Das Chaos um die Berechnung der Regelleistungen 2021-2023
belegt eines: die statistische Ermittlung der Regelleistung ist am Ende.
Damit ist nicht nur das Dezimalstellenproblem gemeint (a),
nicht nur das Problem mit dem Unterschied zwischen Basisjahr und der
Inflationierung (b), sondern die willkürliche Festlegung der
Zusatzinflationierung anhand des 2. Quartals eines Jahres (c) wie auch die
Berücksichtigung der Arbeitslöhne zu 30 Prozent zwischen den Neuberechnungen
der Regelleistung anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) (d).
Einzige Lösung des Problems: die Ausschaltung jedweder
statistischen Manipulationen durch die Festlegung eines auskömmlichen
Grundeinkommens, welches vorallem eine gesunde Ernährung zuläßt.
a) Dezimalstellenproblem
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten im Umgang mit Dezimalstellen:
Abbruch (3,46198 wird zu 3,46 oder 3,46981 wird zu 3,46) oder Rundung (3,46198
wird zu 3,46 oder 3,46981 wird zu 3,47). Nachfolgend, weil bei der Berechnung
der Regelleistung so gehandhabt, interessiert nur die Rundung.
Die zahlenmäßig korrekte Darstellung von Werten ist
eigentlich kein Problem. Andererseits verleitet gerade diese Darstellung dazu,
„mathematisch zu manipulieren“, um wie bei der Regelleistung diese möglichst
gering zu halten.
Handelt es sich um absolute Zahlenwerte, ist die Zahl
der Dezimalstellen nach dem Komma vorgegeben. Dies ist z.B. beim Geld der Fall.
Beim Euro werden Cent mit zwei Dezimalen dargestellt, da Cent vom lateinischen centum
entlehnt ist und den Teil von Hundert meint. Folglich wird bei Rundungen nach
der sogenannten kaufmännischen Rundung verfahren, d.h. 1-49 Cent werden auf
volle Euro abgerundet und 50-99 Cent auf volle Euro aufgerundet. Dies schreibt
für die Regelleistung, die nur in vollen Euro als Pauschale ausgezahlt wird, §
28 Abs. 5 Satz 3 SGB XII vor.
Bei relativen Zahlenwerten können sich Probleme
ergeben. Bei der Darstellung von Dezimalstellen bei relativen Zahlenwerten
kommt es auf die Bedeutung an. So macht es Sinn, z.B. bei Wahlen mit
Dezimalstellen zu arbeiten, etwa wenn zwei gegeneinander antretende Personen
nur durch wenige hundert oder tausend Stimmen getrennt sind. Eine Darstellung
50 % zu 50 % hilft da nicht, eine Darstellung von 49,9 % zu 50,1 % schon, um
die Person zu ermitteln, die die Wahl gewonnen hat. Bei der Fünf-Prozent-Hürde
in Deutschland kann es sogar notwendig sein, mehrere Dezimalstellen zu
benutzen, wenn etwa die Rundung 5 % den Einzug in den Bundestag ergäbe, die
tatsächliche Zahl von 4,99 % aber zum Ausschluß führen würde; eine Rundung von
der zweiten Dezimale auf die erste Dezimale würde bei 4,99 % nämlich zu 5 %
führen.
Um Verfälschungen zu vermeiden, wird grundsätzlich nicht
während einzelner Rechenschritte (Zwischenergebnisse) bereits gerundet, sondern
erst am Ende, also beim Endergebnis.
Soweit die Sache, soweit sie klar und einfach ist.
Insofern ist die Aussage des BMAS aus mathematischer Sicht
wertlos:
„Die Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle
entspricht der üblichen Rundung des Statistischen Bundesamtes bei
veröffentlichten Daten zurPreisstatistik.“ [1]
Auch wenn das Bundesstatistikamt durchaus richtig festhält:
„Sowohl der Verbraucherpreisindex für Deutschland
insgesamt als auch die Verbraucherpreisindizes für einzelne Gütergruppen werden
als Indexzahlen mit einer Nachkommastelle veröffentlicht. Dies entspricht der
erreichbaren Genauigkeit. Eine Darstellung mit zwei oder mehr Nachkommastellen
würde aus fachlich-methodischer Sicht zu einer Scheingenauigkeit führen. Aus
juristischer Sicht bestimmt die amtliche Statistik nach pflichtgemäßem Ermessen
die Qualitätsstandards, nach denen veröffentlicht wird, sofern es hierzu keine
gesetzlichen Vorgaben gibt.“ [2]
Es kann davon ausgegangen werden, daß das Statistische
Bundesamt (destatis) auch über entsprechende Werte mit zwei Nachkommastellen
verfügt.
Dies auch deshalb, weil dann – mathematisch verfälschend –
bei der Ermittlung der Mittelwerte von Juli 2020 bis Juni 2021 und von Juli
2019 bis Juni 2020 wiederum aus Werten mit einer Nachkommastelle Werte mit zwei
Nachkommastellen werden. Das geht nicht.
Folglich hätte aus 106,23 : 106,09 korrekter Weise 106,2 :
106,1 werden müssen, was aber anstatt 1,00132 lediglich den Wert 1,00094
ergeben hätte, was zunächst für das Endergebnis egal gewesen wäre, da 0,756 %
ebenfalls zu 0,76 % gerundet worden wären wie im ministeriellen Endergebnis.
Allerdings schon die unterschiedliche Handhabung bei der
Division von Prozentzahlen mit einer Dezimale zu Prozentzahlen mit zwei
Dezimalstellen hätte auch das Endergebnis nur eine Dezimalstelle haben dürfen,
um Verfälschungen zu vermeiden, so daß statt einer Erhöhung der Regelleistung
2022 um 0,76 % (Faktor 1,0076) es eine Erhöhung um 0,8 % (Faktor 1,008) hätte
geben müssen, was statt 449,39 und damit eine Regelleistung 2022 von gerundet
449,- Euro eine Regelleistung 2022 von 449,57 und damit gerundet 450,- Euro
ergeben hätte.
Die Werte des BMAS für 2020/2021 und 2019/2020 erschließen
sich nicht. Werden die öffentlich zugänglichen Werte des Statistischen
Bundesamtes (destatis) für die jeweiligen Abschnitte von Juli bis Juni des
Folgejahres berücksichtigt, so ergeben sich auf keinen Fall 106,23 : 106,09 [3],
sondern die Differenz beider Werte ist höher über die 12 EVS-Abteilungen
(106,13 : 105,39) [4]. Auch unter Ausschluß der EVS-Abteilung 02 (Alkoholische
Getränke, Tabakwaren), die aus der Regelleistung ausgeschlossen ist, ergeben
sich höhere Differenzen (105,33 : 104,77) [4]. Selbst unter Beibehaltung der
70:30-Aufteilung der Regelleistung gemäß § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII a.F. / §
28a Abs. 3 Satz 2 SGB XII n.F. und Beibehaltung des Wertes für die Nettolöhne,
würde sich eine Regelleistung 2022 von 451,- Euro ergeben statt der tatsächlich
geleisteten 449,- Euro.
Werden diese Ergebnisse über die Zeitschiene seit Einführung
von „Hartz IV“ gerechnet, was korrekt erst ab 2011 möglich ist, dann ergibt
dies kumuliert und gerundet 61 Euro [4], so daß die Regelleistung 2022 hätte
mindestens 510 Euro betragen müssen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daß, ohne jetzt auf die vom
Bundesverfassungsgericht 2010 zur Regelleistung gefällte Entscheidung [5] einzugehen,
der alte Regelsatz nach BSHG und bis zum 1. Januar 2011 auch die Regelleistung
nach SGB II nach der Berechnung des Rentenwertes jeweils zum 1. Juli eines
Jahres geändert wurde. Das hieß, da es 2004, 2005 und 2006 keine
Rentensteigerung gab, daß der Regelsatz nach BSHG 2004 in Höhe von 297,- Euro
beibehalten wurde, dann erhöht um den 16%-Anteil für Einmalige Leistungen auf
345,- Euro vom 1. Januar 2005 bis 1. Juli 2007 unverändert blieb. Unter dem
Eindruck der Verfassungsbeschwerden wurde zudem die Regelleistung 2009 und 2010
mit jeweils 259,- Euro beibehalten und in Erwartung der
verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr geändert. Unter
Berücksichtigung dieser fehlenden Erhöhungen allein über die Jahre 2004-2006
sowie die für verfassungswidrig erklärte willkürliche Kürzung einzelner
Bedarfspositionen kann für den Zeitraum 2005-2010 nicht mal ansatzweise ein
Diffenrenzbetrag ermittelt werden, so daß vorliegend für 2005-2022 von einem
monatlichen Gesamtfehlbetrag von mindestens 100 Euro ausgegangen werden kann
und damit die Regelleistung 2022 bereits 550 Euro hätte betragen müssen. Damit
wäre die Regelleistung 2023 bereits 50 Euro zu niedrig, andere Aspekte einmal
unberücksichtigt gelassen wie eine gesunde Ernährung.
b) Basisjahr und Inflationierung
Das Statistische Bundesamt ändert alle fünf Jahre die Basis.
Für den Verbraucherpreisindex (VPI), auch Inflationsrate, wird alle fünf Jahre
das Basisjahr für die jährliche Preissteigerung gewechselt, also 2005, 2010,
2015, 2020.
Dies korrespondiert nicht mit der ebenfalls alle fünf Jahre
erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), welche 1998/Version 2003,
2008, 2013, 2018 stattfand.
Daraus ergibt sich das Problem, daß zunächst mit gewissen
statistischen Methoden eine Angleichung stattfinden muß, die so aussieht, daß
die im EVS-Jahr ermittelten Preise auf das letzte Basisjahr deflationiert
werden [6]. 2019 wurde auf das Basisjahr 2015 umgestellt [7]; 2023 wird auf das
Basisjahr 2020 umgestellt.
So betrug beispielhaft für das Jahr 2018 mit Basisjahr 2010
die allgemeine Jahresinflationsrate 111,4, mit dem Basisjahr 2015 betrug die
allgemeine Jahresinflationsrate 103,8. Die Differenz der Jahresinflationsrate
von 2015 zu 2018 betrug beim Basisjahr 2010 von 106,9 auf 111,4, mithin + 4,5,
während diese Differenz bezogen auf das Basisjahr 2015 nur 3,8 betrug [8].
Mit dieser ständigen Umstellung und Deflationierung sind
statistische „Verluste“ verbunden, die bei einer Pauschalierung hingenommen
werden können, nicht jedoch bei der Berechnung des Existenzminimums.
c) Zusatzinflationierung anhand des 2. Quartals
Schon 2014 urteilte das Bundesverfassungsgericht:
„Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche
Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise
für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren.
... Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende,
extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei
nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ [9]
Angesichts der exorbitanten Preissteigerungen ab Juli 2021
reagierte der Gesetzgeber zunächst gar nicht, dann mit einer Einmalleistung in
2022 in Höhe von 200,- Euro, welche – formalrechtlich beschränkt auf 2022 –
monatlich etwa 16 Euro ausmacht und damit noch nicht einmal die 26 Euro aus der
inflationsbedingten Unterdeckung der Regelleistung 2021 abdeckte [s.u. II.],
geschweige denn die inflationsbedingte Unterdeckung aus 2022.
Mit der außer der Reihe gesetzlich festgelegten
Regelleistung 2023 wird ein Korrekturfaktor eingebaut. Dieser Korrekturfaktor
sieht vor, daß zu der gewöhnlichen Berücksichtigung der Inflation (§ 28a Abs. 3
SGB XII) eine spezielle Berücksichtigung der Inflation des 2. Quartals eines
Jahres hinzu kommt (§ 28a Abs. 4 SGB XII).
In § 134 Abs. 1 SGB XII ist festgelegt, daß die
Veränderungsrate nach § 28a Abs. 3 SGB XII 4,54 Prozent beträgt, die
Veränderungsrate nach § 28a Abs. 4 SGB XII 6,9 Prozent [10].
Bezogen auf die allgemeine Inflationsrate für den Zeitraum
der letzten Neuberechnung der Regelleistung 2017-2020 war jeweils das 2.
Quartal dasjenige mit der höchsten Inflation. Hingegen ist für den bisherigen
Zeitraum der Neuberechnung der Regelleistung 2021 das 1. Quartal eines Jahres dasjenige
mit der höchsten Inflation.
Bezogen auf die regelleistungsrelevanten EVS-Abteilungen war
in 2022 das 2. Quartal dasjenige mit der zweitniedrigsten Preissteigerung aller
vier Quartale [11]. Die höchste Inflation wies das 3. Quartal 2022 auf. Dies
steht im Widerspruch zur Einführung des Neun-Euro-Tickets und der abgesenkten
Steuer auf Kraftstoffpreise, da deren Wirkung im Zeitraum Juni, Juli, August
2022 lag, also eigentlich im 3. Quartal hätte stärker zu Buche schlagen müssen
als im 2. Quartal, was aber nicht zutrifft, insbesondere bezogen auf die
EVS-Abteilung 07 (Verkehr) [11].
Hinzu kommt die andere Gewichtung bei der Berechnung der
allgemeinen Inflationsrate und der für die Regelleistung. So geht die
EVS-Abteilung 01 (Nahrungsmittel) nur zu 9,7 Prozent in die allgemeine
Inflationsrate ein [12], während sie zu 34,8 [13] bzw. 34,7 [14] Prozent in die
Regelleistung eingeht. Hinzu kommt, daß bei der EVS-Abteilung 04 überwiegend die
Stromkosten der Unterabteilung 045 zu Buche schlagen, da die Unterkunfts- und
Heizkosten gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII gesondert übernommen werden.
Hier wurde für die Regelleistung 2023 also die an sich
korrekte Statistik dazu benutzt, durch die willkürliche Festlegung des 2.
Quartals gemäß § 28a Abs. 4 SGB XII den Zusatzfaktor für die Berechnung der
Regelleistung 2023 möglichst gering zu halten.
Da die Regelleistung 2021 bereits 26 Euro inflationsbedingt
zu niedrig war [15] und die Regelleistung 2022 80 Euro inflationsbedingt zu
niedrig [s.u. II.] und sich der Rechenfehler von einem Euro fortsetzt [15],
ergibt sich bereits statistisch eine Regelleistung von 26 (472 ./. 446) + 57 (529 ./. 472) + 1 (450 ./. 449) = 84 + 446 =
530 für 2022.
d) die Berücksichtigung einer Lohnquote muß fallen
Bisher wird mit Rückendeckung durch das
Bundesverfassungsgericht [16] bei der Fortschreibung der Regelleistung zwischen
den Neufestlegungen anhand der EVS-Erhebungen auch die Lohnentwicklung zu 30
Prozent berücksichtigt. Diese bezieht sich auf die Nettolöhne. Hierbei ist
anzumerken, daß aufgrund der Krankenversicherungspflicht aller
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit 2009 auch die „Beiträge an die
Privaten Krankenversicherungsunternehmen [...] ab diesem Zeitpunkt als
Sozialbeiträge gebucht [werden] und [...] somit zu niedrigeren Brutto- sowie
Nettolöhnen und -gehältern [führen].“ [17]
Gravierender aber ist die Lohnentwicklung anhand der
Beschäftigungsverhältnisse:
„Während die Zunahme der Erwerbstätigenquote tendenziell
das Arbeitseinkommen erhöht hat, wirkten die übrigen geschilderten Trends
dämpfend: Durch die Zunahme der Teilzeitquote reduzierte sich ... die Zahl der
geleisteten Arbeitsstunden, der Anstieg der Marginalitätsquote bis zur Mitte
des Betrachtungszeitraums drückte die durchschnittlichen Löhne und
Arbeitsstunden. | 6 Ihr folgender Rückgang (bei gleichzeitiger Zunahme von
Nebenjobs und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) wirkte für sich
genommen allerdings entgeltsteigernd. Die Tertiarisierung schließlich geht mit
einem höheren Anteil von Teilzeitbeschäftigung und im Vergleich zur Industrie
teilweise schlechter bezahlter Arbeit im Dienstleistungsbereich einher.“
Fußnote 6: „Das war mit den Hartz-Reformen ab 2002 durchaus beabsichtigt, um
die damals höhere Unterbeschäftigung strukturpolitisch abzubauen.“ [sic !]
[18]
Auch dies ermöglicht insbesondere in Zeiten hoher Inflationsraten
das Niedrighalten der Regelleistung.
In diesem Zusammenhang ist auch immer wieder die Rede vom
Einhalten des Lohnabstandsgebotes. Hierzu ist anzumerken, daß das
Existenzminimum ein absolutes ist und nicht gekoppelt werden kann und darf an
das Interesse von großen Teilen der Politik und Wirtschaft an Niedriglöhnen, da
sonst die Gefahr besteht, daß Hilfebedürftige sich nicht ausreichend und schon
gar nicht gesund ernähren können.
II Inflationsbedingte Regelleistung 2022
Schon die Regelleistung 2021 war zu niedrig:
EVS-Abteilung
RL 2021 [19]
in Euro
Inflation 2021
in Prozent [20]
RL 2021 inflationiert
01 (+ 02)
154,81
6,4
164,72
03
37,02
5,5
39,06
04
37,82
3,9
39,29
05
27,17
4,4
28,37
06
17,03
1,7
17,32
07
40,01
13,7
45,49
08
39,89
1,6
40,53
09
43,53
5,4
45,88
10
1,61
2,0
1,64
11
11,65
4,5
12,17
12
35,60
4,3
37,13
Σ
446,14
446,-
471,60
472,-
Damit müssen die höheren Werte der Regelleistung 2022 inflationiert
werden:
EVS-Abteilung
RL 2022 [21]
in Euro
Inflation 2022
in Prozent [22]
RL 2022 inflationiert
01 (+ 02)
155,99
164,72
22,7
191,40
202,11
03
37,30
39,06
5,3
39,28
41,13
04
38,11
39,29
10,2
42,00
43,30
05
27,38
28,37
10,4
30,23
31,32
06
17,16
17,32
2,3
17,55
17,72
07
40,31
45,49
9,4
44,10
49,77
08
40,19
40,53
- 0,3
40,07
40,41
09
43,86
45,88
6,4
46,67
48,82
10
1,62
1,64
3,2
1,67
1,69
11
11,74
12,17
11,2
13,05
13,53
12
35,87
37,13
5,1
37,70
39,02
Σ
449,53
450,- [449,-]
471,60
472,-
503,72
504,-
528,82
529,-
Daraus wiederum ergibt sich für die Regelleistung 2023 eine
Ausgangsbasis von 529 Euro. Davon realistischer Weise ausgehend, daß für die
EVS-Abteilung 01 (Nahrungsmittel) die Inflationsrate auch 2023 bei ca. 20
Prozent liegt und dies bei einem Regelleistungsanteil von 35 Prozent mit 7
Prozent zu Buche schlägt und die anderen 65 Prozent zusammen bei einer
Inflationsrate von 25 bis maximal 40 (analog 2022 ) Prozent mit 16 bis 26
Prozent zu Buche schlagen, so ergeben sich insgesamt für 2023 530 Euro x 23-33
% ≈ 650-705 Euro monatlicher Regelleistung.
III Fazit
In der vorstehenden Berechnung einer an die tatsächliche
Inflation angepaßten Regelleistung noch nicht enthalten ist der doppelt so hoch
anzusetzende Betrag für die sog. Weiße Ware aus EVS-Abteilung 05 [23], ein
Betrag für Brillenanschaffung und ein auskömmlicher Betrag für gesunde Ernährung
von mindestens 270 Euro in der EVS-Abteilung 01 in Anlehnung an die
Sachbezugswerte-Verordnung 2022: 9 Euro pro Tag [24] statt 5,20 Euro wie in der
Regelleistung 2022 bzw. 5,81 wie im „Bürgergeld“ 2023, das nur 174,32 Euro für
die Ernährung enthält.
Hierbei könnte allerdings der Bedarf für die sog. Weiße Ware
und für Brillen auch über § 24 SGB II bzw. § 31 SGB XII geregelt werden.
Mit dem Zuschlag für eine gesunde Ernährung ergäbe sich für
2023 eine Regelleistung in Höhe von 720-775 Euro monatlich, je nach
Inflationsverlauf.
Sollte das 49-Euro-Ticket tatsächlich zum Mai 2023
eingeführt werden, so nützte dieses den Hilfebedürftigen nichts. Hochgerechnet
enthalten die für den ÖPNV vorgesehenen EVS-Positionen 0731 und 0732 [23] für
2023 nur 26,80 Euro. Damit könnten Hilfebedürftige zwar in Göttingen das
Sozialticket für den Stadtbus („BusCard E“) bezahlen, jedoch würden am
49-Euro-Ticket ca. 22 Euro oder 83 Prozent des in der Regelleistung für den
ÖPNV vorgesehenen Betrages fehlen. Selbst unter Berücksichtigung von § 27a Abs.
4 Satz 2 SGB XII, wonach die ganze EVS-Abteilung 07 zugrunde zu legen wäre, ergäbe
sich noch ein monatliches Fehl von 12 Prozent. Zusätzliche Vergünstigungen zum
49-Euro-Ticket sind lediglich für Berufspendler und -pendlerinnen vorgesehen. Zwar
plant das eine oder andere Bundesland derzeit auch Vergünstigungen für
Hilfebedürftige, dies würde aber nur zu einem bundesweiten Flickenteppich
führen.
[4] eigene
Berechnung anhand der Daten von destatis
[5] BVerfG, Urteil
vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a.
[6] Elbel/Wolz,
Berechnung eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach SGB XII in: Statisches Bundesamt,
WISTA, Ausgabe Dezember 2012, S. 1122-1143
[8] eigene
Berechnungen anhand der Inflationsdaten von destatis
[9] BVerfG, Beschluß
vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 144
[10] BRatDrs. 456/22, Seite 129 <139>
[11] Diese ergeben für das 2. Quartal eine zusätzliche
Inflationsrate von 7,2 Prozent statt der offiziellen 6,9 Prozent, wobei ein
Quellenproblem hinsichtlich der offiziellen Prozentzahl besteht, welches für
diesen Artikel nicht gelöst werden konnte.
[13] eigene Berechnung anhand von Elbel/Wolz, Berechnung
eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen nach SGB XII in: Statisches Bundesamt, WISTA, Ausgabe Dezember
2012, S. 1123
[14] eigene Berechnung anhand § 5 RBEG 2021 in: BGBl. I, 2020, Nr. 61, S. 2856
[16] BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1
BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 137
[17] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Publikationen/Downloads-Inlandsprodukt/konsumausgaben-pdf-5811109.pdf?__blob=publicationFile,
Seite 11
[18] Adler/Luh/Schwarz in: Statisches Bundesamt, WISTA,
Ausgabe 2/2022, S. 82
[19] BGBl. I, 2020, Nr. 61, S. 2855 ff.: EVS 2018
hochinflationiert mit f = 1,0257
[21] BGBl. I, 2021, Nr. 68, S. 4389 f.: Regelleistung 2021 hochinflationiert
mit f = 1,0076; die obere Zahl gibt den tatsächlichen Regelleistungsanteil 2021
an, die untere Zahl den zusätzlich 2021 inflationierten