Seit dem 1. Januar 2012 gilt nur noch das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt.
Inzwischen ist auch höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) die dreiste Praxis vieler Banken geklärt: es dürfen für das P-Konto keine Extra-Gebühren erhoben werden (BGH, Urteil vom 13. November 2012, Az.: XI ZR 500/11; BGH, Urteil vom 13. November 2012, Az.: XI ZR 145/12).
Es gibt immer noch Banken, wie im Falle des Autors, die das versuchen: etwa wenn das bisherige Girokonto aufgrund entsprechend hoher Zahlungseingänge gebührenfrei geführt wurde. Da hilft nur eines: unter Hinweis auf die genannten BGH-Entscheidungen dem widersprechen und die Rückbuchung der Kontogebühren verlangen.
Wir dürfen heute nicht mehr davon ausgehen, daß sich die Privatwirtschaft und die privaten staatlichen Institutionen an Recht und Gesetz halten; vielmehr sollten wir immer damit rechnen, daß wir hinter unseren Rechtsansprüchen, insbesondere hinter unserem Geld herlaufen müssen, wenn wir keine (rechtswidrigen) Einbußen hinnehmen wollen.
Vorteile von dem P-Konto haben eigentlich nur Alleinstehende, weil diese im Rahmen des SGB II den gesetzlichen Grundfreibetrag, der automatisch, also auch ohne Bescheinigung gewährt wird, nie erreichen dürften.
Insbesondere für Alleinerziehende sieht es schlecht aus, jedenfalls dann, wenn die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils entweder aufgrund der Höhe der Zahlungen oder aufgrund der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder den Grundfreibetrag des alleinerziehenden Elternteils übersteigen.
Auf dem P-Konto sind nur der gesetzliche Grundfreibetrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO – 1.7.2011 bis 30.6.2013: € 1029,99 – für den Schuldner/die Schuldnerin geschützt, aufgrund gesetzlicher Regelung gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I das Wohngeld und bei Vorlage einer gesonderten Bescheinigung das Kindergeld gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
Leistungen nach dem SGB II sind nicht wie Leistungen nach § 17 Abs. 1 SGB XII pfändungsfrei, sondern unterliegen wie Arbeitseinkommen nach §§ 850, 850c ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I der Pfändung → BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012, Az.: VII ZB 47/11.
Barunterhalt der mit dem Schuldner in gemeinsamem Haushalt lebenden Kinder ist Einkommen des Schuldners, das der Pfändung unterliegt → BGH, Beschluß vom 7. Mai 2009, Az.:IX ZB 211/08.
Das kann dann zu einem Problem werden, wenn bei Alleinerziehenden die Kinder im gemeinsamen Haushalt mi dem Schuldner bzw. der Schuldnerin leben und aufgrund eben dieses Barunterhalts unter die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fallen, also selber keine laufenden Leistungen nach dem SGB II beziehen. Wenn dann das zuständige Jobcenter die Bescheinigung für die Befreiung gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO verweigert, dann wird es kompliziert. Die mit dem P-Konto beabsichtigte Vereinfachung im Pfändungsschutz ist dann dahin und die betroffenen Kinder müssen im Falle des Falles selber – bei volljährigen Kindern – bzw. vertreten durch die personensorgeberechtigten Elternteile – bei minderjährigen Kindern – gemäß § 1687 Abs. 1 BGB, d.h. im Zweifelsfalle durch beide getrenntlebenden Elternteile oder per Einverständniserklärung des barunterhaltspflichtigen Elternteiles beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) Antrag gemäß § 765a ZPO auf Vollstreckungsschutz für jedes einzelne Kind stellen. Dieser Antrag auf Vollstreckungsschutz ist gemäß Gebührennummer 2112 nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 34 GKG) gerichtskostenpflichtig.
Das heißt, im Falle des Falles muß wie bei der vor dem P-Konto geltenden Regelung Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht beantragt werden – die angeblich vereinfachte Regelung des P-Kontos ist mithin eine Farce gerade für diejenigen, die es am nötigsten haben.
Anmerkung des Autors:
Mit der Begründung, meine Kinder würden aufgrund der hohen Unterhaltszahlungen keine SGB II-Leistungen beziehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), wurde ein von mir und meinen Kindern gegen die Verweigerung der Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO (erhöhter Pfändungsfreibetrag bei Unterhaltsgewährung [i.e. Betreuungsunterhalt, Naturalunterhalt unter Verwendung des Barunterhalts] durch den Schuldner, die Schuldnerin) geführtes sozialgerichtliches Verfahren (SG Hildesheim, S 26 AS 1917/12 ER) erstinstanzlich niedergeschlagen. Als weitere Begründung wurde angeführt, der Gesetzgeber habe einen Bescheinigungszwang bewußt nicht eingeführt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vollständig abgewiesen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 17. Januar 2013, Az.: L 9 AS 1499/12 B ER). Begründung ebenfalls: der Gesetzgeber habe einen Bescheinigungszwang bewußt nicht eingeführt.