessozialgericht kassiert wurde (Urteil vom 7.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R), was aber für das Wohngeldrecht keine weitere Bedeutung hat.
Diese Tabellenwerte wurden im Laufe der Beratungen im Bundestag um 10 Prozent erhöht, was der Rechtsprechung des BSG zu den KdU bei „Hartz IV“ entspricht (vgl. B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23), wobei für das SGB II, dies sei hier nur ergänzend erwähnt, mit Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/7b AS 44/06 R) nochmals klargestellt wurde, daß die Anwendung der Tab. § 8 WoGG bei der Bestimmung der „angemessenen“ KdU nur dann gilt, wenn sich tatsächlich keine wohnortspezifischen „angemessenen“ KdU ermitteln lassen.
Heizkostenanteil
Im Laufe der Beratungen im Bundestag wurden im § 12 WoGG 2009 (bisher: § 8 WoGG 2005) in die Höchstbeträge (§ 12 Abs. 1 WoGG 2009) Beträge für Heizkosten eingestellt (§ 12 Abs. 6 WoGG 2009) – zusätzlich zum zuerst zu ermittelnden Höchstbetrag für Mietkosten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 WoGG 2009). Damit wird entgegen des bisherigen Ausschlussen der Berücksichtigung der Heizkosten eine Art Warmmiete an Stelle der bisherigen Bruttokaltmiete berücksichtigt. Allerdings betragen die unter Absatz 6 berücksichtigten Heizkostenanteile nach Haushaltsgröße nur die Hälfte der tatsächlichen Heizkosten, wie sie entsprechend den Haushaltsgrößen anfallen (vgl. auch BTDrs. 16/8918, Seite 50, zu § 12 Abs. 6 WoGG). Laut Begründung durch die Regierungsfraktionen (BTDrs. 16/8918, Seite 47) soll dies den sparsamen Umgang mit Energie aus Klimaschutzgründen fördern. Ich prophezeie, daß wir in Zukunft öfter vom Umweltschutz als sozialer Brechstange hören werden.
Tabellenwohngeld
Aufgrund der im Regierungsentwurf noch nicht berücksichtigten Heizkostenanteile, erhöht sich das Tabellenwohngeld um 8 Prozent.
Da sich das Tabellenwohngeld im Regierungsentwurf (BTDrs. 16/6543, Anlagen) nicht vom derzeit gültigen Tabellenwohngeld (WoGG 2005, BGBl. I, 2005, Nr. 43, S. 2029 ff.) unterschied, können die dort genannten Beträge mit 1,08 multipliziert werden.
Wegfall Baualtersklassen
(siehe unter Höchstbeträge)
Ausschluß Transferleistungsempfänger
Für das Nachfolgende sei vorab vor Verständnisschwierigkeiten gewarnt, die der Autor dieser Zeilen durchaus teilt [alle Zitate: BTDrs. 16/8918]:
(§ 3 Abs. 4 WoGG 2009:) „Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt.“
(§ 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5, 6 WoGG 2009:) „Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von“ Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.
(§ 21 Nr. 2 WoGG 2009:) „Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, … wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind…“.
(§ 11 Abs. 3 WoGG 2009:) „Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht.“
Also, um es einigermaßen verständlich zu bekommen: „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger sind eigentlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen wie bisher auch schon. Im Wege einer Fiktion soll dies nicht gelten, wenn „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger mit nicht hilfebedürftigen und daher wohngeldberechtigten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft/Familie leben; dann werden „Hartz IV“-Leistungen beziehende Personen mitgerechnet und bekommen anteilig Wohngeld. Dies soll allerdings dann wiederum nicht gelten, wenn (siehe Besonderer Ausschluß) wegen Sanktionen SGB II-Leistungen nicht gezahlt werden oder (siehe Zweck des Wohngeldes) SGB II-Leistungen aufgrund „unangemessener“ KdU teilweise verwehrt werden. Das Chaos in der Verwaltungspraxis und die Beschäftigung der für das Wohngeld zuständigen Verwaltungsgerichte ist vorprogrammiert.
Haushaltsbegriff
Eine wesentliche Änderung ist die Neufassung des wohngeldrechtlichen Haushaltsbegriffes [alle Zitate: BTDrs. 16/8918]:
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 2009:) „Haushaltsmitglied ist auch, wer … mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.
(§ 5 Abs. 2 WoGG 2009:) „Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.“
Nicht mehr einbezogen werden sollen solche Familienmitglieder, die keine verwandschaftlichen Beziehungen haben. Umgekehrt wird in knallharter Anlehnung an § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II Derjenige/Diejenige als Haushaltsmitglied/Familienmitglied einbezogen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 2009), der bzw. die nach den Kriterien des § 7 Abs. 3a SGB II mit im Haushalt wohnt (§ 5 Abs. 2 WoGG 2009). Da schon der bisherige § 1 Abs. 2 WoGG 2005 eine vergleichbare Regelung enthält im Rahmen des Ausschlusses von Personen hinsichtlich eines Wohngeldanspruchs, ergibt sich „nur“ die Übernahme der Verschärfung in Form des § 7 Abs. 3a SGB II als wirkliche Neuerung. Dabei soll laut Gesetzesbegründung bei der Feststellung der sog. Einstehensgemeinschaft auf die Rechtsprechung zu § 7 SGB II zurückgegriffen werden (BTDrs. 16/8918, Seite 48, zu § 5). Letztlich bedeutet dies eine formelle Unterstützung, Konstruktion der sog. Einstehgemeinschaft nach bereits einem Jahr gemeinsamen Wohnens. Hier dient das WoGG 2009 in Fortfolge des SGB II dazu, die eheähnliche Gemeinschaft als Lebensform zu Gunsten der Ehe auszurotten, denn die Vorteile der Ehe (Unterhalt, Witwenrente, Familienversicherung in der GKV) bestehen für eheähnliche Gemeinschaften weiterhin nicht.
Besonderer Ausschluß und Bestrafung
– Nach § 7 Abs. 3 WoGG 2009 sind jene SGB II-Leistungsbezieher ausgeschlossen vom Wohngeldbezug, deren SGB II-Leistungen aufgrund von Sanktionen (z.B. § 31 SGB II) vollständig entfallen. Hier soll eindeutig die Situation der sanktionierten „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger nicht dadurch abgemildert werden, daß bei ihnen die Wohngeld-Fiktion aufrechterhalten wird. Da diese Wohngeld-Fiktion ohnehin nur im Familienverband/Haushaltsverband gilt, soll so ein Druck auf die Hilfebedürftigen durch ihre Mitbewohner aufgebaut werden, der eigentlich dem SGB II-Träger dient.
– Galt bisher ein Wohngeldanspruch dann nicht, wenn er mißbräuchlich gewesen wäre, so soll er zusätzlich auf Intervention des Bundesrates (BTDrs. 16/8918, Seite 52, zu § 21 Nr. 3) nicht gelten „insbesondere wegen erheblichen Vermögens“ [§ 21 Nr. 3 WoGG 2009].
Grundsätzlich ist zwar zu begrüßen, daß hochvermögende Personen nur wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen kein Wohngeld beziehen können, gleichwohl dürften dies Einzelfälle sein und sich die Regelung im Wesentlichen gegen Personen richten, die aufgrund der auch in den nächsten Jahren rollenden Erbschaftswelle zu gewissem Vermögen kommen und deshalb aus dem Alg II-Bezug herausfallen.
Dazu gehört dann die ebenfalls auf Intervention des Bundesrates (BTDrs. 16/8918, Seite 52, zu § 23 Abs. 4) aufgenommene Regelung des § 23 Abs. 4 WoGG 2009 der Auskunftspflicht der Kapitalerträge auszahlenden Stellen, vereinfacht ausgedrückt: der Banken.
– Dazu und nicht nur dazu wurde ebenfalls auf Intervention des Bundesrates (BTDrs. 16/8918, Seite 54, zu § 37 Abs. 2) die bisher der alten Regelung entsprechende Formulierung, daß eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden kann (§ 43 WoGG 2005, BGBl. I, 2005, Nr. 43, S. 2045) durch die Ergänzung „bis zu 2 000 Euro“ ergänzt (BTDrs. 16/8918, Seite 33). Dies stellt aber nicht in erster Linie eine ‚positive’ Begrenzung des Bußgeldes dar, sondern in Wahrheit eine ‚negative’ Erhöhung der Bußgeldstrafe, die ohne diesen Strafrahmen geringer ausfallen würde.
– Regelte der bisherige § 30 WoGG 2005 lediglich den Wegfall des Wohngeldes in Fällen des Wohnungswechsels, der Zweckentfremdung und des Todes (WoGG 2005, BGBl. I, Nr. 43, S. 2040) und waren wegen weiterer fehlender spezialgesetzlicher Regelungen deshalb die allgemeinen Regelungen des SGB I und X anzuwenden, so sind jetzt klare Rückzahlungspflichten aufgenommen, die zudem die allgemeinen Regeln des SGB I und X konterkarieren.
So sollen bei einer Erstattung von Wohngeldleistungen gemäß § 50 SGB X neben dem Wohngeldberechtigten auch die anderen bei der Berechnung berücksichtigten erwachsenen Haushaltsmitglieder gesamtschuldnerisch haften (§ 29 Abs. 1 WoGG 2009).
Im Falle einer Aufrechnung zu Unrecht erbrachter Wohngeldleistungen soll gemäß § 29 Abs. 2 WoGG 2009 nicht entsprechend § 51 Abs. 2 SGB I nur mit der Hälfte der Wohngeldleistung aufgerechnet werden, sondern „in voller Höhe“ aufgerechnet werden (BTDrs. 16/8918, Seite 27).
Im Todesfall muß das Geldinstitut den entsprechenden Wohngeldbetrag zurücküberweisen; dies gilt nicht für den Fall des Verbrauchs oder der Überweisung auf das Vermieterkonto (§ 30 WoGG 2009)
– Im umgekehrten Fall, nämlich einer rechtwidrigen Versagung von Wohngeld, soll die Rücknahme des versagenden Bescheides im Gegensatz zu § 44 SGB X nicht vier Jahre rückwirkend möglich sein, sondern nur zwei Jahre rückwirkend (§ 31 WoGG 2009).
Alles in Allem wird die Erhöhung des Wohngeldes erkauft mit einer Ausweitung des Datenabgleichs, verschärfter Sanktionen und Rückzahlungsbestimmungen sowie Entrechtungen, einzig zu dem Behufe, Bedürftige aus dem Alg II-Bezug zu schmeißen.