Grundlage bleibt das Wohngeldgesetz (WoGG), welches am 1.
Januar 2009 in Kraft trat [BGBl. I, 2008, Nr. 42, S. 1856 ff.]. Die Änderungen
im WoGG 2016 [BGBl. I, 2015, Nr. 38, S. 1610 ff.] beziehen sich also auf das
WoGG 2009.
Grundsätzlich ist festzustellen, daß bei Inkrafttreten eines
neuen WoGG die Ermittlungsdaten bereits zwei, drei Jahre alt sind.
Die letzten Änderungen sind aus dem Jahre 2001 – 2005 änderte
nicht die Beträge, sondern paßte das WoGG „nur“ dem „Hartz IV“ an – , 2009 und
jetzt 2016. Wird der zeitliche Vorlauf der Datenermittlung hinzugenommen, so
sind die Daten vom 31. Dezember 2006 [BRatDrs. 128/15, S. 34] für WoGG 2009
bzw. 31. Dezember 2012 [BTDrs. 18/4897(neu), S. 67] für WoGG 2016.
Positiv ist zu vermerken, daß das Wohngeld nun an die
Vorschriften für Mietspiegel (§§ 558c,d BGB) angepaßt werden soll, also alle
zwei Jahre neu zu ermitteln ist (§ 39 WoGG). Denn die Werte WoGG 2016 holen nur
nach, was die Preisentwicklung seit 2009 ergeben hat, d.h. bereits 2017 sind
die Tabellenwerte WoGG 2016 überholt.
Es steht allerdings zu befürchten, daß dies nur ein Schritt
dahin ist, die Tabellenwerte WoGG bald gesetzlich in den § 22 SGB II aufzunehmen.
Das würde nicht nur den kommunalen Trägern SGB II/SGB XII die Kosten für
KdU-Gutachten ersparen, sondern auch jede weitere hinhaltende
BSG-Rechtsprechung überflüssig machen, und nach 10-15 Jahren wäre auch die
„Hartz IV“-Realität dort angekommen, wo vor 2005 die Sozialhilfe(BSHG)-Realität
bereits war.
Seit 2005 wurde das WoGG immer mit dem SGB II („Hartz IV“)
abgestimmt.
Die Regelung § 40 Abs. 4 SGB II a.F., wonach bei
Erstattungsforderungen gemäß § 50 SGB X 56% der KdU-Leistungen wegen des
Ausschlusses vom WoG-Bezug nicht zu erstatten seien, ist ab 1. Januar 2016
durch das 9. SGB II-ÄndG gekippt. Begründung: der durch das WoGG 2016 mögliche
nachträgliche Bezug von WoG-Leistungen.
Dies richtet sich in erster Linie gegen zwangsverrentete
Personen.
Wird nachträglich im Rahmen von §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II eine
Rentenleistung bewilligt, so geht diese über auf den SGB II-Leistungsträger.
Mit den neuen Regelungen des 9. SGB II-ÄndG können ab 1. Januar 2016 SGB
II-Leistungen nur vorläufig bewilligt werden, mit der Folge, daß insbesondere
gegen zwangszuverrentende Personen dieses Mittel eingesetzt wird. Der SGB
II-Leistungsträger braucht dann nicht mehr im Klagewege die Leistung vom Hilfeempfänger
bzw. von der Hilfeempfängerin zurückzufordern, sonder kann sie direkt vom
Rentenversicherungsträger überleiten. Gleichzeitig können nachträgliche Wohngeld-Leistungen
ebenfalls gemäß § 104 SGB X auf den SGB II-Leistungsträger übergeleitet werden.
Da die Grundsicherung im Alter mit den günstigen Bedingungen
erst ab 65+ Jahren greift, kann der SGB XII-Leistungsträger bei Zwangsverrenteten
auch deren Kinder gemäß § 94 SGB XII zum Elterunterhalt heranziehen. Dies kann
über § 104 SGB X auch der WoG-Leistungsträger, wenn er im Erstattungswege bei
Zwangsverrenteten für den SGB II-Leistungsträger eintreten muß.
Wie gesagt, es ist hier nicht nur ein großer
Verschiebebahnhof eröffnet zulasten von Rentenkasse, WoG-Leistungsträger und
SGB XII-Leistungsträger zugunsten des SGB II-Leistungsträgers, sondern auch
zugunsten des WoG-Leistungsträgers und SGB XII-Leistungsträgers und zulasten
der Kinder von Zwangsverrenteten.
Nachfolgend wird das ab 2016 geltende Wohngeldrecht
rückwärts betrachtet. Dies bietet sich zum Teil aus Verständnis- und
systematischen Gründen an, zum Teil aus dramatischen Gründen, weil so der
dickste Hammer am Schluß kommt.
Sofern den Paragraphen keine Gesetzesbezeichnung folgt,
handelt es sich um Paragraphen des Wohngeldgesetzes (WoGG).
Wohngeldgesetzänderungen 2016
§ 42a Abs. 1 (neu)
Dieser neu eingefügte Paragraph legt die Neubescheidung
bereits erlassener WoG-Bescheide fest, sofern diese Zeiträume umfassen, die
nach dem 31. Dezember 2015 liegen.
Hiernach sind bei der Neubescheidung ab 1. Januar 2016 die
neuen Höchstbeträge der Mietenstufen nach § 12, die Einkommen und
Pauschalabzüge nach § 16, die Berechnungsformel für die Höhe des Wohngeldes
nach § 19 sowie die Neuzuordnung der Mietenstufen nach der WoGV zu
berücksichtigen. Alles andere bleibt in der Fassung des WoGG bis 31. Dezember
2015.
Dies dürfte im Regelfall zu einer Erhöhung des Wohngeldes ab
1. Januar 2016 bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes führen.
§ 39 Abs. 1 (neu)
Hiernach sind die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die
Mietenstufen (alles § 12), sowie die Höhe des Wohngeldes (§ 19) alle zwei Jahre
zu überprüfen.
Hier wird das WoGG der Mietmarktrealität angepaßt, indem die
Regelungen für Mietspiegel (§§ 558c Abs. 3, 558d Abs. 2 BGB) übernommen werden.
Im Übrigen wird auf die eingangs gemachte Bemerkung hierzu verwiesen.
§ 29 Abs. 4 (neu)
Den bisherigen Regelungen für zu erstattendes Wohngeld
(Aufrechnung und Verrechnung mit WoG-Leistungen) wird ein neuer Absatz
hinzugefügt, der die gleichzeitige vorläufige Zahlungseinstellung zur Folge
hat.
Dies wäre wohl nicht zu kritisieren, wenn Leistungsbezieher
falsche Angaben gemacht hätten, die zum Wegfall des Wohngeldes führen würden,
aber dieser neue Absatz eröffnet die Möglichkeit der Zahlungseinstellung auch
bei Denunziation durch Dritte. Bei Denunziation sind lediglich die Betroffenen
in Kenntnis zu setzen und zu einer Stellungnahme aufzufordern. Hier wird also
der Druck, wie er „Hartz IV“ beziehenden Menschen bereits bekannt ist, auch auf
das Wohngeldrecht ausgedehnt, mit den entsprechend menschenverachtenden Folgen
gerade für Haushalte mit minderjährigen Kindern.
§ 25 Abs. 4 (neu)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und neu gefaßt.
Wird eine das Wohngeld ausschließende Leistung (§ 7 Abs. 1)
abgelehnt – z.B. bei Zwangsverrentung – beginnt zwar die WoG-Leistung ab dem
Monatsersten des Monats, ab dem die Wohngeld ausschließende Leistung – z.B. Alg
II – nicht mehr gewährt wird, aber (!) nur, wenn vor Ablauf des Monats, welcher
auf die Kenntnis des Wegfalls der Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG folgt, der
WoG-Antrag gestellt wurde.
Wohngeld ausschließende Leistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG sind
hauptsächlich das Alg II und Sozialgeld nach dem SGB II, die Grundsicherung im
Alter und die Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie die Leistungen nach dem
AsylbLG.
Wer z.B. zwangsverrentet wird, muß, auch wenn er bzw. sie
sich mit Klagen vor den Sozialgerichten gegen den SGB II-Leistungsträger und
gegen die Rentenkasse (SGB VI) wehrt, rechtzeitig einen Wohngeldantrag stellen.
Hierbei sollte aber in die Überlegung miteinbezogen werden, ob die
nachträgliche Bewilligung von WoG-Leistungen nicht zu einer Überleitung z.B. an
den SGB II-Träger führt, was sich dann für den Zwangsverrenteten bzw. die
Zwangsverrentete nicht lohnt. In jedem Falle werden gerade für Zwangsverrentete
zusätzliche formaljuristische Hürden aufgebaut.
Dies korreliert mit der ebenfalls ab 1. Januar 2016 durch
das 9. SGB II-ÄndG abgeschafften Regelung § 40 Abs. 4 SGB II a.F., wonach bei
Erstattungsforderungen gemäß § 50 SGB X 56% der KdU-Leistungen wegen des
Ausschlusses vom WoG-Bezug nicht zu erstatten sind. Diese neue Regelung ist
zwar oberflächlich und auch real in einzelnen Fällen positiv zu betrachten,
ermöglicht sie doch den nachträglichen Zugang zu WoG-Leistungen, aber, wie
gesagt, für Zwangsverrentete stellt sich die Sache komplizierter und eventuell
als Nullsummenspiel dar.
§ 17 Nr. 3 u. Nr. 4 (neu)
Die Freibeträge vom Einkommen werden erhöht.
Der bisher in Nr. 4 behandelte Alleinerziehenden-Freibetrag
wird die neue Nr. 3. Der 600 Euro-Freibetrag, der bisher für
Haushaltsmitglieder unter 12 Jahren, für die Kindergeld geleistet wird, und die
mit einer bzw. einem Alleinerziehenden zusammenwohnen, gewährt wurde, wird zwar
auf 1320 Euro erhöht. Aber Achtung (!), bisher wurde der Freibetrag von 600
Euro für jedes unter 12-jährige Kind gewährt, jetzt nur noch als einmaliger
Freibetrag, wenn dem Haushalt ein minderjähriges (unter 18) Kind angehört.
D.h., wer bisher 1800 Euro für drei U-12-Kinder bekam, bekommt jetzt nur noch
1320 Euro.
Hierbei ist auch noch zu beachten – rechte Tasche, linke
Tasche –, daß sich der Freibetrag dadurch reduziert, daß nunmehr der 6%-ige
Pauschalabzug entfällt (s.u. § 16 Abs. 2).
Die bisherige Nr. 5 wird die neue Nr. 4. Der 600
Euro-Freibetrag für Kinder von 16-25 Jahren wird von 600 Euro auf 1200
verdoppelt. Aber halt! Bekamen bisher Kinder zwischen 16 und 25 Jahren den 600
Euro-Freibetrag für jede Art von Einkommen, also auch für Unterhaltseinkommen,
BAföG etc., so bekommen diese Kinder den 1200 Euro-Freibetrag nur noch bei „eigenen
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit“. D.h. für Mischhaushalte gemäß § 3 Abs. 4
WoGG gilt ab 1. Januar 2016: wer zum Beispiel bisher höheres Wohngeld aufgrund
des 600 Euro-Freibetrages vom Unterhaltseineinkommen des Kindes bekam, bekommt
jetzt weniger oder gar kein Wohngeld mehr.
Für schwerbehinderte Kinder wurden die Regelungen
vereinheitlicht, so daß jetzt auch pflegebedürftige schwerbehinderte Kinder
statt bisher 1200 Euro (bisherige Nr. 2) nunmehr 1500 Euro Freibetrag bekommen
(wie Nr. 1).
§ 16 Abs. 1 (neu)
Die Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
werden ebenfalls auf drei Jahre verteilt bei Einmaligem Einkommen. Inwieweit
dies zu einer Verbesserung führt, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden,
weil sich dies nur bei Kenntnis des konkreten Einkommens errechnen ließe.
Außerdem betrifft die Regelung Abfindungen, die steuerrechtlich im Jahr der
Auszahlung angerechnet, wohngeldrechtlich aber auf drei Jahre verteilt werden.
§ 16 Abs. 2 (alt)
Diese Regelung ist abgeschafft.
Das führt dazu, daß Kinder, die keine eigenen
Sozialversicherungsbeiträge leisten, nicht mehr den Pauschalabzug von 6% vom
Einkommen bekommen, so daß sich deren anzurechnendes Einkommen erhöht und damit
– zusätzlich zu den Neuregelungen in § 17 – das zunächst höhere Wohngeld wieder
verringert!
Diese Regelung kann durchaus als Analogregelung zu § 6 Abs.
1 Nr. 2 Alg II-Verordnung aufgefaßt werden. Ein Beispiel mehr, wie die „Hartz
IV“-Gesetzgebung auch andere soziale Leistungsgesetze dominiert.
§ 14 (neu)
Dies betrifft die Ermittlung des wohngeldrechtlich
relevanten Jahreseinkommens.
Die bisherigen Nr. 12 u. Nr. 13 des Abs. 2 werden in Abs. 1
eingefügt. Hierunter fallen z.B. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers oder von
ihm übernommene Verpflegungskosten, aber auch die pauschalbesteuerten
Minijob-Einkommen (§ 40a EStG).
Absatz 2 (neu)
Die Nr. 19 erweitert die Berücksichtigung von Unterhalt als
Einkommen nunmehr auch auf einmalige Zahlungen, z.B. Nachzahlungen, wenn sich
der Unterhaltsanspruch erhöht.
Nr. 27 regelt, daß die BAföG-Zusatzleistungen für Härtefälle
nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ausgenommen ist der
Kinderbetreuungszuschlag.
Nr. 30 enthält Klarstellungen zu den Ausschlußkriterien des
§ 7 Abs. 1 u. Abs.2.
Nr. 30 regelt aber auch etwas Neues, nämlich hinsichtlich
der Fälle des § 5 Abs. 4 (s.u.). Dies betrifft Haushalte getrennt lebender
Eltern, deren Kinder sich etwa hälftig bzw. zwischen einem Drittel und zwei
Dritteln in beiden Haushalten aufhalten.
Dabei sollen sowohl die Unterkunftskosten (KdU) als auch das
Sozialgeld, welches anteilig für den anderen Haushalt gezahlt wird, nicht als
Einkommen beim wohngeldberechtigten Haushalt berücksichtigt werden. Da nur
Mischhaushalte (§ 3 Abs. 4) in diesem Zusammenhang wohngeldberechtigt sind, setzt
dies bei einem Kind, welches Leistungen im Rahmen des SGB II, SGB XII etc.
erhält, voraus, daß der Elternteil des wohngeldberechtigten Haushalts keine
dieser Leistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 9) erhält.
Hierzu erfolgt – im Gegensatz zum WoGG 2016 ist das 9. SGB
II ÄndG noch nicht beschlossen im Erscheinungszeitpunkt dieses Artikels – eine
Änderung auch in § 7 Abs. 3 SGB II. In Verbindung damit wird dem § 23 SGB II
(„Besonderheiten beim Sozialgeld“) eine Nr. 5 angefügt, die lautet: „In den
Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 ist für ein minderjähriges Kind in jeder
Bedarfsgemeinschaft jeweils der halbe maßgebende Regelbedarf anzuerkennen.“
[Referentenentwurf der Bundesregierung vom 12. Oktober 2015 zum „Entwurf eines
Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Rechtsvereinfachung“].
Es wurde an dieser Stelle bewußt darauf verzichtet, auf alle
Spezialfälle, die genannt sind, einzugehen.
§ 12 Abs. 1 (neu)
Stark erhöhte Mietstufenhöchstbeträge, die aber nur eine
aktuelle Anpassung an die Realität darstellen – z.B. Stadt Göttingen,
Mietenstufe IV, 1 Person bisher 358 Euro, jetzt 434 Euro; 2 Personen bisher 435
Euro, jetzt 526 Euro; 4 Personen bisher 600 Euro, jetzt 730 Euro – und schon
2017 wieder überholt sein dürften durch die Mietwohnungsmarktrealität.
§ 9 Abs. 2 (neu)
Hierbei geht es um Mietkosten, die bei der Berechnung der
Mietbelastung außer Betracht bleiben.
Nach der bisherigen Regelung wurden Untermietzuschläge,
Zuschläge für eine gewerbliche Teilnutzung und Möblierungszuschläge nicht bei der
Miete im Sinne des Wohngeldrechts berücksichtigt. Diese sind nunmehr entfallen,
werden also bei der Berechnung der Miete berücksichtigt.
Stattdessen werden jetzt Kosten einer Stellplatzvergütung
sowie Haushaltsenergie (Strom) soweit kein Heizstrom oder für die
Warmwasseraufbereitung bei der Berechnung der Miete nicht berücksichtigt.
Soweit mit Strom geheizt und/oder Warmwasser erzeugt wurde,
wurde dies schon bisher nicht berücksichtigt bei der Miete – mit einer kleinen
historischen Ausnahme. Nun wird aber zusätzlich der Strom, welcher nicht zum
Heizen und zur Warmwasserbereitung dient, von der Miete abgezogen, soweit
Stromkosten in der Miete enthalten sind. Im Regelfall dürften Stromkosten für
die Wohnung ohnehin an einen Drittversorger (Energieunternehmen) geleistet
werden und damit unberücksichtigt bleiben. Negativ von der Neuregelung
betroffen dürften diejenigen Haushalte sein, die eine Pauschalmiete zahlen, in
welcher neben den „kalten“ Betriebskosten wie Müllabfuhr auch die „warmen“
Betriebskosten wie Heizung und eben der Stromverbrauch enthalten sind.
§ 8 Abs. 1 (neu)
Bisherige Verwaltungspraxis war, nachträglich Wohngeld zu
bewilligen, wenn eine Leistungsbewilligung insbesondere nach dem SGB II
zurückgenommen oder wieder aufgehoben wurde, also vollständig, mithin nicht
geändert wurde bezüglich der Leistungshöhe.
Jetzt gilt der Ausschluß von WoG-Leistungen nach § 7 Abs. 1
WoGG als nicht erfolgt, wenn die andere Leistung nach §§ 103, 104 SGB X
nachrangig ist (Nr. 4) oder nachträglich voll erstattet wird (Nr. 5).
Zielgruppe ist primär der Personenkreis der Zwangsverrenteten.
Dies gilt auch für den Fall, daß sich für die Zeit der
Zwangsverrentung (63 bis 65+ Jahre) der eventuell eingetretene SGB
XII-Leistungsträger via § 94 SGB XII den Elternunterhalt überleiten läßt.
Dies ist eine gesetzliche Regelung, die mit der Neuregelung
des SGB II für 2016 korreliert.
Wie schon eingangs erwähnt, kippt das 9. SGB II-ÄndG die
alte Regelung § 40 Abs. 4 SGB II, wonach bei Erstattungsforderungen gemäß § 50
SGB X 56% der KdU-Leistungen wegen des Ausschlusses vom WoG-Bezug nicht zu
erstatten seien.
Zwangsverrentete müssen hierbei zusätzlich auf die
Neuregelung in § 25 Abs. 4 WoGG achten (s.o.).
§ 5 Abs. 1 (neu)
Der Begriff des Haushaltsmitgliedes wird neu geregelt.
War bisher die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, das sog.
„Wirtschaften aus einem Topf“ für die Zuordnung als Haushaltsmitglied
Voraussetzung, so soll jetzt das gemeinsame Bewohnen von Wohnraum ausreichend
sein für die Zugehörigkeit zum Haushalt.
Die Perfidie, die dahinter steckt, wird deutlich, wenn die
offizielle Begründung dem rechtlich Möglichen gegenüber gestellt wird.
Die offizielle Begründung lautet: „Die bisherige
Formulierung ist historisch bedingt, für die es aus heutiger Sicht keinen
dringenden Bedarf mehr gibt.“ [BTDrs. 18/4897(neu), S. 81]
Tatsache wird sein, daß nun z.B. auch Untermieter mitgezählt
werden. Siehe § 9 Abs. 2 (neu) Wegfall des Untermietzuschlages als Abzug von
der Miete. Das heißt aber auch, daß zukünftig das Einkommen des Untermieters
bzw. der Untermieterin mitgezählt wird, obwohl diese Person zivilrechtlich in
keiner Weise unterhaltspflichtig ist, sofern nicht verwandt.
Das richtet sich verständlicher Weise gegen alle
Alleinerziehenden, die eine fremde Person zur Untermiete zu wohnen haben, um
die KdU im Rahmen des SGB II zu senken, deren Kind(er) aber wegen entsprechend
hoher Unterhaltsleistungen unter § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fällt und damit gemäß
§ 3 Abs. 4 wohngeldberechtigt ist (sog. Mischhaushalt). Inwieweit die „Hartz IV“-Behörden
aus dieser wohngeldrechtlichen Regelung wiederum „Rückschlüsse“ auf das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ziehen, bleibt abzuwarten.
§ 5 Abs. 4 (neu)
Dies betrifft Kinder getrennt lebender Eltern.
Das bisher in § 5 Abs. 6 (alt) enthaltene gemeinsame
Sorgerecht als Bezugsvoraussetzung entfällt.
Die bisher nur in der Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV)
geregelte Betreuungsaufteilung von zwischen einem Drittel und zwei Dritteln
wurde jetzt im Gesetz festgeschrieben [BTDrs. 18/4897(neu), S. 82]. Die
BSG-Rechtsprechung zum SGB II – aktuell: BSG, Urteil vom 12. November 2015,
Az.: B 14 AS 23/14 R (Urteil noch nicht veröffentlicht) –, wonach ein
Betreuungsanteil von 40% nicht annähernd zur Hälfte bedeute und deshalb keine
Teilung der Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II rechtfertige,
paßt nicht hierzu.
§ 3 Abs. 4 (neu)
Mischhaushalte. Folgeänderung zu § 5.
Fazit:
Das Wohngeldgesetz 2016 ist ein Beispiel dafür, daß die
gesamte Sozialrechtsgebung zunehmend auf die „Hartz IV“-Gesetzgebung
eingenordet wird. Zulasten der Betroffenen. Zugunsten von Lückenschließungen,
wo andere Sozialgesetze „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfängern noch einen
minimalen Vorteil bescherten. Die politische Marschrichtung ist nicht mehr zu
verleugnen!