Nach seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010, mit welcher das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen des SGB II für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 2010, Az.: 1 BvR 2556/09) endgültig den verfassungsrechtlichen Rahmen für „Hartz IV“-Empfängerinnen und -Empfänger abgesteckt.
Der konkrete Einzelfall – Verfassungsbeschwerde einer BAföG-Leistungen beziehenden Schülerin, die vor dem Bundessozialgericht unterlag – tut diesbezüglich hier nichts zur Sache, weil es hier im Wesentlichen nicht um die Höhe der Einkommensanrechnung geht, sondern um die grundsätzlichen Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Verfassungsrechten im Zusammenhang mit konkret SGB II-Leistungen, allgemein „Hartz IV“-Leistungen.
Im Nachfolgenden geht es um den direkten Bezug von SGB II- (und damit auch SGB XII-) Leistungen zum Verfassungsrecht.
Verfassungsrechtlich geschützte Verfahrensrechte wie aus Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) gehören in das Prozeßrecht, stehen also im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren von „Hartz IV“-Empfängerinnen und -Empfänger und nicht in direktem Zusammenhang mit einem verfassungskonformen einfachgesetzlichen Leistungsbezug nach SGB II (und SGB XII).
Quintessenz
Ganz allgemein hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung 1 BvR 2556/09 den Rahmen abgesteckt in dem zukünftig Verfassungsbeschwerden überhaupt noch möglich sein werden. Es hat damit erneut zum Ausdruck gebracht, daß das SGB II wie das SGB XII eine nachrangige Sozialhilfeleistung des Staates ist.
Daraus folgt grundsätzlich, daß eine verfassungsrechtliche Überprüfung nur noch die Frage stellt, ob die existenzsichernde Leistung nach dem SGB II (bzw. SGB XII) mit der Menschenwürde vereinbar ist. Ansonsten wird nur noch von Verfassung wegen geprüft, ob das Gleichbehandlungsgebot eingehalten wird.
Alle anderen theoretisch in Frage kommenden Verfassungsrechte – Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie), Art. 11 Abs. 1 GG (Freiheitsrecht der Wohnortwahl), Art. 12 Abs. 1 GG (Freiheitsrecht der Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildung) spielen keine Rolle mehr.
Interessant ist, daß das Freiheitsrecht der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Schutzrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) hier keine Rolle zu spielen scheinen und offensichtlich als mit dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) als abgedeckt gelten. Das heißt, der Krankenversicherungsschutz gehört noch zur Menschenwürde, niemand soll im Elend verrecken, aber eine gesunde Ernährung gehört schon nicht mehr dazu, und einer Rentenversicherung bedarf es nicht – so geplant für die Zukunft durch die neoliberalen Hardliner aus der Politik –, weil ja die Grundsicherung im Alter (SGB XII) das Existenzminimum im Rentenalter sicherstellt.
Auch bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen – wobei dem Gesetzgeber völlig freie Hand bezüglich entwaiger Freibetragsgestaltungen gegeben wird – muß die Gesamtleistung, die sich aus (um Einkommen und Vermögen) gekürzter „Hartz IV“-Leistung plus dem anzurechnenden Einkommen und Vermögen zusammensetzt existenzsichernd im Sinne eines die Menschenwürde wahrenden sozio-kulturellen Existenzminimums sein – mehr nicht.
Positiv an dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist einzig und allein, daß damit dem Strafparagraphen 31 SGB II die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage entzogen ist. Hier ist zumindest die Rückkehr zu einer Regelung, wie sie § 25 BSHG (alte Sozialhilfe) enthielt, angezeigt.
Alles in Allem aber sollten sich die Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger nach dem SGB II darauf einstellen, daß der bisherige Unterschied zwischen SGB II und SGB XII in Zukunft völlig nivelliert wird. Die günstigeren Einkommens- und Vermögensanrechnungsregeln des SGB II dürften mit der Zeit fallen, während die im SGB II nachteilige Bedarfspauschalierung ebenfalls fällt.
Letztlich wird es bei der jetzigen Regelleistung bleiben, lediglich jährlich angepaßt um die allgemeine Inflationsrate.
Knallhart formuliert: Regelleistung plus Unterkunfts- und Heizkosten plus Krankenversicherung – alles Andere darüber hinaus ist ins Belieben gestellt.
„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (…). … . Wenn die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger sichergestellt sind, liegt es allein in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang darüber hinaus soziale Hilfe gewährt wird (…).“ [Rdnr. 9 – alle Randnummernangaben beziehen sich auf BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 2010, Az.: 1 BvR 2556/09]
„Die Bemessung des Existenzminimums, dessen Sicherung Ziel des hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), richtet sich ausschließlich nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, so dass für den Rückgriff auf andere Grundrechte kein Raum ist (…).“ [Rdnr. 10]
„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht verletzt. Dieses Grundrecht greift dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen (…).“ [Rdnr. 13]
„Jedenfalls ist es nicht wegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderlich, dass solche Einnahmen von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, auf die der Hilfebedürftige zur Deckung seines Existenzminimums tatsächlich zurückgreifen kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, … .“ [Rdnr. 14]
Ausnahme:
„Es kann dahinstehen [bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin; H.M.], ob es andere freiheitsrechtliche Vorgaben in bestimmten Konstellationen gebieten, bestimmte Sozialleistungen von der Einkommensanrechnung auszunehmen. Dies könnte dann notwendig sein, soweit anderenfalls etwaige verfassungsrechtliche Leistungsansprüche aufgrund der Einkommensanrechnung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch de facto nicht erfüllt würden.“ [Rdnr. 15]
Gemeint sein dürfte damit zum Beispiel das Elterngeld (früher: Erziehungsgeld) für Eltern Neugeborener, welches zukünftig bei „Hartz IV“-Empfängerinnen und -Empfängern als Einkommen angerechnet werden soll. Hier könnte der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) über das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) tangiert sein, da das Elterngeld einen rechtlichen Doppelcharakter hat: der Grundbetrag von 300 Euro soll der Familienförderung dienen und wird an Alle ausgezahlt, während der darüber hinaus gehende Betrag nur arbeitenden Eltern als Lohnersatzleistung zu Gute kommt. Es handelt sich beim Elterngeld nicht um eine reine Lohnersatzleistung – welche dann in der Tat voll als Einkommen auf die Sozialhilfe anrechenbar wäre –, wie uns die neoliberalen Hardliner aus der Politik weißmachen wollen.
Genaueres werden aber wohl erst weitere zukünftige verfassungsgerichtliche Entscheidungen zeigen.
Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot)
„Grundrechtlicher Prüfungsmaßstab ist ansonsten nur Art. 3 Abs. 1 GG (…).“ [Rdnr. 16].
„Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (…). Rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung kann dabei insbesondere der Nachrang von Sozialleistungen, zu dem auch der Einsatz anderweitigen Einkommens gehört, sein (…).“ [Rdnr. 17]
Was das Bundesverfassungsgericht damit meint, hat es in einer weiteren Entscheidung zum Steuerrecht kundgetan:
„Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten.“
„Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (…) scheidet vorliegend aus.“ [BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2010, Az.: 2 BvL 13/09, Rdnrn. 55 u. 56]
Geht es also um die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für Lehrer, die eigentlich genug verdienen, dann wirkt der Verstoß gegen Art. 3 GG rückwirkend, handelt es sich hingegen um existenzsichernde Leistungen für „Hartz IV“-Empfängerinnen und -Empfänger, auf die diese dringend angewiesen sind, dann steht die Belastung der öffentlichen Haushalte einer Rückwirkung entgegen.
Ansonsten gilt:
„Das Bundesverfassungsgericht prüft – abgesehen vom Willkürverbot – insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (…).“ [Rdnr. 23]
Da damit die bereits abgehandelten Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) nicht mehr gemeint sein können und die Bedeutung anderer Grundrechte ausgeschlossen wurde, ist damit offensichtlich die Verletzung von Verfahrensrechten wie den eingangs genannten Artikeln 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG gemeint. Weiterhin in Frage käme eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 Abs. 1 GG) bei zukünftigen gesetzlichen Änderungen. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 44b SGB II (Mischverwaltung) wurde zwischenzeitlich durch die Einfügung des Art. 91e in das Grundgesetz (BGBl. I, 2010, Nr. 38, S. 944) und einiger einfachgesetzlicher Änderungen „verfassungskonform“ gemacht (BTDrs. 17/1555 und BRDrs. 349/10).