Das Bundessozialgericht hat in mehreren Verfahren über den Warmwasser-Abzug von den Heizkosten dem Grunde und der Höhe nach entschieden.
Damit sind die zu diesem Thema bisher von mir verfaßten Artikel (vom 30. März 2005 – pageID 1947577; vom 25. Juni 2005 – pageID 2272488; die Neufassung vom 27. November 2005 – pageID 2856178) obsolet geworden.
Die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser sind aus der Regelleistung zu bezahlen. Das war schon bei der alten Sozialhilfe (BSHG) so.
Wer allerdings sein Warmwasser komplett über elektrische Boiler erzeugt, sollte seinen Alg II-Bescheid daraufhin überprüfen, ob der einen Abzug für Warmwasser von den Heizkosten enthält, denn, da der Stromverbrauch komplett aus der Regelleistung zu bezahlen ist, wäre in einem solchen Fall ein Abzug für Warmwasser von den Heizkosten rechtswidrig, weil es sich dann um einen Doppelabzug handeln würde.
In den Fällen, in denen das Warmwasser über die Heizungsanlage/ Fernwärmeversorgung erzeugt bzw. bereitgestellt wird und keine getrennte Abrechnung erfolgt, wird von den Kosten für Heizung ein gewisser Anteil für die Erzeugung von Warmwasser abgezogen.
Am 27. Februar 2008 hat nun das Bundessozialgericht (BSG) in den dort anhängigen Verfahren B 14/7b AS 64/06 R, B 14/7b AS 32/06 R und B 14/11b AS 15/07 R über den Warmwasser-Abzug von den Heizkosten entschieden.
Dabei hat das BSG allgemeingültig klargestellt, daß a) grundsätzlich die Kosten für den Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung in der Regelleistung enthalten sind und b) 6,22 EUR betragen [bezogen auf 100 % Eckregelleistung/West von 345,- EUR; H.M.].
Damit ist das BSG zwei Extremen entgegen getreten:
Zum Einen hat es mit einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg die in Baden-Württemberg aufgrund einer landesrechtlichen Regelung üblichen 9 EUR Warmwasser-Abzug aufgehoben und damit die um die Hälfte höhere Belastung der dortigen „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger zu deren Gunsten beseitigt.
Zum Anderen hat es aber auch die für die Betroffenen günstige Entscheidung des Sächsischen LSG (L 3 AS 101/06), die schon eine gewisse Berühmtheit erlangt hatte, aufgehoben. Zwar lagen im Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels die schriftlichen Urteilsbegründungen des BSG noch nicht vor, aber sowohl aus der Tatsache, daß sich das BSG mit seinen Entscheidungen an der Handhabung des Warmwasser-Abzugs bei der alten Sozialhilfe (BSHG) orientierte, als auch aus den kurzen Darstellungen im Terminbericht (Terminbericht Nr. 10/08 vom 28. Februar 2008) wie insbesondere der Pressemitteilung des BSG (Medieninformation Nr. 9/08 vom 27. Februar 2008) eben nicht zur LSG-Sachsen-Entscheidung, machen deutlich, daß es sich wohl erst gar nicht mit der sehr ausführlichen und detaillierten Analyse des LSG Sachsen auseinandergesetzt hat.
Ferner wurde das Verfahren B 14/11b AS 57/06 R von den Klägern zurückgezogen, so daß das BSG nicht genötigt war, zur Anwendung des § 9 Abs. 3 S. 5 Heinzkostenverordnung (18 % Warmwasser-Abzug) Stellung beziehen zu müssen.
Letzteres ist insofern schade, weil der 18 %-Abzug der Heizkostenverordnung für den allgemeinen Mietwohnungsmarkt und damit auch für die „unteren 20 %“ gilt, und weil sich in letzter Zeit immer mehr Sozialgerichte in ihren Entscheidungen auf die Heizkostenverordnung bezogen hatten (stellvertretend: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September 2006, Az.: L 3 AS 24/06; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September 2006, Az.: L 3 AS 20/06; Hessisches LSG, Beschluß vom 24. April 2006, Az.: L 9 AS 39/06 ER).
Vor der BSG-Rechtsprechung hatten sich bundesweit drei „Modelle“ des Abzugs der Warmwasserkosten etabliert:
– der prozentuale Abzug
– der Festpreis pro Quadratmeter Wohnfläche
– der Fixbetrag bei der Regelleistung.
Das BSG hat sich mit seinen jetzigen Entscheidungen dem „Fixbetrag Regelleistung“ in Anlehnung an die alte Sozialhilfe (BSHG) angeschlossen.
Der Nachteil dieses „Fixbetrag Regelleistung“-Modells offenbart sich für große Familien, wo schnell ein Drittel der Heizkosten als Warmwasser-Abzug über die Regelleistung zu decken sind, als auch für Betroffene, die freiwillig Heizkosten sparen wollen, dies aber nur zum Vorteil für die „Hartz IV“-Behörde gereicht, während der „Schaden“ an der Regelleistung dadurch nicht gemindert wird.
Vorteile von der BSG-Rechtsprechung haben zwei Gruppen:
Zum Einen diejenigen, die bisher in [ja, ja es Ländle] Baden-Württemberg und anderswo einen horrenden Pauschalabzug hinnehmen mußten, zum Anderen diejenigen, die aufgrund schlechter Bausubstanz berechtigt übermäßige Heizkosten haben, die nicht auf eigenem unwirtschaftlichen Verhalten fußen.
Konkret bedeutet die BSG-Rechtsprechung zum Warmwasser-Abzug – die Entscheidungen bezogen sich auf Verfahren vor der Erhöhung und der Ost/West-Angleichung der Regelleistung in 2007 auf die seinerzeit gültigen Werte – Folgendes:
Um Verwirrungen zu vermeiden sind nachfolgend die Werte auf die aktuelle Regelleistung von 347 EUR hochgerechnet.
Der vom BSG genannte Abzugswert für Warmwasser von 6,22 EUR für einen Alleinstehenden/West beträgt ab 1. Juli 2007 6,26 EUR. Alle anderen Werte leiten sich von dieser Eckregelleistung ab.
Damit ergibt sich ein Warmwasser-Abzug für einen Vier-Personen-Haushalt in etwa wie folgt:
a) Eltern + zwei Kinder unter 14 Jahren (= 2 x 90 % RL + 2 x 60 % RL):
5,63 + 5,63 + 3,76 + 3,76 = 18,78 monatlicher Warmwasser-Abzug von den Heizkosten
b) Alleinerziehende + 1 Kind über 14 Jahre + 2 Kinder unter 14 Jahre (= 1 x 100 % RL + 1 x 80 % RL + 2 x 60 % RL):
6,26 + 5,01 + 3,76 + 3,76 = 18,79 monatlicher Warmwasser-Abzug von den Heizkosten.