Herbert Masslau

SGB II – der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“

(12. Februar 2017)

 

Aktualisierung: Die hier vertretene Rechtsauffassung des Autors wurde inzwischen bestätigt durch die Entscheidung BSG, Urteil vom 25. April 2018, Az.: B 14 AS 14/17 R (Herbert Masslau, 25. Mai 2018)


Vorbemerkung

Die alte (BSHG) wie die neue (SGB XII) Sozialhilfe kennen nur den Begriff der Einstandsgemeinschaft.

Dieser Begriff ist mit dem Unterhaltsrecht verknüpft und meint auch nur die Verpflichtung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder bzw. ihre volljährigen Kinder bis zum ersten Berufsabschluß aufkommen zu müssen, sofern diese nicht – wie etwa bei Alleinerziehenden durch Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils möglich – über ausreichend eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Soweit die unterhaltsrechtliche Selbstverständlichkeit.

Die Bedarfsgemeinschaft ist eine Erfindung des SGB II.

Um einerseits auf Bundesebene eine Kostensenkung hinzubekommen, andererseits die Kommunen aber nicht mit zusätzlichen Betroffenen im Rahmen der Sozialhilfe in die finanzielle Bredouille zu bringen, wurde mit Abschaffung der Arbeitslosenhilfe eine zweite Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld II nach SGB II, installiert. – Die Schaffung prekärer Arbeitsplätze (Aufstocker u.a.) sollte Kosten der Lohnarbeit in Deutschland soweit absenken, daß andere europäische Länder nicht mehr mithalten konnten. Dadurch konnte Deutschland nicht nur an der Spitze bleiben bei den Exporten weltweit, sondern Südeuropa von Portugal bis Griechenland, obwohl in der Europäischen Union eigentlich Partner, als „Sklaven“ deutscher Politik behandeln. Dies ist der wahre Grund, warum die EU und der Euro auseinanderfliegen. Das soll hier aber nicht Thema sein. –

Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft  kommt zwar im Gesetz SGB II in den §§ 7 Abs. 2 u. 3 (Leistungsberechtigte), 9 Abs. 2 (Bedürftige) und 22 Abs. 1 (Unterkunfts- u. Heizkosten) vor, stellt aber im Gegensatz zum unterhaltsrechtlichen Begriff der Einstandsgemeinschaft in der Sozialhilfe keinen gefestigten rechtlichen Begriff dar.

Schon 2006 hatte das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, daß es sich bei dem Begriff Bedarfsgemeinschaft nicht um einen juristischen handelt, die Bedarfsgemeinschaft also nicht als juristische Person auftritt, sondern der sozialhilferechtliche Individualisierungsgrundsatz gilt [1].

Mit welcher – verfassungsrechtlichen – Berechtigung sich daraus Folgen ableiten, die wie die Sanktionierbarkeit über ausreichend eigenes Einkommen verfügende Haushaltsgemeinschaftsmitglieder (§ 7 SGB II), die Versozialhilferisierung derselben durch die „horizontale“ Einkommensverrechnung (§ 9 SGB II) im Gegensatz zur „vertikalen“ in der Sozialhilfe, die Mithaftung bei angeblich „unangemessenen“ Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) über die unterhaltsrechtliche Einstandsgemeinschaft der Sozialhilfe hinausgehen, bleibt das „Geheimnis“ der Sozialabbau betreibenden Politik. Wie die Verdopplung des Regelbewilligungszeitraumes von sechs auf – seit dem 1. August 2016 – zwölf Monate, um die Sozialgerichte zu entlasten, beweist und die faktische Langzeitarbeitslosigkeit schon von Anfang an konterkarrierte, kann die Schaffung eines Druckmittels, damit die Arbeitsfähigen möglichst bald eine – prekäre – Beschäftigung aufnehmen, nicht ernsthaftes Argument gewesen sein.

 

Die BSG-Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft Stellung bezogen:

BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b [14] AS 8/06 R

BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: B 4 AS 39/08 R

BSG, Urteil vom 14. März 2012, Az.: B 14 AS 45/11 R

BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az.: B 14 AS 53/12 R

BSG, Urteil vom 17. Juli 2014, Az.: B 14 AS 54/13 R

BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: B 14 AS 61/13 R.

Nachfolgend sollen nur die Kernpunkte dargestellt werden, um den Begriff der Bedarfsgemeinschaft erfaßt zu bekommen:

„Die minderjährigen Kinder der Klägerin waren im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II und damit nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I, 2014) nicht Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin.“ [2]

„Der Kläger gehört nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II als volljähriges, unter 25-jähriges, leibliches Kind eines der erwerbsfähigen Partner der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter nur an, wenn er zum einen in Ansehung seines eigenen Einkommens und Vermögens hilfebedürftig ist. Daneben ist entscheidend, ob er dem Haushalt der Mutter (der gemeinsam mit deren Ehemann besteht) angehört, der sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt.“ [3]

„Die Tochter Laura der Klägerin ist nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft, weil sie ihren Bedarf aus ihrem Einkommen decken kann (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Denn ihr Bedarf aus 207 Euro Regelleistung plus anteiligen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 120,41 Euro (287,68 Euro Grundmiete plus 100,84 Euro Betriebskosten plus 93,12 Euro Heizkosten - ohne Warmwasserbereitung - ergibt 481,64 Euro, dividiert nach dem Kopfteilprinzip durch vier) liegt unter ihrem zu berücksichtigenden Einkommen von 381 Euro, berechnet aus den 257 Euro Unterhalt plus 154 Euro Kindergeld, bereinigt um die Versicherungspauschale nach § 3 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I 2622, im Folgenden: Alg II-V 2004), sodass sogar ein Kindergeldüberhang von 53,59 Euro verbleibt.“ [4] „Die Tochter Lisa der Klägerin ist hingegen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Kläger, weil sie ihren Bedarf aus ihrem Einkommen nicht decken kann (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Denn ihr Bedarf aus 276 Euro Regelleistung plus anteiligen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 120,41 Euro liegt über ihrem zu berücksichtigenden Einkommen von 381 Euro, berechnet aus den 257 Euro Unterhalt plus 154 Euro Kindergeld, bereinigt um die Versicherungspauschale nach § 3 Nr 1 Alg II-V 2004 (BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 20 ff), sodass eine Deckungslücke von 15,41 Euro verbleibt.“ [5]

 

Was folgt daraus?

Nehmen wir eine vierköpfige Familie: Ehefrau und Ehemann, zwei Kinder, eines aus der ersten Ehe der Frau, für welches der Ex-Ehemann ausreichend Unterhalt zahlt, und ein gemeinsames Kind der Eheleute.

Nach der BSG-Rechtsprechung würden – die Eheleute sind aufgrund der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht und der Regelung § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II ohnehin eine Bedarfsgeimschaft qua lege – die beiden Eheleute und das gemeinsame Kind, welches ja mit beiden Elternteilen zusammenlebt, als Bedarfsgemeinschaft gelten, hingegen das durch ausreichende Unterhaltsleistung des Kindesvaters aus der ersten Ehe der Mutter und eventuell dem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II zugeordneten Kindergeld und dem möglichen Wohngeld gemäß § 3 Abs. 4 WoGG (sog. Mischhaushalte) wegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht.

Daraus folgte dann für die KdU, daß zunächst die tatsächlichen KdU aufgeteilt würden, sagen wir 900 Euro : 4 Personen = 225 Euro je Person.

In die Angemessenheitsprüfung kämen dann die 675 Euro für drei Personen der Bedarfsgemeinschaft.

Gehen wir der Einfachheit halber von Göttinger Verhältnissen aus (Mietenstufe IV, 3 Personen), dann ergäbe sich eine angemessene Miete von 626 Euro für 3 Personen statt 730 Euro für 4 Personen, plus 10%-Sicherheitsaufschlag [6] [7] macht das 688,60 Euro für 3 Personen statt 803,- Euro für 4 Personen.

Wie zu sehen, läge die Bedarfsgemeinschaft mit 4 Personen mit 900 Euro tatsächlicher KdU oberhalb der „Angemessenheitsgrenze“ von 803 Euro. Hingegen läge die 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft mit 675 Euro unterhalb der „Angemessenheitsgrenze“ von 688,60 Euro.

Besonders profitieren dürften Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und wovon mindestens ein Kind keine SGB II-Leistungen erhält, weil es gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Nehmen wir den Regelfall der alleinerziehenden Mutter mit einem Kind an. Angenommen, das Kind würde durch Unterhaltsleistungen des Kindesvaters, durch Wohngeld und Kindergeld gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht anspruchsberechtigt sein, dann würden die tatsächlichen KdU zunächst halbiert und die Angemessenheitsprüfung nur für die alleinerziehende Mutter vorgenommen. In Göttingen, um bei diesem Beispiel zu bleiben, wären für 2 Personen 526 Euro plus 10%-Sicherheitsaufschlag, also 578,60 Euro angemessen, für 1 Person aber 434 Euro plus Sicherheitsaufschlag, also 477,40 Euro. Gehen wir weiter von einer marktrealistischen Bruttokaltmiete von 600 Euro aus, dann wohnte die 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft (Mutter und Kind) mit 600 Euro zu 578,60 Euro „unangemessen“, hingegen die 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft (nur die Mutter) mit 300 Euro zu 477,40 Euro „angemessen“.

Selbst das unrealistische und rechtswidrige KdU-Gutachten von „Analyse&Konzepte“, welches für Göttingen-Stadt den Betroffenen für 2 Personen lediglich 402 Euro, für 1 Person 392 Euro zugesteht, führte dazu, daß eine aus 2 Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft nur 402 Euro tatsächliche KdU haben dürfte, hingegen bei einer 2-Personen-Haushaltsgemeinschaft, deren alleinerziehende Mutter aber nur eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft darstellt, statt 201 Euro 392 Euro tatsächliche KdU haben dürfte.

 

Fazit:

Es sollten viel mehr Betroffene ihre Rechte einklagen vor den Sozialgerichten!

 

 

[Quellen:]

[1] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 12

[2] BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: B 4 AS 39/08 R, Rdnr. 14

[3] BSG, Urteil vom 14. März 2012, Az.: B 14 AS 45/11 R, Rdnr. 15

[4] BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az.: B 14 AS 53/12 R, Rdnrn. 14

[5] BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az.: B 14 AS 53/12 R, Rdnrn. 15

[6] BSG, Az.: B 4 AS 16/11 R, Rdnr. 22 (für § 8 WoGG 2005; B 4 AS 87/12 R, Rdnrn. 26, 27 (für § 12 WoGG 2009)

[7] (für § 12 WoGG 2016:) Bayerisches LSG, Beschluß vom 18. Januar 2016, Az.: L 7 AS 869/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 4. Juli 2016, Az.: L 9 AS 310/16 B ER

 

 

 

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