Aufgrund der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und der Zusammenlegung der Leistungen für die bisherigen Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosenhilfe mit der der "arbeitsfähigen" bisherigen Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe nach dem BSHG durch das neue SGB II, ferner aufgrund der Neugestaltung der bisherigen Sozialhilfe nach dem BSHG durch das neue SGB XII ergibt sich seit dem 1. Januar 2005 eine neue Rechtslage, die die Neufassung dieses Artikels notwendig machte.
Vorbemerkung
Verfassungsrechtliche Basis
Nicht erst durch die sogenannten „Familienurteile“ des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1998 zu den steuerlichen Kinderfreibeträgen ist klar, daß dem in Artikel 6 Grundgesetz verankerten Verfassungsgebot, welches die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, auch materielle Geltung in den Gesetzen und im Verwaltungshandeln zu verschaffen ist.
Angefangen vom Kindergeld in den Sechzigerjahren über das Kindergeld auch für das erste Kind in den Siebzigerjahren, das erste Erziehungsgeld in den Achtzigerjahren bis zu den sozialhilferechtlichen Sonderregelungen (§§ 11, 28, 91 und 18 BSHG) und den „Familienurteilen“ in den Neunzigerjahren gibt es eine sich steigernde Rechtsentwicklung – primär vom Bundesverfassungsgericht gegen die Politik durchgesetzt – zu Gunsten von Eltern und Kindern.
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Probleme hinsichtlich der Neuregelungen zum Schwangerschaftsabbruch sah sich die damalige Bundesregierung genötigt im Sozialhilferecht einen Passus einzubringen, der eine Schwangere nicht schon deshalb zum Schwangerschaftsabbruch nötigen sollte, weil aufgrund der – eventuell auch erst durch die Schwangerschaft entstehenden – Sozialhilfebedürftigkeit der Schwangeren deren Eltern in Regreß genommen werden würden. Zunächst als Regelung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (BGBl I, Nr. 37, zur Überleitungsvorschrift des § 91 BSHG), gültig ab 5.8.1992 , dann ab 1996 auch direkt als gesetzliche Regelung im BSHG verankert (§§ 11, 28, 91 BSHG) durften die Eltern einer Sozialhilfeempfängerin, die schwanger war oder ein Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, also bis zum Beginn der Schulpflicht, betreute, nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, und zwar weder im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes (z.B. minderjährige Schwangere) noch wenn die Schwangere mit dem Kind allein lebte oder mit dem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt hatte. [Hier ist anzumerken, daß nicht nur im Steuerrecht, sondern wenigstens auch dann, wenn der Lebensgefährte als Vater des Kindes nicht das Personensorgerecht hat, die Mutter grundsätzlich im rechtlichen Sinne als Alleinerziehende gilt.]
Diese Regelung des alten Sozialhilferechts (BSHG) wurde auch im neuen Sozialhilferecht (§ 19 Abs. 4, § 36 Nr. 1, § 94 Abs. 1 SGB XII) und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) übernommen.
Thematische Eingrenzung und Begriffsklärung
Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) hat seit seinem Bestehen viele Veränderungen erfahren, vor allem auch solche, die gegen Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gerichtet waren
Seit dem 1. Januar 2004 konnten Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe aufgrund der Abschaffung der Ausschlußregelung des alten § 2 Abs. 2 BErzGG wieder Erziehungsgeld beziehen [BGBl. I, 2004, Nr. 6, S. 206 ff.]. Diejenigen, für die Teilzeitarbeit von weniger als 30 Wochenstunden in Frage kam, konnten sogar Erziehungsurlaub nehmen, so daß für diesen Personenkreis eine Abmeldung beim Arbeitsamt und ein Wechsel in die Sozialhilfe nicht mehr nötig war. Seit dem 1. Januar 2005 gilt diese Regelung nur noch für Arbeitslosengeld I (SGB III) beziehende Personen.
Inwieweit Arbeitslosengeld I beziehende Personen bei Zugrundelegung einer Vollzeitbeschäftigung bei Abmeldung von der Arbeitsagentur und Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Es geht im Nachfolgenden ausschließlich um die Frage, ob Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen einen Anspruch auf Erziehungsurlaub haben oder nicht doch wegen der Nachrangigkeit der Sozialleistung zur Arbeitsaufnahme trotz Kinderbetreuung gezwungen werden können. Diese Fragestellung entfällt hinsichtlich des SGB XII, da sich dieses nicht auf "Arbeitsfähige" bezieht.
Die Frage, um die es hier geht, ist dabei auch durch zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum alten Sozialhilferecht (BSHG) einigermaßen eindeutig geregelt. Diese Gerichtsentscheidungen sind trotz der jetzigen Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei SGB II (und SGB XII) aufgrund der Übernahme der BSHG-Regelungen in das SGB II übertragbar.
Soweit es um Zeiträume jenseits des dreijährigen Erziehungsurlaubes (und des Mutterschaftschutzes) geht, ist eine bedeutsame Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt.
Anschließend sind die einzelnen Gesetzesvorgaben und gerichtlichen Entscheidungen, sortiert nach Altersklassen der Kinder, aufgeführt.
Dabei verwende ich anstelle des neugesetzlichen Begriffs „Elternzeit“ weiterhin den bislang geltenden und im allgemeinen Umgang üblichen Begriff des „Erziehungsurlaubs“.
Kinder 0 - 3 Jahre
Gesetzesregelungen:
– § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
„(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ... 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird“
[Eine entsprechende Regelung für das SGB XII entfällt, da sich dies nicht auf "Arbeitsfähige" bezieht.]
– § 8 Abs. 1 Satz 3 BErzGG
Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit [früher: Erziehungsurlaub, H.M.], in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird [also das 3. Lebensjahr des Kindes; die Sonderregelungen für Berufstätige interessieren hier nicht, H.M.], der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
Damit wird schon deutlich, daß die Politik zähneknirschend die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Schutzes der Familie duldet und auch de facto Alleinerziehende eines Kindes bis zu dessen vollendetem 3. Lebensjahr nicht zur Arbeit zwingen kann, da der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erst ab dem 3. Lebensjahr besteht, sofern die Kapazitäten hier nicht die Gesetzesvorgabe ohnehin ins Leere laufen lassen.
Gerichtsentscheidungen:
Ich weise an dieser Stelle wegen des Bezugs der gerichtlichen Entscheidungen auf das alte Sozialhilferecht (BSHG) nochmals auf die Übertragbarkeit auf das SGB II hin.
dann soll Sozialhilfe [Arbeitslosengeld II] Beziehenden selbst noch die eigene Erziehung ihrer Kinder auf das vollendete zweite Lebensjahr verkürzt werden. Denn wer kann schon ohne Einkünfte existieren.
In der genannten Entscheidung ging nämlich das VG Hamburg unter Bezug auf die seinerzeit geltende Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 3 BErzGG, wonach für diejenige Zeit des Erziehungsurlaubes, „in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und insbesondere auch [die Arbeitspflicht des, H.M.] § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ gilt, davon aus, daß dies den Umkehrschluß zulasse, daß für die Zeit des Erziehungsgeldbezuges der Nachrang der Sozialhilfe eben nicht gelte und die Arbeitspflicht unzumutbar sei. Es gab daher der betroffenen Antragstellerin, weil sie noch Erziehungsgeld bezog und der andere Elternteil nicht im Sozialhilfebezug stand, gegen das Sozialamt Recht.
Das heißt faktisch, daß für Arbeitslosengeld II beziehende Erziehende der Erziehungsurlaub mit dem Bezugsende des Erziehungsgeldes endet.
Grundsätzlich bleibt anzumerken, daß der Erziehungsurlaub, den Berufstätige nach § 15 Abs. 3 BErzGG sogar gemeinsam nehmen können, im Sozialhilferecht [wie jetzt beim Leistungsbezug nach SGB II] nur von einer Person, und zwar der oder dem Erziehungsgeldberechtigten in Anspruch genommen werden kann. Bei echten Alleinerziehenden ist das kein Problem, bei unechten Alleinerziehenden (eheähnliche Gemeinschaft) bedeutet das in jedem Fall, daß ein Elternteil der Arbeitspflicht zur Verfügung zu stehen hat. Dies entspricht auch der Bedeutung des § 1615 l Abs. 2 BGB, wonach „wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes“ dem Kindesvater die Unterhaltpflicht für die Kindesmutter [auch umgekehrt möglich] für drei Jahre obliegt.
-- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Beschluß vom 17.5.2001 – Az.: 12 E 692/00
Ein Hilfesuchender darf seitens des Sozialamtes nicht darauf verwiesen werden, den Erziehungsurlaub abzubrechen, um den Lebensunterhalt der Familie durch Arbeitsaufnahme sicherzustellen.
– Oberverwaltungsgericht Lüneburg [Niedersachsen] – Urteil vom 23.9.1998 – Az.: 4 L 5653/96
Leitsatz des Gerichtes:
„Der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe führt nicht dazu, daß ein Hilfesuchender darauf verwiesen werden kann, seinen Erziehungsurlaub abzubrechen, um den Lebensunterhalt der Familie durch sein Arbeitsaufkommen sicherzustellen.“ [zit.n. info also, Nr. 1/1999, S.42]
Der 4. Senat des OVG Lüneburg verweist auf seine stetige diesbezügliche Rechtsprechung. Und der 4. Senat verweist ausdrücklich darauf, daß gemäß § 8 Abs. 1 BErzGG das Erziehungsgeld nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden darf, auch nicht auf die Sozialhilfe, deren Nachranggrundsatz durch die konkrete Regelung im BErzGG suspendiert wird.
Kinder 3 - 6 Jahre
– Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Beschluß vom 11.10.1999 – Az.: 7 S 1755/99
Bei gesicherter Kinderbetreuung ist einem alleinerziehenden Elternteil eines über drei Jahre alten, aber noch nicht schulpflichtigen Kindes die Aufnahme einer Halbtagsarbeit zuzumuten.
Gegensätzliche obergerichtliche Entscheidungen sind mir nicht bekannt. Damit findet die nachfolgend für Kinder im Schulalter angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die Altersklasse der Kindergartenkinder Anwendung. Dies dürfte seine Logik darin haben, daß Halbtagsplätze im Kindergarten einen dem Grundschulbesuch vergleichbaren Tageszeitraum abdecken. Ob ein alleinerziehender Elternteil bei Unterbringung des Kindes in einer Ganztagsgruppe deswegen auch gleich einen Ganztagsjob annehmen muß, bleibt fraglich, da Alleinerziehende ja auch noch Zeit zum Einkaufen benötigen.
Schulkinder
– Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 17.5.1995 – Az.: BVerwG 5 C 20.93
Ich zitiere nachfolgend aus dem Urteilsabdruck ohne weitere Kommentierung des Urteils selbst, da die Ausführungen des Gerichtes eindeutig sind:
„Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG darf einem Hilfesuchenden eine Arbeit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. In Anwendung dieser Vorschrift ist dem alleinerziehenden Elternteil eines ... neunjährigen Schulkindes in aller Regel nur eine Halbtagsarbeit zuzumuten, falls Betreuung und Verpflegung des Kindes durch die Schule (z.B. Ganztagsschule) oder Dritte (z.B. Verwandte, Nachbarn) ausscheiden. Über die konkrete Arbeitszeit entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat im Fall des Klägers wegen des Schulbesuchs seiner Tochter eine Arbeitszeit am Vormittag, und zwar von 8.00 bis 12.00 Uhr, für angemessen gehalten und zur Begründung angeführt, daß ein neun- bis zehnjähriges Schuldkind [im Original falsch geschrieben, H.M.] noch nicht regelmäßig für sich selbst kochen könne und es ihm daher nicht zuzumuten sei, noch bis in den Nachmittag hinein unbeaufsichtigt auf die Rückkehr eines Elternteils zu warten. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.“ [Urteilsabdruck Seite 6/7]
Inwieweit hier der Versuch der Bundesregierung die Ganztagsbeschulung durchzusetzen zu staatlich sanktioniertem Kindesentzug im Rahmen des Arbeitslosengeld II führt, bleibt ebenfalls vorerst abzuwarten.