(18. November 2006 / überarb. u. erw. F. 20. Juni 2018 / 6. Oktober 2020)
I.
Richterin Gabriele Beyer (und die Richter Bender, Scheider):
"Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass der Bedarf des Kindes insoweit nach den Regelungen der §§ 19 ff SGB II zu ermitteln ist und nicht nach der Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II." "Die genannte Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II, wonach Kindergeld nur - ausnahmsweise - insoweit als Einkommen des Kindes im Sinn des SGB II gilt, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, im Übrigen also Einkommen des Kindergeldberechtigten ist, betrifft nicht nur die Fallkonstellation, in denen das Kind mit dem Kindergeldberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (so jedoch wohl Brühl in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 19), sondern gilt auch dann, wenn, wie hier, das Kind nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehört, sondern in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 5 SGB II lebt (...)." [1]
Richter Peter Taubert (und die Richter Bender, Lauer):
„Für den Eilantrag ist ein Anordnungsgrund nicht mehr gegeben. Voraussetzung für die Annahme des Anordnungsgrunds im Eilverfahren ist, dass die Dringlichkeit einer Entscheidung im Eilverfahren zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, das heißt hier der Entscheidung des Beschwerdegerichts, noch bestehen muss (…). Das bedeutet, dass ein etwa bestehender Anspruch auf Leistungen, der zuvor sicherungsbedürftig war, nun etwa, wie hier, wegen Zeitablaufs nicht mehr sicherungsbedürftig ist, weil es am Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund besteht hier nicht mehr, weil die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Bescheid … bewilligt hat für den Zeitraum mit Wirkung ab 1. April bis 30. November [korrekt: 1. Juni bis 30. November]. Dieser Zeitraum liegt im gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit.“ [2]
Mit diesen beiden Entscheidungen wurden meine drei – seinerzeit – minderjährigen und aufgrund eigenen Einkommens (Unterhalt, Kindergeld) nicht hilfebedürftigen Kinder mit Hilfebedürftigen gleichgesetzt, damit sie gezwungen werden können, ihre zu „teure“ Wohnung – obwohl über ihr Einkommen die tatsächliche Miete abgedeckt ist – und damit ihr soziales Umfeld verlassen zu müssen.
Und da zum Beispiel die Kosten für den Schulbesuch in der Regelleistung nicht enthalten waren – dies änderte sich erst 2011 mit Einführung des BuT in § 28 SGB II n.F. bzw. § 6b BKGG als Folge der BVerfG-Entscheidung 1 BvL 1/09 u.a. vom 9. Februar 2010 –, wurde ihnen auch noch zugemutet unterhalb der Sozialhilfe zu leben – obwohl sie nicht hilfebedürftig waren!
Drei nicht hilfebedürftigen Kindern wird die Zukunft abgesprochen, weil ihr alleinerziehender Vater arbeitslos ist und weil die sozialrassistischen Entscheidungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen dies so wollen.
Daß ihnen dabei auch noch der vorläufige Rechtsschutz verweigert wurde, indem die Verfahren so lange liegen blieben (im genannten Fall 14 ½ Monate!) bis der 7. Senat der Ansicht war, daß der beklagte Zeitraum soweit zurück liegt, daß keine Eilbedürftigkeit mehr gegeben ist, ist fast nur noch eine Randbemerkung wert.
Erwähnt werden sollte zu dieser Entscheidung allerdings noch, daß es der 7. Senat durchaus auch eilig schafft, nämlich im Falle der Entscheidung L 7 AS 364/06 ER, die noch im laufenden Bewilligungszeitraum fiel und mit der er sich in Kontraposition zu einer Entscheidung des 8. Senats desselben Gerichts (Az.: L 8 AS 290/05) setzte, um meinen nicht hilfebedürftigen Kindern die Versicherungspauschale von 30 Euro pro Monat, vorinstanzlich zugesprochen, wieder abzuerkennen. Dies spielte – 2009 wurde aufgrund der begünstigenden BSG-Rechtsprechung die Alg II-Verordnung vom Gesetzgeber zum Nachteil der minderjährigen Kinder geändert – bei der Anrechnung des Kindergeldes der Höhe nach bei mir als Einkommen eine wichtige Rolle.
Interessanterweise hatte das Bundessozialgericht in seinen am 7. November 2006 gefällten ersten Entscheidungen zu „Hartz IV“ im Verfahren B 7b AS 18/06 R entschieden: „Die Pauschale ist nur abzugsfähig, soweit Einkommen erzielt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn diese von minderjährigen Kinder[n] nicht geltend gemacht werden kann, soweit diese selbst über kein Einkommen verfügen.“ [3]
Es bleibt den werten Leserinnen und Lesern überlassen zu beurteilen, wie die Tatsache zu interpretieren ist, daß der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen im Oktober 2006, also kurz bevor das Bundessozialgericht seine Entscheidungen veröffentlichte, im Falle des Autors und seiner Kinder noch schnell die belastende Entscheidung fällte.
II.
Der genannte 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen scheint eine besondere Beziehung zum SG Lüneburg gehabt zu haben.
Wie einer Mitteilung der Niedersächsischen Landesregierung [4] zu entnehmen ist wurde mit dem Wechsel des Direktors des SG Lüneburg, Richter Taubert, an das LSG Niedersachsen-Bremen als Vizepräsident und Vorsitzender des 7. Senats (September 2005) quasi, wenn auch etwas zeitversetzt, im Ringtausch die Richterin am 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Gabriele Beyer, zur Direktorin des SG Lüneburg ernannt.
Inzwischen ist der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen zum „SG Hildesheim-Senat“ mutiert. Seit dem 1. April 2012 gehört Dr. Christian Stotz, vormals Vorsitzender der 35. Kammer am SG Hildesheim dem 7. Senat an [4a]. Seit 2016 gehört ferner Dr. Oliver Schur, 2013 Vorsitzender der 36. Kammer, davor Vorsitzender der 26. Kammer des SG Hildesheim, von 2013 bis 2015 ans BSG abgeordnet [4b] dem 7. Senat an. Ebenfalls am 7. Senat ist seit Mai 2013 Dr. Stefan Claus, wohl bis 2010 Vorsitzender Richter der 36. Kammer des SG Hildesheim [4c]. Nur nebenbei sei erwähnt, daß Richter Heiko Pusch, seit Sommer 2006 Richter am LSG ist, vormals Vorsitzender der 33. Kammer am SG Hildesheim, aktuell Vorsitzender des 9. Senats am LSG Niedersachsen-Bremen; ebenso Richter Konrad Frerichs, vormals Vorsitzender der 43. Kammer am SG Hildesheim bis 2010, dann abgeordnet ans BSG, seit Mai 2013 Richter am LSG, seit Januar 2014 dem für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senat angehörig [4c]; ebenso Richter Carsten Kreschel, seit März 2012 Richter am LSG Niedersachsen-Bremen [4a], 2005 und 2006 Vorsitzender der 35. Kammer des SG Hildesheim. [4d]
III.
Als Sozialrichter Peter Taubert in sein Amt als Vizepräsident und Vorsitzeder des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen eingeführt wurde – inzwischen seit 2019 ausgeschieden –, wurde in der Pressemitteilung des Landessozialgerichts [5] – ist als Dokument am Ende dieses Artikels zu finden – extra betont, daß er Vorstandsmitglied der „Gruppe 153“ ist. Ferner war Richter Taubert Vorsitzender des Bundes Niedersächsischer Sozialrichter [6].
Die „Gruppe 153“, ansässig in Gehrden bei Hannover, ist ein Zusammenschluß von Leuten, der bezogen auf ihr Schriftgut eher einer protestantischen Sekte, gemessen aber an ihren personellen Verflechtungen eher einer machtpolitischen Loge gleicht.
Nach eigener Darstellung [7] handelt es sich bei der „Gruppe 153“ um einen freien „Zusammenschluß von Christen aus verschiedenen Kirchen“, die der Überzeugung sind, „daß ein an Gebet und Evangelium ausgerichtetes Leben in der Gemeinschaft mit anderen Menschen lohnend ist“, und die versuchen bzw. wollen, dies durch ihren Lebensstil und ihre Arbeit deutlich zu machen und dabei „den christlichen Glauben als Grundlage und Perspektive des Lebens“ weiterzutragen und anderen Menschen zu helfen, „ihren Weg mit Christus zu finden“. „Gruppe153 versteht sich als Impulsgeber, der Menschen dazu anregen möchte, sich über kirchliche und konfessionelle Grenzen hinaus mit Fragen des Glaubens und des Lebens auseinanderzusetzen, den Umgang mit den Grundlagen des Glaubens zu üben und so neue Formen christlichen Lebensstils zu finden.“
Dabei leite sich der Name „Gruppe 153“ „… aus dem Bericht des Johannes-Evangeliums in Kap. 21“ her, wo die Jünger auf Geheiß Jesu noch einmal die Netze auswerfen und ganz unerwartet Fische fangen, eben 153. „Diese Zahl steht symbolisch für die Fülle der Völker. Sie drückt im Namen der GRUPPE 153 die Bereitschaft aus, die Botschaft des Evangeliums allen Menschen zuzutragen.“ [8]
Das kann und sollte als machtpolitischer Anspruch interpretiert werden.
Getagt wird in einer sogenannten Begegnungsstätte „Hof Beutzen 3“ [9] in Hermannsburg inmitten der Lüneburger Heide. „Träger des Hauses ist die Evangelische Geschwisterschaft Kleine Brüder vom Kreuz e.V.“ [10]
Wer Niedersachsen kennt, dem ist die „Lüneburger Heide“, insbesondere das Dreieck Celle-Uelzen-Soltau ein Begriff – nicht nur wegen des riesigen Truppenübungsplatzes bei Munster.
Die Bruderschaft/Geschwisterschaft „Kleine Brüder vom Kreuz“ wurde 1977 gegründet „aus einem Kreis engagierter Studentinnen und Studenten“ [11] und ist eine der evangelischen Kommunitäten [12]. Dies fällt zeitlich zusammen mit der Umwandlung der „Missionsanstalt Hermannsburg“ in die Stiftung „Evangelisch-lutherisches Missionswerk in Niedersachsen“ [13]. Eines der Gründer der Bruderschaft „Kleine Brüder vom Kreuz“ ist auch Mitglied der „Gruppe153“ [11][14].
Ein weiteres Mitglied der „Gruppe 153“, aus Göttingen und Dozent am CVJM-Kolleg in Kassel, bietet im Rahmen von akademischen Promotionen Seminare, wobei „Orientierung für eigenes Planen und Gestalten […] uns dabei der Glaube an Jesus Christus [gibt].“ [14] [15]
Wieder ein anderes Mitglied der „Gruppe 153“ ist schlicht und ergreifend, nachdem er vom Max-Planck-Institut in Hamburg zur Theologie gewechselt ist, erst Bundeswehrpfarrer im niedersächsischen Munster, später Referatsleiter im Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr in Bonn, Militärdekan für die deutschen Militärpfarrer im NATO-Ausland und schließlich Superintendent in Hildesheim geworden [14][16].
Um der eigentlichen Intention dieses Artikels nicht zuwider zu handeln, sei mit den personellen Verflechtungen geendet. Wer sich dafür interessiert und die Mühe nicht scheut, den sich immer weiter verzweigenden Verflechtungen nachzustöbern, der mag den einen oder anderen Begriff, den einen oder anderen Namen bei Google eingeben und er oder sie bekommt einen Einblick in machtpolitische Netzwerke.
Die „Gruppe 153“ publiziert auch Bücher [17] mit Hilfe des Kawohl-Verlages [18] aus dem nordrhein-westfälischen Wesel.
Ferner gibt es Regionalgruppen der „Gruppe 153“. „Zur Zeit existieren Regionalgruppen in Berlin (Berlin Kreis), Köln (Kölner Denkwerkstatt), Stuttgart (Beutzen Süd), Hannover, Neuss und Nürnberg.“ [19]
Die „Gruppe153“ hat verschiedene sogenannte „Arbeitszweige“ [20], von denen einer „Familia Dei“ heißt [21]. Dem Autor dieses Artikels drängt sich dabei eher der Begriff „Opus Dei“ auf denn irgendetwas, was mit Kindern zu tun hätte, wie der Alltagsbegriff „Familie“.
„Die Familienarbeit der GRUPPE 153 hat den Namen FAMILIA DEI. Damit soll ausgedrückt werden, daß wir alle zur ‚Familie’ Gottes gehören sollten.“ [21]
„Familie heißt aber auch, daß die gesamte Lebensbewältigung … dazu gehört.“ [21]
Das thematische Angebot lautet dazu (selektiv):
– „Lebenserfüllung, Karriere, Kinder – (christliche Lebensgestaltung im säkularen Umfeld)“
Immer wieder kommen die Begriffe „Karriere“ und „Erfolg“, wenn auch gebunden an einen Gottes-Begriff vor. Kinder hingegen tauchen nur entfernt und dann auch nur als Anhängsel-Begriff auf, eher wie ein naturbedingt nicht zu Umgehendes denn als Freude, sofern unter Letzterer nicht eine christliche Entrücktheit verstanden wird.
Wer ein bißchen weiter herumklickt und verwandte Seiten im Internet aufsucht, der mag eine Ahnung davon bekommen, was für eine menschliche Mentalität dahinter steckt, und mag verstehen lernen, welche Mentalität es ist, wenn zum Beispiel protestantische Sekten aus den USA nach dem Irak-Krieg 2003 dorthin reisten, um die islamischen Iraker zum Christentum zu bekehren.
Fatal aber ist und bleibt nach Ansicht des Autors der Familien- und Kinder-Begriff.
Es ist eben fehlinterpretiert, daß damit ein menschenfreundlicher Begriff verbunden sei. So ließe sich ja auch nicht verstehen, wie so ein Richter Entscheidungen fällen kann, die Kinder für ihren arbeitslosen Vater im Tone der Verachtung und Vernichtung büßen lassen. Sicherlich wird da auch etwas von dem neuen sozialrassistischen Familienbild mitschwingen, welches durch die Bundesfamilienministerin transportiert wird, und wo Besserverdienende noch ein auskömmliches Erziehungsgeld bekommen, den Ärmsten der Armen aber das schon zu Zeiten der alten Sozialhilfe bitter benötigte und nicht auf die Sozialleistung angerechnete Erziehungsgeld nun auf die Hälfte zusammengestrichen wird, so daß sich der Eindruck nicht verwischen läßt, hier solle das Kinderkriegen den in dieser Gesellschaft beruflich Erfolgreichen vorbehalten bleiben und die Armen sich wieder wie vor hundert Jahren und mehr als kinderlose Mägde und Knechte verdingen.
Nur so interpretiert läßt sich der menschenverachtende Umgang mit Kindern von Arbeitslosen zumindest in denjenigen Entscheidungen des 7. LSG-Senats, die die Kinder des Autors dieses Artikels betreffen, verstehen. Oder soll, mit seinen Kindern in richterlicher Hand als Pfand lediglich der Autor dieses Artikels abgestraft werden?
Der Ton der Entscheidungen besagt, da sitzt nicht ein kapitalistischer Abzocker, der einen angrinst und sagt, so seien eben die Spielregeln und er bestimme, wer verliert, sondern der Ton der Entscheidungen besagt, da sitzt eher einer, dem es daran mangelt, auch bei gerichtlichen Entscheidungen, den Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt zu stellen. Und in den Entscheidungen kommt auch eher dieser magensaure Diakon- und Vikar-Stil zum Vorschein, der gerichtliche Entscheidungen über Leben und Zukunft von Menschen mit göttlichen Wütegerichten über Ungläubige verwechselt.
Aber vielleicht steckt dahinter auch nur Orientierungslosigkeit?
In den Texten bei der „Gruppe 153“ ist immer wieder die Rede von der Suche nach Orientierung. Allerdings, wenn ich mir so die Entscheidungstexte in meinen eigenen Gerichtsverfahren anschaue, dann scheint die „Gruppe 153“ bei ihrem Vorstandsmitglied Richter Taubert nicht sehr erfolgreich gewirkt zu haben, oder würde jemand nachfolgenden Zitaten das Merkmal der Orientierungsfähigkeit attestieren?
Zitate aus der Entscheidung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 4. Oktober 2006, Az.: L 7 AS 364/06 ER (Masslau u.a. ./. Landkreis Göttingen):
„Voraussetzung für die Absetzung der Versicherungspauschale sei, dass die Antragsteller zu 2) bis 4) nicht mit einem volljährigen Bedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten und nicht hilfebedürftig seien. Dies sei indes nicht der Fall, weil bei den Antragstellern zu 2) bis 4) die Hilfebedürftigkeit entfallen sei.“ (So unter „Sachverhalt“ gibt der erkennende Senat die Position des Antraggegners – falsch, denn der Antragsgegner hatte diesen logischen Fehler nicht drin – wieder.)
„… abzusetzen sind von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht, wie die Antragsteller zu 2) bis 4), mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben, ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen“ – „Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Antragsteller zu 2) bis 4) nicht hilfebedürftig sind im Sinne des § 9 SGB II. Dieser Umstand schließt eine Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu 2) bis 4) mit dem Antragsteller zu 1) gerade aus (§ 7 Abs. 3 SGB II).“( So in der „Beschlußbegründung“ der erkennende Senat.)
Früher hätte es geheißen: sind die bekifft? Heute, wo das in den 1970er-Jahren den Esoterikern vorbehaltene „Der Weg ist das Ziel“ zum Allgemeingut geworden ist, würde angesichts solcher Äußerungen wohl von Orientierungslosigkeit gesprochen werden.
Die Frage, ob Leute, die nicht einmal klar ausdrücken können, was Grundlage und Gegenstand ihrer Entscheidungen ist, als Richter über Menschen urteilen dürfen sollten, mag sich jeder selber beantworten.
IV.
Eine Nachbemerkung an Stelle eines Vorworts:
Nun ist, so scheint’s, beim LSG Niedersachsen-Bremen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorbei. Denn schienen noch in 2005 die für das SGB II zuständigen niedersächsischen Senate 6, 7, 8 und 9 um eine einheitliche Rechtsprechung bemüht, wobei schon damals der 8. Senat – seit 2008 der Sozialhilfe-Senat – auch schon mal bereit war, Recht zu formen (Nichtanrechenbarkeit der Eigenheimzulage als Einkommen), so war diese Einheitlichkeit, die bei den Kosten der Unterkunft (KdU), wo das LSG Niedersachsen im Gegensatz zum Hessischen LSG (L 9 AS 48/05 ER) die Wohngeldtabelle des § 8 WoGG für normsetzend erachtete, noch gegeben war – allerdings vollumfänglich vom Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 7. November 2006 gekippt –, in anderen Fragen nicht mehr gegeben, wie die genau entgegengesetzte Rechtsprechung des 8. Senats und des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen zur Versicherungspauschale damals bewies (s.o.). Seit 2015 vertreten der 11. und 13. Senat – seit 2010 bzw. 2008 AS-Senat –, in meinen Eilrechtsverfahren seit 2016 der 9. Senat, die zu unterstützende Rechtsauffassung, daß in Eilrechtsverfahren bezüglich der Unterkunftskosten (KdU) ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht mehr bloß deswegen abgesprochen werden dürfe, weil noch keine Räumungsklage vorliege; inzwischen ist diese Rechtsauffassung bestätitgt durch BVerfG, Kammerbeschluß vom 1. August 2017, Az.: 1 BvR 1910/12. Auch ist der 11. Senat positiv aufgefallen mit seiner Schulbuch-Entscheidung (Az.: L 11 AS 349/17). Der 6. AS-Senat, früher aufgefallen durch seine Entscheidungen insbesondere zum formalen Recht, ist heute fast komplett in der Versenkung verschwunden.
Der 15. Senat – seit 2010 AS-Senat – fiel eher negativ auf, auch hinsichtlich seiner diametral entgegengesetzten Rechtsauffassung gegenüber dem ebenfalls für das Entschädigungsrecht zuständigen 10. Senat hinsichtlich seiner Entscheidungen über Entschädigungsklagen zulasten von „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfängern [22]; seit Mai 2019 hierfür nicht mehr zuständig durch Übergang
auf den 13. Senat, dessen diesbezügliche Rechtsprechung der des 10. Senats entspricht [23], was hier nicht weiter erläutert werden soll. Dafür hat der 11. Senat mit Urteil vom 26. November 2019 zum
Aktenzeichen L 11 AS 1044/18 geurteilt, daß Entschädigungszahlungen aufgrund
überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG) nunmehr als Einkommen bei „Hartz IV“-Empfängerinnen
und -empfänger anzurechnen sind, so daß ausgerechnet diejenigen, die am meisten
unter der überlangen Verfahrensdauer zu leiden haben wegen des
existenzsichernden Charakters der Grundsicherung die Einzigen sind, die die für
zu erleidende Unbill (immaterieller Schaden) zugesprochene Entschädigung nicht
behalten dürfen [23].
Inzwischen ist der 7. LSG-Senat hinsichtlich der Vergleichsraumbestimmung bei den KdU die Stadt Göttingen betreffend positiv aufgefallen (Az.: L 7 AS 330/13).
[Quellen;Links:]
Die Links wurden letztmalig am Erscheinungstag dieses Artikels verifiziert (2006 bzw. die Quellen 4a bis 4c 2018).
[1] LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 18. August 2005, Az.: L 7 AS 73/05 ER
[2] LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 11. Oktober 2006, Az.: L 7 AS 267/05 ER
[4d] Bezüglich des SG Hildesheim beruhen diese Angaben auf eigenen Kenntnissen, da die genannten Personen in meinen eigenen „Hartz IV“-Verfahren vorsaßen.
[19] wie [7] >Wir über uns >Arbeitszweige >Regionalgruppen
[20] wie [7] >Wir über uns >Arbeitszweige
[21] wie [7] >Wir über uns >Arbeitszweige >Familia Dei
[22] s. meinen Artikel „Entschädigungsrecht oder eine zunehmend durchgeknallte Rechtsprechung“
[23] s. meinen Artikel „Entschädigungsrecht oder eine zunehmend durchgeknallte Rechtsprechung (2. Teil)
Dokumentation:
Pressemitteilung Nr. 6/05
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat seit dem 7. September 2005 einen neuen Vizepräsidenten. An diesem Tag überreichte die Präsidentin des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Monika Paulat dem Direktor des Sozialgerichts Lüneburg Peter Taubert die Ernennungsurkunde zum Vizepräsidenten. Peter Taubert tritt die Nachfolge des Ende Mai 2004 in den Ruhestand getretenen früheren Vizepräsidenten des LSG Dr. Klaus Wilde an.
Der 1953 in Bochum geborene Peter Taubert nahm nach bestandenem Abitur und Ableistung des Wehrdienstes im Oktober 1974 zunächst ein Biologiestudium auf, das er im März 1980 mit der Diplom-Hauptprüfung abschloss. Parallel studierte er seit Oktober 1977 in Bochum Rechtswissenschaften. Die erste juristische Staatsprüfung legte er im Juni 1982 ab. Seinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er im OLG-Bezirk Celle, wo er im Juni 1985 die zweite juristische Staatsprüfung ablegte.
Seit Januar 1986 ist Peter Taubert Richter in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit. Seine Laufbahn begann am Sozialgericht Hannover. Von April 1991 bis März 1992 war er an das LSG Niedersachsen in Celle und von April 1992 bis März 1994 an das Bundessozialgericht in Kassel abgeordnet. Im November 2001 wurde Peter Taubert zum Direktor des Sozialgerichts Lüneburg ernannt. Neben seiner Leitungsfunktion hat er dort Verfahren aus dem sozialen Entschädigungsrecht, dem Schwerbehindertenrecht, der gesetzlichen Krankenversicherung und aus dem Kindergeldrecht bearbeitet. Außerdem ist er bis zu seiner Ernennung zum Vizepräsidenten Mitglied des Hauptrichterrates gewesen.
Am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wird der neue Vizepräsident den Vorsitz des 7. Senats übernehmen, der für Angelegenheiten der Arbeitsförderung und der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsgesetz zuständig ist.
Peter Taubert ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter. Er ist Vorsitzender des Bundes Niedersächsischer Sozialrichter und im Vorstand der "Gruppe 153 – Evangelisch-lutherischer Missionsdienst e.V.".
Ansprechpartner: Richter am LSG Jungeblut (Pressesprecher) Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Georg-Wilhelm-Straße 1 29223 Celle Tel.: 05141 / 962-203