Herbert Masslau

„Hartz IV“ – (M)eine Sanktionsgeschichte

(11. November 2016)


An vier Stellen im Text wurden von mir aufgrund der aktuellen Entwicklung Anpassungen vorgenommen. (Herbert Masslau, 24. September 2018)

 

Die nachfolgende Sanktionsgeschichte ist die meine und spielt im Jahre 2013. Und vor allem spielt sie parallel zur Räumungsklage und drohenden Obdachlosigkeit des alleinerziehenden Vaters dreier Kinder.

Aber zuvor bedarf es zum Verständnis eines historischen Abrisses der Eingliederungsgeschichte.

Vorab sei noch angemerkt, daß im Jahre 2016 die verhängte Sanktion gerichtlich für rechtswidrig erklärt und mir der Sanktionsbetrag nebst Zinsen ausgezahlt wurde.

Kurz zu meiner Person:

Ich bin seit 2002 alleinerziehender Vater von drei Kindern, derzeit noch von einem Kind.

Seit 2005 bin ich „Hartz IV“-Empfänger; insgesamt konnte ich 2016 mein 30-jähriges Arbeitslosenjubiläum „feiern“.

Von Beruf bin ich Gymnasiallehrer mit der Lehrberechtigung für drei Unterrichtsfächer, außerdem Diplom-Sozialwirt.

Ich war in der Anti-AKW-Bewegung aktiv, etwa von 1978 bis 2003 und saß mit einer eigenen Liste von 1988 bis 1995, meinem familiär bedingten Umzug nach Göttingen, im Stadtrat meiner ehemaligen emsländischen Heimatstadt Lingen, wiedergewählt 1991.

Inzwischen habe ich einen „dritten Beruf“ als Jurist, ohne jemals auch nur ein einziges Semester Jura studiert zu haben. So gewann ich ohne anwaltliche Hilfe 1998 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen und dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg Klagen wegen Kindergartenbeiträgen gegen die Stadt Göttingen, 2011 eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wegen überlanger Verfahrensdauer gegen das Sozialgericht Hildesheim, 2016 erstritt ich vor dem Finanzgericht Hannover (Obergericht) gegen die Familienkasse Niedersachsen Kindergeldzahlungen für meinen ältesten Sohn.

Bis 2004 war meine Arbeitslosigkeit nicht existenzgefährdend. Arbeitslosenhilfe aufgrund einer ABM, Unterhalt, Kindergeld und Wohngeld sicherten die familiäre Existenz plus/minus Null, aber sie sicherten selbige.

Erst ab 2005 mit schlagartig 500 Euro weniger Einnahmen monatlich, nicht nur aufgrund des als Einkommen abgezogenen Kindergeldes für drei Kinder, welches vorher zusätzlich zur Verfügung stand, sondern auch die seitdem bestehende permanente Unterdeckung der Unterkunftskosten gefährden die Existenz meiner Familie bis heute.

Einer dieser Versuche war die Sanktion 2013 auf dem Höhepunkt drohender Obdachlosigkeit.

 

Rechtswidrige Eingliederungversuche des Jobcenter Göttingen seit 2005

Am 15. November 2005 kam es zu einem ersten Gespräch mit Frau B. von der Beschäftigungsförderung Göttingen kAöR der Stadt Göttingen; sie wollte sich wieder melden, wenn das anvisierte Projekt „50Plus“ konkret würde.

Zum Termin 27. Juli 2006 kam es zu einer ersten Vorladung durch Herrn C. von der Beschäftigungsförderung Göttingen kAöR der Stadt Göttingen; dieser Termin wurde aus wichtigem Grund auf den 22. August 2006 verschoben.

Es wurde ein sog. Basisbogen ausgefüllt; zu einer EGV kam es nicht.

Anzumerken ist noch, daß ich auf diesem Termin eine Rechtsfolgenbelehrung ohne Vertrag oder Verwaltungsakt unterschreiben sollte, was ich als Blankoanerkenntnis ablehnte, da kein Verwaltungsakt vorläge. Dieses muß derart beeindruckend gewesen sein – offensichtlich haben alle anderen „Hartz IV“ beziehenden Personen eine solche Rechtsfolgenbelehrung blanko unterschrieben –, daß das bis heute kolportiert wird.

Daß es weder zu einer EGV noch zu anderen Maßnahmen kam, dürfte damit zusammenhängen, daß zu dieser Zeit das Jobcenter noch voll auf die „Ein-Euro-Jobs“ (EEJ) setzte. Die Einrichtugng eines solchen EEJ hätte das Jobcenter 500-600 Euro monatlich gekostet, wobei die Übernahme von Verwaltungskosten für den jeweiligen EEJ-Träger den größten Posten ausgemacht hätte, während die ca. 130 Euro für den Hilfebedürftigen an Mehraufwandsentschädigung der geringere Teil der Kosten gewesen wäre. Da zu dieser Zeit nur ich Leistungen bezog und dies in einer Höhe, die etwa der Hälfte der Kosten der Einrichtung eines EEJ betrugen, wurde das Jobcenter aus rein fiskalischen Gründen hier nicht weiter tätig.

Als ich 2009 nach fast zweijähriger Unterbrechung wegen Erbschaftsvermögens wieder in den Leistungsbezug eintrat, kam es zu einer erneuten Vorladung durch Herrn C. von der Beschäftigungsförderung Göttingen kAöR der Stadt Göttingen zum Termin 22. Oktober 2009. Ergebnis: Anfang 2010 käme eine EGV.

Es gab eine erneute zum Termin 27. Januar 2010. Dieser Termin wurde von mir nicht mehr wahrgenommen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen [Beschluß vom 26. Februar 2010, Az.: L 9 AS 685/07 ER] absehbar war, mit der die Beschäftigungsförderung Göttingen kAöR der Stadt Göttingen „wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit und fehlender Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten im Bereich des SGB II als rechtswidrig“ erklärt wurde.

Zum Termin 14. September 2011 kam es zu einem nächsten Versuch einer EGV durch Frau G. vom Jobcenter Göttingen. Wegen der fehlenden Verhandelbarkeit kam es nicht zu einer Unterzeichnung durch mich, so daß unter dem 27. September 2011 die Eingliederungsvereinbarung (EGV) als Eingliederungsverwaltungsakt (EGV-VA) erlassen wurde.

Der damalige am 27. September 2011 erlassene EGV-VA, gegen den ich unter dem 26. Oktober 2011 Widerspruch erhoben hatte, schon damals mit dem Argument, daß der EGV-VA „jeglichen individuellen Bezug zur Integration in  den sog. ersten Arbeitsmarkt vermissen“ ließe, führte nicht zu einer Sanktion gemäß §§ 31, 31a SGB II n.F., weil eineinviertel Jahre später dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 23. Januar 2013 stattgegeben wurde. Erst durch eine Akteneinsicht meinerseits im Juli 2013 wurde mir der Grund hierfür aus meiner Fallakte klar: Das SG Hildesheim, Az.: S 26 AS 2089/11 ER hatte im Verfahren eines anderen Betroffenen Beschluß gegen dessen Eingliederungsvereinbarung erlassen. Laut meiner Fallakte sollte daher auf eine Sanktion verzichtet werden. Eine Begründung sollte allerdings nicht erfolgen.

Hinzu kam, daß das Jobcenter die Chance des § 53a Abs. 2 SGB II n.F. genutzt hat, indem es jegliches Arbeitsangebot unterlassen hat, um mich nicht mehr statistisch als Arbeitslosen führen zu müssen. Das heißt, korrekterweise muß erwähnt werden, daß es seit 2005 nie ein Arbeitsangebot seitens des Jobcenters an mich gegeben hat.

Das heißt: 2005 kam es zu keiner EGV, weil das „Projekt 50Plus“ noch nicht konkret war; 2006 kam es zu keiner EGV, weil das Jobcenter EEJs favorisierte, welche aber in Bezug auf mich gemessen an der SGB II-Leistung zu teuer waren; 2009/ 2010 kam es zu keiner EGV mehr, weil das LSG Niedersachsen-Bremen die Organisation der Beschäftigungsföderung der Stadt Göttingen für rechtswidrig erklärt hatte; 2011 kam es zu keiner EGV, weil meinem Widerspruch abgeholfen wurde.

 

Rechtswidrige Eingliederungvereinbarung des Jobcenter Göttingen 2013

Zum Verständnis für das Nachfolgende ist ein kleiner Exkurs zu den Unterkunftskosten (KdU) notwendig.

Exkurs:

Das Jobcenter Göttingen hatte sich mit Deckung durch die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen 2005 und 2006 als „angemessene“ KdU auf die seinerzeitigen Tabellenwerte § 8 WoGG 2005 versteift, ohne Sicherheitsaufschlag. Diese Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen wurde November 2006 durch das BSG gestoppt [Az.: B 7b 18/06 R]. Gleichwohl wurde weiter so gehandelt. 2009 kam das F&B-Gutachten, welches aber nicht bei allen, so u.a. bei mir und meiner Familie, zur Anwendung kam. Gleichwohl wurde dieses KdU-Gutachten in mehreren Verfahren von mir und meiner Familie aus den Jahren 2005 bis 2007, die erst nach Erhebung von Menschenrechtsbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof – und einer gewonnenen Verfassungsbeschwerde [BVerfG, Az.: 1 BvR 232/11] – 2011 zur Entscheidung kamen, für rechtswidrig erklärt. 2011/2012 wendete das Jobcenter Göttingen mangels einer Grundlage rechtswidrig von sich aus die Tabellenwerte § 12 WoGG 2009 erstmals an, ohne Sicherheitsaufschlag. 2013 kam dann das KdU-Gutachten von Analyse&Konzepte, welches ebenfalls rechtswidrig ist, weil es entgegen der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen die Stadt Göttingen als Vergleichsraum um Umlandgemeinden mit niedrigeren Mietenstufen erweitert. Über dieses Gutachten hat das SG Hildesheim bis heute nicht entschieden [2017 hat das SG Hildesheim in mehreren Klageverfahren durch mehrere Kammern dieses KdU-Gutachten für rechtswidrig befunden.]. 2017 soll bereits ein neues Gutachten folgen [Das neue KdU-Gutachten des IWU Darmstadt wird seit 1. September 2017 angewendet.].

Aus verschiedenen Erhebungen, aber auch aus dem A&K-Gutachten wird deutlich, daß bereits seit 2012 der Wohnungsmarkt in der Stadt Göttingen nicht mehr existiert bzw. sehr angespannt ist – so ein Schreiben des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 9. Dezember 2015 an die Stadt Göttingen.

Durch die Revidierung der bisherigen BSG-Rechtsprechung [Az.: B 14/7b AS 44/06 R] des Jahres 2008, wonach für Alleinerziehende bei der Anwendung der Tabellenwerte WoGG fiktiv eine weitere Person berücksichtigt wurde, wie in der WFB 2003 des Landes Niedersachsen vorgeschrieben, durch die BSG-Rechtsprechung des Jahres 2012 [Az.: B 14 AS 13/12 R, Rdnr. 19], wurde der Alleinerziehenden-Mehrbedarf 2013 gestrichen.

Hinzu kam, daß in 2013 bereits mein ältester Sohn den gemeinsamen Haushalt verließ, so daß es zu einer weiteren Absenkung der KdU kam.


Aufgrund der allgemeinen Entwicklung – angespannter Wohnungsmarkt seit 2012, zu niederige KdU-Leistungen – und der erstinstanzlichen Entscheidungen vor dem SG Hildesheim für die Jahre 2009 bis 2013 erst nach erhobener Räumungsklage 2013 bzw. nach erfolgtem Zwangsumzug 2014 – wobei allerdings mir und meiner Familie für September 2009 bis April 2010 die tatsächlichen KdU wegen des erneuten Leistungsbezuges zuerkannt wurden – und nach dem Aufbrauchen des Schonvermögens Ende 2011, war der Aufbau von Mietschulden 2012/2013 unvermeidbar.

Im Januar 2013 kam es deshalb zur fristlosen Kündigung, im März 2013 zur Räumungsklage des Vermieters.

Hierein nun fällt der erneute Versuch, mir eine – wie die SG-Entscheidung von 2016 [SG Hildesheim, Az.: S 37 AS 1854/13] belegt – rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt aufzuzwingen.

Mit Schreiben vom 7. März 2013 erfolgte eine „Einladung zu einem Beratungstermin“ am 14. März 2013 zwecks Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung (EGV).

Mit Schreiben vom 15. März 2013 wurde mir die Eingliederungsvereinbarung zugeschickt.

Mit Schreiben vom 19. März 2013 bemerkte ich, daß im Schreiben vom 15. März 2013 von 6 Anlagen die Rede war, während ich nur 4 Anlagen zählte und bat um Übersendung der fehlenden Anlagen. Ferner verwies ich auf das Gespräch vom 14. März 2013 und bemängelte, daß die EGV keine klare Mittel-Ziel-Korrelation enthielt.

Daraufhin verwies Frau Gr. mit Schreiben vom 19. März 2013 darauf, daß die Anlage aus 6 Seiten bestünde, weshalb es 6 Anlagen wären. Ferner erklärte sie, daß in einem „Eingangscheck“ bei der „Prager Schule“ die Stärken und Schwächen analysiert würden, in der „Marketingkampagne“ erläutert würde, was bei einer Bewerbung herausgehoben werden sollte und worauf es in einem Vorstellungsgespräch ankäme, daß bei der „individuellen Jobsuche-Strategie“ erarbeitet würde, wo nach Arbeitsmöglichkeiten Ausschau gehalten werden könnte (Internet, Zeitungen etc.), schließlich war die Rede von einem eventuellen „Kurzpraktikum“ und davon, daß nach der Maßnahme bessere Arbeitsmarktchancen gegenüber Mitbewerbern bestünden.

Mit Schreiben vom 25. März 2013 wies ich zunächst darauf hin, daß die Anlagen 11 Seiten hätten, es nach der Zählung von pAp Frau Gr. dann 11 Anlagen sein müßten und sie wohl Seiten, Blätter und Anlagen nicht auseinanderhalten könne und bat um eine genaue Auflistung dessen, was sie mir denn nun zugeschickt hätte. Ferner verwies ich darauf, daß die Darstellungen der pAp nicht mit den Darstellungen der „Prager Schule“ übereinstimmten, die Kostenfrage unklar sei, meine aktuelle Situation keine Berücksichtigung fände und bat um Mitteilung, welche meiner Daten der „Prager Schule“ übermittelt würden.

Hierauf antwortete pAp Frau Gr. mit Schreiben vom 25. März 2013, daß ich 2 EGV, einen Antrag auf Kostenübernahme und ein Erläuterungsschreiben über die Maßnahme erhalten hätte, die Maßnahmekosten i.H.v. € 251,- mit dem Maßnahmeträger direkt abgerechnet würden, ansonsten der Kostenübernahmeantrag beigefügt sei, daß mein Name und meine Anschrift an den Maßnahmeträger übermittelt würden, damit dieser mich über Terminverschiebungen benachrichtigen könne und aufgrund meiner persönlichen Situation die Maßnahme auf 2 Vormittage pro Woche festgelegt sei. Ferner fragte Frau Gr. an, zu welchem Punkt noch Informationbedarf bestünde.

Mit Schreiben vom 27. März 2013 bemängelte ich zunächst, daß mir mit dem Schreiben vom 15. März 2013 kein „Erläuterungsschreiben über die Maßname“ zugeschickt worden sei, daß in dem MATZ-Pamphlet der „Prager Schule“ von „Kurzpraktika“ nicht die Rede sei, die Erstattung von Fahrtkosten unklar sei und wies darauf hin, daß in die Zeit der Maßnahme die drohende Obdachlosigkeit falle.

Daraufhin erging am 9. April 2013 der EGV-VA, dessen Begründung lautete:

„Auf Ihren Situation der möglicherweise drohenden Obdachlosigkeit, wird Rücksicht genommen, da Sie nur an zwei Vormittagen zur Teilnehme am Kurs verpflichtet werden und an den Nachmittagen sowie an vier weiteren Werktagen sich um die Suche nach einer anderen Unterkunft kümmern können. Der von Ihnen vorgebrachte Einwand ist nach Abwägung aller Umstände nicht als wichtiger Grund für die Ablehnung zu werten, da die Schulung nur jeweils an zwei Tagen je 4 Stunden dauert und Ihnen somit genügend Zeit für die Wohnungssuche läßt. Die möglicherweise drohende Obdachlosigkeit nimmt selbstverständlich einen Teil Ihrer Zeit in Anspruch, jedoch ist der Anteil der gebundenen Zeit durch die Maßnahme prozentual sehr gering.

Die oben angeführte Aktivierungsmaßnahme ist aus meiner Sicht für das bei Ihnen angestrebte Ziel zunächst der Heranführung und langfristig der Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt erforderlich und hinsichtlich der Zielsetzung auch geeignet, weil Ihnen die Angst vor dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt genommen wird, Ihnen weiterhin aufgezeigt wird, wo Stellenangebote zu finden sind, Hilfe bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen gegeben wird und Sie Tipps zu Vorstellungsgesprächen erhalten.“ [Hervorhebung, H.M.]

Um sich das auf der Zunge zergehen zu lassen:

Jemand, der – ich bin Gymnasiallehrer mit Lehrberechtigung in drei Unterrichtsfächern und Diplom-Sozialwirt – u.a. Deutschlehrer ist, soll also lernen, wie eine Bewerbung geschrieben wird. Jemand, der eine eigene website betreibt, vor „Hartz IV“ über das Arbeitsamt einen Computer-/Internet-Kurs belegt hatte und Jahr für Jahr in sozialgerichtlichen Verfahren den Nachweis seiner kompetenten Internet-Recherche zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und insbesondere den KdU liefert – Die Beschwerdeführer selbst haben ebenfalls nicht maßgeblich zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen. In ihren Schreiben führten sie regelmäßig neuere Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Leistungen für Kosten der Unterkunft an und gaben deren Inhalt wieder.“ [BVerfG, Az.: 1 BvR 232/11] – bedarf also der Befähigung zur Internet-Recherche.

Und (!), mir müsse die Angst vor dem Arbeitsmarkt genommen werden. Ich, der ich von 1988-1995 (wiedergewählt 1991) Ratsherr meiner Heimatstadt Lingen im Emsland gewesen bin und über eine umfangreiche Pressearbeit mit Presse, Funk und Fernsehen verfüge, der ich 1980 und 1983 Demonstrationen mit mehreren tausend Teilnehmern gegen die dortigen Atomanlagen organisiert habe, der ich jahrelang Sprecher einer Bürgerinitiative gewesen bin, der ich 2011 nach gewonnener Verfassungsbeschwerde gegen das SG Hildesheim wegen überlanger Verfahrensdauer dieses an die Presse gebracht habe (NDR, HAZ u.a.), ich soll also Angst vor dem Arbeitsmarkt haben, einem Arbeitsmarkt, dem ich als Lehrer seit drei Jahrzehnten durch Quasi-Berufsverbot ferngehalten wurde und werde.

Statt weiterhin vorrangig das Beschäftigungshindernis drohende Obdachlosigkeit zu lösen, wird genau in dem Moment, in dem das Räumungsurteil definitiv feststeht (2. September 2013) und von mir dem Fallmanagement mitgeteilt ist (9. September 2013), der Sanktionsbescheid erlassen (12. September 2013).

Umgekehrt mangelte es aber ganz offensichtlich dem Fallmanagement an notwendiger Kompetenz:

Am 11. Juli 2013 fand durch mich Akteneinsicht statt. Das Ergebnis: Der Fallmanagement-Akte fehlten die Blätter 6, 7, 11, 13, 14-19: 1 S. vorhanden, 24, 35-37, 56, 57, 60, 84, 90, 91, 93, 96, 102, 103, 110-117 (die ursprünglichen Bl. 110-112 sind umbenannt in 118-120), 121, 148.

Im Eilrechtsverfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 1496/13 ER wurde mir die dem Gericht vorliegende Fallmanagement-Akte zur Verfügung gestellt zur Akteneinsicht beim VG Göttingen (21. Oktober 2013). Hier stellte ich das Fehlen folgender Blätter fest: 6, 7, 11, 13, 15-19: 1 S. vorhanden, 34-37: 1 S, vorhanden, 56, 57, 60, 84, 90, 93, 96, 102, 103, 110-117: das ursprüngliche Bl. 112 ist umbenannt in 120, zwei Bl. davor handschriftlich letzte Ziffer korrigiert, 121, 148. Damit fehlten der dem SG Hildesheim vorliegenden Fallmanagement-Akte dieselben Blätter wie schon bei der Akteneinsicht am 11. Juli 2013 durch mich beim Grundsicherungsträger.

In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen des Eilrechtsverfahrens LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 1301/13 B ER immerhin in einer Stellungnahme der Stadt Göttingen vom 28. Oktober 2013 mitgeteilt, die pAp Frau Gr. habe Blätter, die doppelseitig bedruckt und nummeriert gewesen seien, nicht doppelseitig kopiert. [LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 995/14: "Die dem Senat vorliegende Fallmanagement-Akte des Beklagten ist in der Tat nicht vollständig."]

Im Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 923/13 mußte der Autor dem Gericht ein Info-Pamphlet der „Prager Schule“ zukommen lassen, weil das Fallmanagement nicht in der Lage war, ein solches beizubringen. Dazu in meinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 im Eilrechtsverfahren SG Hildesheim, Az.: S 37 AS 1354/13 ER [Personennamen abgekürzt]:

Dieser Flyer der ‚Prager Schule’ wurde mir mit der EGV vom 15. März 2013 als Bestandteil derselben – s. Anlage 8 der Antragsschrift vom 16. September 2013 – zugesandt. Ich füge diesen Flyer als Anlage 11 [fortlaufende Nummerierung] nochmals bei.

Es kann nicht hingenommen werden, daß der Ag. seine Akte so schlampig führt, daß er nicht einmal die mit einer EGV verschickten Unterlagen in Kopie zu seiner Akte hat. Allerdings wird hier seitens des Ast. eher der Ansicht zugeneigt, daß der ‚Prager Schule’-Flyer die Maßnahme nicht ausreichend festlegend beschreibt, was der Ag. gemerkt hat, und absichtlich diesen Flyer nicht mehr besitzen will.

Daß die Beschreibung in der ‚Maßnahme-Kurzinformation’ viel ausführlicher ist als der Flyer, ist offensichtlich bereits bei einem ersten Blick auf die Papiere. Schon mit Schreiben vom 25. März 2013 [Anlage 12] an die damalige pAp Frau Gr. hatte der Ast. moniert, daß die Ausführungen von Frau Gr. in ihrem Schreiben vom 19. März 2013 [Anlage 13] nicht mit denen im Flyer übereinstimmten.“

Also, Personen, die nicht einmal einfachste Bürotätigkeiten zu erfüllen in der Lage sind, dürfen die Würde des Menschen durch unqualifizierte Eingliederungsvereinbarungen beleidigen.

In meinem konkreten Fall waren in den vier Jahren zwischen 2009 und 2013, also zwischen dem Wiedereintritt in den SGB II-Leistungsbezug und der Sanktionierung vier verschiedene Fallmanager bzw. Fallmanagerinnen zuständig: Herr C. (2009/ 2010), Frau G. (2011/2012), Frau Gr. (2012/2013), Frau M.-C. (2013), so daß nicht davon gesprochen werden kann, daß die jeweiligen pAp ein ernsthaftes Betreuungsverhältnis aufbauen konnten unter Kenntnis des Betreuten. (Nur der Vollständigkeit halber: seit 2014 ist wieder Herr C. zuständig.)

Hinzu kommt etwas, was sich erst aus der Lektüre meiner Fallakte ergab. Ich zitiere meinen Schriftsatz vom 12. Mai 2014 in den Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 923/13 und S 37 AS 1854/13, wobei FM Fallmanagement bedeutet, SG Sachgebiet, FDL Fachdienstleitung [Personennamen abgekürzt]:

„… daß es unerfindlich bleibt, wer eigentlich ‚das Sagen hat’. Entscheidet das FM, wie von SG A. H. (Landkreis Göttingen) gegenüber FM G./Gr. behauptet [Blatt 51 Fallakte], dann ergibt dieses verwaltungsinterne Hin- und Her, z.T. auf gleicher Hierarchie-Ebene, keinen Sinn, auch wenn die Fachaufsicht vom Grundsicherungsträger Landkreis Göttingen gegenüber den zuständigen Mitarbeitern der Stadt Göttingen ausgeübt wird, da es an eindeutig übergeordneten Entscheidungen fehlt.

Wieso unterbreitet die FM A. M.-C. (Stadt Göttingen) der SG-Sachbearbeiterin A. S. R. (Landkreis Göttingen) den Entwurf für den Sanktionsbescheid? Wegen der Fachaufsicht? Hierarchisch gesehen wohl kaum.

Wer trifft, wenn eine S. Kr. (FDL-Stellvertreterin FD 50.7 Stadt Göttingen), eine C. Gr. (FM Stadt Göttingen), ein H.-G. K. (FDL FD 50.7 Stadt Göttingen), eine A. M.-C. (FM Stadt Göttingen), eine A. S. R. (SG Landkreis Göttingen), ein L. S. (Justitiar Landkreis Göttingen) beteiligt sind, die Entscheidung? Und nach welchen Kriterien?

Und wieso führt auf der gleichen Hierarchie-Ebene die Entscheidung von FDL K. zu einem Nein eines Sanktionsbescheides, während FDL Kr. zu einem Ja gelangt?

Ist die FM überhaupt nicht entscheidungsbefugt? Wie kann Sie dann berechtigt einen Sanktionsbescheid erlassen?

Welche Funktion hat dann überhaupt das FM? Lediglich eine auf Anweisung – vergleichbar einer Sekretärin – ein Schriftstück verfassende?

Und wer hat die Entscheidungsbefugnis? Im Falle von Gutachten, die einander widersprechen, wird ein Obergutachten eingeholt. Wer war hier übergeordneter Entscheider? Oder war die Entscheidung, ob Sanktion oder nicht, von bestimmten Personen abhängig? Mußten erst FM Gr. und FDL K. gegen FM M.-C. und FDL Kr. ausgetauscht werden, um mit den ‚passenden’ Personen die ‚passenden’ Entscheidungen zu bekommen? Aber wer ist dann die Graue Eminenz im Hintergrund?

Also, entscheidet das FM aufgrund der Kenntnisse über den Hilfebedürftigen und dessen Lebensumstände oder entscheidet die Verwaltungshierarchie nach möglicherweise sachfremden Erwägungen und ohne Kenntnis der konkreten Lebensumstände des Hilfebedürftigen? Es ist nicht klar, wer was im Entscheidungsprozeß zu sagen hat …“.

Das Gericht beurteilte dieses lapidar als verwaltungsinternen Meinungsbildungsprozeß, welcher keiner gerichtlichen Beurteilung zugängig sei:

„Das Gericht musste auch dem Antrag des Ast zur Vernehmung der Mitarbeiter der Stadt Göttingen nicht folgen, da die von dem Ast angeführten Beweisfragen erkennen lassen, dass diese nur auf die Ermittlung des behördlichen Willenbildungsprozessen gerichtet sind. Dieser ist aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktionsentscheidung für das Gericht unerheblich.“ [SG Hildesheim, Beschluß vom 29. Oktober 2013, Az.: S 37 AS 1354/13 ER, S. 16 EA]

 

Die sozialgerichtlichen Verfahren

Diverse in 2013 erhobene Eilrechtsverfahren wurden allesamt ablehnend entschieden: gegen den Eingliederungsverwaltungsakt SG Hildesheim, Az.: S 37 AS 605/13 ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 583/13 B ER; wegen der Akteneinsicht in die vollständige Fallmanagement-Akte SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 1496/13 ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 1301/13 B ER; gegen den Sanktionsbescheid SG Hildesheim, Az.: S 37 AS 1354/13 ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 1333/13 B ER.

Gegen den EGV-VA erfolgte nach abgelehntem Widerspruch unter dem 13. Juni 2013 Klage vor dem SG Hildesheim zum Aktenzeichen S 13 AS 923/13, welche mit Urteil vom 1. September 2014 negativ entschieden wurde; die Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen hiergegen [Az.: L 9 AS 995/14] ist bis heute anhängig und nicht entschieden [Das Verfahren LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 995/14 wurde mit Urteil vom 24. August 2018 negativ entschieden, mit der Begründung, daß kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr bestünde. Wie auch, wenn das Verfahren vier Jahre lang nicht betrieben wird und ich demnächst in Rente gehe!]. Damit liegen mit der negativen Entscheidung zum EGV-VA im Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 923/13 und der positiven Entscheidung gegen die Sanktion im Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 37 AS 1854/13 zwei einander hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des EGV-VA diametral widersprechende Entscheidungen vor. Mein seinerzeitiger Antrag, beide Gerichtsverfahren zu einem Verfahren zu verbinden, blieb gänzlich unbeachtet.

Anzumerken ist noch, daß die 37. Kammer des SG Hildesheim erst nach einem Richterwechsel zur positiven Entscheidung für den Autor gegen den Sanktionsbescheid kam. In den Verfahren S 37 AS 605/13 ER (EGV-VA), S 37 AS 1354/13 ER (Sanktionsbescheid) und zunächst auch S 37 AS 1854/13 (Sanktionsbescheid) war Richter Holger Harms zuständig, der seit 2015 am SG Oldenburg ist.

Der Beweisantrag vom 14. Juli 2014 in beiden Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 923/13 (EGV-VA) und S 37 AS 1854/13 (Sanktionsbescheid) – Auszug [Personennamen abgekürzt] –

Beweisthema:

Die Beweisaufnahme soll erbringen, daß Frau C. Gr. über keinerlei Ausbildung und keinerlei berufliche Befugnis, welche sie sowohl in die Lage versetzen als auch berechtigen würde, psychologische Urteile über den Kläger abzugeben, wie dies in der Begründung des EGV-VA vom 9. April 2013 erfolgt ist, verfügt. Frau C. Gr. war damit in keiner Weise befugt, amtlich und in einen VA mündende Äußerungen über die psychologische Verfassung des Klägers abzugeben.

Beweismittel:

Beweismittel sind die beruflichen und eventuell sonstigen Qualifizierungsnachweise wie Ausbildungsabschlüsse in den einschlägigen Fachgebieten, insbesondere der Psychologie. Oder aber vergleichbare Abschlüsse mit entsprechender Berufserfahrung in Fachgebieten mit psychologischer Kernkompetenz.

Entscheidungsrelevanz:

Die Entscheidungsrelevanz ergibt sich daraus, daß, wenn Frau C. Gr. über keinerlei psychologische Ausbildungsabschlüsse oder Berufserfahrung in entsprechenden Fachgebieten verfügte, sie weder befugt war, eine psychologische Einschätzung des Klägers vorzunehmen, noch mit der oben zitierten psychologischen Beurteilung des Klägers den EGV-VA vom 9. April 2013 hätte begründen dürfen.“

wurde in beiden Verfahren abgelehnt, und zwar mit der lapidaren Begründung

„Auf die Fähigkeit der Mitarbeiterin des Beklagten, den Kläger psychologisch beurteilen zu können, kommt es vorliegend nicht an. Inhalt der streitbefangenen Maßnahme war keine Psychotherapie, sondern lediglich die Vermittlung von Kenntnissen und Tipps für die Jobsuche.“ [hier: SG Hildesheim, Urteil vom 1. September 2014, Az.: S 13 AS 923/13, S. 12 UA].

Daß sich das SG Hildesheim im Verfahren S 37 AS 1854/13 zur Sanktion um keinen der von mir vorgetragenen Gründe kümmerte

1. Verschuldungslage und drohende Obdachlosigkeit

2. Existenzminimum und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes u.a.

3. § 53a SGB II und die fehlende Arbeitslosigkeit

4. Zwangsverrentung gemäß § 12a SGB II i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB II

5. Die EGV hätte weiter verhandelt werden müssen

6. fehlende Übereinstimmung zwischen EGV und EGV-VA

7. fehlende individuelle Angepaßtheit der Trainingsmaßnahme

8. ungeklärte Kostenfrage

9. fehlende Qualifikaition des Fallmanagement-Personals

10. weitere Argumente

11. § 86a SGG

12. § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II“

sondern den EGV-VA aufgrund der im Konjunktiv gehaltenen Rechtsfolgenbelehrung für rechtswidrig befand, ist auch bezeichnend.

Es bleibt, daß es unumgänglich war, den Sanktionsbescheid gegen mich aufzuheben wegen Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, aber so, daß mir einerseits die Beschwer genommen wird, ich aber andererseits nicht wirklich recht bekomme.

 

Nachbemerkung

Seit 2016 versucht die Optionskommune Göttingen durch wiederholte Leistungskürzungen bei den KdU – für meine Familie insgesamt ca. 200 Euro monatlich nach A&K-Gutachten – mich im wahrsten Sinne des Wortes „auszuhungern“, da ich mit meinem minderjährigen Sohn wegen der Räumungsklage 2013 und einem Schufa-Eintrag auf dem Göttinger Wohnungsmarkt keine Wohnung mehr bekomme, außer die, welche wir derzeit bewohnen (mit Unterstützung Dritter).

Im Juli 2016 war ich für den Bewilligungszeitraum März bis August 2016 erfolgreich [LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 310/16 B ER gegen SG Hildesheim, Az.: S 31 AS 4052/16 ER] und im November 2016 für den Bewilligungszeitraum September 2016 bis Februar 2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen schon verlauten lassen, daß es an seiner Rechtsauffassung – das wäre zu unseren Gunsten – weiter festzuhalten gedenke [LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 941/16 B ER gegen SG Hildesheim, Az.: S 31 AS 4209/16 ER]. [Nach den genannten obergerichtlichen Verfahren war ich auch 2017 mit den Verfahren LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 234/17 B ER gegen SG Hildesheim, Az.: S 31 AS 4088/17 ER und Az.: L 9 AS 883/17 B ER gegen SG Hildesheim, Az.: S 31 AS 4280/17 ER erfolgreich. Die letzten Monate in 2018 hat der Grundsicherungsträger aufgrund der Entscheidung BSG, Urteil vom 25. April 2018, Az.: B 14 AS 14/17 R meine tatsächlichen KdU in voller Höhe anerkannt.]

 

 

 

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