Herbert Masslau

Zwangsverrentung im SGB II

(30. März 2015)

 

 

Vorbemerkung

Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema der Zwangsverrentung, welches zunehmend virulent wird, wie auch die hier behandelte Rechtsprechung 2013 bis 2015 belegt.

Der Begriff der Zwangsverrentung ist dabei durchaus richtig gewählt, weshalb dieser Begriff auch nicht in Anführungszeichen gesetzt wird. Es geht dabei um den gesetzlich im SGB II fixierten Zwang entweder als „Hartz IV“ beziehende Person den vorzeitigen Rentenantrag selber zu stellen oder hinnehmen zu müssen, daß der SGB II-Leistungsträger diesen Antrag im Wege der Ersatzvornahme stellt. Dabei werden „Hartz IV“ beziehende Menschen gezwungen, einen vorzeitigen Rentenantrag zu stellen, um den SGB II-Leistungsbezug zu beenden. Da eine solche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit einem monatlichen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozentpunkten verbunden ist, ergibt sich bei einer Rente mit 65 Jahren ein maximaler Abschlag von 7,2 % und bei der späteren Rente mit 67 Jahren von 14,4 %. Da es sich hierbei um einen Eingriff in die gemäß Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte, weil Vermögensrechte, handelt, bedurfte es nicht nur einer gesetzlichen Regelung hierfür, sondern ist in diesem Zusammenhang der Begriff der Zwangsverrentung auch richtig, da sich sicherlich niemand freiwillig etwas wegnehmen läßt, schon gar nicht, wenn damit der eigene Lebensunterhalt bestritten werden muß.

Ferner meint der Begriff ‚Rente’ nur die ‚Rente wegen Alters’. Für den Zeitaufschlag gemäß § 7a SGB II i.V.m. §§ 235, 236 SGB VI (Jahrgänge 1947 bzw. 1949 bis 1963) wird der Begriff ‚65+’ verwendet.

Nachfolgend setzt sich der Artikel nur mit der mittlerweile hinreichend vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Es wird also die erstinstanzliche Rechtsprechung nicht behandelt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zwangsverrentung existiert bis dato noch nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich zwar am Rande zur Zwangsverrentung geäußert [BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 105/11 R, Rdnr. 31 f.], Thema der Entscheidung war allerdings nicht die Zwangsverrentung daselbst, sondern die anspruchsvernichtende Wirkung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II einer von der Revisionsklägerin freiwillig selber beantragten litauischen Rente und deren Vergleichbarkeit mit einer deutschen Rente. Somit steht eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Zwangsverrentung weiterhin aus.

Bevor die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt wird, wird auf ein paar grundlegende Aspekte des Themas Zwangsverrentung eingegangen.

 

Die Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 3 SGB II, welcher ganz allgemein die Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen beschreibt und damit die Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II festschreibt, wie sie sich schon aus dem gegenseitigen Ausschluß laufender existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (§ 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII) ergibt.

§ 5 Abs. 3 SGB II wird dabei durch den später eingeführten § 12a SGB II konkretisiert. § 12a Nr. 1 SGB II bestimmt dabei, daß eine vorzeitige Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung Rente nicht vor dem Ende des 63. Lebensjahres durch den Grundsicherungsträger erzwungen werden kann.

Diese Regelung soll die unterschiedlichen Inanspruchnahmen – so können Frauen gemäß § 237a SGB VI Rente mit 60 Jahren, Schwerbehinderte gemäß § 37 SGB VI mit 62 Jahren vorzeitig beanspruchen – vereinheitlichen. Dies ergibt sich nämlich gerade nicht aus der allgemeinen Grundsatzregel § 5 Abs. 3 SGB II, wonach die Inanspruchnahme gemäß der Zeitregelungen des Rentenrechts (SGB VI) ansonsten erzwungen werden könnte. Der Gesetzgeber hat auch nicht aus humanen Gründen gehandelt, sondern offensichtlich schlichtweg Angst vor einer Auseinandersetzung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der unterschiedlichen Höhe der Abschläge, die bei Frauen bei 18 % bis 25 % gelegen hätten, was vermutlich das BVerfG im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG nicht hingenommen hätte, weil nicht freiwillig die Vergünstigung eines vorzeitigen Ausstiegs aus dem Arbeitsmarkt mit dem Abschlag erkauft worden wäre, sondern die Abschläge durch das SGB II erzwungen wären.

Eine weitere Rechtsfolge der Zwangsverrentung ist der Auschluß von Leistungen des SGB II (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Das gilt auch für die Leistungen für Arbeitsmarktintegration gemäß §§ 16 ff. SGB II. Die Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters wirkt grundsätzlich anspruchsvernichtend im Hinblick auf SGB II-Leistungen. Sofern die Rente nicht das Existenzminimum absichert, besteht Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII).

 

Keine Leistungseinstellung nach § 66 SGB I

Es gibt immer wieder Grundsicherungsträger, die glauben, den Bezug von Leistungen nach dem SGB II einstellen zu dürfen, wenn die zur Rentenantragstellung Aufgeforderten dieser Aufforderung nicht nachkommen.

§ 66 SGB I, welcher die Versagung von Sozialleistungen bei verweigerter Mithilfe regelt, darf bei der Zwangsverrentung nicht angewandt werden. Dies begründet sich dadurch, daß das Willkürverbot des Art. 3 GG verletzt ist, wenn das vom BVerfG entwickelte Übermaßverbot verletzt ist. Vorliegend besteht bei einer Anwendung des § 66 SGB I die Verletzung des Übermaßverbotes darin, daß dem Grundsicherungsträger mit § 5 Abs. 3 SGB II ein weniger schwerwiegendes Mittel an die Hand gegeben ist. Weigert sich also ein Hilfeempfänger bzw. eine Hilfeempfängerin nach dem SGB II einen vorzeitigen Rentenantrag gemäß § 12a SGB II zu stellen, dann kann gemäß § 5 Abs. 3 SGB II der Grundsicherungsträger diesen geforderten Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger selbst stellen.

 

Ergänzende Sozialhilfe (SGB XII) I

Hier gibt es allerdings einen gravierende Unterschied.

Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die sog. Grundsicherung, bestehen für ab 1947 Geborene erst mit 65+ (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Für die zwei Jahre und mehr zwischen 63 und 65+ Lebensjahren – ohne gesetzliche Regelung später zwischen 63 und 67 Lebensjahren – besteht nur Anspruch auf die „normale“ Sozialhilfe.

Dies hat gravierende Folgen, die nach Auffassung des Autors bei der Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger mit in die Betrachtung einzustellen sind.

Dies betrifft insbesondere den § 43 Abs. 3 SGB XII, wonach Unterhaltsverpflichtete Kinder (und Eltern), deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV unter € 100.000,- liegt, nicht zum Unterhalt herangezogen werden.

Für die Zeit zwischen 63 und 65+ Lebensjahren gilt die ganz normale Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für die § 90 Abs. 3 SGB XII für die Unterhaltspflichtigen Kinder (und Eltern) gilt, wonach nur eine besondere Härte, mithin ein atypischer Fall, vor der Anrechnung schützt, sowie hinsichtlich der Unterhaltsverpflichteten deren „angemessene“ Lebensführung erschwert wird. Was dabei „angemessen“ ist, hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu § 43 Abs. 3 SGB XII nicht definiert, so daß dieser unbestimmte Rechtsbegriff von den Sozialgerichten voll überprüfbar, aber auch beliebig bewertbar ist bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Für die ursprünglich nach SGB II Hilfebedürftigen bedeutet die ergänzende Sozialhilfe in erster Linie die Verringerung des Schonvermögens von maximal € 9.450,- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf dann maximal € 2600,- gemäß Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, mithin auf gut ein Viertel.

Aber es taucht ein noch komplexeres Problem auf: Gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII gehen sowohl der mögliche Unterhaltsanspruch der Zwangsverrenteten gegen mögliche Unterhaltsverpflichtete, in der Regel die eigenen Kinder, wie auch der Auskunftsanspruch gegen die Unterhaltsverpflichteten qua lege auf den Sozialhilfeträger über. Gerade hier erweist sich die Bedeutung des schon angesprochenen Unterschieds zwischen dem Schonvermögen nach Grundsicherungsrecht und den SGB XII-Leistungen nach dem 3. Kapitel. Im Konfliktfall bedeutet dies, daß der SGB XII-Leistungsträger die potentiell Unterhaltsverpflichteten vor dem Zivilgericht verklagt. Hierbei ist nicht nur für die Unterhaltsverpflichteten von Bedeutung, daß das Zivilgerichtsverfahren nach dem Beibringungsgrundsatz handelt, also nicht nur die klagende Sozialbehörde ihren Anspruch belegen muß, sondern die Unterhaltsverpflichteten ihren Ablehnungsanspruch, und damit der im Sozialgerichtsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz im Zivilrechtsverfahren kaum eine Rolle spielt, sondern im Gegensatz zum unterhaltsrechtlichen Regelfall, kein Unterhalt für die Vergangenheit, gelten aufgrund von § 94 Abs. 4 SGB XII erweiterte Regelungen für die Überleitung von vergangenen Unterhaltsansprüchen. So beginnt zivilrechtlich der Unterhaltsanspruch erst mit der Geltendmachung desselben vor Gericht. Nach § 94 Abs. 4 SGB XII gilt der Unterhaltsanspruch aber bereits mit der behördlichen Mitteilung an die jeweiligen Unterhaltsverpflichteten/Unterhaltsschuldner, wobei diese Mitteilung wie die aus dem SGB II bekannte KdU-Kostensenkungsaufforderung und im Gegensatz zu der hier behandelten Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragsstellung nicht als Verwaltungsakt gilt. Es reicht also ein einfaches Schreiben an die potentiell Unterhaltsverpflichteten aus, so daß bei rechtzeitig behördeninterner Vergleichsberechnung mit entsprechendem, aus Sicht der Behörde positiven Ergebnis, dieses Behördenschreiben schon am Tage des 63. Geburtstages des oder der Zwangszuverrentenden an dessen oder deren Kinder verschickt sein kann. Die in § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII eingebaute Härtefallregelung dürfte wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs ebenfalls eher die Sozialgerichte zusätzlich beschäftigen denn als Schutz für die Unterhaltsverpflichteten dienen, auch wenn zumindest zivilrechtlich sich diejenigen Kinder als Unterhaltsverpflichtete beim Elternunterhalt erheblich besser stellen, die entweder arm sind, eigene Kinder haben oder wenigstens einen (Ehe)Partner bzw. (Ehe)Partnerin.

 

Ergänzende Sozialhilfe (SGB XII) II

Hier eröffnet sich noch ein weiteres Problemfeld, auf das die obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht eingegangen ist, bis auf eine negative Entscheidung. Es geht dabei um die Unterkunftskosten (KdU).

Die Mieten sind innerhalb wie außerhalb des SGB II / SGB XII der größte und damit schwerwiegendste Einzelposten eines Haushalts. Deshalb ist hierzu eine Sonderbetrachtung angeraten. Dies auch, weil die bisherigen Regelungen im SGB II und SGB XII hierzu verfassungswidrig sein dürften. Aber auch, weil sich in einem Grenzbereich die Frage stellt, ob die tatsächlichen oder nur die „angemessenen“ KdU zu berücksichtigen sind im Rahmen der Ermessensausübung.

Ist die Rentenleistung derart hoch, daß sie auch die tatsächlichen KdU abdeckt, ohne ergänzende Sozialhilfe zu bewirken, dann stellt sich die Frage nicht. Reicht die Rentenleistung ohnehin nicht aus, muß also ergänzende Sozialhilfe in Anspruch genommen werden, dann richtet sich diese nach den Angemessenheitskriterien des SGB XII, die insoweit mit dem SGB II identisch sind; hier werden nach bisheriger Rechtslage die „unangemessenen“ tatsächlichen KdU also ohnehin nicht übernommen.

Es kommt also auf die Fälle an, wo die „angemessenen“ KdU für einen alleinigen Rentenbezug ohne ergänzenden Sozialhilfebezug ausreichen, die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU aber zu einem ergänzenden SGB XII-Anspruch führen würde.

Hier sagt nun das LSG Berlin [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 25. Juni 2014, Az.: L 31 AS 800/14 B ER], daß im Rahmen der Ermessensbetrachtung nur die vom Grundsicherungsträger tatsächlich gewährten KdU [d.h. die niedrigeren „angemessenen“ KdU; H.M.] in die Gegenüberstellung mit der Höhe der Rentenleistung einzustellen seien, „denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen unterstellt werden sollte, dass die Antragstellerin als Rentenbezieherin plötzlich wieder einen Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen und nicht bloß der angemessenen Kosten der Unterkunft haben sollte.“ [LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de].

Dies macht aber gerade das Spannungsverhältnis deutlich. Zum Einen ist dem LSG recht zu geben, weil bei Berücksichtigung der tatsächlichen KdU dadurch bedingt der SGB XII-Leistungsfall überhaupt erst eintritt. Zum Anderen steht aber nirgendwo im Rentenrecht SGB VI, daß Rentenbezieherinnen und -bezieher nur „angemessen“ wohnen dürfen. Warum auch, weil die Rente ja Erwerbsersatzeinkommen ist und unspezifisch für den gesamten Lebensunterhalt, nicht aber für einzelne Bedarfsansprüche gezahlt wird, wie das Erwerbseinkommen auch. Für den Fall, daß die Rente nicht ausreicht, gelten die Regelungen des SGB XII. Insofern würde bei Berücksichtigung der tatsächlichen KdU in dieser Fallgruppe nur ein Paradoxon eröffnet: tatsächliche KdU führen zu SGB XII-Anspruch, die abgesenkt „angemessenen“ KdU im Rahmen des SGB XII-Anspruchs führen zum Nichtanspruch, der wiederum bei Berücksichtigung der tatsächlichen KdU zum SGB XII-Anspruch führt und so unendlich weiter.

Was das LSG in diesem Zusammenhang allerdings unterschlägt bei seiner Bewertung, ist die Tatsache, daß gemessen an der BSG-Rechtsprechung in fast allen Fällen die „angemessenen“ KdU nicht einmal feststehen, und vor allem die Frage der Verfassungswidrigkeit der Nichtregelung des § 22 SGB II durch den Bundesgesetzgeber [Vorlagebeschlüsse vom 12. Dezember 2014 des SG Mainz, Az.: S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14] nicht einmal thematisch in Erwägung gezogen wurde, obwohl sich dies dem LSG Berlin bei ernsthafter Betrachtung genauso hätte aufdrängen müssen, wie ein halbes später dem SG Mainz.

 

Rechtsbehelfe, Rechtsmittel

Im Gegensatz zur Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, stellt die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar. Dies ergibt sich schon aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II. Demgegenüber kennt das Gesetz kein Instrument ‚Kostensenkungsaufforderung’.

Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ableitende Schutz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage wurde für das SGB II nicht nur als Regelfall abgeschafft entgegen des verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmecharakters einer solchen Einschränkung, sondern im Laufe der Jahre, insbesondere aufgrund für die Hilfeempfängerinnen und -empfänger positiver Rechtsprechung, zunehmend weiter eingeschränkt.

So bestimmt nun § 39 Nr. 3 SGB II den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage für die Aufforderung, vorzeitig Rente zu beantragen. Aus Sicht der Grundsicherungsträger ist diese Regelung notwendig, weil ihnen sonst Widerspruch oder Anfechtungsklage das eigene Vorgehen nach § 5 Abs. 3 SGB II unmöglich machen würden, da der Grundsicherungsträger erst nach erfolgloser Aufforderung zur Rentenantragstellung selbst tätig werden kann.

Der Anfechtungsklage, also jenem Rechtsmittel, mit welchem die bloße Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, so daß der Rechtszustand vor der Aufforderung wieder hergestellt ist, entspricht im Eilrechtsverfahren § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Mit § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ordnet das angerufene Sozialgericht die aufschiebende Wirkung entweder des Widerspruchs oder, sofern der Widerspruchsbescheid bereits erlassen ist, der Anfechtungsklage an. Für den Fall, daß der Grundsicherungsträger bereits selbst gemäß § 5 Abs. 3 SGB II beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Rentenantrag im Wege der Ersatzvornahme gestellt hat, muß auch analog der Norm § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Rücknahme des Rentenantrags durch den Grundsicherungsträger beantragt werden. Entscheidungen gemäß § 86b SGG sind gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG vollstreckbare Titel.

 

Reaktion der Rentenversicherungsträger

Aus zwei der vom Autor gesichteten obergerichtlichen Entscheidungen geht hervor, daß es der jeweilige Rentenversicherungsträger abgelehnt hat, dem vom zuständigen Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs. 3 SGB II gestellten Rentenantrag stattzugeben. Im Falle des Verfahrens LSG Mecklenburg-Vorpommern, Az.: L 8 AS 288/13 B ER wurde dies vom Rentenversicherungsträger laut Entscheidungstext damit begründet, daß gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung der Klägerin, den Formantrag bei der Rentenkasse zu stellen, die Bewilligung der Rente versagt werde. Hier führte also die Weigerung der Klägerin, selber den Rentenantrag zu stellen dazu, daß die behördliche Ersatzvornahme durch den Grundsicherungsträger keine Wirkung zeigte.

Im Falle des Verfahrens LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 4 AS 159/14 B ER führte die bereits vorliegende Entscheidung der ersten Instanz im Hauptsacheverfahren zulasten des Grundsicherungsträgers (Anerkenntnisgerichtsbescheid) dazu, daß der zuständige Rentenversicherungsträger die Rechtskraft dieses Anerkenntnisses als Hemmnis ansah, das Rentenbewilligungsverfahren aufgrund des vom Grundsicherungsträger gestellten Rentenantrages einzuleiten.

Allein dies belegt, daß das Thema Zwangsverrentung juristisch noch nicht abgegrast ist.

 

Die obergerichtliche Rechtsprechung

Bis auf einzelne Entscheidungen liegen fast ausschließlich Eilrechtsentscheidungen vor. Die mit Abstand meisten Entscheidungen zum Thema stammen vom LSG Berlin-Brandenburg und vom LSG NRW. Tendenziell neigt das LSG Berlin überwiegend zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage, während das LSG NRW zu ablehnenden Entscheidungen neigt.

Inhaltlich gemeinsam sind fast allen obergerichtlichen Entscheidungen zwei Aspekte: die Notwendigkeit der Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger und die eher selbstverständliche Feststellung, daß der Zwang, vorzeitig eine Rente zu beantragen, seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 SGB II findet, welcher durch §12a SGB II konkretisiert wird.

Nachfolgend sollen einzelne Aspekte näher beschrieben werden. Dabei wird auf Darstellungen zur Unbilligkeitsverordnung verzichtet, weil deren Vorgaben zwar im Ermessenswege vom Grundsicherungsträger zu prüfen sind, diese Vorgaben aber gleichsam derart restriktiv sind, daß davon nicht wirklich jemand positiv betroffen ist, es sei denn er oder sie ist als sog. Aufstocker sozialversicherungspflichtig beschäftigt und generiert die Rente erhöhende Ansprüche.

Zugangsvoraussetzung im Eilrechtsverfahren

Soweit sich die Landessozialgerichte überhaupt näher zur Zulässigkeit der Beschwerde im Eilrechtswege – § 172 SGG wurde zum 25. Oktober 2013 dahingehend geändert, daß eine Beschwerde nur noch bei Überschreiten des Streitwertes gemäß § 144 Abs. 1 SGG zulässig ist – geäußert haben, so wird von einer lebenslangen Wirkung der Rentenkürzung [LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 10. Dezember 2014, Az.: L 2 AS 520/14 B ER] ausgegangen bzw. wegen Nichtfeststellbarkeit einer genauen Streitwerthöhe vom Auffangstreitwert § 52 Abs. 2 GKG von € 5.000,- [LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12. August 2014, Az.: L 2 AS 2095/13 B (PKH)].

Aufforderung ist Verwaltungsakt

Einige LSG – die weitaus meisten haben das wohl unterstellt – haben bereits die Aufforderung des Grundsicherungsträgers zur Antragstellung auf vorzeitige Altersrente als Verwaltungsakt (VA) im Sinne von § 31 SGB X qualifiziert [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27. September 2013, Az.: L 28 AS 2330/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 18. November 2014, Az.: L 10 AS 2254/14 B ER; LSG Sachsen, Beschluß vom 19. Februar 2015, Az.: L 8 AS 1232/14 ER (erstinstanzlich); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12. August 2014, Az.: L 2 AS 2095/13 B (PKH)]. Damit ist klar, daß es sich bei der Aufforderung, einen vorzeitigen Rentenantrag zu stellen, im Gegensatz zur Kostensenkungsaufforderung bei den Unterkunftskosten (KdU) um einen Verwaltungsakt handelt.

Einzelfallbetrachtung

Soweit sich die LSG hierzu spezifischer geäußert haben, wird die Grundsätzlichkeit einer Einzelfallbetrachtung bejaht. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hält sie für stets erforderlich [LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 14. Mai 2014, Az.: L 8 AS 288/13 B ER], ebenso das LSG Sachsen-Anhalt [LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 10. Dezember 2014, Az.: L 2 AS 520/14 B ER], insbesondere wegen der Unterschiede zwischen dem SGB II und dem SGB XII, so daß sich die Betrachtung nicht auf die Unbilligkeitsverordnung beschränken dürfe; auch das LSG Berlin [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 5. November 2014, Az.: L 25 AS 2731/14 B ER] und das LSG NRW [LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12. Januar 2015, Az.: L 19 AS 2211/14 B ER], wobei Letzteres jegliche Formelhaftigkeit der Begründung für nicht rechtmäßig hält.

Vom Letzteren weicht das LSG Berlin ab [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 18. November 2014, Az.: L 10 AS 2254/14 B ER], indem es für den Regelfall die Aufforderung zur Antragstellung durch die gesetzliche Vorgabe erfüllt sieht und nur im Falle außergewöhnlicher Abweichungen des Einzelfalles eine entsprechende Einzelfallbetrachtung für notwendig erachtet im Rahmen des behördlichen Ermessens. Das LSG Sachsen [Sächsisches LSG, Beschluß vom 19. Februar 2015, Az.: L 8 AS 1232/14 ER (erstinstanzlich)] sieht eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen des behördlichen Ermessens dann als notwendig an, wenn erhebliches Schonvermögen vorliegt, welches im SGB II und im SGB XII unterschiedlich behandelt würde.

Ermessensausübung bei Atypik

Zunächst ist anzumerken, daß die in der Unbilligkeitsverordnung genannten Fälle – der Autor geht dabei von einer enumerativen Aufzählung aus, was aber abschließend gerichtlich noch nicht eindeutig entschieden ist – keine atypischen Fälle mehr darstellen, weil (unter)gesetzlich geregelt.

Neben der schon erwähnten grundsätzlichen Ermessensausübung wurde auch in atypischen Fällen (Härtefälle), also in Fällen, die nicht von der Unbilligkeitsverordnung erfaßt sind, das Erfordernis der behördlichen Ermessensausübung bejaht.

Hierbei ist im Einzelfall zwischen Regelfall und Atypik nicht scharf trennbar. So stellt sich schon bei der jetzigen Erbengeneration (Babyboomer-Generation) die Frage, ob eine bevorstehende Erbschaft einen Regelfall oder doch einen atypischen Fall darstellt.

Das LSG NRW [LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22. Mai 2013, Az.: L 19 AS 291/13 B ER] ist dabei der Auffassung, daß Atypik hierbei nicht Teil der Ermessensentscheidung ist, sondern dieser vorgelagert. Das heißt, das LSG NRW geht in der genannten Entscheidung davon aus, daß das Vorliegen eines atypischen Falles, wenn festgestellt, überhaupt erst die Ermessensentscheidung eröffnet.

Dies entspricht dem Grunde nach der Rechtsauffassung des LSG Berlin [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 18. November 2014, Az.: L 10 AS 2254/14 B ER], welches für den Regelfall die Aufforderung zur Antragstellung durch die gesetzliche Vorgabe als erfüllt ansieht und nur im Falle außergewöhnlicher Abweichungen des Einzelfalles eine entsprechende Einzelfallbetrachtung für notwendig erachtet im Rahmen des behördlichen Ermessens.

Hierbei vertreten das LSG Berlin wie das LSG NRW in den genannten Entscheidungen die Auffassung, daß selbst in dem Fall, wo erst die gekürzte vorzeitige Rente zu einem ergänzenden SGB XII-Bedarf führt, der Zwang zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Das LSG Berlin bezieht sich dabei auf die Regelungen §§ 5, 12a SGB II. Das LSG NRW verweist interessanterweise auf eine gleichgelagerte Entwicklung bei der früheren Arbeitslosenhilfe (AFG bzw. SGB III) vor 2002. In diesem Zusammenhang führt es die BSG-Rechtsprechung an, welche für den Fall, daß die Arbeitslosenhilfe niedriger als die Rente ausfiele, dies als atypischen Fall angesehen habe, welcher das behördliche Ermessen eröffnete, woraufhin der Gesetzgeber das SGB III dahingehend geändert habe, daß die Höhe der Rente keine Rolle spiele.

Das LSG Berlin sieht in der genannten Entscheidung eine mögliche Atypik hingegen eher beim Ausschluß von der Teilhabe am Arbeitsmarkt.

Wie aus der hier erfolgten Darstellung zu erkennen, ist gerade im Hinblick auf atypische Fälle (Härtefälle) noch rechtlicher Interpretationsspielraum gegeben.

Eingliederungsmaßnahmen §§ 16 ff. SGB II

Nicht ausreichend betrachtet haben die LSG den Aspekt der Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt bis zum regulären Renteneintritt. Soweit sie hierauf überhaupt eingegangen sind, läßt es das LSG Sachsen-Anhalt bei der Schilderung der vorinstanzlichen Darstellung im Tatbestand bewenden, eine absehbare sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei weder vorgetragen noch ersichtlich [LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 19. August 2014, Az.: L 4 AS 159/14 B ER].

Auch das LSG Sachsen stellt lediglich lapidar fest, weitere, Erfolg versprechende Versuche der Eingliederung in den Arbeitsmarkt seien nicht behauptet [Sächsisches LSG, Beschluß vom 19. Februar 2015, Az.: L 8 AS 1232/14 ER (erstinstanzlich)]. Hierbei verweist das LSG Sachsen auf einen stattgebenden Beschluß des LSG Berlin, welches befand, daß der Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Ermessensausübung auch zu berücksichtigen habe, daß bei einem vorzeitigen Rentenantrag auch Leistungen der Eingliederung in Arbeit gemäß §§ 16 ff. SGB II nicht mehr zum Tragen kämen [LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 5. November 2014, Az.: L 25 AS 2731/14 B ER].

Allerdings wäre es nach Auffassung des Autors Pflicht des LSG Sachsen gewesen, hier das Verhalten des Grundsicherungsträgers näher zu beleuchten. Denn, gesetzt den Fall, die Betroffenen fänden selber keine sozialversicherungspflichtige Arbeit, dann wäre eine gesteigerte Pflicht des Grundsicherungsträgers zur Vermittlung in Arbeit gegeben. Der Grundsicherungsträger darf es sich nicht einfach machen und seine Vermittlungstätigkeit einstellen, um anschließend als self-fulfilling-prophecy die Zwangsverrentung gerade mit der Nichtvermittelbarkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang sei nur erwähnt, daß viele Grundsicherungsträger erwerbsfähige Hilfeempfängerinnen und -empfänger mit Erreichen des 58. Geburtstages absichtlich mindestens ein Jahr lang nicht über das Fallmanagement fördern, um § 53a Abs. 2 SGB II zu erfüllen, mit der Folge, daß die Betroffenen dann aus der Arbeitslosenstatistik fallen.

Eigentumsschutz Artikel 14 Grundgesetz

Ein durchaus wesentlicher Aspekt der Zwangsverrentung ist der damit verbundene Eingriff in das verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geschützte Eigentum. Dabei stellen die angesparten Rentenbeiträge Vermögen dar.

Soweit der Autor überblicken kann, haben sich bisher lediglich das LSG NRW [LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: L 7 AS 1775/14] und das LSG Sachsen [Sächsisches LSG, Beschluß vom 28. August 2014, Az.: L 7 AS 836/14 B ER] mit diesem Aspekt beschäftigt.

Das LSG Sachsen geht dabei nur sporadisch auf Art. 14 GG ein, indem es die Position der Vorinstanz übernimmt, die den Eigentumsschutz deswegen nicht als verletzt ansah, weil die Kürzung der Rentenleistung durch die längere Bezugszeit [gemeint ist die Zeit zwischen 63 und 65+ Lebensjahren, H.M.] ausgeglichen würde.

Im Gegensatz hierzu setzt sich das LSG NRW zwar ausführlicher mit dem Thema auseinander, kommt allerdings aufgrund seiner falschen Gewichtung zum selben ablehnenden Ergebnis.

So hat das LSG NRW einen beachtenswerten Punkt erwähnt, wenn auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes Art. 3 GG, der aber auch in Art. 14 GG hineinwirkt. Es hat die fehlende Anhebung der Altersgrenze – als Beispiel: wer mit 65 Jahren und 6 Monaten regulär in Rente gehen würde, wird dennoch mit 63 und nicht erst mit 63 Jahren und 6 Monaten zwangsverrentet – für eine hinzunehmende erachtet, weil „[d]er Gesetzgeber […] diesbezüglich aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit keiner verfassungsrechtlichen Grenze [unterliegt]“ und es „grundsätzlich zum Risiko, das der Einzelne zu tragen hat“ gehört [LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de].

Das muß man/frau sich erstmal auf der Zunge zergehen lassen. Also gerade der einzige tatsächlich verbleibende Aspekt im Hinblick auf Art. 14 GG wird nicht nur nicht in diesem Kontext behandelt, sondern für hinnehmbar erachtet, weil, überspitzt gesagt, der Gesetzgeber tun und lassen könne, was er wolle. Wird ein Aspekt problematisch, führt er vielleicht sogar zwingend notwendig zu einer Stattgabe statt einer Ablehnung der Klage, dann muß dieser Aspekt nur bis zur Unkenntlichkeit verkürzt oder unter falscher Zuordnung behandelt werden und schon ist das Problem zulasten der Zwangsverrenteten gelöst.

Von Bedeutung ist hier also nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, da dieser aufgrund der unterschiedlichen Adressaten ohnehin nur auf den Aspekt der gleichen Wirkung auf die Zwangsverrenteten zu den freiwillig mit 63 Jahren Verrenteten in Betracht zu ziehen wäre, was allerdings keinen Sinn macht wegen der Gleichbehandlung hinsichtlich der Kürzung. Von Bedeutung ist hier also vielmehr im Unterschied zu den freiwillig mit 63 Jahren Verrenteten und die Zunahme des Kürzungsbetrages zwischen 65 und 67 Jahren die Zwangsverrentung als solches und damit der sich über die Zeit steigernde erzwungene Grundrechtseingriff im Hinblick auf Art. 14 GG. Hier könnte und dürfte nämlich das dann allerdings wieder unter Art. 3 GG fallende Übermaßverbot, wie es das BVerfG entwickelt hat, greifen. Hierzu wäre das LSG NRW verpflichtet gewesen, weil nämlich der dortige Kläger, Jahrgang 1950, gemäß § 236 SGB VI einen regulären Rentenanspruch erst mit 65 Jahren und 4 Monaten gehabt hätte, also eine zusätzliche Kürzung seiner Rente um 4 Monate zu gegenwärtigen hat. Statt also ein falsches Pferd aufzuzäumen und die belanglose Frage nach der Gleichbehandlung von freiwillig mit 63 Verrenteten und Zwangsverrenteten zu stellen, hätte hier der gesteigerte Grundrechtseingriff in Bezug auf Art. 14 GG untersucht gehört und in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Übermaßverbot beantwortet werden müssen. Die Verknüpfung zwischen Art. 14 GG und Art. 3 GG hat das Gericht nicht angestellt, sondern lediglich die isolierte Betrachtung des Art. 3 GG.

 

 

Wer vom Grundsicherungsträger aufgefordert wird, einen vorzeitigen Rentenantrag zu stellen, sollte dieser Aufforderung auf gar keinen Fall nachkommen. Der Grundsicherungsträger darf deshalb nicht die SGB II-Leistungen verweigern.

Auch nicht einer möglichen Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers nachkommen, wenn dieser im Rahmen der Ersatzvornahme durch den Grundsicherungsträger einen selbstgestellten Antrag auf vorzeitige Rente verlangt.

Gegen den Aufforderungsbescheid durch den Grundsicherungsträger sollte im Rahmen der Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen sofort Widerspruch erhoben und ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden. Gegen den Widerspruchsbescheid müßte dann Anfechtungsklage erhoben werden. Sollte der Grundsicherungsträger selbst einen Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen, müßte hiergegen zusätzlich, notfalls gesondert, der Antrag auf Rücknahme des Rentenantrags gestellt werden. Hauptargumente hierbei müssen die Verletzung des Eigentumsschutzes Artikel 14 Grundgesetz und im Falle des ergänzenden SGB XII-Bezuges nach dem 3. Kapitel die zusätzliche Beschwer im Hinblick auf ergänzendes Einkommen, auf Schonvermögen und auf Unterhaltspflichten der Kinder (und Eltern) gegenüber dem SGB II-Bezug und der SGB XII-Grundsicherung im Alter sein, auch als Verletzung des Übermaßverbotes.

 

 

 

URL: http://www.HerbertMasslau.de/zwangsverrentung.html

Copyright by Herbert Masslau 2015. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

 

Top