Herbert Masslau

Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei endgültiger Festsetzung vorläufiger Bescheide im SGB II

(6. November 2019)

 

 

Vorbemerkung

Im Unterschied zu meinem Artikel „Vorläufige Bewilligungsbescheide und Klagemöglichkeiten“ vom 29. September 2017, wo es hauptsächlich um die Frage der Beklagbarkeit vorläufiger Bescheide geht, ist vorliegend Gegenstand der Betrachtung die Entscheidung BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, Az.: B 14 AS 44/18 R, wo es um die Folgen einer vorläufigen Bescheidung im Hinblick auf die Bildung eines Durchschnittseinkommens geht.

Hierbei soll nicht Gegenstand sein der konkrete Fall, insoweit es sich um einen Fall handelt, wo der Bewilligungszeitraum bei In-Kraft-Treten der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. August 2016 noch nicht abgeschlossen war, so daß gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auch hierauf die Regelungen des § 41a SGB II anzuwenden waren.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Endgültigkeitsfiktion des § 41a Abs. 5 SGB II, also der endgültigen Leistungsfestsetzung kraft Gesetzes ohne ausdrücklichen Festsetzungsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für vor dem 1. August 2016 bereits beendete Bewilligungszeiträume mit dem 1. August 2016 begann. Das heißt, wenn die Sozialleistungsbehörde keine endgültige Festsetzung getroffen hatte für Bewilligungszeiträume, die bereits vor dem 1. August 2016 beendet waren, dann galten die vorläufigen Bescheide mit dem 1. August 2017 als kraft Gesetzes für endgültig festgestellt.

 

Durchschnittseinkommen

Egal, ob die Betroffenen gemäß § 41a Abs. 3 SGB II eine endgültige Festsetzung der Leistungen beantragt haben oder ob die gemäß § 41a Abs. 5 SGB II kraft Gesetzes erfolgte oder der Sozialleistungsträger von sich aus die endgültige Feststellung vornahm, in jedem Fall ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ein Durchschnittseinkommen gemäß § 41a Abs. 4 SGB II zu bilden.

Für Fälle schwankenden Erwerbseinkommens – also etwa bei den sogenannten Aufstockern – war dies schon in § 2 Abs. 3 Alg II-Verordnung für Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbsarbeit bzw. in § 3 Abs. 4 Alg II-Verordnung für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor der Gesetzesänderung zum 1. August 2016 geregelt.

Die hier besprochene BSG-Entscheidung hat nun höchstrichterlich entschieden, wie die Bildung des Durchschnittseinkommens gemäß § 41a Abs. 4 SGB II vorzunehmen ist.

Dabei gilt ganz allgemein:

„Mit der zwingenden Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens erfasst § 41a Abs 4 SGB II alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum, bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein und setzt nicht voraus, dass der (schwankende) Bezug von Einkommen Grund der Vorläufigkeit war. Aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie aus systematischen Gründen ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, von dieser am Wortlaut orientierten Auslegung des § 41a Abs 4 SGB II abzusehen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 21]

Dies ist gleichzeitig die Kernaussage der hier behandelten BSG-Entscheidung.

War in § 2 Abs. 3 Alg II-Verordnung bis 31. Juli 2016 die Bildung eines Durchschnittseinkommens noch als Kann-Bestimmung formuliert, also auch die monatsgenaue Abrechnung behördlicherseits möglich, so ist § 41a Abs. 4 SGB II als Muß-Vorschrift formuliert, was das BSG in seiner hier genannten Rechtsprechung nochmals unterstreicht. „‚Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung ... . Damit entfallen gegebenenfalls bis zu elf differenzierte Leistungsberechnungen, ohne dass sich daraus für den Bewilligungszeitraum insgesamt ein abweichender Leistungsanspruch ergäbe’ (BT-Drucks 18/8041 S 53).“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 24]

Die Regelung, daß das Durchschnittseinkommen alle Monate des Bewilligungszeitraumes einbezieht, ist an § 2 Abs. 3 zu unselbständigen Einkommen und an § 3 Abs. 4 Alg II-Verordnung zu selbständigen Einkommen angelehnt.

Neu, und jetzt durch die hier behandelte BSG-Entscheidung höchstrichterlich festgezurrt, ist, daß es nicht auf den Grund der Vorläufigkeit ankommt und auch nicht auf die Art des Einkommens.

„Dem Wortlaut lassen sich keine Anknüpfungspunkte dafür entnehmen, dass es für die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens darauf ankommt, ob der Bezug von Einkommen der Grund der Vorläufigkeit war, erst recht nicht, dass der Grund der Vorläufigkeit der Bezug von (schwankendem) Erwerbseinkommen war. Dem Wortlaut lässt sich auch nicht entnehmen, dass es für die Bildung des Durchschnittseinkommens auf die Art des bezogenen Einkommens ankommt, erst recht nicht, dass es nur für Erwerbseinkommen zu bilden ist. Dem Wortlaut lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, dass ein Durchschnittseinkommen nur für die Monate zu bilden ist, in denen Einkommen erzielt worden ist.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 22]

 

Grund der Vorläufigkeit

Wenn das BSG in seiner hier besprochenen Entscheidung derart auf den Gesetzeswortlaut abhebt, dann muß dieses auch für den Grund der Vorläufigkeit gelten.

Grund der vorläufigen Bescheidung kann nach § 41a Abs. 1 SGB II nur sein, daß ein Leistungsanspruch dem Grunde nach feststeht, aber für die Bestimmung der genauen Höhe längere Zeit benötigt wird (§ 41a Abs. 1 Nr. 2 SGB II). § 41a Abs. 1 Nr. 1 SGB II faßt das Ganze etwas allgemeiner, indem grundsätzlich längere Zeit benötigt wird, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung an sich zu prüfen, wobei der Leistungsanspruch dem Grunde nach zwar nicht feststeht, aber wahrscheinlich ist.

Hierzu eine vom Autor erwirkte Entscheidung den § 44a SGB XII betreffend, dessen Absatz 1 bis auf den Hinweis zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wortidentisch ist mit der Norm § 41a Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 SGB II:

„Darüber hinaus kann bei der Entscheidung zur vorläufigen Bewilligung diese nicht auf die Kosten der Unterkunft beschränkt werden, sondern hat aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung einheitlich für den gesamten Leistungsanspruch zu erfolgen (...).“ [SG Hildesheim, Urteil vom 7. Juni 2019, Az.: S 34 SO 13/19, Seite 5 UA] *)

Dieses ist und bleibt richtig, weil sonst die Regelung in § 41 Abs. 3 SGB II, wonach der Bewilligungszeitraum von 12 auf 6 Monate verkürzt werden soll, hinsichtlich der gesonderten Erwähnung aufgrund von Vorläufigkeit gemäß § 41a SGB II (Nr. 1) oder von Unangemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (Nr. 2) keinen Sinn ergäbe.

Hier gilt zu berücksichtigen, daß es Grundsicherungsträger gibt, die allein schon wegen angeblich unangemessener KdU vorläufige Bescheide erlassen, weil sie dann in Zukunft einfach Änderungen vornehmen können, da kein Bestandsschutz gilt, ohne die sie offensichtlich überfordernden §§ 44, 45, 48 und 50 SGB X anwenden zu müssen. Reine Bequemlichkeit zulasten der Leistungsberechtigten.

 

Alles ist Einkommen

Dem BSG ist in seiner hier behandelten Entscheidung insoweit zuzustimmen, als daß die Neuregelung § 41a Abs. 4 SGB II im Gegensatz zur Altregelung der §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 4 Alg II-Verordnung keine Beschränkung mehr auf Erwerbseinkommen vorsieht.

Damit nimmt jegliches Einkommen teil an der Durchschnittsbildung über alle Monate des Bewilligungszeitraumes.

Das betrifft auch das Kindergeld-Einkommen [BSG, a.a.O., Rdnr. 42].

In dem der hier behandelten BSG-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das Kindergeld-Einkommen zunächst nicht für jeden Monat im Bewilligungszeitraum gegeben, so daß das zugeflossene Kindergeld anteilig für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes aufgeteilt wurde [BSG, a.a.O., Rdnr. 42].

Insofern kritisiert das BSG in seiner hier genannten Entscheidung andere Auffassungen aus der Rechtsliteratur [BSG, a.a.O., Rdnr. 38] und den Fachlichen Weisungen der Bundesanstalt für Arbeit zur Auslegung von § 41a Abs. 4 SGB II [BSG, a.a.O., Rdnr. 39].

 

Abweichung vom „Monatsprinzip“

Von dem „Monatsprinzip“ im SGB II [hier nur: BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017, Az.: B 14 AS 8/17 R, Rdnrn. 19-21] „weicht § 41a Abs 4 SGB II ab, weil bei der abschließenden Entscheidung nicht die in einem Monat tatsächlich zugeflossenen Einnahmen der Berücksichtigung als Einkommen zugrunde zu legen sind, sondern ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden ist. Diese Abweichung differenziert ebenso wenig nach Einkommensarten (insbesondere Einkommen aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit, Einkommen aus anderen Sozialleistungen), wie die Regelungen zum Monatsprinzip der §§ 11 ff SGB II.“ [BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, Az.: B 14 AS 44/18 R, Rdnr. 30]

Zum Verständnis:

Egal, ob „laufende Einnahmen“ oder „einmalige Einnahmen“, beide sind in dem Zuflußmonat zu berücksichtigen.

Schon früher galten die Neuregelungen von § 11 Abs. 2 u. 3 SGB II hinsichtlich „laufender“ und „einmaliger Einnahmen“, welche vor 2011 in § 2 Abs. 2 u. 4 Alg II-Verordnung niedergeschrieben waren.

Im konkreten Fall, welcher der hier besprochenen BSG-Entscheidung zugrunde lag, wurde für die Klägerin Kindergeld i.H.v. € 190,- als deren Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II für die Monate Mai und Juni berücksichtigt. Hingegen wurde wegen des Erwerbseinkommens der Klägerin von der Familienkasse das Kindergeld für die Monate Juli bis Oktober 2016 zunächst nach Aufhebung der Bewilligung nicht gezahlt. Im November 2016, also nach dem Ende des SGB II-Bewilligungszeitraumes, gab es eine Kindergeld-Nachzahlung für die Monate Juli bis Oktober 2016 sowie die Wiederaufnahme der laufenden Zahlung von Kindergeld [BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, Az.: B 14 AS 44/18 R, Rdnr. 2].

Somit hat das BSG in der hier besprochenen Entscheidung die im November 2016 erfolgte Kindergeld-Nachzahlung nicht berücksichtigt, weil sie außerhalb des streitigen Bewilligungszeitraumes erfolgte. Siehe auch den Verweis des BSG auf § 11 Abs. 2 u. 3 SGB II [BSG, a.a.O., Rdnr. 29].

Wäre also im konkreten Fall die Kindergeld-Nachzahlung nicht im November 2016, sondern im Oktober 2016 zugeflossen, wäre das Kindergeld zum Nachteil der Klägerin monatlich (durchschnittlich) mit 190,00 Euro berücksichtigt worden statt nur mit 63,33 Euro (2 x 190 Euro : 6 Monate).

Die Beurteilung, ob die Regelung § 41a Abs. 4 SGB II tatsächlich zu einer Verwaltungsvereinfachung führt, überläßt das BSG dem Gesetzgeber [BSG, a.a.O., Rdnrn 36 u. 37]

Nur der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle erwähnt werden, daß das BSG seine ständige Rechtsprechung wiederholt hat, wonach bei Gewährung des pauschalen Grundfreibetrages gemäß § 11b Abs. 2 SGB II die Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Alg II-Verordnung nicht zusätzlich vom Einkommen in Abzug zu bringen ist [BSG, a.a.O., Rdnr. 42].

 

 

*) Der Korrektheit halber sei erwähnt, daß diese Entscheidung des SG Hildesheim inzwischen auf Berufung des beklagten Sozialleistungsträgers durch das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. September 2019, Az.: L 8 SO 160/19 aufgehoben wurde, wogegen der Autor Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG gerichtet hat (Az.: B 8 SO 68/19 B). Aufgrund eines Bürofehlers meines Rechtsanwaltes - Anwaltszwang vor Bundesgerichten - wurde die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde verpaßt, so daß es nicht zu einer Entscheidung des BSG kommt. Ich halte aufgrund meiner umfangreichen juristischen Erfahrung dennoch die erstinstanzliche Entscheidung für richtig, zumal dies durch die Entscheidung BVerwG, Az.: BVerwG 6 B 14.17 gestützt wird. Herbert Masslau, 6. Dezember 2019

 

 

 

URL: http://www.HerbertMasslau.de/ss-41a-abs-4-sgb-ii.html

Copyright by Herbert Masslau 2019. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch. For fair use only.

 

 

Top