Herbert Masslau

Entschädigungsgesetz wegen überlanger Gerichtsverfahren

(31. Dezember 2011)

 

 

Nach jahrelanger Kritik durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verabschiedete der Deutsche Bundestag am 27. September 2011 das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Am 2. Dezember 2011 wurde dieses Artikelgesetz – weil es kein eigenständiges Gesetz ist, sondern mehrere bestehende Gesetze ergänzt bzw. ändert – im Bundesgesetzblatt [BGBl. I, 2011, Nr. 60, S. 2302-2312] veröffentlicht und trat am 3. Dezember 2011 in Kraft.

 

Was regelt das Gesetz?

Nach seinem Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren… regelt es einen Rechtsschutz, welcher nicht vor überlangen Gerichtsverfahren schützt, sondern das Bestehen überlanger Verfahrensdauer bereits voraussetzt.

Es gibt, das muß an dieser Stelle betont werden, nachwievor in Deutschland kein sog. Beschleunigungsgesetz. Es gilt damit immer noch die Antwort der Bundesregierung vom 28. Dezember 2007 [BTDrs. 16/7655] auf eine parlamentarische Anfrage, wonach der Justizgewährleistungsanspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 19 Abs. 4 GG nicht gesetzlich geregelt wird.

Damit stellt sich schon hier die Frage nach den unausgesprochenen Axiomen, dem a priori des jetzigen sog. Entschädigungsgesetzes.

 

Vorgeschichte

Die Bundesrepublik Deutschland wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwiegend und immer wieder verurteilt wegen überlanger Verfahrensdauer – mehr als die Hälfte aller Verfahren.

Auch wenn das Strafrecht hier Vorreiter für wesentliche Entscheidungen des EGMR war, so soll dieser zweite Teil des Entschädigungsgesetzes (§ 199 GVG) hier nicht weiter von Belang sein.

Ausgehend von der Entscheidung Sürmeli vs. Deutschland (Appl.No. 75529/01) aus dem Jahre 2006 sind vor allem Verfahren aus der letzten Zeit von Bedeutung geworden, weil hier der EGMR anfing, Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der Verfahrensdauer in einzelnen Instanzen auszuurteilen::

– Im Verfahren Bähnk vs. Deutschland (Appl.No. 10732/05) vom 9. Oktober 2008 wurde die Bundesrepublik Deutschland vom EGMR zu 1000 Euro Schadensersatz für immateriellen Schaden (juristisch: Schadensersatz, der nicht Vermögensschaden ist) verurteilt, weil das erstinstanzliche Verfahren wegen Ehegattenunterhalt 3 Jahre und 10 Monate dauerte.

– Im Verfahren Adam vs. Deutschland (Appl.No. 44036/02) vom 4. Dezember 2008 bzw. 4. März 2009 wurde die Bundesrepublik Deutschland vom EGMR zu einmal 2000 Euro und zu gemeinsam 2500 Euro Schadensersatz für immateriellen Schaden verurteilt, weil im Verfahren wegen großelterlichen Umgangsrechtes (auch Verstoß gegen Art 8 EMRK) mit einem Scheidungskind eine Verfahrensdauer in der ersten und zweiten Instanz zusammen von 4 Jahren und 3 Monaten als zu lang angesehen wurde.

– Im Verfahren Rumpf vs. Deutschland (Appl.No. 46344/06) vom 2. September 2010 wurde die Bundesrepublik Deutschland zu 10.000 Euro Schadenseratz für immateriellen Schaden wegen wirtschaftlichen Schadens, Konkurses auf Grund überlanger Verfahrensdauer von 13 Jahren und 5 Monaten in vier (Zivilrechts-)Instanzen verurteilt. Schon hier hielt der EGMR fest, daß er von 1959 bis 2009 in 40 Fällen Deutschland wegen überlanger Verfahrensdauer verurteilt hatte [Rdnrn. 64 ff.]. Allein gegenwärtig (2010) seien 55 Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gegen Deutschland vor dem EGMR anhängig [Rdnr. 69]. Und dem EGMR ist endgültig der Kragen geplatzt: es hat die Entscheidung mit Art. 46 EMRK behaftet [Rdnrn. 56, 71-73], das heißt, es hat das Europäische Ministerkomitée mit der Überwachung der Durchführung des Urteils beauftragt. Und, es hat Deutschland in dieser sog. Pilotentscheidung (6 Extraseiten im Urteil!) eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft (3 Monate nach Urteil, also Dezember 2011) gesetzt. Dies ist der Anlaß, daß das längst in der Schublade liegende Entschädigungsgesetz nun verabschiedet wurde.

 

Das Entschädigungsgesetz

Das Entschädigungsgesetz ist als §§ 198-201 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) formuliert. Es handelt sich um ein sog. Artikelgesetz, weil auch die verschiedenen Gerichtsordnungen und Anwaltsordnungen geändert werden mußten. Interessehalber wird nachfolgend außer auf die eigentliche gesetzliche Regelung nur noch auf die Änderungen bezüglich der Sozialgerichtsbarkeit und die wichtigen Übergangsregelungen eingegangen.

Grundsätzlich läßt sich als Pauschalurteil folgendes festhalten: erst wird jahrelang nicht auf die Vorgaben des EGMR reagiert, dann, wenn dies nicht mehr durchzuhalten ist, wird der Forderung durch ein entsprechendes Gesetz formal Genüge getan, dabei aber das Gesetz so ausformuliert, daß es inhaltlich die EGMR-Rechtsprechung konterkariert. Formale Hürden einerseits, den Bock zum Gärtner machen andererseits sollen die finanziellen Auswirkungen überlanger Gerichtsverfahren reduzieren. Verständlich aus Sicht des Bundes, der bei Verurteilung durch den EGMR die Kosten tragen muß, während die Verfahrensverzögerungen in der den Bundesländern unterstehenden ersten und zweiten Instanzen gemacht werden, weil die Bundesländer einerseits an Justizausgaben sparen, andererseits aber auch durch politische Besetzung der Spruchkörper jede Menge Richter an die Gerichte kommen, die die klagenden Bürger als Angeklagte behandeln, die sich an Steuermitteln „bereichern“ wollten.

 

Zurück zu unserer Ausgangsfrage: Was regelt das Entschädigungsgesetz?

Es schafft zunächst Willkür.

 

Unbestimmte Rechtsbegriffe

So soll es nach § 198 Abs. 2 und 4 GVG nicht unbedingt eine finanzielle Entschädigung wegen immateriellen Schadens (im Weiteren: Schmerzensgeld) geben. Auch eine „Wiedergutmachung auf andere Weise“ kommt in Betracht, wobei diese lediglich in der Feststellung mündet, daß das Verfahren zu lange gedauert hat. Das ist nicht nur eine Frechheit, sondern hat einen ganz realen Hintergrund: mehr als die Hälfte der sozialgerichtlichen Verfahren sind im Bereich „Hartz IV“ angesiedelt mit zum Teil bereits heute überlanger Verfahrensdauer – siehe die vom Autor erfochtene BVerfG-Entscheidung 1 BvR 232/11 gegen das SG Hildesheim –, so daß hier eine Kostenlawine wegen Schmerzensgeld droht. Nur in „schwerwiegenden Fällen“ (§ 198 Abs. 4 GVG) sollen Feststellung der Verfahrensverzögerung und Entschädigung zusammenfallen.

Ferner gibt es nach § 198 Abs. 3 GVG Entschädigung nur, wenn die betroffenen Kläger eine Verzögerungsrüge erheben, und zwar bei dem Gericht, welches das Verfahren verzögert hat. Dabei kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, „wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird“. Den willkürlichen – oder besser juristisch formuliert: den unbestimmten – Rechtsbegriff „angemessen“ kennen von „Hartz IV“ Betroffene zur Genüge, insbesondere aus dem Bereich der Unterkunftskosten, wenn willkürlich entgegen der realen Mietwohnungsmarktlage Kommunen versuchen, Kosten zu sparen. Aber auch: wann ist eine Besorgnis gegeben? Individuell sehr unterschiedlich eingeschätzt, dürfte hier zwar auf objektive Kriterien abgehoben werden, aber auch die müssen ja im Sinne einer begründeten oder eben nicht begründeten Besorgnis erst interpretiert werden, lassen also Spielraum für die Gerichte gegen die Betroffenen.

 

Präklusion

Und, nach § 198 Abs. 3 GVG muß für jede Instanz erneut eine Verzögerungsrüge bei entsprechender Verzögerung in dieser Instanz erhoben werden. Hier hat der Gesetzgeber eine Präklusion eingebaut zu Lasten der Betroffenen, die der EGMR in seinen Entscheidungen nicht vorgenommen hat, auch wenn er den Schritt von der Gesamtverfahrensdauer hin zur instanzlichen Verfahrensdauer gegangen ist. Letzteres eher, weil Deutschland immer noch keine Regelung getroffen hat (Beschleunigungsgesetz) bzw. hatte (Entschädigungsgesetz), denn bei Strafverfahren sah der EGMR die Grenze für die Gesamtverfahrensdauer bei etwa 2 Jahren, in den sog. zivilrechtlichen Verfahren, zu denen auch die Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten gehören, bei etwa 10 Jahren, mit sinkender Tendenz im Einzelfall. Der EGMR hat aber immer auch die Instanzen (s.o. Adam vs. Deutschland) zusammen betrachtet, ohne daß für jede Instanz eine eigene Verfahrensrüge vonnöten gewesen wäre. Diese Aufteilung ist nicht nur dem Förderalismus geschuldet, wonach für die Eingangsinstanz und die Obergerichte die Bundesländer und für die Bundesgerichte die Bundesrepublik zuständig sind, sondern dient auch wieder der Präklusion, denn einmal vergessen oder zum falschen Zeitpunkt geltend gemacht ist die Entschädigung für die Verfahrensverzögerung vergeigt.

Hinzu kommt eine weitere Schwierigkeit, denn nach § 198 Abs. 5 GVG kann eine Entschädigungsklage „frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verfahrensrüge erhoben werden“. Das bedeutet nicht nur arbeiten mit Unübersichtlichkeiten, denn jetzt sind nicht nur Fristen der Sachklage an sich zu beachten, sondern auch Fristen innerhalb der Sachklage. Da gerade im Bereich „Hartz IV“ viele Betroffene aus finanziellen Gründen auf rechtsanwaltlichen Beistand verzichten und die Verfahren vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten selber führen – für Bundesgerichte gilt Anwaltszwang –, soll zur Aufrechterhaltung der finanziellen Erpreßbarkeit – nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 2 SGB II n.F. sind Schmerzensgelder anrechnungsfrei – der Anspruch auf Schmerzensgeld präkludiert werden [die denken wirklich so arschig, H.M.].

Absurd wird es in § 201 Abs. 3 GVG: „Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert.“ Damit ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. Hat das Bundesverfassungsgericht in der vom Autor erfochtenen Entscheidung 1 BvR 232/11 noch festgestellt: „Hingegen begegnet die Untätigkeit des Sozialgerichts nach der … Mitteilung der Beschwerdeführer … keinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen zu wollen, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte das Gericht das Verfahren … fördern müssen“, so bedeutet diese gesetzliche Entschädigungsregelung, daß nicht nur die Verfahrensverzögerung weiter andauert, sondern daß es dafür auch erstmal keine finanzielle Entschädigung gibt, die anrechnungsfrei wäre für von „Hartz IV“ Betroffene und damit auch der Überbrückung einer Notlage dienen könnte.

 

Kostenpflichtigkeit der Entschädigungsklage

Aber der eigentliche Hammer kommt jetzt: § 201 GVG bestimmt die Oberlandesgerichte als zuständige Gerichte für die Klage auf Entschädigung. § 202 SGG i.V.m. § 201 GVG (Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) bestimmt die Landessozialgerichte als für die Entschädigungsklage zuständige Gerichte für Verfahren vor den Sozialgerichten auf Länderebene. Dem die Kostenfreiheit von Gerichtsverfahren – z.B. für von „Hartz IV“ Betroffene – regelnde § 183 SGG wurde folgende Passage angefügt: „Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (…).“ Damit ist klar, daß auch auf diesem Wege gerade von „Hartz IV“ Betroffene an der Geltendmachung von Schmerzensgeld gehindert werden sollen. Nicht nur, daß mit der Zuständigkeit der Landessozialgerichte für Entschädigungsklagen der Bock zum Gärtner gemacht wird, nein, zusätzlich zur Qual mit der Nichtentscheidung über „Hartz IV“-Ansprüche kämen auch noch Kosten auf die Betroffenen zu, denn § 201 Abs. 4 GVG bestimmt, daß, wenn ein Entschädigungsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe besteht bei überlanger Verfahrensdauer, das für die Entschädigung zuständige Gericht nach „billigem Ermessen“ über die Verfahrenskosten entscheidet. Damit sollen die Betroffenen endgültig von der Geltendmachung ihrer Verfassungs- und Menschenrechte abgehalten werden.

 

Fragen über Fragen und ein konkretes Beispiel

Wo die eigentliche Problematik dieses menschenverachtenden Entschädigungsgesetzes liegt, wird erst so richtig deutlich, wenn das Ganze an einem konkreten realen Beispiel einmal durchgespielt wird. Am Beispiel des Autors, selber alleinerziehender Vater und „Hartz IV“-Empfänger.

Seit Beginn von „Hartz IV“ wurden alle Eilrechtsverfahren vor dem SG Hildesheim und dem LSG Celle (LSG Niedersachsen-Bremen) niedergeschlagen. Die dazugehörigen Hauptverfahren wurden einfach nicht entschieden. Auf diese Weise konnte die Optionskommune Göttingen seit sieben (!) Jahren die „angemessenen“ Unterkunftskosten (KdU) bis heute nicht ermitteln und kam damit durch. Zwar bekam im November 2006 mit der Delmenhorst-Entscheidung und nochmal im Juni 2008 mit der Osnabrück-Entscheidung das LSG Celle seine Entscheidungspolitik vom Bundessozialgericht (BSG) um die Ohren gehauen, dies führte aber nicht zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung. Auch die Erarbeitung von Angemessenheitskriterien durch das BSG (B 4 AS 18/09 R, B 4 AS 50/09 R, B 4 AS 27/09 R) in mehreren Entscheidungen im Jahre 2009 führte zu nichts. SG und LSG deckten die kommunale Praxis der Nichtermittlung der „angemessenen“ KdU für Göttingen weiterhin ab, forderten nicht einmal definitiv die Optionskommune zur Datenerhebung auf. In der vom Autor erfochtenen BVerfG-Entscheidung heißt es dazu: „Zur Amtsermittlungspflicht des Gerichts gehört dann der Versuch, vom Grundsicherungsträger die erforderlichen Daten zu erlangen und gegebenenfalls für eine Auswertung zu sorgen (…).“ Und weiter: „In ihren [i.e. die Beschwerdeführer] Schreiben führten sie regelmäßig neuere Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Leistungen für Kosten der Unterkunft an und gaben deren Inhalt wieder…“. Erst die Erhebung von vier Menschenrechtsbeschwerden vor dem EGMR im Jahre 2010 gegen die vier ältesten Verfahren führte dazu, daß im Jahre 2011 die fünf „KdU-Verfahren“ der Jahre 2005 bis 2007 erstinstanzlich entschieden wurden. Immerhin wurden der ganzen Haushaltsgemeinschaft nach Tabelle Wohngeldgesetz mit Aufschlag für die Jahre 2005-2007 fast 150 Euro mehr pro Monat zuerkannt, was für von „Hartz IV“ Betroffene ganz schön viel Holz ist. Die erfochtene BVerfG-Entscheidung 1 BvR 232/11 betrifft eines dieser Verfahren.

Wer, bitte schön, kann sich nun vorstellen, daß der Autor vor dem LSG Celle Satisfaktion erlangt, wo doch dieses Gericht durch Niederschlagung der Eilrechtsverfahren Teil dieser ganzen Verfahrensverschleppung war und aktuell noch ist?

Aber auch, wenn dieses konkrete Realbeispiel nicht gegeben wäre: Wie kann ein LSG ohne die Vorgaben eines Beschleunigungsgesetzes die für die Entschädigung wichtige Vorfrage klären, daß Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist? Die Rechtsordnungen, wonach dann vom Fachgericht nach Art. 100 GG ein Vorlagebschluß an das BVerfG zu erfolgen hat, sind ja nicht aufgehoben. Und wenn dann –  aus manchen Entscheidungen der LSG Bayern, Niedersachsen-Bremen und mancher Senate des LSG Berlin-Brandenburg glotzt der nackte Sozialrassismus – doch wieder Beschwerden vor dem BVerfG bzw. dem EGMR landen, dann wäre gleich das BVerfG für Deutschland das richtige Entschädigungsgericht gewesen. Auch hier wieder bewußt eingebaute Verzögerungen und formales Hin und Her, um die Betroffenen, die unter dem Hängenlassen schon genug gelitten haben, noch mehr zu quälen, offensichtlich in der Hoffnung, diese würden vor so vielen Hürden kapitulieren.

Und nach Artikel 23 Übergangsvorschrift soll das Entschädigungsgesetz sogar auch für verzögerte Verfahren gelten, die deswegen bereits beim EGMR anhängig sind. Aber worauf bezieht sich die Übergangsvorschrift? Bezieht sie sich nur auf die in § 198 GVG festgelegte Höhe der Entschädigung oder bezieht sie sich auch auf die Abgabe der Verfahren an das zuständige LSG?

 

Fragen über Fragen. Wesentliches ist ungeklärt. Und, die unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, nämlich ein sog. Beschleunigungsgesetz, existiert weder noch soll es – vorerst ? – geschaffen werden!

 

 

Quellen:

BGBl. I, 2011, Nr. 60, S. 2302-2312

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/search.asp?skin=hudoc-en

 

Abkürzungen:

BSG              = Bundessozialgericht (3. Instanz, Revisionsgericht)

BTDrs.          = Bundestagsdrucksache

BVerfG          = Bundesverfassungsgericht

EGMR           = Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK           = Europäische Menschenrechtskonvention

GG                = Grundgesetz

GVG             = Gerichtsverfassungsgesetz

LSG              = Landessozialgericht (2. Instanz Tatsachengericht)

SG                = Sozialgericht (1. Instanz, Tatsachengericht)

SGG             = Sozialgerichtsgesetz

 

 

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