Herbert Masslau

Umzugsrecht und Umzugskostenübernahme im SGB II

(5. September 2010 / erw. F. 22. Juni 2018)

 

 

Vorbemerkung

Schon von Anfang an war in § 22 Abs. 2 SGB II eine Regelung vom Gesetzgeber eingestellt, welche bei Umzug während des Leistungsbezuges die Zustimmung des bisher zuständigen Sozialleistungsträgers verlangte. Auf Grund gerichtlicher Entscheidungen erfolgte mit dem sog. Fortentwicklungsgesetz, welches ab 1. August 2006 galt, eine Präzisierung der „örtlichen Zuständigkeit“. Die Norm lautete:

„Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.“

Aber auch diese Formulierung ist noch dermaßen ungenau im rechtlichen Sinne, daß Sozialgerichte und Landessozialgerichte vermeinten – und der reine Wortlaut legt diese Ausdeutung auch nahe –, der bisher am alten Wohnort zuständige Sozialleistungsträger lege auch die „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten (KdU) auch für den neuen Wohnort fest. Das hätte zum Beispiel bedeutet, daß Hilfeempfängerinnen und -empfänger, die bisher auf dem Lande wohnten und nun in eine Großstadt ziehen wollten, quasi par ordre mufti an ihrem bisherigen Wohnort festgenagelt werden konnten.

Daß hier das einfache Gesetz unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu interpretieren war und ist, hätte angesichts der bereits erfolgten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05) – „Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen“ – durch die Sozialgerichte verwirklicht werden müssen, was aber selbst noch 2008/2009 nicht geschah, wie die hier behandelte Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) zeigt.

Dabei formuliert Art. 11 Abs. 1 GG präzise und einfach:

„Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“

Die aktuelle Norm, jetzt: § 22 Abs. 4 SGB II, lautet:

„Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung, verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.“

Damit sind die Zuständigkeiten zwischen bisherigem und neuem Leistungsträger ein halbes Jahrzehnt nach der BSG-Entscheidung auch im Gesetz geklärt worden.

 

 

Umzug (an einen anderen Ort)

Daß das Gesetz regeln wollte, daß keine Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger am selben Wohnort in eine teurere Wohnung ziehen, nur weil sie noch „angemessen“ ist, und so dem Sozialleistungsträger finanziellen Schaden zufügen, ist nachvollziehbar und seit dem sog. Fortentwicklungsgesetz zum 1. August 2006 im Übrigen so auch präzisierend in § 22 Abs. 1 Satz 2 formuliert:

„Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht.“ [jetzt: „... wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.“]

Daß damit aber gleichzeitig „Hartz IV“ beziehende Personen zu Menschen 2. Klasse degradiert werden sollten, indem ihnen das für alle anderen Bürger geltende vom Grundgesetz garantierte Freizügigkeitsrecht der freien Wohnortwahl abgesprochen wird, ist nicht zu akezeptieren und laut BSG (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 60/09 R) auch nicht gemeint:

„Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet auf Fallgestaltungen, bei denen ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums iS der Rechtsprechung des BSG (s BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R) hinaus vorgenommen wird, von vornherein keine Anwendung (…).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 18]

Der „kommunale Vergleichsraum“ ist also der Maßstab für die Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 und damit § 22 Abs. 2 SGB II [jetzt: § 22 Abs. 4 SGB II].

Und weiter:

„Die Verpflichtung zur Kostensenkung bei nicht angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II besteht nur innerhalb des Vergleichsraums; ggf ist sogar ein noch engerer Raum geschützt, das soziale Umfeld.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 20]

Und weiter:

„Dem Hilfebedürftigen wird es verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein existenzsichernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (…).“„Bewohnen Hilfebedürftige daher angemessenen Wohnraum, für den sie jedoch nur Aufwendungen unterhalb der Angemessenheitsgrenze zu tätigen haben, soll ihnen die Möglichkeit abgeschnitten werden, neuen Wohnraum unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenze anzumieten, um den Kommunen ein Steuerungsinstrument im Hinblick auf die Kostenentwicklung bei Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu belassen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 21]

Konsequenz dieser Rechtsinterpretation ist allerdings, daß bei einem Umzug von einer Gemeinde eines Landkreises in eine andere Gemeinde eines Landkreises oder innerhalb einer Großstadt, sofern es sich um denselben „Vergleichsraum“ handelt, nur die bisherigen „angemessenen“ KdU übernommen werden, auch wenn die neue Wohnung zwar noch „angemessen“, aber teurer ist.

Nicht Konsequenz ist jedoch die Beibehaltung der bisherigen niedrigeren „angemessenen“ KdU des alten Wohnorts am neuen Wohnort, wenn dieser nicht zum „Vergleichsraum“ gehört. Wer also von Hameln nach Hamburg umzieht, von Steinfurt nach Stuttgart, von Bergisch Gladbach nach Berlin, von Münster nach München, für den oder die gelten die „angemessenen“ KdU des neuen Wohnorts. Denn, so das BSG:

„Ziel der Regelung ist es hingegen nicht, Kommunen, in denen ein hohes Mietniveau gegeben ist, vor einem weiteren Zuzug von arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu ‚schützen’ .(…).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 21]

Vielmehr gilt:

„Die Reduktion der Begrenzung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf die des Vergleichsraums ist zudem nach Art 3 Abs 1 GG iVm Art 11 Abs 1 GG geboten.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 22]

In dieser BSG-Entscheidung wird allerdings schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 2010, Az.: 1 BvR 2556/09) vorweggenommen, in welcher dieses ganz allgemein den Rahmen abgesteckt hat, innerhalb dessen zukünftig Verfassungsbeschwerden überhaupt noch möglich sein sollen [s. meinen Artikel „Verfassungsrecht und ‚Hartz IV’“]:

„Die Bemessung des Existenzminimums, dessen Sicherung Ziel des hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), richtet sich ausschließlich nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, so dass für den Rückgriff auf andere Grundrechte kein Raum ist (…).“ [BVerfG, a.a.O., Rdnr. 10] „Grundrechtlicher Prüfungsmaßstab ist ansonsten nur Art. 3 Abs. 1 GG (…).“ [BVerfG, a.a.O., Rdnr. 16].

So ist das Freizügigkeitsrecht Art. 11 GG denn auch nur Anhängsel des Gleichbehandlungsrechts:

„Im Rahmen der Prüfung ist hier zusätzlich Art 11 Abs 1 GG zu beachten, weil die ‚benachteiligte’ Gruppe durch die Begrenzung der Unterkunftskosten am neuen Wohnort mittelbar in ihrem Recht auf Freizügigkeit (…) beeinträchtigt wird.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 25]

Hauptargument ist aber für das BSG die Gleichbehandlung von Hilfeempfängerinnen und -empfängern:

„Eine Ausweitung der nur begrenzten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunfts- und Heizkosten nach einem Umzug über die Grenzen des bisherigen Vergleichsraums hinaus würde zu einer unterschiedlichen Behandlung von Hilfebedürftigen führen, die in Bereichen mit niedrigen Mieten wohnen, gegenüber solchen, in deren Vergleichsraum die Mieten deutlich höher sind. Während letztere ungehindert durch die Beschränkung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II sich einen neuen Wohnort suchen könnten, weil in dem Bereich des ‚neuen’ Grundsicherungsträgers die Angemessenheitsgrenze ohnehin niedriger ist als die bisherige angemessene Miete, werden Hilfebedürftige aus Vergleichsräumen mit niedrigeren Mieten anders behandelt, weil sie an diesem niedrigeren Mietniveau festgehalten würden.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 24]

Allerdings bleibt nochmals in aller Klarheit festzuhalten:

„Es gehört nicht zu den Funktionen des Grundsicherungsrechts, die aufnehmende Kommune durch § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 26]


 

Umzugskosten („angemessene“ Höhe)

Um es vorweg zu sagen:

Durch die BSG-Entscheidung B 14 AS 7/09 R ist die bereits unter der alten Sozialhilfe (BSHG) geltende Rechtslage wiederhergestellt.

Umzugskosten werden nicht generell in tatsächlicher Höhe übernommen, denn so das BSG (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: B 14 AS 7/09 R):

„Insofern wäre eine Übernahme der Umzugskosten in Höhe der Rechnung eines professionellen Anbieters eine Privilegierung gerade dieses Kostenanteils im Gesamtzusammenhang des Leistungssystems des SGB II, für den sich weder in den Gesetzesmaterialien noch im Gesetzeswortlaut ein Anhalt findet. Dies unterscheidet die Umzugskosten gerade von den Kosten für mehrtägige Klassenfahrten… .“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 20]

Nachfolgend sollen aus dieser der BSG-Entscheidung zu Grunde liegenden etwas komplexen konkreten Fallgestaltung nur die allgemein gültigen Aspekte herausgestellt werden.

Zusicherungsfähigkeit

§ 22 Abs. 3 SGB II [jetzt: § 22 Abs. 6 SGB II] bestimmt:

„… und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden …“  [jetzt: „... als Bedarf anerkannt werden.“].

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß es sich um eine Kann- und nicht um eine Soll-Bestimmung handelt, so daß der zuständige Sozialleistungsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Voraussetzung hierfür ist, daß der Umzug überhaupt ‚zusicherungsfähig’ ist.

„Zusicherungsfähig ist ein Umzug grundsätzlich nur dann, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen KdU oder zur Eingliederung in Arbeit geboten ist.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 15]

Das BSG weist aber einschränkend auf Folgendes hin:

„Anders als ein Auszug umfasst der Umzug schon begrifflich auch das Endziel (die neue Wohnung). Mithin müsste gerade auch das konkrete Ziel des Wohnungswechsels (der Bezug der neuen Wohnung) veranlasst worden sein.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 15]

Damit ist klar, daß ein Umzug – raus aus der konkreten alten Wohnung, rein in die konkrete neue Wohnung – nur noch in sehr begrenzten Fällen als vom Sozialleistungsträger veranlaßt betrachtet werden kann und damit auch zusicherungsfähig ist: innerorts zur Senkung der KdU, außerorts bei Aufnahme einer Arbeit.

Zuzug zum Ehepartner, Wohnungswechsel durch Familienzuwachs, Pflegebedürftigkeit naher Verwandter, Schimmelbefall rechtfertigen zwar einen Wohnungswechsel, gelten zwar nicht als vom Leistungsträger veranlaßt, gleichwohl aber als ‚zusicherungsfähig’:

„Die Zusicherungs soll erteilt werden, wenn der Umzug … aus anderen Gründen notwendig ist … .“ [§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II; jetzt § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II: „Der kommunale Träger ist zur Zusicherung, verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.“]

Kosten des Umzugs

„Das Ermessen betrifft sowohl das ‚ob’ der Übernahme der Umzugskosten als auch die Höhe der Umzugskosten.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 18]

„Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden (...). Hieraus ist abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (...).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 19]

Und dann präzisiert das BSG – im Sinne der Rechtsprechung zum alten BSHG –, was als „angemessene“ Umzugskosten gelten kann:

„Als notwendige Umzugskosten könnten daher bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter zu übernehmen sein (...). Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen.“ [BSG, a.a.O., Rndr. 19]

Dies ist die präzise Beschreibung für die Übernahme von Umzugskosten, wie sie schon zu Zeiten des BSHG die Verwaltungsgerichte entwickelt hatten.

Zu den Kosten eines Umzugs, die vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind – soweit „angemessen“ – gehören seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts 2016 auch die Kosten für Telefon, Internet und den Nachsendeantrag. Dazu das BSG in seinem Urteil vom 10. August 2016, Az.: B 14 AS 58/15 R:

„Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage ‚Umzug’ verursacht werden, sind sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs 6 SGB II umfasst sind (...). Insofern gilt für die hier streitigen Kosten nichts anderes als für die bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anerkannten Kosten. Auch die Kosten zB für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter unterfallen den Umzugskosten, weil die Kosten für deren Bewirtung durch die gesondert abgedeckte Bedarfslage ‚Umzug’ bedingt sind (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 19 mwN sowie hinsichtlich einer Sperrmüllentsorgung: BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 20). Nach heutiger Auffassung sind sowohl ein Telefon- und Internetanschluss als auch ein Nachsendeantrag notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw aufrecht zu erhalten. Diese Kommunikation stellt ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis dar (...), wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ohne dass diese Kosten, die einmalig in bestimmten Lebenslagen - wie vorliegend durch den Umzug - entstehen, selbst zum Regelbedarf gehören.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 19]

„Nach § 22 Abs 6 SGB II in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung (...), der mit dem früheren Abs 3 identisch ist, können Kosten für Wohnungsbeschaffung, die Mietkaution und Umzug bei entsprechender Zusicherung des jeweils zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Bei der Übernahme solcher Kosten handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens (...).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 16]

„Eine Zuordnung der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeauftrag zu den Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II ist ausgeschlossen. Ein Nachsendeantrag ist schon rein begrifflich nicht Teil der (Erst-)Ausstattung einer Wohnung, und im Übrigen gehören Gegenstände, die bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dienen, ebenfalls schon im Grundsatz nicht zur Erstausstattung der Wohnung (...).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 20]

Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zum Umzug:

„Nach dieser aus dem Wortlaut des § 22 Abs 6 SGB II sich ergebenden Beschränkung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines jedweden Umzugs. Die Erteilung der Zusicherung steht im Ermessen des Trägers; sie ‚soll’ nur dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung (...).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 17]

 

Zu beachten ist abschließend noch, daß die Zusicherung des kommunalen Trägers lediglich eine Warnfunktion hat; sie verlangt vom Hilfeempfänger, der Hilfeempfängerin die Obliegenheit zur Kostensenkung bei „unangemessenen“ KdU. Gleichwohl sind in jedem Falle die „angemessenen“ KdU – mit der Einschränkung bei der innerörtlichen Regelung – zu übernehmen.

 

 

 

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