Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema der
Zwangsverrentung, welches zunehmend virulent wird, wie auch die hier behandelte
Rechtsprechung 2013 bis 2015 belegt.
Der Begriff der Zwangsverrentung ist dabei durchaus richtig
gewählt, weshalb dieser Begriff auch nicht in Anführungszeichen gesetzt wird.
Es geht dabei um den gesetzlich im SGB II fixierten Zwang entweder als „Hartz
IV“ beziehende Person den vorzeitigen Rentenantrag selber zu stellen oder
hinnehmen zu müssen, daß der SGB II-Leistungsträger diesen Antrag im Wege der
Ersatzvornahme stellt. Dabei werden „Hartz IV“ beziehende Menschen gezwungen,
einen vorzeitigen Rentenantrag zu stellen, um den SGB II-Leistungsbezug zu
beenden. Da eine solche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit einem
monatlichen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozentpunkten verbunden ist, ergibt sich
bei einer Rente mit 65 Jahren ein maximaler Abschlag von 7,2 % und bei der
späteren Rente mit 67 Jahren von 14,4 %. Da es sich hierbei um einen Eingriff
in die gemäß Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte, weil Vermögensrechte,
handelt, bedurfte es nicht nur einer gesetzlichen Regelung hierfür, sondern ist
in diesem Zusammenhang der Begriff der Zwangsverrentung auch richtig, da sich
sicherlich niemand freiwillig etwas wegnehmen läßt, schon gar nicht, wenn damit
der eigene Lebensunterhalt bestritten werden muß.
Ferner meint der Begriff ‚Rente’ nur die ‚Rente wegen
Alters’. Für den Zeitaufschlag gemäß § 7a SGB II i.V.m. §§ 235, 236 SGB VI (Jahrgänge
1947 bzw. 1949 bis 1963) wird der Begriff ‚65+’ verwendet.
Nachfolgend setzt sich der Artikel nur mit der mittlerweile
hinreichend vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Es wird
also die erstinstanzliche Rechtsprechung nicht behandelt. Eine
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zwangsverrentung existiert bis dato noch
nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich zwar am Rande zur
Zwangsverrentung geäußert [BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 105/11 R,
Rdnr. 31 f.], Thema der Entscheidung war allerdings nicht die Zwangsverrentung
daselbst, sondern die anspruchsvernichtende Wirkung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB
II einer von der Revisionsklägerin freiwillig selber beantragten litauischen
Rente und deren Vergleichbarkeit mit einer deutschen Rente. Somit steht eine
höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Zwangsverrentung weiterhin aus.
Bevor die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt wird, wird
auf ein paar grundlegende Aspekte des Themas Zwangsverrentung eingegangen.
Die Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 3 SGB II, welcher ganz
allgemein die Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen
beschreibt und damit die Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II
festschreibt, wie sie sich schon aus dem gegenseitigen Ausschluß laufender
existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (§ 5 Abs. 2 SGB II, §
21 SGB XII) ergibt.
§ 5 Abs. 3 SGB II wird dabei durch den später eingeführten §
12a SGB II konkretisiert. § 12a Nr. 1 SGB II bestimmt dabei, daß eine
vorzeitige Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung Rente nicht vor dem Ende
des 63. Lebensjahres durch den Grundsicherungsträger erzwungen werden kann.
Diese Regelung soll die unterschiedlichen Inanspruchnahmen –
so können Frauen gemäß § 237a SGB VI Rente mit 60 Jahren, Schwerbehinderte
gemäß § 37 SGB VI mit 62 Jahren vorzeitig beanspruchen – vereinheitlichen. Dies
ergibt sich nämlich gerade nicht aus der allgemeinen Grundsatzregel § 5 Abs. 3
SGB II, wonach die Inanspruchnahme gemäß der Zeitregelungen des Rentenrechts
(SGB VI) ansonsten erzwungen werden könnte. Der Gesetzgeber hat auch nicht aus
humanen Gründen gehandelt, sondern offensichtlich schlichtweg Angst vor einer Auseinandersetzung
vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der unterschiedlichen Höhe der
Abschläge, die bei Frauen bei 18 % bis 25 % gelegen hätten, was vermutlich das
BVerfG im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG nicht hingenommen
hätte, weil nicht freiwillig die Vergünstigung eines vorzeitigen Ausstiegs aus
dem Arbeitsmarkt mit dem Abschlag erkauft worden wäre, sondern die Abschläge
durch das SGB II erzwungen wären.
Eine weitere Rechtsfolge der Zwangsverrentung ist der
Auschluß von Leistungen des SGB II (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Das gilt auch
für die Leistungen für Arbeitsmarktintegration gemäß §§ 16 ff. SGB II. Die
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters wirkt grundsätzlich
anspruchsvernichtend im Hinblick auf SGB II-Leistungen. Sofern die Rente nicht
das Existenzminimum absichert, besteht Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe
(SGB XII).
Keine Leistungseinstellung nach § 66 SGB I
Es gibt immer wieder Grundsicherungsträger, die glauben, den
Bezug von Leistungen nach dem SGB II einstellen zu dürfen, wenn die zur
Rentenantragstellung Aufgeforderten dieser Aufforderung nicht nachkommen.
§ 66 SGB I, welcher die Versagung von Sozialleistungen bei
verweigerter Mithilfe regelt, darf bei der Zwangsverrentung nicht angewandt
werden. Dies begründet sich dadurch, daß das Willkürverbot des Art. 3 GG
verletzt ist, wenn das vom BVerfG entwickelte Übermaßverbot verletzt ist.
Vorliegend besteht bei einer Anwendung des § 66 SGB I die Verletzung des
Übermaßverbotes darin, daß dem Grundsicherungsträger mit § 5 Abs. 3 SGB II ein
weniger schwerwiegendes Mittel an die Hand gegeben ist. Weigert sich also ein
Hilfeempfänger bzw. eine Hilfeempfängerin nach dem SGB II einen vorzeitigen
Rentenantrag gemäß § 12a SGB II zu stellen, dann kann gemäß § 5 Abs. 3 SGB II
der Grundsicherungsträger diesen geforderten Rentenantrag beim
Rentenversicherungsträger selbst stellen.
Ergänzende Sozialhilfe (SGB XII) I
Hier gibt es allerdings einen gravierende Unterschied.
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die sog.
Grundsicherung, bestehen für ab 1947 Geborene erst mit 65+ (§ 41 Abs. 2 SGB
XII). Für die zwei Jahre und mehr zwischen 63 und 65+ Lebensjahren – ohne
gesetzliche Regelung später zwischen 63 und 67 Lebensjahren – besteht nur
Anspruch auf die „normale“ Sozialhilfe.
Dies hat gravierende Folgen, die nach Auffassung des Autors
bei der Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger mit in die
Betrachtung einzustellen sind.
Dies betrifft insbesondere den § 43 Abs. 3 SGB XII, wonach
Unterhaltsverpflichtete Kinder (und Eltern), deren jährliches Gesamteinkommen
im Sinne von § 16 SGB IV unter € 100.000,- liegt, nicht zum Unterhalt
herangezogen werden.
Für die Zeit zwischen 63 und 65+ Lebensjahren gilt die ganz
normale Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für die § 90 Abs. 3
SGB XII für die Unterhaltspflichtigen Kinder (und Eltern) gilt, wonach nur eine
besondere Härte, mithin ein atypischer Fall, vor der Anrechnung schützt, sowie
hinsichtlich der Unterhaltsverpflichteten deren „angemessene“ Lebensführung
erschwert wird. Was dabei „angemessen“ ist, hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu
§ 43 Abs. 3 SGB XII nicht definiert, so daß dieser unbestimmte Rechtsbegriff
von den Sozialgerichten voll überprüfbar, aber auch beliebig bewertbar ist bis
zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Für die ursprünglich nach SGB II Hilfebedürftigen bedeutet
die ergänzende Sozialhilfe in erster Linie die Verringerung des Schonvermögens
von maximal € 9.450,- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf dann maximal € 2600,-
gemäß Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, mithin auf gut ein
Viertel.
Aber es taucht ein noch komplexeres Problem auf: Gemäß § 94
Abs. 1 SGB XII gehen sowohl der mögliche Unterhaltsanspruch der
Zwangsverrenteten gegen mögliche Unterhaltsverpflichtete, in der Regel die
eigenen Kinder, wie auch der Auskunftsanspruch gegen die
Unterhaltsverpflichteten qua lege auf den Sozialhilfeträger über. Gerade hier
erweist sich die Bedeutung des schon angesprochenen Unterschieds zwischen dem
Schonvermögen nach Grundsicherungsrecht und den SGB XII-Leistungen nach dem 3.
Kapitel. Im Konfliktfall bedeutet dies, daß der SGB XII-Leistungsträger die
potentiell Unterhaltsverpflichteten vor dem Zivilgericht verklagt. Hierbei ist
nicht nur für die Unterhaltsverpflichteten von Bedeutung, daß das
Zivilgerichtsverfahren nach dem Beibringungsgrundsatz handelt, also nicht nur
die klagende Sozialbehörde ihren Anspruch belegen muß, sondern die
Unterhaltsverpflichteten ihren Ablehnungsanspruch, und damit der im
Sozialgerichtsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz im
Zivilrechtsverfahren kaum eine Rolle spielt, sondern im Gegensatz zum
unterhaltsrechtlichen Regelfall, kein Unterhalt für die Vergangenheit, gelten
aufgrund von § 94 Abs. 4 SGB XII erweiterte Regelungen für die Überleitung von
vergangenen Unterhaltsansprüchen. So beginnt zivilrechtlich der
Unterhaltsanspruch erst mit der Geltendmachung desselben vor Gericht. Nach § 94
Abs. 4 SGB XII gilt der Unterhaltsanspruch aber bereits mit der behördlichen
Mitteilung an die jeweiligen Unterhaltsverpflichteten/Unterhaltsschuldner,
wobei diese Mitteilung wie die aus dem SGB II bekannte
KdU-Kostensenkungsaufforderung und im Gegensatz zu der hier behandelten
Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragsstellung nicht als Verwaltungsakt gilt.
Es reicht also ein einfaches Schreiben an die potentiell
Unterhaltsverpflichteten aus, so daß bei rechtzeitig behördeninterner
Vergleichsberechnung mit entsprechendem, aus Sicht der Behörde positiven
Ergebnis, dieses Behördenschreiben schon am Tage des 63. Geburtstages des oder der
Zwangszuverrentenden an dessen oder deren Kinder verschickt sein kann. Die in §
94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII eingebaute Härtefallregelung dürfte wegen des
unbestimmten Rechtsbegriffs ebenfalls eher die Sozialgerichte zusätzlich beschäftigen
denn als Schutz für die Unterhaltsverpflichteten dienen, auch wenn zumindest
zivilrechtlich sich diejenigen Kinder als Unterhaltsverpflichtete beim
Elternunterhalt erheblich besser stellen, die entweder arm sind, eigene Kinder
haben oder wenigstens einen (Ehe)Partner bzw. (Ehe)Partnerin.
Ergänzende Sozialhilfe (SGB XII) II
Hier eröffnet sich noch ein weiteres Problemfeld, auf das
die obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht eingegangen ist, bis auf eine
negative Entscheidung. Es geht dabei um die Unterkunftskosten (KdU).
Die Mieten sind innerhalb wie außerhalb des SGB II / SGB XII
der größte und damit schwerwiegendste Einzelposten eines Haushalts. Deshalb ist
hierzu eine Sonderbetrachtung angeraten. Dies auch, weil die bisherigen
Regelungen im SGB II und SGB XII hierzu verfassungswidrig sein dürften. Aber
auch, weil sich in einem Grenzbereich die Frage stellt, ob die tatsächlichen
oder nur die „angemessenen“ KdU zu berücksichtigen sind im Rahmen der
Ermessensausübung.
Ist die Rentenleistung derart hoch, daß sie auch die
tatsächlichen KdU abdeckt, ohne ergänzende Sozialhilfe zu bewirken, dann stellt
sich die Frage nicht. Reicht die Rentenleistung ohnehin nicht aus, muß also
ergänzende Sozialhilfe in Anspruch genommen werden, dann richtet sich diese
nach den Angemessenheitskriterien des SGB XII, die insoweit mit dem SGB II
identisch sind; hier werden nach bisheriger Rechtslage die „unangemessenen“
tatsächlichen KdU also ohnehin nicht übernommen.
Es kommt also auf die Fälle an, wo die „angemessenen“ KdU
für einen alleinigen Rentenbezug ohne ergänzenden Sozialhilfebezug ausreichen,
die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU aber zu einem ergänzenden SGB
XII-Anspruch führen würde.
Hier sagt nun das LSG Berlin [LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluß vom 25. Juni 2014, Az.: L 31 AS 800/14 B ER], daß im Rahmen der
Ermessensbetrachtung nur die vom Grundsicherungsträger tatsächlich gewährten
KdU [d.h. die niedrigeren „angemessenen“ KdU; H.M.] in die Gegenüberstellung
mit der Höhe der Rentenleistung einzustellen seien, „denn es ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen unterstellt werden sollte, dass die
Antragstellerin als Rentenbezieherin plötzlich wieder einen Anspruch auf
Gewährung der tatsächlichen und nicht bloß der angemessenen Kosten der
Unterkunft haben sollte.“ [LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de].
Dies macht aber gerade das Spannungsverhältnis deutlich. Zum
Einen ist dem LSG recht zu geben, weil bei Berücksichtigung der tatsächlichen
KdU dadurch bedingt der SGB XII-Leistungsfall überhaupt erst eintritt. Zum
Anderen steht aber nirgendwo im Rentenrecht SGB VI, daß Rentenbezieherinnen und
-bezieher nur „angemessen“ wohnen dürfen. Warum auch, weil die Rente ja
Erwerbsersatzeinkommen ist und unspezifisch für den gesamten Lebensunterhalt,
nicht aber für einzelne Bedarfsansprüche gezahlt wird, wie das Erwerbseinkommen
auch. Für den Fall, daß die Rente nicht ausreicht, gelten die Regelungen des
SGB XII. Insofern würde bei Berücksichtigung der tatsächlichen KdU in dieser
Fallgruppe nur ein Paradoxon eröffnet: tatsächliche KdU führen zu SGB
XII-Anspruch, die abgesenkt „angemessenen“ KdU im Rahmen des SGB XII-Anspruchs
führen zum Nichtanspruch, der wiederum bei Berücksichtigung der tatsächlichen
KdU zum SGB XII-Anspruch führt und so unendlich weiter.
Was das LSG in diesem Zusammenhang allerdings unterschlägt
bei seiner Bewertung, ist die Tatsache, daß gemessen an der BSG-Rechtsprechung
in fast allen Fällen die „angemessenen“ KdU nicht einmal feststehen, und vor
allem die Frage der Verfassungswidrigkeit der Nichtregelung des § 22 SGB II
durch den Bundesgesetzgeber [Vorlagebeschlüsse vom 12. Dezember 2014 des SG
Mainz, Az.: S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14] nicht einmal thematisch in
Erwägung gezogen wurde, obwohl sich dies dem LSG Berlin bei ernsthafter
Betrachtung genauso hätte aufdrängen müssen, wie ein halbes später dem SG
Mainz.
Rechtsbehelfe, Rechtsmittel
Im Gegensatz zur Aufforderung, die Unterkunftskosten zu
senken, stellt die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung einen
Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar. Dies ergibt sich schon aus den gesetzlichen
Regelungen der §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II. Demgegenüber kennt das Gesetz kein
Instrument ‚Kostensenkungsaufforderung’.
Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung. Der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ableitende Schutz
der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage wurde für das SGB II nicht
nur als Regelfall abgeschafft entgegen des verfassungsrechtlich gebotenen
Ausnahmecharakters einer solchen Einschränkung, sondern im Laufe der Jahre,
insbesondere aufgrund für die Hilfeempfängerinnen und -empfänger positiver
Rechtsprechung, zunehmend weiter eingeschränkt.
So bestimmt nun § 39 Nr. 3 SGB II den Wegfall der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage für die
Aufforderung, vorzeitig Rente zu beantragen. Aus Sicht der
Grundsicherungsträger ist diese Regelung notwendig, weil ihnen sonst
Widerspruch oder Anfechtungsklage das eigene Vorgehen nach § 5 Abs. 3 SGB II
unmöglich machen würden, da der Grundsicherungsträger erst nach erfolgloser
Aufforderung zur Rentenantragstellung selbst tätig werden kann.
Der Anfechtungsklage, also jenem Rechtsmittel, mit welchem
die bloße Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, so daß der
Rechtszustand vor der Aufforderung wieder hergestellt ist, entspricht im Eilrechtsverfahren
§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Mit § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ordnet das
angerufene Sozialgericht die aufschiebende Wirkung entweder des Widerspruchs
oder, sofern der Widerspruchsbescheid bereits erlassen ist, der
Anfechtungsklage an. Für den Fall, daß der Grundsicherungsträger bereits selbst
gemäß § 5 Abs. 3 SGB II beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen
Rentenantrag im Wege der Ersatzvornahme gestellt hat, muß auch analog der Norm
§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Rücknahme des Rentenantrags durch den
Grundsicherungsträger beantragt werden. Entscheidungen gemäß § 86b SGG sind
gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG vollstreckbare Titel.
Reaktion der Rentenversicherungsträger
Aus zwei der vom Autor gesichteten obergerichtlichen
Entscheidungen geht hervor, daß es der jeweilige Rentenversicherungsträger
abgelehnt hat, dem vom zuständigen Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs. 3 SGB
II gestellten Rentenantrag stattzugeben. Im Falle des Verfahrens LSG
Mecklenburg-Vorpommern, Az.: L 8 AS 288/13 B ER wurde dies vom
Rentenversicherungsträger laut Entscheidungstext damit begründet, daß gemäß §
66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung der Klägerin, den Formantrag bei der
Rentenkasse zu stellen, die Bewilligung der Rente versagt werde. Hier führte
also die Weigerung der Klägerin, selber den Rentenantrag zu stellen dazu, daß
die behördliche Ersatzvornahme durch den Grundsicherungsträger keine Wirkung
zeigte.
Im Falle des Verfahrens LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 4 AS
159/14 B ER führte die bereits vorliegende Entscheidung der ersten Instanz im
Hauptsacheverfahren zulasten des Grundsicherungsträgers
(Anerkenntnisgerichtsbescheid) dazu, daß der zuständige
Rentenversicherungsträger die Rechtskraft dieses Anerkenntnisses als Hemmnis
ansah, das Rentenbewilligungsverfahren aufgrund des vom Grundsicherungsträger
gestellten Rentenantrages einzuleiten.
Allein dies belegt, daß das Thema Zwangsverrentung
juristisch noch nicht abgegrast ist.
Die obergerichtliche Rechtsprechung
Bis auf einzelne Entscheidungen liegen fast ausschließlich
Eilrechtsentscheidungen vor. Die mit Abstand meisten Entscheidungen zum Thema
stammen vom LSG Berlin-Brandenburg und vom LSG NRW. Tendenziell neigt das LSG
Berlin überwiegend zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch bzw. Klage, während das LSG NRW zu ablehnenden Entscheidungen
neigt.
Inhaltlich gemeinsam sind fast allen obergerichtlichen
Entscheidungen zwei Aspekte: die Notwendigkeit der Ermessensausübung durch den
Grundsicherungsträger und die eher selbstverständliche Feststellung, daß der
Zwang, vorzeitig eine Rente zu beantragen, seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3
SGB II findet, welcher durch §12a SGB II konkretisiert wird.
Nachfolgend sollen einzelne Aspekte näher beschrieben
werden. Dabei wird auf Darstellungen zur Unbilligkeitsverordnung verzichtet,
weil deren Vorgaben zwar im Ermessenswege vom Grundsicherungsträger zu prüfen
sind, diese Vorgaben aber gleichsam derart restriktiv sind, daß davon nicht
wirklich jemand positiv betroffen ist, es sei denn er oder sie ist als sog.
Aufstocker sozialversicherungspflichtig beschäftigt und generiert die Rente
erhöhende Ansprüche.
– Zugangsvoraussetzung im Eilrechtsverfahren
Soweit sich die Landessozialgerichte überhaupt näher zur
Zulässigkeit der Beschwerde im Eilrechtswege – § 172 SGG wurde zum 25. Oktober
2013 dahingehend geändert, daß eine Beschwerde nur noch bei Überschreiten des
Streitwertes gemäß § 144 Abs. 1 SGG zulässig ist – geäußert haben, so wird von
einer lebenslangen Wirkung der Rentenkürzung [LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom
10. Dezember 2014, Az.: L 2 AS 520/14 B ER] ausgegangen bzw. wegen
Nichtfeststellbarkeit einer genauen Streitwerthöhe vom Auffangstreitwert § 52
Abs. 2 GKG von € 5.000,- [LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12. August
2014, Az.: L 2 AS 2095/13 B (PKH)].
– Aufforderung ist Verwaltungsakt
Einige LSG – die weitaus meisten haben das wohl unterstellt
– haben bereits die Aufforderung des Grundsicherungsträgers zur Antragstellung
auf vorzeitige Altersrente als Verwaltungsakt (VA) im Sinne von § 31 SGB X
qualifiziert [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27. September 2013, Az.: L
28 AS 2330/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 18. November 2014, Az.:
L 10 AS 2254/14 B ER; LSG Sachsen, Beschluß vom 19. Februar 2015, Az.: L 8 AS
1232/14 ER (erstinstanzlich); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12. August
2014, Az.: L 2 AS 2095/13 B (PKH)]. Damit ist klar, daß es sich bei der
Aufforderung, einen vorzeitigen Rentenantrag zu stellen, im Gegensatz zur
Kostensenkungsaufforderung bei den Unterkunftskosten (KdU) um einen
Verwaltungsakt handelt.
– Einzelfallbetrachtung
Soweit sich die LSG hierzu spezifischer geäußert haben, wird
die Grundsätzlichkeit einer Einzelfallbetrachtung bejaht. Das LSG
Mecklenburg-Vorpommern hält sie für stets erforderlich [LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluß vom 14. Mai 2014, Az.: L 8 AS 288/13 B ER], ebenso das LSG
Sachsen-Anhalt [LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 10. Dezember 2014, Az.: L 2 AS
520/14 B ER], insbesondere wegen der Unterschiede zwischen dem SGB II und dem
SGB XII, so daß sich die Betrachtung nicht auf die Unbilligkeitsverordnung
beschränken dürfe; auch das LSG Berlin [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 5.
November 2014, Az.: L 25 AS 2731/14 B ER] und das LSG NRW [LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluß vom 12. Januar 2015, Az.: L 19 AS 2211/14 B ER], wobei Letzteres
jegliche Formelhaftigkeit der Begründung für nicht rechtmäßig hält.
Vom Letzteren weicht das LSG Berlin ab [LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 18. November 2014, Az.: L 10 AS 2254/14 B ER],
indem es für den Regelfall die Aufforderung zur Antragstellung durch die
gesetzliche Vorgabe erfüllt sieht und nur im Falle außergewöhnlicher
Abweichungen des Einzelfalles eine entsprechende Einzelfallbetrachtung für
notwendig erachtet im Rahmen des behördlichen Ermessens. Das LSG Sachsen
[Sächsisches LSG, Beschluß vom 19. Februar 2015, Az.: L 8 AS 1232/14 ER
(erstinstanzlich)] sieht eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen des behördlichen
Ermessens dann als notwendig an, wenn erhebliches Schonvermögen vorliegt,
welches im SGB II und im SGB XII unterschiedlich behandelt würde.
– Ermessensausübung bei Atypik
Zunächst ist anzumerken, daß die in der
Unbilligkeitsverordnung genannten Fälle – der Autor geht dabei von einer
enumerativen Aufzählung aus, was aber abschließend gerichtlich noch nicht
eindeutig entschieden ist – keine atypischen Fälle mehr darstellen, weil
(unter)gesetzlich geregelt.
Neben der schon erwähnten grundsätzlichen Ermessensausübung
wurde auch in atypischen Fällen (Härtefälle), also in Fällen, die nicht von der
Unbilligkeitsverordnung erfaßt sind, das Erfordernis der behördlichen
Ermessensausübung bejaht.
Hierbei ist im Einzelfall zwischen Regelfall und Atypik
nicht scharf trennbar. So stellt sich schon bei der jetzigen Erbengeneration
(Babyboomer-Generation) die Frage, ob eine bevorstehende Erbschaft einen
Regelfall oder doch einen atypischen Fall darstellt.
Das LSG NRW [LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22. Mai
2013, Az.: L 19 AS 291/13 B ER] ist dabei der Auffassung, daß Atypik hierbei
nicht Teil der Ermessensentscheidung ist, sondern dieser vorgelagert. Das heißt,
das LSG NRW geht in der genannten Entscheidung davon aus, daß das Vorliegen
eines atypischen Falles, wenn festgestellt, überhaupt erst die
Ermessensentscheidung eröffnet.
Dies entspricht dem Grunde nach der Rechtsauffassung des LSG
Berlin [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 18. November 2014, Az.: L 10 AS
2254/14 B ER], welches für den Regelfall die Aufforderung zur Antragstellung
durch die gesetzliche Vorgabe als erfüllt ansieht und nur im Falle
außergewöhnlicher Abweichungen des Einzelfalles eine entsprechende
Einzelfallbetrachtung für notwendig erachtet im Rahmen des behördlichen
Ermessens.
Hierbei vertreten das LSG Berlin wie das LSG NRW in den
genannten Entscheidungen die Auffassung, daß selbst in dem Fall, wo erst die
gekürzte vorzeitige Rente zu einem ergänzenden SGB XII-Bedarf führt, der Zwang
zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Das
LSG Berlin bezieht sich dabei auf die Regelungen §§ 5, 12a SGB II. Das LSG NRW
verweist interessanterweise auf eine gleichgelagerte Entwicklung bei der
früheren Arbeitslosenhilfe (AFG bzw. SGB III) vor 2002. In diesem Zusammenhang
führt es die BSG-Rechtsprechung an, welche für den Fall, daß die
Arbeitslosenhilfe niedriger als die Rente ausfiele, dies als atypischen Fall angesehen
habe, welcher das behördliche Ermessen eröffnete, woraufhin der Gesetzgeber das
SGB III dahingehend geändert habe, daß die Höhe der Rente keine Rolle spiele.
Das LSG Berlin sieht in der genannten Entscheidung eine
mögliche Atypik hingegen eher beim Ausschluß von der Teilhabe am Arbeitsmarkt.
Wie aus der hier erfolgten Darstellung zu erkennen, ist
gerade im Hinblick auf atypische Fälle (Härtefälle) noch rechtlicher
Interpretationsspielraum gegeben.
– Eingliederungsmaßnahmen §§ 16 ff. SGB II
Nicht ausreichend betrachtet haben die LSG den Aspekt der
Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt bis zum regulären Renteneintritt. Soweit
sie hierauf überhaupt eingegangen sind, läßt es das LSG Sachsen-Anhalt bei der
Schilderung der vorinstanzlichen Darstellung im Tatbestand bewenden, eine
absehbare sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei weder vorgetragen
noch ersichtlich [LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 19. August 2014, Az.: L 4 AS
159/14 B ER].
Auch das LSG Sachsen stellt lediglich lapidar fest, weitere,
Erfolg versprechende Versuche der Eingliederung in den Arbeitsmarkt seien nicht
behauptet [Sächsisches LSG, Beschluß vom 19. Februar 2015, Az.: L 8 AS 1232/14
ER (erstinstanzlich)]. Hierbei verweist das LSG Sachsen auf einen stattgebenden
Beschluß des LSG Berlin, welches befand, daß der Grundsicherungsträger im
Rahmen seiner Ermessensausübung auch zu berücksichtigen habe, daß bei einem
vorzeitigen Rentenantrag auch Leistungen der Eingliederung in Arbeit gemäß §§
16 ff. SGB II nicht mehr zum Tragen kämen [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom
5. November 2014, Az.: L 25 AS 2731/14 B ER].
Allerdings wäre es nach Auffassung des Autors Pflicht des
LSG Sachsen gewesen, hier das Verhalten des Grundsicherungsträgers näher zu
beleuchten. Denn, gesetzt den Fall, die Betroffenen fänden selber keine
sozialversicherungspflichtige Arbeit, dann wäre eine gesteigerte Pflicht des
Grundsicherungsträgers zur Vermittlung in Arbeit gegeben. Der
Grundsicherungsträger darf es sich nicht einfach machen und seine
Vermittlungstätigkeit einstellen, um anschließend als self-fulfilling-prophecy
die Zwangsverrentung gerade mit der Nichtvermittelbarkeit zu begründen. In
diesem Zusammenhang sei nur erwähnt, daß viele Grundsicherungsträger
erwerbsfähige Hilfeempfängerinnen und -empfänger mit Erreichen des 58.
Geburtstages absichtlich mindestens ein Jahr lang nicht über das Fallmanagement
fördern, um § 53a Abs. 2 SGB II zu erfüllen, mit der Folge, daß die Betroffenen
dann aus der Arbeitslosenstatistik fallen.
– Eigentumsschutz Artikel 14 Grundgesetz
Ein durchaus wesentlicher Aspekt der Zwangsverrentung ist
der damit verbundene Eingriff in das verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG
geschützte Eigentum. Dabei stellen die angesparten Rentenbeiträge Vermögen dar.
Soweit der Autor überblicken kann, haben sich bisher
lediglich das LSG NRW [LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2014,
Az.: L 7 AS 1775/14] und das LSG Sachsen [Sächsisches LSG, Beschluß vom 28.
August 2014, Az.: L 7 AS 836/14 B ER] mit diesem Aspekt beschäftigt.
Das LSG Sachsen geht dabei nur sporadisch auf Art. 14 GG
ein, indem es die Position der Vorinstanz übernimmt, die den Eigentumsschutz
deswegen nicht als verletzt ansah, weil die Kürzung der Rentenleistung durch
die längere Bezugszeit [gemeint ist die Zeit zwischen 63 und 65+ Lebensjahren,
H.M.] ausgeglichen würde.
Im Gegensatz hierzu setzt sich das LSG NRW zwar
ausführlicher mit dem Thema auseinander, kommt allerdings aufgrund seiner
falschen Gewichtung zum selben ablehnenden Ergebnis.
So hat das LSG NRW einen beachtenswerten Punkt erwähnt, wenn
auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes Art. 3 GG, der aber auch in
Art. 14 GG hineinwirkt. Es hat die fehlende Anhebung der Altersgrenze – als
Beispiel: wer mit 65 Jahren und 6 Monaten regulär in Rente gehen würde, wird
dennoch mit 63 und nicht erst mit 63 Jahren und 6 Monaten zwangsverrentet – für
eine hinzunehmende erachtet, weil „[d]er Gesetzgeber […] diesbezüglich
aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit keiner verfassungsrechtlichen Grenze
[unterliegt]“ und es „grundsätzlich zum Risiko, das der Einzelne zu
tragen hat“ gehört [LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de].
Das muß man/frau sich erstmal auf der Zunge zergehen lassen.
Also gerade der einzige tatsächlich verbleibende Aspekt im Hinblick auf Art. 14
GG wird nicht nur nicht in diesem Kontext behandelt, sondern für hinnehmbar
erachtet, weil, überspitzt gesagt, der Gesetzgeber tun und lassen könne, was er
wolle. Wird ein Aspekt problematisch, führt er vielleicht sogar zwingend
notwendig zu einer Stattgabe statt einer Ablehnung der Klage, dann muß dieser
Aspekt nur bis zur Unkenntlichkeit verkürzt oder unter falscher Zuordnung
behandelt werden und schon ist das Problem zulasten der Zwangsverrenteten
gelöst.
Von Bedeutung ist hier also nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz
des Art. 3 GG, da dieser aufgrund der unterschiedlichen Adressaten ohnehin nur
auf den Aspekt der gleichen Wirkung auf die Zwangsverrenteten zu den freiwillig
mit 63 Jahren Verrenteten in Betracht zu ziehen wäre, was allerdings keinen
Sinn macht wegen der Gleichbehandlung hinsichtlich der Kürzung. Von Bedeutung
ist hier also vielmehr im Unterschied zu den freiwillig mit 63 Jahren
Verrenteten und die Zunahme des Kürzungsbetrages zwischen 65 und 67 Jahren die
Zwangsverrentung als solches und damit der sich über die Zeit steigernde
erzwungene Grundrechtseingriff im Hinblick auf Art. 14 GG. Hier könnte und
dürfte nämlich das dann allerdings wieder unter Art. 3 GG fallende
Übermaßverbot, wie es das BVerfG entwickelt hat, greifen. Hierzu wäre das LSG
NRW verpflichtet gewesen, weil nämlich der dortige Kläger, Jahrgang 1950, gemäß
§ 236 SGB VI einen regulären Rentenanspruch erst mit 65 Jahren und 4 Monaten
gehabt hätte, also eine zusätzliche Kürzung seiner Rente um 4 Monate zu
gegenwärtigen hat. Statt also ein falsches Pferd aufzuzäumen und die belanglose
Frage nach der Gleichbehandlung von freiwillig mit 63 Verrenteten und
Zwangsverrenteten zu stellen, hätte hier der gesteigerte Grundrechtseingriff in
Bezug auf Art. 14 GG untersucht gehört und in diesem Zusammenhang die Frage
nach dem Übermaßverbot beantwortet werden müssen. Die Verknüpfung zwischen Art.
14 GG und Art. 3 GG hat das Gericht nicht angestellt, sondern lediglich die
isolierte Betrachtung des Art. 3 GG.
Wer vom Grundsicherungsträger aufgefordert wird, einen
vorzeitigen Rentenantrag zu stellen, sollte dieser Aufforderung auf gar keinen
Fall nachkommen. Der Grundsicherungsträger darf deshalb nicht die SGB
II-Leistungen verweigern.
Auch nicht einer möglichen Aufforderung seitens des
Rentenversicherungsträgers nachkommen, wenn dieser im Rahmen der Ersatzvornahme
durch den Grundsicherungsträger einen selbstgestellten Antrag auf vorzeitige
Rente verlangt.
Gegen den Aufforderungsbescheid durch den
Grundsicherungsträger sollte im Rahmen der Rechtsbehelfs- und
Rechtsmittelfristen sofort Widerspruch erhoben und ein Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Sozialgericht
gestellt werden. Gegen den Widerspruchsbescheid müßte dann Anfechtungsklage
erhoben werden. Sollte der Grundsicherungsträger selbst einen Antrag beim
Rentenversicherungsträger stellen, müßte hiergegen zusätzlich, notfalls
gesondert, der Antrag auf Rücknahme des Rentenantrags gestellt werden. Hauptargumente
hierbei müssen die Verletzung des Eigentumsschutzes Artikel 14 Grundgesetz und
im Falle des ergänzenden SGB XII-Bezuges nach dem 3. Kapitel die zusätzliche
Beschwer im Hinblick auf ergänzendes Einkommen, auf Schonvermögen und auf
Unterhaltspflichten der Kinder (und Eltern) gegenüber dem SGB II-Bezug und der
SGB XII-Grundsicherung im Alter sein, auch als Verletzung des Übermaßverbotes.