Herbert Masslau

Warmwasser zentral / dezentral

(30. Juli 2011 / Neufassung 3. Dezember 2014)

 

 

 

Bis Ende 2010 wurde so verfahren, daß von den Heizkosten, die entweder als Teil der Neben- und Betriebskosten direkt an den Vermieter oder als gesonderte Kosten an einen Energielieferanten (z.B. Stadtwerke) zu zahlen waren, ein behaupteter Teil für Warmwasser abgezogen wurde. Dieser unbewiesene und in den EVS nicht ermittelte Teil für Warmwasser basiert auf einer Eigeninteressen der Kommunen dienenden Behauptung des Deutschen Vereins, der Warmwasser-Anteil sei in der Regelleistung enthalten und würde deshalb doppelt geleistet, wenn er nicht von den Heizkosten abgezogen würde. Diese Behauptung des dv übernahm dann in bundesweiter Vorreiterrolle das OVG Lüneburg (Niedersachsen). So wird nun seit 20 Jahren ein Warmwasser-Abzug vorgenommen.

Seit 2011 – Auslöser war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.), mit welcher die bisherige Regelleistung für verfassungswidrig erklärt wurde – gibt der Gesetzgeber zu, daß der Warmwasser-Anteil nicht mehr in der Regelleistung enthalten ist, sondern mit den Unterkunftskosten (KdU)/Heizkosten abgedeckt ist.

 

Nun sind, von atypischen Einzelfällen abgesehen, sechs Regelfälle möglich:

 

1. Warmwasser- und Heizkosten werden als Neben- und Betriebskosten zusammen mit der Miete an den Vermieter gezahlt

In diesem Falle sind die reinen Heizkosten gesondert ausgewiesen, es ist kein Abzug von den KdU vorzunehmen, schon gar nicht nach § 21 Abs. 7 SGB II n.F.. Miete und Heizkosten sind – deren Angemessenheit unterstellt – kopfteilig auf die Bedarfsgemeinschafts-/Haushaltsgemeinschaftsmitglieder aufzuteilen.

 

2. Warmwasser- und Heizkosten werden gesondert an einen Energielieferanten gezahlt (z.B. Fernwärme)

In einem solchen Falle sind die Warmwasserkosten nicht in der an den Vermieter zu zahlenden Miete samt Nebenkosten enthalten, also auch nicht von den KdU abzuziehen. Da die Warmwasserkosten in den Heizkosten enthalten sind, sind diese kopfteilig auf die Bedarfsgemeinschafts-/Haushaltsmitglieder aufzuteilen. Die Regelung § 21 Abs. 7 SGB II n.F. ist nicht anzuwenden.

 

3. Warmwasser wird gesondert über eine Einrichtung erzeugt und erfaßt (Gastherme mit Zähler)

Hier sind die Warmwasserkosten gesondert (Gastherme mit Einheitenzähler) in tatsächlicher (angemessener) Höhe zu übernehmen, da sie weder in den KdU noch in den Heizkosten enthalten sind.

 

4. Warmwasser wird gesondert über eine Einrichtung erzeugt, aber nicht gesondert erfaßt (strombetriebener Durchlauferhitzer ohne Extrazähler)

Hier sind die Warmwasserkosten, weil der Haushaltsstrom mit der Regelleistung abgedeckt wird, entsprechend § 21 Abs. 7 SGB II n.F. zu ermitteln und als Mehrbedarf extra zu zahlen.

 

5. Warmwasser wird über Ofenheizung (auch: Badeofen) erzeugt

In diesem Falle sind die Warmwasserkosten nicht in den KdU enthalten und von diesen daher auch nicht abzuziehen. Wegen der dezentralen Erzeugung des Warmwassers sind diese Kosten aus den Brennstoffkosten für den Heizungsbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II n.F. herauszurechnen, von den Heizkosten abzuziehen und als Mehrbedarf gesondert zu leisten.

 

6. Warmwasserkosten sind mittelbar in den Brennstoffkosten enthalten und werden über einen Heizkessel im Eigenheim oder eine Therme für die gesamte Wohnung erzeugt

In diesem Falle sind die Warmwasserkosten nicht in den KdU enthalten und von diesen daher auch nicht abzuziehen. Wegen der zentralen Erzeugung des Warmwassers sind diese Kosten in Form der Brennstoffkosten für den Heizungsbedarf gemäß § 22 Abs. 1 SGB II kopfteilig zu übernehmen.

Ganz allgemein: § 21 Abs. 7 SGB II n.F. trifft nur für diejenigen Fälle zu, in denen tatsächlich das Warmwasser über – heute wohl nur noch strombetriebene sogenannte Untertischgeräte – Durchlauferhitzer (Boiler) erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung). Wird Warmwasser zentral erzeugt, sei es im Mehrfamilienhaus, sei es durch Belieferung eines Energielieferanten (z.B. Fernwärme), sei es durch eine Therme für Heizung und Warmwasser in der Wohnung, so gilt § 22 Abs. 1 SGB II an Stelle von § 21 Abs. 7 SGB II n.F., was so auch wortwörtlich aus § 21 Abs. 7 SGB II n.F. hervorgeht. Und, die Warmwasserkosten sind bei § 22 Abs. 1 SGB II entweder in den Nebenkosten der KdU enthalten oder in den Heizkosten, nicht aber in beiden.

 

 

 

 

URL: www.HerbertMasslau.de/ 

Copyright by Herbert Masslau 2011, 2014. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

 

 

Top