Herbert Masslau

BSG zur Kostenübernahme eines Schul-Tablet/PC

(26. Oktober 2021)

 

 

Vorbemerkung

Entgegen meiner sonstigen Gewohnheit der Auseinandersetzung mit Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) möchte ich diesmal die für die Betroffenen zynische Rechtsprechung des 4. BSG-Senats als Gegensatzpaar mit der für die Betroffenen positiven Schulbuch-Rechtsprechung des 14. BSG-Senats behandeln, welche Letztere mittlerweile seine einfachgesetzliche Umsetzung in § 21 Absatz 6a SGB II gefunden hat.

 

Die Tablet-Entscheidung

Die Entscheidung BSG, Urteil vom 12. Mai 2021, Az.: B 4 AS 88/20 R kann verfassungsrechtlich keinen Bestand haben, weil sie Hilfebedürftige im Regen stehen läßt.

Während der 14. BSG-Senat in der Schulbuch-Entscheidung vom 8. Mai 2019 wegen „nicht zutreffend erfassten Bedarfs für Schulbücher, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht“ [1] einen verfassungskonformen Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II hergeleitet hat, welcher inzwischen vom Gesetzgeber in § 21 Abs. 6a SGB II umgesetzt wurde, wurde dieser Anspruch für Hilfebedürftige hinsichtlich von Schul-Tablets, Schul-PCs vom 4. BSG-Senat verweigert.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß bei der Verhandlung zur Schulbuch-Entscheidung am 8. Mai 2019, an der ich als Zuhörer teilgenommen hatte, der Vorsitzende Richter Becker immer wieder auch Schul-Tablets parallel nannte [2]. Eine Art Vorahnung?

Es liegen trotz der BSG-Entscheidung vom 12. Mai 2021 aber noch weitere Revisionen bezüglich Schul-Tablets vor, sind also trotz der Entscheidung vom 12. Mai 2021 nicht zurückgenommen worden. Es handelt sich um die Verfahren Az.: B 14 AS 95/20 R, B 4 AS 84/20 R, B 4 AS 4/21 R [Anmerkung 5.Mai 2022: Wie mir das BSG auf entsprechende Anfrage inzwischen mitgeteilt hat, wurden diese drei Revisionen alle zurückgenommen].

Interessant, insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht, ist, daß der 14. BSG-Senat bei seiner Schulbuch-Entscheidung vom 8. Mai 2019 unter Hinweis auf die BVerfG-Entscheidung vom 9. Februar 2010 den Bundesgesetzgeber in der Pflicht gesehen hat, das Existenzminimum sicherzustellen, und der bemerkenswerte Satz hierzu lautet:

„Mögliche Konflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Finanzierung der Schulbildung von Schülern, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, dürfen nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden.“ [3]

Das genaue Gegenteil findet sich in der BSG-Entscheidung vom 12. Mai 2021:

„Sofern den Rechtsunterworfenen Kosten dadurch entstehen, dass die Länder sie ihnen zur Erfüllung der Schulpflicht auferlegen, ist nicht das Fürsorgewesen, sondern vorrangig der Bereich der Eingriffsverwaltung betroffen. Für den Bereich der Eingriffsverwaltung auf dem Gebiet des Schulrechts tragen aber die Länder die Gesetzgebungskompetenz (...).“ [4]

 

Exkurs: staatliche Schulpflicht

Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetz garantiert die staatliche allgemeine Schulpflicht. Da die Kultushoheit Länderhoheit ist, äußert sich die Schulpflicht konkret in den einzelnen Schulgesetzen der Bundesländer. Für den hier besprochenen Fall wären dies §§ 64 bis 71 Nds. Schulgesetz, wo die Schulpflicht im Einzelnen geregelt ist.

Die staatliche Schulpflicht schränkt sogar bei Minderjährigen das aus Artikel 6 Grundgesetz resultierende Elternrecht ein: „Die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, stellt eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts dar.“ [5]

 

Dieser Antagonismus zweier BSG-Entscheidungen darf nicht stehen bleiben und schon gar nicht zulasten der Hilfebedürftigen.

Hinzu kommt, daß der 4. BSG-Senat eine solche gravierende Entscheidung gar nicht hätte treffen dürfen, denn:

„Mangels entsprechender Feststellungen des LSG zum Landesrecht kann der Senat aber nicht beurteilen, ob der Bedarf im vorliegenden Fall schon deswegen nicht unabweisbar war, weil das Landesrecht vorgesehen hätte, Lernmittel an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ohne Entgelt auszuleihen (...).“ [4]

Hier wäre eine Aufhebung des LSG-Urteils und eine Zurückverweisung an das LSG angebracht gewesen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bleibt in der bloßen Behauptung des Gegenteils stecken.

So bemerkte schon das LSG Schleswig-Holstein:

„Der PC/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, und zwar den, sachgerecht eine Schule besuchen, gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen und die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülern benachteiligt zu sein.“ [6]

Diese Rechtsauffassung wird durch die Schulbuch-Entscheidung des 14. BSG-Senats gestützt [7].

Hingegen der 4. BSG-Senat:

„Entgegen der Auffassung, dass entscheidend sei, ob sich die Nutzung einer Sache über einen längeren Zeitraum erstreckt (so in einem Obiter Dictum LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER - juris RdNr 21), ist nicht auf die Nutzung eines Gegenstands, sondern auf dessen Anschaffung abzustellen (so auch Meßling...).“ [8]

Dabei bleibt der 4. BSG-Senat im Interesse der SGB II- und SGB XII-Kosteneinsparung schuldig, wie denn bei schulischer Nutzung diese Trennung von Hardware und Software logisch hergeleitet werden soll. Der scheinbare Erklärungsversuch des 4. BSG-Senats endet denn auch in einer hilflosen Behauptung statt in einer Analyse des Widerspruchs der Trennung von Hardware und Software:

„Die Anschaffung des Tablets erfolgt im vorliegenden Fall prognostisch nicht mehrfach. Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass das Tablet für die gesamte Sekundarstufe I, also für sechs Jahre verwendet wird. Ein laufender Bedarf besteht damit schon deswegen nicht. Nichts anderes gilt, wenn man in Form einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise darauf abstellt, ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise und unabhängig von Bewilligungszeiträumen nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (so BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - ... , RdNr 29; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 6/18 R - juris RdNr 29), denn es ist nicht ersichtlich, dass Tablets für den Schulunterricht typischerweise wiederholt angeschafft werden müssen.“ [9]

Ein weiterer Antagonimus besteht in Folgendem:

„Fehlt es aufgrund der Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung existenzsichernder Bedarfe, sind die einschlägigen Regelungen über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende Leistungen, zu denen § 21 Abs 6 SGB II gehört, verfassungskonform auszulegen (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - ... , RdNr 116, 125).“ [10]

Dagegen der 4. BSG-Senat:

„Erweisen sich die kodifizierten Regelungen - etwa gemessen an den Vorgaben des BVerfG - als unzureichend, ist es nicht Sache der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, zusätzliche Ansprüche zu schaffen (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - ... RdNr 116).“ [11]

Hier wird sogar ein und dieselbe BVerfG-Entscheidung dazu benutzt, antagonistische Rechtsauffassungen zu begründen.

„Ein zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen Bedarf.“ [12]

Auch hier darf ein solches Verhalten des BSG nicht zulasten der Hilfebedürftigen gehen, zumal gerade das BVerfG in ständiger Rechtsprechung die verfassungskonforme Auslegung einfacher Gesetze fordert. Und ganz banal: die Sicherung des Existenzminimums, zu dem auch die mit der Schulpflicht verbundenen Ausgaben gehören, ist in diesem Fall [13] Aufgabe des SGB II und damit des Bundesgesetzgebers.

 

Nachbemerkung

Wie bereits dargelegt, liegen derzeit noch drei Revisionen zum Thema Schul-Tablet beim Bundessozialgericht, die auch nach der negativen Entscheidung vom 12. Mai 2021 nicht zurückgezogen wurden.

Dabei ist zunächst zu beachten, daß der Vorsitzende des 14. BSG-Senats, Richter Becker, zum 1. Juli 2021 altersbedingt in den Ruhestand getreten ist [14], andere Richter dieses Senats sind inzwischen in den für das Krankenversicherungsrecht zuständigen 3. Senat gewechselt. Der 14. Senat wird zum 1. Januar 2022 aufgelöst [15].

Der verbleibende „Hartz IV“-Senat, der 4. BSG-Senat, ist nach einem Intermezzo des Vorsitzenden Richters Voelzke 2020/2021, der diesem Senat bereits von 2011-2017 vorsaß, nachdem er zusammen mit dem jetzigen BSG-Präsidenten Schlegel 2008/2009 zusammen im 4. Senat saß, in „sicherer“ Hand. Nur nebenbei: Der BSG-Präsident Rainer Schlegel war über die CDU-Schiene 2010-2013 Spitzenbeamter des BMAS [16].

Es ist auch nichts damit gewonnen, daß Richter Voelzke mittlerweile nicht mehr Vorsitzender Richter des 4. BSG-Senats ist und aller Wahrscheinlichkeit gegen Ende 2021 aufgrund seines Geburtsjahrgangs 1956 altersbedingt pensioniert wird. Denn für die Fortsetzung dieser Politik am verbleibenden „Hartz IV“-Senat des BSG ist gesorgt. BSG-Präsident Schlegel, der aktuell aufgrund des alternierenden Wechsels im BSG-Präsidentenamt zwischen SPD und CDU als CDU-Mann amtiert, bleibt in dieser Position wohl noch aufgrund seines Geburtsjahrgangs 1958 zwei Jahre länger am BSG als Richter Voelzke [17].

Die seit dem 1. September 2021 neue Vorsitzende des 4. Senats, Richterin Miriam Meßling, kann zusammen mit Rainer Schlegel und Thomas Voelzke verortet werden. Dieses nicht nur aufgrund ihrer Veröffentlichungen im juris-Kommentar SGB II von Schlegel/Voelzke [18], sondern sie durfte beim Besuch des Bundespräsidenten am 21. September 2021 zusammen mit BSG-Präsident Schlegel und BSG-Vizepräsident Voelzke mit aufs Photo [19].

Und, wie schon oben dargelegt – „ist nicht auf die Nutzung eines Gegenstands, sondern auf dessen Anschaffung abzustellen (so auch Meßling...).“ [8] –, vertritt zum Thema Kostenübernahme für Schul-Tablets die neue Vorsitzende Richterin Meßling dieselbe Rechtsauffassung wie der vorherige Vorsitzende Richter Voelzke.

Hier sollten Betroffene also keine Hoffnung in den verbliebenen „Hartz IV“-Senat des BSG hegen.

 

 

Quellen:

  [1] BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 13/18 R, Rdnr. 31

  [2] http://www.herbertmasslau.de/bericht-bsg-8.5.2019.html

  [3] BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 13/18 R, Rdnr. 30

  [4] BSG, Urteil vom 12. Mai 2021, Az.: B 4 AS 88/20 R, Rdnr. 21

  [5] BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. Mai 2006, Az.: 2 BvR 1693/04, Rdnr. 15; s.a. BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Juli 2009, Az.: 1 BvR 1358/09, Rdnr. 14

  [6] Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluß vom 11. Januar 2019, Az.: L 6 AS 238/18 B ER

  [7] BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 13/18 R, Rdnr. 29

  [8] BSG, Urteil vom 12. Mai 2021, Az.: B 4 AS 88/20 R, Rdnr. 25

  [9] BSG, Urteil vom 12. Mai 2021, Az.: B 4 AS 88/20 R, Rdnr. 24

[10] BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 13/18 R, Rdnr. 25

[11] BSG, Urteil vom 12. Mai 2021, Az.: B 4 AS 88/20 R, Rdnr. 28

[12] BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a., Rdnr. 192

[13] ... und den anderen noch ausstehenden Revisionsfällen, die alle ihre Ursache in Entscheidungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen haben; siehe dazu auch http://www.herbertmasslau.de/sgb-ii-schul-pc.html

[14] https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_17.html

[15] [https://www.bsg.bund.de/DE/Verfahren/Geschaeftsverteilung/geschaeftsverteilung_node.html

[16] https://www.bsg.bund.de/DE/Gericht/Praesident/praesident_aktuell.html

[17] https://de.wikipedia.org/wiki/Rainer_Schlegel

[18] https://www.socialnet.de/rezensionen/4040.php

[19] https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_22.html

 

 

 

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