Herbert Masslau

Zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im SGB II und SGB XII

(Neufassung 2. April 2011)

 

 

Der urprüngliche Artikel vom 1. Februar 2008 bedurfte angesichts der zum 1. April 2011 eingetretenen Änderungen unbedingt einer Neufassung, da es jetzt nicht mehr nur sein Bewenden mit der Darstellung der Anwendbarkeit des § 44 SGB X hat, sondern durch die Neuregelung und der Verkürzung des 4-Jahre-Zeitraumes auf nunmehr nur 1 Jahr es auch auf die Darstellung der verfassungswidrigen Neuregelung zu Lasten der „Hartz IV“-Bezieherinnen und -bezieher ankommt.

 

 

§ 44 SGB X

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. …

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. …

 

Zu Zeiten der alten Sozialhilfe BSHG, obwohl besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs, entschied das damals für die Sozialhilfe zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) höchstrichterlich, daß die Rechtsmöglichkeit des § 44 SGB X in der Sozialhilfe nicht anwendbar sei. Das BVerwG hob dabei auf den Grundsatz ‚keine Sozialhilfe für die Vergangenheit’ ab.

Dies sollte mit der Einordnung der Sozialhilfe als SGB XII in das Sozialgesetzbuch anders werden.

Doch wie in vielen anderen Dingen auch, wurde den Betroffenen diese Rechtsmöglichkeit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zum BSHG streitig gemacht.

 

§ 44 SGB X und das SGB XII

Eine erste vereinheitlichende Rechtsprechung gab es dann mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), welches seit Januar 2005 für das SGB XII (Sozialhilfe für Nichterwerbsfähige) und das völlig neu geschaffene SGB II (Sozialhilfe für Erwerbsfähige) höchstrichterlich zuständig war, zum SGB XII bezogen auf die dortige Grundsicherung im Alter (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 8/06 R).

Dabei begründete das BSG die Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Wesentlichen mit dem Pauschalierungsgrundsatz, welcher in dem neuen Rechtssystem gelte und welcher den Grundsatz der akuten Nothilfe, wie sie das BSHG noch verstand, von der Leistung wie vom Bewilligungszeitraum (mehr als 1 Monat) her diffus machte:

„Die Begründetheit der Revision misst sich an § 44 Abs 1 SGB X. …Nach § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) erfasst das SGB X alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs (SGB),… .“ [BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 8/06 R, Rdnr. 14]

„Nach der Grundnorm des § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des Ersten Kapitels (§§ 1 - 66 SGB X) grundsätzlich für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeführt wird.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 15]

„Das SGB XII sieht - anders als noch das BSHG, aber ebenso wie das GSiG - die Hilfe zum Lebensunterhalt und die hier streitigen Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII nicht mehr in Form differenzierter einmaliger Leistungen, sondern weitgehend in Form von Pauschalen vor (s § 42 SGB XII). … Der Empfänger … hat die ihm gewährte Leistung (auch) anzusparen, um sie dann im Bedarfsfall einsetzen zu können. Die Leistung dient mithin nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs, wobei der Eintritt bzw der Zeitpunkt des Eintritts dieses Bedarfs ungewiss ist (…).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 19]

Zwei Jahre später bestätigte der Sozialhilfesenat des BSG seine Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az.: B 8 SO 16/08 R) und fügte tiefergehendere Erläuterungen an.

Dabei, wie auch andernorts nicht selten beim BSG, kommen durchaus Widersprüche zum Tragen, wenn z.B. dann doch wieder bei der Sozialhilfe auf das Gegenwärtigkeitsprinzip abgehoben wird.

Kernpunkt dieser neueren Entscheidung des BSG war, daß nicht in jedem Fall rechtswidriger Leistungsverweigerung auch Anspruch auf entsprechenden Ausgleich bestünde, sondern nur, wenn die Bedürftigkeit noch gegenwärtig sei. Das heißt, rechtswidrig vorenthaltene Sozialhilfe erhält nur unter Anwendung des § 44 SGB X erstattet, wer auch gegenwärtig noch hilfebedürftig ist. Wer inzwischen durch Arbeit, Vermögen oder sonstwie nicht mehr bedürftig ist, erhält rechtswidrig vorenthaltene Sozialhilfe nicht.

Dazu das BSG:

 „Für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen genügt es allerdings nicht, dass bei Erlass der (bestandskräftigen) Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Nach § 44 Abs 4 SGB X werden Sozialleistungen nämlich (nur) ‚nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs’ (längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme) erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die Worte ‚nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs’ lassen insoweit erkennen, dass den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen werden muss (…).“ [BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az.: B 8 SO 16/08 R, Rdnr. 12]

„Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (...).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 13]

„Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann (‚keine Sozialhilfe für die Vergangenheit’; …). Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus. Allerdings hat schon das BVerwG zu Recht eine Vielzahl von Ausnahmen davon gemacht, insbesondere nach rechtswidriger Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegt und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (…). Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre nämlich uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte. Aus Billigkeitsgründen (…) ist deshalb in diesem Fall auch bei (inzwischen) fehlender gegenwärtiger Bedürftigkeit der Garantie effektiven Rechtsschutzes Vorrang zu geben; Sozialhilfe ist dann auch für die Vergangenheit zu gewähren (…).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 14]

„Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X hingegen gegenüber den im Rahmen des § 44 Abs 4 SGB X aufgezeigten Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten. Denn der Garantie des effektiven Rechtsschutzes ist schon dadurch Rechnung getragen, dass der Antragsteller nach Erlass des Bescheides die Möglichkeit hatte, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, oder sich gegen den Bescheid gewehrt hat und in dem anschließenden Rechtsbehelfs- bzw Klageverfahren unterlegen war. § 44 SGB X dient demgegenüber nur der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten des Bürgers auf Kosten der Bindungswirkung von zu seinen Ungunsten ergangenen Verwaltungsakten (…). Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt unter den genannten sozialhilferechtlichen Aspekten gerade nicht, dem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, der er nicht (mehr) bedarf. Ausnahmen sind nur in Einzelfällen denkbar, in denen es schlechthin unbillig wäre, wenn der Sozialhilfeträger wegen (zwischenzeitlichen) Bedarfswegfalls die Rücknahme der rechtswidrigen Ablehnung bzw die Zahlung zu Unrecht vorenthaltener Sozialhilfeleistungen verweigern dürfte. Mit dieser Auslegung des § 44 SGB X ist sicher gestellt, dass die nachträglich zu erbringende Leistung - entgegen dem Vorwurf von Seiten der Sozialhilfeträger - nicht den Charakter einer Entschädigung erhält.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 15]

Dabei ist von Bedeutung, daß das BSG – und der Autor meint durchaus zu recht – darauf verweist, daß der Leistungsanspruch ja dann gewahrt bleibt, wenn der oder die Betroffene Klage erhoben hat und die Leistung dann durch Urteil zugesprochen bekommt. Das setzt zwar – auch trotz der inzwischen stark gestiegenen Verfahrenszahlen klagt höchstens jede bzw. jeder Zwanzigste – voraus, daß sich die Betroffenen mit ihren Leistungsbescheiden, bewilligende wie ablehnende, auseinandersetzen. Aber das sollte auch verlangt werden können, auch wenn die sozialhilferechtliche Beratungspraxis zeigt, das viele Betroffene immer erst dann kommen, wenn schon fast gar nichts mehr zu machen ist.

Eingehend auf Einmalige Leistungen, urteilte das BSG dann weiter:

 „Hat der Schüler wegen der rechtswidrigen Leistungsablehnung nicht an der Klassenfahrt teilgenommen oder der Kranke auf die kostenaufwändige Ernährung verzichtet, existiert kein durch eine nachträgliche Leistung zu deckender Bedarf. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck nicht mehr erfüllen, selbst wenn Bedürftigkeit iS des BSHG bzw des SGB XII oder (inzwischen) des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) fortbesteht. Sozialhilfeleistungen sind dann trotz rechtswidriger Leistungsablehnung nicht nachträglich zu erbringen. Die ablehnenden Bescheide haben sich bereits auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X). Fallen die Voraussetzungen für die Erbringung einer einmaligen Sozialhilfeleistung weg, die nach der gesetzlichen Regelung der Deckung eines konkret nachzuweisenden Bedarfs dient, kann der mit ihr bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 17]

 

§ 44 SGB X und das SGB II

Der Sozialhilfesenat des BSG deutete, wie gerade oben zitiert schon an, daß die Anwendbarkeit des § 44 SGB X auch für das SGB II gelten muß.

Daß dem so ist, entschied dann einer der beiden für das SGB II zuständigen Senate des BSG Mitte 2010 (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 78/09 R).

Dabei verwies das BSG darauf, daß es sich beim SGB II allein schon wegen des Antragserfordernisses und des halbjährigen Bewilligungszeitraums nicht um eine ‚Nothilfe’ für die Gegenwart handeln kann und es somit auch keine Einschränkung bei der Anwendbarkeit des § 44 SGB X geben dürfe:

„Zwar sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich von einer aktuellen, nicht anderweitig zu beseitigenden Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 9 SGB II) abhängig. Anders als die Leistungen nach dem Zwölften Buch werden sie aber nur auf Antrag (§ 37 SGB II) erbracht. Die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) verdeutlicht, dass nicht nur hinsichtlich der pauschalierten Regelleistung, sondern auch bezogen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung stattfindet und insofern bereits normativ eine Einschränkung von dem in der Vergangenheit für die Sozialhilfe vertretenen Konzept einer ‚Nothilfe’ vorliegt (…). Vor diesem Hintergrund lässt § 40 Abs 1 SGB II mit seinem ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Zehnten Buchs (Satz 1) und seiner abschließenden Bezugnahme nicht auf sozialhilferechtliche Grundsätze, sondern auf die in § 330 SGB III für das Arbeitsförderungsrecht geltenden Besonderheiten für die Aufhebung von Verwaltungsakten (…) weitere, gesetzlich nicht normierte Einschränkungen für eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X im vorliegenden Zusammenhang der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zu.“

[BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 78/09 R, Rdnr. 19]

 

Die Rechtslage ab 1. April 2011

Mit Einführung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I, 2011, Nr. 12, S. 453-496) wurden sowohl in das SGB II als auch das SGB XII die für die Betroffenen positive Rechtsprechung des BSG einschränkende identische Regelungen neu eingeführt: § 40 Abs. 1 SGB II und § 116a SGB XII.

Aufgrund der Verzögerungen, die durch die Vermittlung zwischen Bundestag und Bundesrat entstanden, traten die Neuregelungen betreffend § 44 SGB X erst zum 1. April 2011 in Kraft (§ 77 Abs. 13 SGB II und § 136 SGB XII). Die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09 u.A.) erzwungene Rückwirkung auf den 1. Januar 2011 betraf nur die Regelleistungen und damit zusammenhängende Regelungen und Leistungen wie den extra normierten Schulbedarf.

Die konkreten Regelungen lauten für das SGB II und SGB XII wie folgt:

 „§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“

 „§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten

Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“

Damit ist klar, daß aus rein fiskalischen Gründen – denn die meisten Hilfebedürftigen dürften dies auf Dauer sein, gerade auch als sog. Aufstocker – rechtswidrig vorenthaltene Sozialleistungen nicht mehr für länger zurückliegende Zeiträume erbracht werden sollen.

Konkretes Beispiel: Mit Urteil vom 15. März 2011 sprach das SG Hildesheim im Verfahren S 36 AS 928/07 mir und meiner Familie für 2007 KdU in Höhe von monatlich 687,50 Euro zu statt der 2007 berücksichtigten 545 Euro. Wäre ich nicht selber Kläger gewesen, sondern hätte in Göttingen von einer solchen Entscheidung erfahren, ich hätte eine Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X veranlassen können und mir hätten gemäß § 44 Abs. 4 SGB X auf den Jahresanfang rückwirkend für vier Jahre, also bis zum 1. Januar 2007, die rechtswidrig vorenthaltenen KdU berücksichtigt werden müssen. Dies geht nun nicht mehr nach der neuen Regelung.

Ob, wie Sozialrichter fürchten, es nun zu einem verstärkten Andrang bei den Sozialgerichten kommt, weil jetzt nur noch eine Klage den Schutz für vergangene Zeiträume gewährleistet, mag begründet bezweifelt werden.

Gleichwohl ist die Neuregelung verfassungswidrig, wie so Vieles an den Neuregelungen verfassungswidrig ist, nicht nur die neuen Regelleistungen.

Verfassungswidrig ist die Neuregelung, weil die Regelung § 44 SGB X selber nicht geändert wurde. Das heißt, für andere Bereiche des Sozialrechts, ausgenommen eben SGB II und SGB XII gelten die vier Jahre weiter. Damit sind aber nur diejenigen von der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen, die SGB II-Leistungen oder SGB XII-Leistungen beziehen. Es gibt dabei keine weitere Begründung dieses Sachverhalts, zumal mit der Nothilfe, wie noch das BVerwG zum BSHG argumentiert hat, laut BSG nicht argumentiert werden kann (s.o.). Damit ist aber eine willkürliche sondergesetzliche Einschränkung für Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen nach dem SGB II und SGB XII gegeben, die gegen Artikel 3 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgebot) verstößt.

 

Fazit

Es sollten alle diejenigen, die Dauerleistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen und einen Antrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB X stellen, bei zwangsläufig auf den Rückwirkungszeitraum bezogene Ablehnungsbescheide gegen diese die sozialgerichtlichen Instanzen durchklagen und auch eine Verfassungsbeschwerde nicht scheuen.

 

 

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