An vier Stellen im Text wurden von mir aufgrund der aktuellen Entwicklung Anpassungen vorgenommen. (Herbert Masslau, 24. September 2018)
Die nachfolgende Sanktionsgeschichte ist die meine und
spielt im Jahre 2013. Und vor allem spielt sie parallel zur Räumungsklage und
drohenden Obdachlosigkeit des alleinerziehenden Vaters dreier Kinder.
Aber zuvor bedarf es zum Verständnis eines historischen
Abrisses der Eingliederungsgeschichte.
Vorab sei noch angemerkt, daß im Jahre 2016 die verhängte
Sanktion gerichtlich für rechtswidrig erklärt und mir der Sanktionsbetrag nebst
Zinsen ausgezahlt wurde.
Kurz zu meiner Person:
Ich bin seit 2002 alleinerziehender
Vater von drei Kindern, derzeit noch von einem Kind.
Seit 2005 bin ich „Hartz IV“-Empfänger; insgesamt konnte ich
2016 mein 30-jähriges Arbeitslosenjubiläum „feiern“.
Von Beruf bin ich Gymnasiallehrer mit der Lehrberechtigung
für drei Unterrichtsfächer, außerdem Diplom-Sozialwirt.
Ich war in der Anti-AKW-Bewegung aktiv, etwa von 1978 bis
2003 und saß mit einer eigenen Liste von 1988 bis 1995, meinem familiär
bedingten Umzug nach Göttingen, im Stadtrat meiner ehemaligen emsländischen
Heimatstadt Lingen, wiedergewählt 1991.
Inzwischen habe ich einen „dritten Beruf“ als Jurist, ohne
jemals auch nur ein einziges Semester Jura studiert zu haben. So gewann ich
ohne anwaltliche Hilfe 1998 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen und dem
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Klagen wegen Kindergartenbeiträgen gegen die
Stadt Göttingen, 2011 eine Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht wegen überlanger Verfahrensdauer gegen das
Sozialgericht Hildesheim, 2016 erstritt ich vor dem Finanzgericht Hannover
(Obergericht) gegen die Familienkasse Niedersachsen Kindergeldzahlungen für
meinen ältesten Sohn.
Bis 2004 war meine Arbeitslosigkeit nicht
existenzgefährdend. Arbeitslosenhilfe aufgrund einer ABM, Unterhalt, Kindergeld
und Wohngeld sicherten die familiäre Existenz plus/minus Null, aber sie
sicherten selbige.
Erst ab 2005 mit schlagartig 500 Euro weniger Einnahmen
monatlich, nicht nur aufgrund des als Einkommen abgezogenen
Kindergeldes für drei Kinder, welches vorher zusätzlich zur Verfügung stand,
sondern auch die seitdem bestehende permanente Unterdeckung der
Unterkunftskosten gefährden die Existenz meiner Familie bis heute.
Einer dieser Versuche war die Sanktion 2013 auf dem
Höhepunkt drohender Obdachlosigkeit.
Rechtswidrige Eingliederungversuche des Jobcenter
Göttingen seit 2005
Am 15. November 2005 kam es zu einem ersten Gespräch
mit Frau B. von der Beschäftigungsförderung Göttingen kAöR der Stadt
Göttingen; sie wollte sich wieder melden, wenn das anvisierte Projekt „50Plus“
konkret würde.
Zum Termin 27. Juli 2006 kam es zu einer ersten
Vorladung durch Herrn C. von der Beschäftigungsförderung Göttingen kAöR
der Stadt Göttingen; dieser Termin wurde aus wichtigem Grund auf den 22. August
2006 verschoben.
Es wurde ein sog. Basisbogen ausgefüllt; zu einer EGV kam es
nicht.
Anzumerken ist noch, daß ich auf diesem Termin eine
Rechtsfolgenbelehrung ohne Vertrag oder Verwaltungsakt unterschreiben sollte,
was ich als Blankoanerkenntnis ablehnte, da kein Verwaltungsakt vorläge. Dieses
muß derart beeindruckend gewesen sein – offensichtlich haben alle anderen
„Hartz IV“ beziehenden Personen eine solche Rechtsfolgenbelehrung blanko unterschrieben
–, daß das bis heute kolportiert wird.
Daß es weder zu einer EGV noch zu anderen Maßnahmen kam,
dürfte damit zusammenhängen, daß zu dieser Zeit das Jobcenter noch voll
auf die „Ein-Euro-Jobs“ (EEJ) setzte. Die Einrichtugng eines solchen EEJ hätte
das Jobcenter 500-600 Euro monatlich gekostet, wobei die Übernahme von
Verwaltungskosten für den jeweiligen EEJ-Träger den größten Posten ausgemacht
hätte, während die ca. 130 Euro für den Hilfebedürftigen an
Mehraufwandsentschädigung der geringere Teil der Kosten gewesen wäre. Da zu
dieser Zeit nur ich Leistungen bezog und dies in einer Höhe, die etwa der
Hälfte der Kosten der Einrichtung eines EEJ betrugen, wurde das Jobcenter
aus rein fiskalischen Gründen hier nicht weiter tätig.
Als ich 2009 nach fast zweijähriger Unterbrechung wegen
Erbschaftsvermögens wieder in den Leistungsbezug eintrat, kam es zu einer
erneuten Vorladung durch Herrn C. von der Beschäftigungsförderung Göttingen
kAöR der Stadt Göttingen zum Termin 22. Oktober 2009. Ergebnis: Anfang 2010
käme eine EGV.
Es gab eine erneute zum Termin 27. Januar 2010. Dieser
Termin wurde von mir nicht mehr wahrgenommen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt
die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen [Beschluß vom 26. Februar 2010,
Az.: L 9 AS 685/07 ER] absehbar war, mit der die Beschäftigungsförderung
Göttingen kAöR der Stadt Göttingen „wegen fehlender sachlicher
Zuständigkeit und fehlender Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten im Bereich
des SGB II als rechtswidrig“ erklärt wurde.
Zum Termin 14. September 2011 kam es zu einem
nächsten Versuch einer EGV durch Frau G. vom Jobcenter Göttingen. Wegen
der fehlenden Verhandelbarkeit kam es nicht zu einer Unterzeichnung durch mich,
so daß unter dem 27. September 2011 die Eingliederungsvereinbarung (EGV) als Eingliederungsverwaltungsakt
(EGV-VA) erlassen wurde.
Der damalige am 27. September 2011 erlassene EGV-VA, gegen
den ich unter dem 26. Oktober 2011 Widerspruch erhoben hatte, schon damals mit
dem Argument, daß der EGV-VA „jeglichen individuellen Bezug zur Integration
in den sog. ersten Arbeitsmarkt
vermissen“ ließe, führte nicht zu einer Sanktion gemäß §§ 31, 31a SGB II
n.F., weil eineinviertel Jahre später dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 23.
Januar 2013 stattgegeben wurde. Erst durch eine Akteneinsicht meinerseits im
Juli 2013 wurde mir der Grund hierfür aus meiner Fallakte klar: Das SG
Hildesheim, Az.: S 26 AS 2089/11 ER hatte im Verfahren eines anderen
Betroffenen Beschluß gegen dessen Eingliederungsvereinbarung erlassen. Laut meiner
Fallakte sollte daher auf eine Sanktion verzichtet werden. Eine Begründung
sollte allerdings nicht erfolgen.
Hinzu kam, daß das Jobcenter die Chance des § 53a
Abs. 2 SGB II n.F. genutzt hat, indem es jegliches Arbeitsangebot unterlassen
hat, um mich nicht mehr statistisch als Arbeitslosen führen zu müssen. Das
heißt, korrekterweise muß erwähnt werden, daß es seit 2005 nie ein
Arbeitsangebot seitens des Jobcenters an mich gegeben hat.
Das heißt: 2005 kam es zu keiner EGV, weil das
„Projekt 50Plus“ noch nicht konkret war; 2006 kam es zu keiner EGV, weil
das Jobcenter EEJs favorisierte, welche aber in Bezug auf mich gemessen
an der SGB II-Leistung zu teuer waren; 2009/ 2010 kam es zu keiner EGV
mehr, weil das LSG Niedersachsen-Bremen die Organisation der
Beschäftigungsföderung der Stadt Göttingen für rechtswidrig erklärt hatte; 2011
kam es zu keiner EGV, weil meinem Widerspruch abgeholfen wurde.
Rechtswidrige Eingliederungvereinbarung des Jobcenter
Göttingen 2013
Zum Verständnis für das Nachfolgende ist ein kleiner Exkurs
zu den Unterkunftskosten (KdU) notwendig.
Exkurs:
Das Jobcenter Göttingen
hatte sich mit Deckung durch die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen
2005 und 2006 als „angemessene“ KdU auf die seinerzeitigen Tabellenwerte § 8
WoGG 2005 versteift, ohne Sicherheitsaufschlag. Diese Rechtsprechung des LSG
Niedersachsen-Bremen wurde November 2006 durch das BSG gestoppt [Az.: B 7b
18/06 R]. Gleichwohl wurde weiter so gehandelt. 2009 kam das F&B-Gutachten,
welches aber nicht bei allen, so u.a. bei mir und meiner Familie, zur Anwendung
kam. Gleichwohl wurde dieses KdU-Gutachten in mehreren Verfahren von mir und meiner
Familie aus den Jahren 2005 bis 2007, die erst nach Erhebung von
Menschenrechtsbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof – und einer
gewonnenen Verfassungsbeschwerde [BVerfG, Az.: 1 BvR 232/11] – 2011 zur
Entscheidung kamen, für rechtswidrig erklärt. 2011/2012 wendete das Jobcenter
Göttingen mangels einer Grundlage rechtswidrig von sich aus die
Tabellenwerte § 12 WoGG 2009 erstmals an, ohne Sicherheitsaufschlag. 2013 kam
dann das KdU-Gutachten von Analyse&Konzepte, welches ebenfalls
rechtswidrig ist, weil es entgegen der Rechtsprechung des LSG
Niedersachsen-Bremen die Stadt Göttingen als Vergleichsraum um Umlandgemeinden
mit niedrigeren Mietenstufen erweitert. Über dieses Gutachten hat das SG
Hildesheim bis heute nicht entschieden [2017 hat das SG Hildesheim in mehreren Klageverfahren durch mehrere Kammern dieses KdU-Gutachten für rechtswidrig befunden.]. 2017 soll bereits ein neues Gutachten
folgen [Das neue KdU-Gutachten des IWU Darmstadt wird seit 1. September 2017 angewendet.].
Aus verschiedenen Erhebungen,
aber auch aus dem A&K-Gutachten wird deutlich, daß bereits seit 2012
der Wohnungsmarkt in der Stadt Göttingen nicht mehr existiert bzw. sehr
angespannt ist – so ein Schreiben des Niedersächsischen Sozialministeriums vom
9. Dezember 2015 an die Stadt Göttingen.
Durch die Revidierung der
bisherigen BSG-Rechtsprechung [Az.: B 14/7b AS 44/06 R] des Jahres 2008, wonach
für Alleinerziehende bei der Anwendung der Tabellenwerte WoGG fiktiv eine
weitere Person berücksichtigt wurde, wie in der WFB 2003 des Landes
Niedersachsen vorgeschrieben, durch die BSG-Rechtsprechung des Jahres 2012
[Az.: B 14 AS 13/12 R, Rdnr. 19], wurde der Alleinerziehenden-Mehrbedarf 2013
gestrichen.
Hinzu kam, daß in 2013
bereits mein ältester Sohn den gemeinsamen Haushalt verließ, so daß es zu einer
weiteren Absenkung der KdU kam.
Aufgrund der allgemeinen Entwicklung – angespannter
Wohnungsmarkt seit 2012, zu niederige KdU-Leistungen – und der
erstinstanzlichen Entscheidungen vor dem SG Hildesheim für die Jahre 2009 bis
2013 erst nach erhobener Räumungsklage 2013 bzw. nach erfolgtem Zwangsumzug
2014 – wobei allerdings mir und meiner Familie für September 2009 bis April
2010 die tatsächlichen KdU wegen des erneuten Leistungsbezuges zuerkannt wurden
– und nach dem Aufbrauchen des Schonvermögens Ende 2011, war der Aufbau von
Mietschulden 2012/2013 unvermeidbar.
Im Januar 2013 kam es deshalb zur fristlosen Kündigung, im
März 2013 zur Räumungsklage des Vermieters.
Hierein nun fällt der erneute Versuch, mir eine – wie die
SG-Entscheidung von 2016 [SG Hildesheim, Az.: S 37 AS 1854/13] belegt –
rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt aufzuzwingen.
Mit Schreiben vom 7. März 2013 erfolgte eine „Einladung
zu einem Beratungstermin“ am 14. März 2013 zwecks Abschlusses einer
Eingliederungsvereinbarung (EGV).
Mit Schreiben vom 15. März 2013 wurde mir die
Eingliederungsvereinbarung zugeschickt.
Mit Schreiben vom 19. März 2013 bemerkte ich, daß im
Schreiben vom 15. März 2013 von 6 Anlagen die Rede war, während ich nur 4
Anlagen zählte und bat um Übersendung der fehlenden Anlagen. Ferner verwies ich
auf das Gespräch vom 14. März 2013 und bemängelte, daß die EGV keine klare
Mittel-Ziel-Korrelation enthielt.
Daraufhin verwies Frau Gr. mit Schreiben vom 19. März 2013
darauf, daß die Anlage aus 6 Seiten bestünde, weshalb es 6 Anlagen wären.
Ferner erklärte sie, daß in einem „Eingangscheck“ bei der „Prager
Schule“ die Stärken und Schwächen analysiert würden, in der „Marketingkampagne“
erläutert würde, was bei einer Bewerbung herausgehoben werden sollte und worauf
es in einem Vorstellungsgespräch ankäme, daß bei der „individuellen Jobsuche-Strategie“
erarbeitet würde, wo nach Arbeitsmöglichkeiten Ausschau gehalten werden könnte
(Internet, Zeitungen etc.), schließlich war die Rede von einem eventuellen „Kurzpraktikum“
und davon, daß nach der Maßnahme bessere Arbeitsmarktchancen gegenüber
Mitbewerbern bestünden.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 wies ich zunächst darauf
hin, daß die Anlagen 11 Seiten hätten, es nach der Zählung von pAp Frau Gr.
dann 11 Anlagen sein müßten und sie wohl Seiten, Blätter und Anlagen nicht
auseinanderhalten könne und bat um eine genaue Auflistung dessen, was sie mir
denn nun zugeschickt hätte. Ferner verwies ich darauf, daß die Darstellungen
der pAp nicht mit den Darstellungen der „Prager Schule“ übereinstimmten,
die Kostenfrage unklar sei, meine aktuelle Situation keine Berücksichtigung
fände und bat um Mitteilung, welche meiner Daten der „Prager Schule“
übermittelt würden.
Hierauf antwortete pAp Frau Gr. mit Schreiben vom 25. März
2013, daß ich 2 EGV, einen Antrag auf Kostenübernahme und ein
Erläuterungsschreiben über die Maßnahme erhalten hätte, die Maßnahmekosten
i.H.v. € 251,- mit dem Maßnahmeträger direkt abgerechnet würden, ansonsten der
Kostenübernahmeantrag beigefügt sei, daß mein Name und meine Anschrift an den
Maßnahmeträger übermittelt würden, damit dieser mich über Terminverschiebungen
benachrichtigen könne und aufgrund meiner persönlichen Situation die Maßnahme
auf 2 Vormittage pro Woche festgelegt sei. Ferner fragte Frau Gr. an, zu
welchem Punkt noch Informationbedarf bestünde.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 bemängelte ich zunächst, daß
mir mit dem Schreiben vom 15. März 2013 kein „Erläuterungsschreiben über die
Maßname“ zugeschickt worden sei, daß in dem MATZ-Pamphlet der „Prager
Schule“ von „Kurzpraktika“ nicht die Rede sei, die Erstattung von
Fahrtkosten unklar sei und wies darauf hin, daß in die Zeit der Maßnahme die
drohende Obdachlosigkeit falle.
Daraufhin erging am 9. April 2013 der EGV-VA, dessen
Begründung lautete:
„Auf Ihren Situation der möglicherweise drohenden
Obdachlosigkeit, wird Rücksicht genommen, da Sie nur an zwei Vormittagen zur
Teilnehme am Kurs verpflichtet werden und an den Nachmittagen sowie an vier
weiteren Werktagen sich um die Suche nach einer anderen Unterkunft kümmern
können. Der von Ihnen vorgebrachte Einwand ist nach Abwägung aller Umstände
nicht als wichtiger Grund für die Ablehnung zu werten, da die Schulung nur
jeweils an zwei Tagen je 4 Stunden dauert und Ihnen somit genügend Zeit für die
Wohnungssuche läßt. Die möglicherweise drohende Obdachlosigkeit nimmt
selbstverständlich einen Teil Ihrer Zeit in Anspruch, jedoch ist der Anteil der
gebundenen Zeit durch die Maßnahme prozentual sehr gering.
Die oben angeführte Aktivierungsmaßnahme ist aus meiner
Sicht für das bei Ihnen angestrebte Ziel zunächst der Heranführung und
langfristig der Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt erforderlich und
hinsichtlich der Zielsetzung auch geeignet, weil Ihnen die Angst vor dem
Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt genommen wird, Ihnen weiterhin
aufgezeigt wird, wo Stellenangebote zu finden sind, Hilfe bei der Erstellung
der Bewerbungsunterlagen gegeben wird und Sie Tipps zu Vorstellungsgesprächen
erhalten.“ [Hervorhebung, H.M.]
Um sich das auf der Zunge zergehen zu lassen:
Jemand, der – ich bin Gymnasiallehrer mit Lehrberechtigung
in drei Unterrichtsfächern und Diplom-Sozialwirt – u.a. Deutschlehrer ist, soll
also lernen, wie eine Bewerbung geschrieben wird. Jemand, der eine eigene website
betreibt, vor „Hartz IV“ über das Arbeitsamt einen Computer-/Internet-Kurs
belegt hatte und Jahr für Jahr in sozialgerichtlichen Verfahren den Nachweis seiner
kompetenten Internet-Recherche zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und
insbesondere den KdU liefert – „Die Beschwerdeführer
selbst haben ebenfalls nicht maßgeblich zur Verzögerung des Verfahrens
beigetragen. In ihren Schreiben führten sie regelmäßig neuere Entscheidungen
des Bundessozialgerichts zu Leistungen für Kosten der Unterkunft an und gaben
deren Inhalt wieder.“ [BVerfG, Az.: 1
BvR 232/11] – bedarf also der Befähigung zur Internet-Recherche.
Und (!), mir müsse die Angst vor
dem Arbeitsmarkt genommen werden. Ich, der ich von 1988-1995 (wiedergewählt 1991)
Ratsherr meiner Heimatstadt Lingen im Emsland gewesen bin und über eine
umfangreiche Pressearbeit mit Presse, Funk und Fernsehen verfüge, der ich 1980
und 1983 Demonstrationen mit mehreren tausend Teilnehmern gegen die dortigen
Atomanlagen organisiert habe, der ich jahrelang Sprecher einer Bürgerinitiative
gewesen bin, der ich 2011 nach gewonnener Verfassungsbeschwerde gegen das SG
Hildesheim wegen überlanger Verfahrensdauer dieses an die Presse gebracht habe
(NDR, HAZ u.a.), ich soll also Angst vor dem Arbeitsmarkt haben, einem
Arbeitsmarkt, dem ich als Lehrer seit drei Jahrzehnten durch Quasi-Berufsverbot
ferngehalten wurde und werde.
Statt weiterhin vorrangig das Beschäftigungshindernis
drohende Obdachlosigkeit zu lösen, wird genau in dem Moment, in dem das
Räumungsurteil definitiv feststeht (2. September 2013) und von mir dem
Fallmanagement mitgeteilt ist (9. September 2013), der Sanktionsbescheid
erlassen (12. September 2013).
Umgekehrt mangelte es aber ganz offensichtlich dem
Fallmanagement an notwendiger Kompetenz:
Am 11. Juli 2013 fand durch mich Akteneinsicht statt. Das
Ergebnis: Der Fallmanagement-Akte fehlten die Blätter 6, 7, 11, 13, 14-19: 1 S.
vorhanden, 24, 35-37, 56, 57, 60, 84, 90, 91, 93, 96, 102, 103, 110-117 (die
ursprünglichen Bl. 110-112 sind umbenannt in 118-120), 121, 148.
Im Eilrechtsverfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 1496/13 ER
wurde mir die dem Gericht vorliegende Fallmanagement-Akte zur Verfügung
gestellt zur Akteneinsicht beim VG Göttingen (21. Oktober 2013). Hier stellte ich
das Fehlen folgender Blätter fest: 6, 7, 11, 13, 15-19: 1 S. vorhanden, 34-37:
1 S, vorhanden, 56, 57, 60, 84, 90, 93, 96, 102, 103, 110-117: das ursprüngliche
Bl. 112 ist umbenannt in 120, zwei Bl. davor handschriftlich letzte Ziffer
korrigiert, 121, 148. Damit fehlten der dem SG Hildesheim vorliegenden
Fallmanagement-Akte dieselben Blätter wie schon bei der Akteneinsicht am 11.
Juli 2013 durch mich beim Grundsicherungsträger.
In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen des
Eilrechtsverfahrens LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 1301/13 B ER immerhin
in einer Stellungnahme der Stadt Göttingen vom 28. Oktober 2013 mitgeteilt, die
pAp Frau Gr. habe Blätter, die doppelseitig bedruckt und nummeriert gewesen
seien, nicht doppelseitig kopiert. [LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 995/14: "Die dem Senat vorliegende Fallmanagement-Akte des Beklagten ist in der Tat nicht vollständig."]
Im Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 923/13 mußte der
Autor dem Gericht ein Info-Pamphlet der „Prager Schule“ zukommen lassen,
weil das Fallmanagement nicht in der Lage war, ein solches beizubringen. Dazu
in meinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 im Eilrechtsverfahren SG Hildesheim,
Az.: S 37 AS 1354/13 ER [Personennamen abgekürzt]:
Dieser Flyer der ‚Prager Schule’ wurde mir mit der EGV
vom 15. März 2013 als Bestandteil derselben – s. Anlage 8 der Antragsschrift
vom 16. September 2013 – zugesandt. Ich füge diesen Flyer als Anlage 11 [fortlaufende
Nummerierung] nochmals bei.
Es kann nicht hingenommen werden, daß der Ag. seine Akte
so schlampig führt, daß er nicht einmal die mit einer EGV verschickten
Unterlagen in Kopie zu seiner Akte hat. Allerdings wird hier seitens des Ast.
eher der Ansicht zugeneigt, daß der ‚Prager Schule’-Flyer die Maßnahme nicht
ausreichend festlegend beschreibt, was der Ag. gemerkt hat, und absichtlich
diesen Flyer nicht mehr besitzen will.
Daß die Beschreibung in der ‚Maßnahme-Kurzinformation’
viel ausführlicher ist als der Flyer, ist offensichtlich bereits bei einem
ersten Blick auf die Papiere. Schon mit Schreiben vom 25. März 2013 [Anlage 12]
an die damalige pAp Frau Gr. hatte der Ast. moniert, daß die Ausführungen von
Frau Gr. in ihrem Schreiben vom 19. März 2013 [Anlage 13] nicht mit denen im
Flyer übereinstimmten.“
Also, Personen, die nicht einmal einfachste Bürotätigkeiten
zu erfüllen in der Lage sind, dürfen die Würde des Menschen durch
unqualifizierte Eingliederungsvereinbarungen beleidigen.
In meinem konkreten Fall waren in den vier Jahren zwischen
2009 und 2013, also zwischen dem Wiedereintritt in den SGB II-Leistungsbezug
und der Sanktionierung vier verschiedene Fallmanager bzw. Fallmanagerinnen
zuständig: Herr C. (2009/ 2010), Frau G. (2011/2012), Frau Gr. (2012/2013),
Frau M.-C. (2013), so daß nicht davon gesprochen werden kann, daß die
jeweiligen pAp ein ernsthaftes Betreuungsverhältnis aufbauen konnten unter
Kenntnis des Betreuten. (Nur der Vollständigkeit halber: seit 2014 ist wieder
Herr C. zuständig.)
Hinzu kommt etwas, was sich erst aus der Lektüre meiner
Fallakte ergab. Ich zitiere meinen Schriftsatz vom 12. Mai 2014 in den
Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 923/13 und S 37 AS 1854/13, wobei FM
Fallmanagement bedeutet, SG Sachgebiet, FDL Fachdienstleitung [Personennamen
abgekürzt]:
„… daß es unerfindlich bleibt, wer eigentlich ‚das Sagen
hat’. Entscheidet das FM, wie von SG A. H. (Landkreis Göttingen) gegenüber FM G./Gr.
behauptet [Blatt 51 Fallakte], dann ergibt dieses verwaltungsinterne Hin- und
Her, z.T. auf gleicher Hierarchie-Ebene, keinen Sinn, auch wenn die
Fachaufsicht vom Grundsicherungsträger Landkreis Göttingen gegenüber den
zuständigen Mitarbeitern der Stadt Göttingen ausgeübt wird, da es an eindeutig
übergeordneten Entscheidungen fehlt.
Wieso unterbreitet die FM A. M.-C. (Stadt Göttingen) der
SG-Sachbearbeiterin A. S. R. (Landkreis Göttingen) den Entwurf für den
Sanktionsbescheid? Wegen der Fachaufsicht? Hierarchisch gesehen wohl kaum.
Wer trifft, wenn eine S. Kr. (FDL-Stellvertreterin FD
50.7 Stadt Göttingen), eine C. Gr. (FM Stadt Göttingen), ein H.-G. K. (FDL FD
50.7 Stadt Göttingen), eine A. M.-C. (FM Stadt Göttingen), eine A. S. R. (SG
Landkreis Göttingen), ein L. S. (Justitiar Landkreis Göttingen) beteiligt sind,
die Entscheidung? Und nach welchen Kriterien?
Und wieso führt auf der gleichen Hierarchie-Ebene die
Entscheidung von FDL K. zu einem Nein eines Sanktionsbescheides, während FDL Kr.
zu einem Ja gelangt?
Ist die FM überhaupt nicht entscheidungsbefugt? Wie kann
Sie dann berechtigt einen Sanktionsbescheid erlassen?
Welche Funktion hat dann überhaupt das FM? Lediglich eine
auf Anweisung – vergleichbar einer Sekretärin – ein Schriftstück verfassende?
Und wer hat die Entscheidungsbefugnis? Im Falle von
Gutachten, die einander widersprechen, wird ein Obergutachten eingeholt. Wer
war hier übergeordneter Entscheider? Oder war die Entscheidung, ob Sanktion
oder nicht, von bestimmten Personen abhängig? Mußten erst FM Gr. und FDL K.
gegen FM M.-C. und FDL Kr. ausgetauscht werden, um mit den ‚passenden’ Personen
die ‚passenden’ Entscheidungen zu bekommen? Aber wer ist dann die Graue Eminenz
im Hintergrund?
Also, entscheidet das FM aufgrund der Kenntnisse über den
Hilfebedürftigen und dessen Lebensumstände oder entscheidet die
Verwaltungshierarchie nach möglicherweise sachfremden Erwägungen und ohne
Kenntnis der konkreten Lebensumstände des Hilfebedürftigen? Es ist nicht klar,
wer was im Entscheidungsprozeß zu sagen hat …“.
Das Gericht beurteilte dieses lapidar als
verwaltungsinternen Meinungsbildungsprozeß, welcher keiner gerichtlichen
Beurteilung zugängig sei:
„Das Gericht musste auch dem Antrag des Ast zur Vernehmung
der Mitarbeiter der Stadt Göttingen nicht folgen, da die von dem Ast
angeführten Beweisfragen erkennen lassen, dass diese nur auf die Ermittlung des
behördlichen Willenbildungsprozessen gerichtet sind. Dieser ist aber für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktionsentscheidung für das Gericht
unerheblich.“ [SG Hildesheim, Beschluß vom 29. Oktober 2013, Az.: S 37 AS
1354/13 ER, S. 16 EA]
Die sozialgerichtlichen Verfahren
Diverse in 2013 erhobene Eilrechtsverfahren wurden allesamt
ablehnend entschieden: gegen den Eingliederungsverwaltungsakt SG Hildesheim,
Az.: S 37 AS 605/13 ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 583/13 B ER;
wegen der Akteneinsicht in die vollständige Fallmanagement-Akte SG Hildesheim, Az.:
S 13 AS 1496/13 ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 1301/13 B ER; gegen
den Sanktionsbescheid SG Hildesheim, Az.: S 37 AS 1354/13 ER, LSG
Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 1333/13 B ER.
Gegen den EGV-VA erfolgte nach abgelehntem Widerspruch unter
dem 13. Juni 2013 Klage vor dem SG Hildesheim zum Aktenzeichen S 13 AS 923/13,
welche mit Urteil vom 1. September 2014 negativ entschieden wurde; die Berufung
beim LSG Niedersachsen-Bremen hiergegen [Az.: L 9 AS 995/14] ist bis heute
anhängig und nicht entschieden [Das Verfahren LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 995/14 wurde mit Urteil vom 24. August 2018 negativ entschieden, mit der Begründung, daß kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr bestünde. Wie auch, wenn das Verfahren vier Jahre lang nicht betrieben wird und ich demnächst in Rente gehe!]. Damit liegen mit der negativen Entscheidung zum
EGV-VA im Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 13 AS 923/13 und der positiven
Entscheidung gegen die Sanktion im Verfahren SG Hildesheim, Az.: S 37 AS
1854/13 zwei einander hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des EGV-VA
diametral widersprechende Entscheidungen vor. Mein seinerzeitiger Antrag, beide
Gerichtsverfahren zu einem Verfahren zu verbinden, blieb gänzlich unbeachtet.
Anzumerken ist noch, daß die 37. Kammer des SG Hildesheim
erst nach einem Richterwechsel zur positiven Entscheidung für den Autor gegen
den Sanktionsbescheid kam. In den Verfahren S 37 AS 605/13 ER (EGV-VA), S 37 AS
1354/13 ER (Sanktionsbescheid) und zunächst auch S 37 AS 1854/13
(Sanktionsbescheid) war Richter Holger Harms zuständig, der seit 2015 am SG
Oldenburg ist.
Der Beweisantrag vom 14. Juli 2014 in beiden Verfahren SG
Hildesheim, Az.: S 13 AS 923/13 (EGV-VA) und S 37 AS 1854/13
(Sanktionsbescheid) – Auszug [Personennamen abgekürzt] –
„Beweisthema:
Die Beweisaufnahme soll erbringen, daß Frau C. Gr. über
keinerlei Ausbildung und keinerlei berufliche Befugnis, welche sie sowohl in
die Lage versetzen als auch berechtigen würde, psychologische Urteile über den
Kläger abzugeben, wie dies in der Begründung des EGV-VA vom 9. April 2013
erfolgt ist, verfügt. Frau C. Gr. war damit in keiner Weise befugt, amtlich und
in einen VA mündende Äußerungen über die psychologische Verfassung des Klägers
abzugeben.
Beweismittel:
Beweismittel sind die beruflichen und eventuell sonstigen
Qualifizierungsnachweise wie Ausbildungsabschlüsse in den einschlägigen
Fachgebieten, insbesondere der Psychologie. Oder aber vergleichbare Abschlüsse
mit entsprechender Berufserfahrung in Fachgebieten mit psychologischer
Kernkompetenz.
Entscheidungsrelevanz:
Die Entscheidungsrelevanz ergibt sich daraus, daß, wenn
Frau C. Gr. über keinerlei psychologische Ausbildungsabschlüsse oder
Berufserfahrung in entsprechenden Fachgebieten verfügte, sie weder befugt war,
eine psychologische Einschätzung des Klägers vorzunehmen, noch mit der oben
zitierten psychologischen Beurteilung des Klägers den EGV-VA vom 9. April 2013
hätte begründen dürfen.“
wurde in beiden Verfahren abgelehnt, und zwar mit der
lapidaren Begründung
„Auf die Fähigkeit der Mitarbeiterin des Beklagten, den
Kläger psychologisch beurteilen zu können, kommt es vorliegend nicht an. Inhalt
der streitbefangenen Maßnahme war keine Psychotherapie, sondern lediglich die
Vermittlung von Kenntnissen und Tipps für die Jobsuche.“ [hier: SG Hildesheim,
Urteil vom 1. September 2014, Az.: S 13 AS 923/13, S. 12 UA].
Daß sich das SG Hildesheim im Verfahren S 37 AS 1854/13 zur
Sanktion um keinen der von mir vorgetragenen Gründe kümmerte
„1. Verschuldungslage und drohende Obdachlosigkeit
2. Existenzminimum und
Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes u.a.
3. § 53a SGB II und die
fehlende Arbeitslosigkeit
4. Zwangsverrentung gemäß
§ 12a SGB II i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB II
5. Die EGV hätte weiter
verhandelt werden müssen
6. fehlende Übereinstimmung
zwischen EGV und EGV-VA
7. fehlende individuelle
Angepaßtheit der Trainingsmaßnahme
8. ungeklärte Kostenfrage
9. fehlende Qualifikaition
des Fallmanagement-Personals
10. weitere Argumente
11. § 86a SGG
12. § 31b Abs. 1 Satz 5
SGB II“
sondern den EGV-VA aufgrund der im Konjunktiv gehaltenen
Rechtsfolgenbelehrung für rechtswidrig befand, ist auch bezeichnend.
Es bleibt, daß es unumgänglich war, den Sanktionsbescheid gegen
mich aufzuheben wegen Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, aber
so, daß mir einerseits die Beschwer genommen wird, ich aber andererseits nicht
wirklich recht bekomme.
Nachbemerkung
Seit 2016 versucht die Optionskommune
Göttingen durch wiederholte Leistungskürzungen bei den KdU – für meine
Familie insgesamt ca. 200 Euro monatlich nach A&K-Gutachten – mich im wahrsten Sinne des Wortes „auszuhungern“,
da ich mit meinem minderjährigen Sohn wegen der Räumungsklage 2013 und einem
Schufa-Eintrag auf dem Göttinger Wohnungsmarkt keine Wohnung mehr bekomme,
außer die, welche wir derzeit bewohnen (mit Unterstützung Dritter).
Im Juli 2016 war ich für den Bewilligungszeitraum März bis
August 2016 erfolgreich [LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 310/16 B ER
gegen SG Hildesheim, Az.: S 31 AS 4052/16 ER] und im November 2016 für den
Bewilligungszeitraum September 2016 bis Februar 2017 hat das LSG
Niedersachsen-Bremen schon verlauten lassen, daß es an seiner Rechtsauffassung
– das wäre zu unseren Gunsten – weiter festzuhalten gedenke [LSG Niedersachsen-Bremen,
Az.: L 9 AS 941/16 B ER gegen SG Hildesheim, Az.: S 31 AS 4209/16 ER]. [Nach den genannten obergerichtlichen Verfahren war ich auch 2017 mit den Verfahren LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 9 AS 234/17 B ER gegen SG Hildesheim, Az.: S 31 AS 4088/17 ER und Az.: L 9 AS 883/17 B ER gegen SG Hildesheim, Az.: S 31 AS 4280/17 ER erfolgreich. Die letzten Monate in 2018 hat der Grundsicherungsträger aufgrund der Entscheidung BSG, Urteil vom 25. April 2018, Az.: B 14 AS 14/17 R meine tatsächlichen KdU in voller Höhe anerkannt.]