Herbert Masslau

SGB II / SGB XII: Regelleistung 2022 verfassungswidrig

(4. Oktober 2021, erw. Fassung vom 16. November 2022)

 

 

Vorbemerkung I

Eine umfangreiche Analyse der Regelleistung findet sich in http://www.herbertmasslau.de/regelleistung-2021.html.

Es soll deshalb nicht erneut bei der Regelleistung 2022 diese Analyse großteilig wiederholt, sondern auf den Artikel zur Regelleistung 2021 verwiesen werden. Dieser Verweis ist durchaus notwendig, da die Ermittlung der Regelleistung 2021 als Ausgangsbasis in die Regelleistung 2022 eingeht, da die Regelleistung 2022 ermittelt wird durch die Inflationierung der Regelleistung 2021 (§ 28a Abs. 2 SGB XII).

Dennoch ist zum allgemeinen Verständnis ein Teilausflug in die Ermittlung der Regelleistung 2021 als Voraussetzung für die Regelleistung 2022 notwendig.

 

Vorbemerkung II (Inflationierung der EVS)

Das Statistische Bundesamt ändert alle fünf Jahre die Basis. Für den Verbraucherpreisindex (VPI), auch Inflationsrate, wird alle fünf Jahre das Basisjahr für die jährliche Preissteigerung gewechselt, also 2005, 2010, 2015, 2020.

Dies korrespondiert nicht mit der ebenfalls alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), welche 1998/Version 2003, 2008, 2013, 2018 stattfand.

Daraus ergibt sich das Problem, daß zunächst mit gewissen statistischen Methoden eine Angleichung stattfinden muß, die so aussieht, daß die im EVS-Jahr ermittelten Preise auf das letzte Basisjahr deflationiert werden [1].

Das heißt, für die Inflationierung der Preise aus der EVS 2018 für die Regelleistung 2021 wird auf das Basisjahr 2015 deflationiert und anschließend gemäß der beschriebenen Regelung hochinflationiert.

Der Gesamtindex der Verbraucherpreise stieg nach Bundesstatistikamt (destatis) von 2018 auf 2020 um den Faktor 1,0200 [2]. Während der Verbraucherpreisindex von Januar bis Juni 2020 stieg, sank er von Juli bis Dezember 2020 aufgrund der sog. Corona-Pandemie (SARS-CoV-2; CoViD-19).

2021 gibt es aber noch ein weiteres Problem: exorbitant steigende Nahrungsmittelpreise in der zweiten Jahreshälfte. Waren die Nahrungsmittelpreise in der ersten Jahreshälfte grob um eineinhalb Prozent gestiegen, so stiegen sie – bisher – in der zweiten Jahreshälfte um grob viereinhalb Prozent, also dem Dreifachen [3].

Die Behauptung der Bundesregierung sowie die Verbreitung dieser Behauptung durch die veröffentlichten Medien, Ursache sei die Wiedergeltung der Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“), welche 2020 teilweise ausgesetzt wurde, ist nicht stichhaltig, da dann nämlich die (Nahrungsmittel-)Preise schon Anfang 2021 hätten entsprechend ansteigen müssen und nicht erst ab Juli 2021 [13]. Letzteres spielt aber für die Festlegung der Regelleistung 2022 eine wichtige Rolle, da die Regelleistung 2022 aus der Preissteigerung Juli 2020 bis Juni 2021 berechnet wird (!).

 

Regelleistung 2022

Da sich die Regelleistung zu 70% aus der Inflationsrate und zu 30% aus der Lohnentwicklung zusammensetzt, der Anteil Nahrungsmittel (EVS-Abteilung 01) zu etwa 35% die Regelleistung bestimmt, ergibt sich Folgendes: Die Inflationsrate bestimmt letztlich die Regelleistung zu 24,5% (35% x 0,7), die Steigerung der Nahrungsmittelpreise bedingt einen Regelleistungsanteil von 1,1% (24,5% x 4,5%), was schon für die zweite Jahreshälfte 2021 eine Regelleistung von 451 Euro (446 Euro x 1,011) ergibt, so daß allein schon aufgrund der Steigerung der Nahrungsmittelpreise in der zweiten Jahreshälfte 2021 die Regelleistung 5 Euro höher hätte ausfallen müssen.

Dies wirkt sich zwangsläufig auf die nicht mehr durch eine EVS ermittelte, sondern nur noch inflationierte Regelleistung 2022 aus – und zwar kürzend. So kann es auch nicht verwundern, wenn die Eckregelleistung (100%, Alleinstehende und Alleinerziehende) 2022 mit 449,- Euro [4] nur um 3 Euro höher ausfällt als die Eckregelleistung 2021 mit 446,- Euro.

Um die Leserinnen und Leser nicht zu sehr mit statistischen Feinheiten zu quälen, wird nachfolgend ergebnisorientiert vorgegangen.

 

Preisentwicklung

Bei der Berechnung des Preisindex für die Regelleistung 2022 wird der regelbedarfsrelevante Preisindex Juli 2020 bis Juni 2021 durch den regelbedarfsrelevanten Preisindex Juli 2019 bis Juni 2020 geteilt und das Ergebnis mit minus 1 versehen. Dabei ist zu beachten, daß zunächst (s.o.) auf das Basisjahr 2015 deflationiert und entsprechend auf die Jahre inflationiert wird.

Laut Verordnung des BMAS (RBSFV 2022) [5] ergibt dies 106,23 : 106,09 = 1,00132 – 1 = 0,00132 oder eine Steigerungsrate von 0,132%.

Wie schon erwähnt, ist hier von entscheidender Bedeutung, daß diese Zahl so niedrig ausfällt, weil sie die exorbitante Preissteigerung ab Juli 2021 nicht berücksichtigt; dies findet erst bei der Regelleistung 2023 statt.

Schon zur Regelleistung 2011 merkte das Bundesverfassungsgericht an: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. ... Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ [6]

Wie oben schon dargelegt hätte allein aufgrund der Preissteigerung bei den Nahrungsmitteln die Regelleistung in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 um 5 Euro höher ausfallen müssen, da dieser mit 35% in die Regelleistung eingeht.

 

Lohnentwicklung

Die Veränderungsrate der Lohnentwicklung orientiert sich anhand der Nettolöhne, wobei nicht präzisiert wird, ob Nominallöhne oder Reallöhne.

Dabei wird die Lohnentwicklung 2020/2021 durch die Lohnentwicklung 2019/2020 dividiert und ebenfalls mit minus 1 versehen.

Laut Verordnung des BMAS (RBSFV 2022) [7] ergibt dies 25.333 : 24.761 = 1,0231 – 1 = 0,0231 oder eine Steigerungsrate von 2,31%.

Hierbei ist zu bemerken, daß in 2020 aufgrund der Corona-Krise sowohl die Nominal- wie auch die Reallöhne gesunken sind. Dazu das Bundesstatistikamt (destatis):

„Erstmals seit Beginn der Erhebung im Jahr 2007 gehen die Nominallöhne im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr zurück. Die gesamtwirtschaftliche Lohnentwicklung 2020 war stark durch den vermehrten Einsatz von Kurzarbeit im Zuge der Corona-Krise beeinflusst: Kurzarbeit reduziert die bezahlte Wochenarbeitszeit und damit den Bruttomonatsverdienst. Wenngleich das Kurzarbeitergeld die Verdiensteinbußen für viele Beschäftigte abgefedert hat, ist es eine Lohnersatzleistung und kein Verdienstbestandteil. Daher wird es in den Verdienststatistiken nicht erfasst.“ [8]

Einer weiteren Erläuterung bedarf es nicht, außer vielleicht der, daß es sich bei der Regelleistung nicht um einen statistischen Spaß, sondern um das als Staatsauftrag zu sichernde Existenzminimum handelt.

 

Ergebnis:

Die beiden oben gefundenen Ergebnisse sind dann entsprechend der Quotelung 70% zu 30% zum Gesamtergebnis zusammenzufügen.

Dies ergibt (0,132 x 0,7) + (2,310 x 0,3) = 0,092 + 0,693 = 0,785 und nicht 0,763, wie es die Regierungsverordnung so schön manipuliert hat. Diese Differenz hätte 449,50 Euro ergeben und damit eine Eckregelleistung 2022 von 450 Euro statt 449 Euro. Gemäß § 1 RBSFV 2022 [4] sind „die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.“ Erst ein Blick in § 28 SGB XII erhellt, daß damit die kaufmännische Rundung gemeint ist, also Abrundung bis unter 0,50 Euro und Aufrundung ab 0,50 Euro. Das heißt, hier müssen während der Rechenoperation Werte bis mindestens die dritte Dezimale nach dem Komma einfließen.

Beim Wohngeld sind sogar bei der Berechnung „... die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.“ [9].

Dieses Beispiel sei angeführt, nicht um kleinkarierte Erbsenzählerei zu betreiben, sondern um Methoden statistischer Manipulationen aufzuzeigen.

Hier muß kleinkarierte Böswilligkeit der Exekutive unterstellt werden, denn nicht anders ist es zu erklären, wieso bei dem 30%-igen Lohnanteil mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gearbeitet wird, beim 70%-igen Inflationsanteil aber nur mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma [10]. Da es sich um eine Regierungsverordnung handelt, wird nur noch der Bundesrat damit befaßt am 8. Oktober 2021 [11], nicht jedoch der Bundestag, das gewählte Parlament, wo möglicherweise der Einen oder dem Anderen diese Rechenmanipulation aufgefallen wäre.


Inflationsraubbau an der Regelleistung 2022

Da zum Einen auch in Zukunft – auch beim sogenannten Bürgergeld ab 2023 – die Regelleistung weiterhin Anhand der Inflationsdaten vom Juli des Vorvorjahres bis zum Juni des Vorjahres berechnet werden wird, zum Anderen für das gesamte Jahr 2022 die einzelnen Inflationsraten für die 12 EVS-Abteilungen noch nicht vorliegen, ist nachfolgend der Monat Juli 2022 als Beispiel genommen. Dies ist auch insofern statthaft, da die allgemeine Inflationsrate von Januar bis Oktober 2022 zwar mit dem arithmetischen Mittel von 7,6 Prozent unter dem EVS-Mittel für Juli 2022 von 9,1 Prozent liegt sowie die mit 35 Prozent die Regelleistung bestimmende Inflationsrate für Nahrungsmittel von Januar bis Oktober 2022 mit dem arithmetischen Mittel von 11,9 Prozent unter dem der EVS-Abteilung 01 für Juli 2022 von 14,0 Prozent liegt, andererseits aber die stetig steigende Inflation dies rechtfertigt. So betrug die allgemeine Inflation im Oktober 2022 bereits 10,4 Prozent, die für Nahrungsmittel 20,3 Prozent.

In der nachfolgenden Tabelle ist, aufgegliedert nach den 12 EVS-Abteilungen in der zweiten Spalte die Höhe der Regelleistung 2021 gelistet, von der EVS 2018 hochinflationiert gemäß § 7 Abs. 2 RBEG mit Faktor f = 1,0257.

Da sich die Regelleistung 2022 hinsichtlich der Höhe aus einem Mischindex zusammen setzt, der sich aus dem Zwölfmonatsdurchschnitt von Juli 2020 bis Juni 2021 zusammen setzt [14], ist als Bezugspunkt die Inflationsrate vom Juli 2022 bezogen auf die einzelnen regelleistungsrelevanten EVS-Abteilungen gewählt.

EVS-Abteilung

RL 2021 [15]

in Euro

Inflation Juli 2022 in Prozent [16]

RL 2022 inflationiert

01 (+ 02)

154,81

14,0

176,48

03

  37,02

  0,8

  37,32

04

  37,82

42,9

  54,04

05

  27,17

  8,2

  29,40

06

  17,03

  1,7

  17,32

07

  40,01

  5,4

  42,17

08

  39,89

- 0,2

  39,81

09

  43,53

  6,1

  46,19

10

    1,61

  1,6

    1,64

11

  11,65

  7,9

  12,57

12

  35,60

  2,7

  36,56

Σ

446,14

 

493,50

Als Ergebnis ergibt sich aufgrund der aktuellen exorbitanten Inflation eine Untereckung der Regelleistung 2022 von 494 Euro zu 449 Euro (2022), mithin um 45 Euro je Monat. Dies entspricht einer aktuell monatlichen Unterdeckung von 10 Prozent der Regelleistung.

Wird jetzt noch allein das Fehl von 5 Euro bei Nahrungsmitteln aus der Regelleistung 2021 berücksichtigt, ferner der Rechenfehler von 1 Euro (s.o.), so ergibt sich für 2022 schon ein Minus bei der Regelleistung von 51 Euro monatlich, was der geplanten Erhöhung der Regelleistung für 2023 entspricht.

Damit ist die Höhe der Regelleistung 2022 evident unzureichend.

 

 

Fazit:

Obwohl das Bundesverfassungsgericht festhielt: ist „eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten“ [6], ist diese Anpassung bereits in 2021 nicht erfolgt. Im Gegenteil: die Festlegung der statistischen Berechnung der inflatorischen Fortschreibung der Regelleistung für das Jahr 2022 wird dazu benutzt, die Hilfebedürftigen ein weiteres Jahr der exorbitanten Preisentwicklung auszusetzen, ohne daß die Regelleistung entsprechend erhöht wird.

Wie dargestellt, wird die Regelleistung 2022 anhand der Preisentwicklung von Juli 2020 bis Juni 2021 bemessen.

Von Juni 2021 auf Juli 2021 stieg aber die Gesamtinflationsrate um +65%, die für Waren um +74% und darunter wiederum die für Nahrungsmittel um +258% [12].

Hier darf an dieser Stelle berechtigt die Frage aufgeworfen werden, ob dieser exorbitante Preissprung wirklich erst zum Juli 2021 auftrat oder ob hier statistisch manipuliert wurde, damit die Regelleistung 2022 nicht entsprechend stark erhöht werden muß. Gleichzeitig bleibt die Frage, warum die Bundesregierung nicht bereits in 2021 auf die exorbitante Preiserhöhung mit einer entsprechenden Anpassung der Regelleistung reagiert hat. Einzige statistisch vernünftige Erklärung: die zu 30% in die Regelleistung eingehende Lohnentwicklung ist aufgrund der Corona-Krise stark negativ ausgefallen. Wie bereits oben beschrieben, wird das wiederholt verlängerte und massenhaft aufgrund der Corona-Krise ausgezahlte Kurzarbeitergeld nicht von der Verdienststatistik erfaßt.

Die seitenlangen „Erklärungen“ zur RBSFV 2022 in BRatDrs. 719/21 geben fast ausschließlich die gesetzliche Lage wieder, sind also in keiner Weise erhellend für das gefundene Ergebnis.

Hinsichtlich der Unterdeckung in 2022 wird die Gegenseite argumentieren, daß es ja im Juli 2022 eine Einmalleistung von 200 Euro gab, Rentnerinnen und Rentner, auch die in Altersgrundsicherung, im Dezember 2022 300 Euro erhalten sowie der Dezemberabschlag bei den Heizkosten für Dezember 2022 übernommen wird. Dagegen wäre zu argumentieren, daß die Einmalzahlungen nicht allen Betroffenen gleichzeitig zugute kam/kommt und die Heizkosten ohnehin getrennt übernommen werden, also die Jobcenter und Grundsicherungsämter dies Geld sparen.

 

 

Quellen:

  [1] Statistische Bundesamt, Berechnung eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach SGB XII, Wirtschaft und Statistik, Dez. 2012, S. 1122-1143

  [2] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html

  [3] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html – graphische Darstellung: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/09/PD21_423_611.html;

interessanter Weise ab Juli 2021 mit 4,3% statt 1-2% – https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/vpi041j.html

  [4] BGBl. I, 2021, Nr. 68, S. 4389

  [5] BRatDrs. 719/21, S. 7/8 <S.13/14>

  [6] 6BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 144

  [7] BRatDrs. 719/21, S. 8 <S. 14>

  [8] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/03/PD21_143_623.html

  [9] BTDrs. 18/4897(neu), S. 17 zum WoGG 2016, welches zum WoGG 2020 nicht geändert wurde

[10] = [5], S. 14

[11] „Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.“ [https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1009/tagesordnung-1009.html;jsessionid=D1AD48B116963DE3F3FA61AE00CF63E0.2_cid339?nn=4352766] [16.pdf]

[12] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/09/PD21_462_611.html

[13] Zur Erläuterung: Gemeint ist hier der Vormonat, nicht der Vorjahresmonat. Im Januar 2021 stieg die allgemeine Inflationsrate gegenüber Dezember 2020, dem letzten Monat der Corona bedingten Mehrwertsteuerabsenkung, laut Statistischem Bundesamt [https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/02/PD21_057_611.html] um 0,8%, nicht um 4,5%, was vermutlich darauf zurückzuführen ist, daß viele Unternehmen aufgrund der Verluste durch die Corona-shutdowns in 2020 die Mehrwertsteuerabsenkung nicht weitergaben, sondern als finanziellen Verlustausgleich behielten. Bei den Nahrungsmitteln lag die Veränderung mit 2,6% bei gut der Hälfte, was daran liegen dürfte, daß die großen Supermarktketten und Discounter ihre elektronischen Kassen umstellten und so die Mehrwertsteuerabsenkung an die Kundinnen und Kunden weitergaben. Werden die Nahrungsmittel, die eigentlich immer steigen, und die exorbitant steigenden Energiepreise (Gas, Heizöl) ausgenommen, dann ist die Inflationsrate im Januar 2021 gegenüber der Inflationsrate im Dezember 2020 gar nicht gestiegen (0,0%), unter Hinzurechnung der Nahrungsmittel nur um 0,2%. Damit erklärt die Mehrwertsteuerabsenkung im 2. Halbjahr 2020 nicht den exorbitanten Anstieg der Inflationsrate ab Juli 2021.

[14] BRatDrs. 719/21, S. 7<13>/8<14>

[15] BGBl. I, 2020, Nr. 61, S. 2855 ff.: EVS 2018 hochinflationiert mit f = 1,0257

[16] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/08/PD22_336_611.html

 

 

 

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