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Herbert Masslau

Wohngeld

(ü. F. 26. November 2005)

Studium - Mindesteinkommen - Arbeitslosengld II - Sozialhilfe

 

 

An dieser Stelle sollen keine Aspekte dargestellt werden, die Probleme des Wohngeldrechts betreffen, wie sie bei einer Einzelfallberatung auftreten. Vielmehr sollen hier allgemeine Aspekte zu Problemfeldern des Wohngeldrechts aufgeführt werden, die immer wieder von Betroffenen angefragt werden. Will sagen, daß an dieser Stelle keine atypischen Fallgestaltungen oder komplizierte Mischverhältnisse erörtert werden, sondern Allgemeingrundlagen dargelegt werden, die auf Viele zutreffen.

Das Wohngeldgesetz, bisher in verschiedenen anderen Gesetzen versteckt, ist unter dem 7. Juli 2005 neu gefaßt worden: BGBl. I, 2005, Nr. 43, S. 2029 ff.

 

+Studium

Einleitung

Im Gefolge der Wirtschaftskrise 1973/1974 streicht die damalige sozial-liberale Regierungskoalition die als Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) nach dem BSHG gewährte Ausbildungshilfe für Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem BAföG/AFG.

Während der nächsten noch größeren Wirtschaftskrise 1981/1982 wird die Ausbildungshilfe nach BSHG komplett gestrichen. Damit nach BAföG/AFG anspruchsberechtigte Studenten/Auszubildende keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) bekommen, wird gleichzeitig der § 26 BSHG als Ausschlußnorm in das Sozialhilferecht mit aufgenommen und gilt in Form des § 22 Abs. 1 SGB XII bis heute.

Grunddessen stellt sich berechtigt die Frage, ob nicht wenigstens ein Wohngeldanspruch gegeben ist. Der wurde aber schon noch früher verneint. Mit Einführung des BAföG 1971 bestimmte auch im selben Jahr das WoGG/die WoGVwV, daß die gemäß §§ 12, 13 BAföG gewährten Unterkunftskostenanteile mit dem Wohngeld identisch sind. Mit der Neufassung des WoGG zum 1.1.1978 gilt dann bis heute für alleinstehende Auszubildende grundsätzlich, daß die Leistungen nach dem BAföG mit dem Wohngeld vergleichbar sind, also einen Wohngeldanspruch ausschließen.

[BAföG, C.H.Beck Verlag, München 2001; Schmidt-Futterer, Mietrecht, C.H.Beck Verlag, München 1977; LPK-BSHG, Nomos Verlag, Baden-Baden 2003; SGB XII: BGBl. I, 2003, Nr. 67, S. 3022 ff.]

Schüler-BAföG/Berufsausbildungsbeihilfe

Da nach § 2 Abs. 1a BAföG sogenanntes Schüler-BAföG (ab Klasse 10) nur gezahlt wird, wenn der Schüler/die Schülerin nicht bei den Eltern wohnt und (zusätzlich!) 1. eine adäquate Ausbildungsstätte am Wohnort der Eltern nicht erreichbar ist, oder 2. sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind, oder 3. sie einen eigenen Haushalt führen und mindestens mit einem Kind zusammenleben, gilt für Schüler-BAföG in Bezug auf Wohngeld das Gleiche wie für Studenten: entweder sie sind alleinstehend außerhalb des Elternhauses und rechnen dann gemäß § 4 Abs. 3 WoGG als „vorübergehend abwesende“ Familienmitglieder mit zum elterlichen Haushalt, oder sie sind verheiratet und/oder haben Kinder im eigenen Haushalt, dann werden sie über den Wohngeldanspruch des Ehegatten/der Kinder mitgerechnet.

Letzteres gilt auch für Auszubildende, die gemäß § 59 SGB III Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben.

Studium und Wohngeld

Nach § 1 BAföG (Grundsatz) ist eine Ausbildungsförderung individuell. Aus dieser Personenbezogenheit folgern rechtliche Konsequenzen für andere Sozialleistungen. So darf BAföG [meint hier immer das Gesetz als auch die Leistung nach diesem Gesetz] grundsätzlich nur dann bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt werden, wenn diese Sozialleistungen von der BAföG beziehenden Person selber in Anspruch genommen werden oder aufgrund gesetzlicher Regelungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden können.

So ist es beim Wohngeld, wenn die BAföG beziehende Person etwa im Rahmen der eigenen Familie mit in den Wohngeldanspruch einbezogen wird. Dann gilt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13.2 a WoGG die Hälfte des Zuschuß-Anteils des BAföG [bei der Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13.1a WoGG deren Hälfte] als zu berücksichtigendes Einkommen.

Ansonsten gilt, daß wer BAföG bekommt, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz hat [Sonderfall Alleinstehende s.u.]. Diesem dient auch die Härtefall-Regelung des § 14a BAföG, der heutzutage quasi nur noch einen Extrazuschuß zu den Wohnraumkosten (anstelle eines Wohngeldanspruchs) kennt.

Während das Sozialhilferecht einen den Leistungsausschluß begründenden, viel weiter gefaßten Begriff einer „dem Grunde nach förderungsfähigen“ Ausbildung kennt und Ausnahmen fast nur zuläßt für Schüler bis einschließlich der 9. Klasse (Schulpflichtgrenze), für Fälle, wo die Ausbildungsförderung unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt (z.B. Schüler-BAföG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), im Falle von Urlaubssemestern oder bei nicht ausbildungsbedingtem Bedarf (bei Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung), orientiert sich das Wohngeldrecht hingegen am BAföG und der dort formulierten Begriffsbestimmung. Während also das Sozialhilferecht den Begriff einer „dem Grunde nach förderungsfähigen“ Ausbildung eher an der Förderungsfähigkeit der Ausbildung an sich orientiert, was auf alle Studiengänge/-fächer zutrifft, läßt das Wohngeldrecht auch personenbezogene Förderungsausschlußgründe wie Zweitstudium, Alter, Zeitrahmenüberschreitungen im Sinne eines Leistungsanspruchs gelten. Aber auch das Wohngeldrecht kennt den einen Leistungsanspruch ausschließenden Begriff eines „dem Grunde nach förderungsfähigen“ Studiums: Wird lediglich der Höhe nach kein BAföG geleistet (z.B. wegen zu hohen Einkommens der Eltern) oder ist einfach kein BAföG-Antrag gestellt worden, so ist dennoch ein Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen.

Da Thema hier nicht der BAföG-Anspruch ist, sondern der Anspruch auf Wohngeld, soll eine stark verkürzte Darstellung hinsichtlich des BAföG-Auschlusses als Voraussetzung für einen Wohngeldanspruch genügen.

Zusätzlich zu den in § 2 BAföG formulierten Förderungsgrundsätzen (z.B. für welche Schul-, Hochschulausbildung, Praktika, Auschluß bei Förderung mittels anderer Leistungen) ist eine Ausbildung nicht förderungsfähig [Ausnahmen in ()]:

– bei Zweitstudium (gemäß § 7 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung nur für ein maximal viersemestriges Aufbaustudium oder gemäß § 7 Abs. 1a BAföG für einen Magister-Studiengang im Anschluß an einen Bachelor-Abschluß gewährt)

– bei Fachrichtungswechsel/Abbruch (gemäß § 7 Abs. 3 BAföG wird in einem solchen Fall Ausbildungsförderung für ein Zweitstudium gewährt, wenn der Fachrichtungswechsel vor dem 4. Fachsemester erfolgte oder ein wichtiger oder unabweisbarer (z.B. längere Krankheit) Grund vorliegt)

– bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Ausbildungsförderung wird nur gewährt gemäß § 15 Abs. 3a BAföG als maximal zweisemestrige Studienabschlußförderung, oder gemäß § 15 Abs. 2a BAföG bei Schwangerschaft, oder gemäß § 15 Abs. 3 BAföG bei Mitgliedschaft in gesetzlichen Hochschulgremien oder aus schwerwiegenden Gründen wie Kindererziehung)

– aufgrund von Alter (30 Jahre) (gemäß § 10 Abs. 3 BAföG sind davon ausgenommen z.B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihren Hochschulabschluß über Abendgymnasium oder Nicht-Abiturienten-Kurs erworben haben oder aufgrund von Kindererziehung an einer früheren Studienaufnahme gehindert waren)

In diesen Fällen [ausschließlich der genannten Ausnahmen] und im Falle der sogenannten „48er-Regelung“(Leistungsausschluß bei fehlendem Leistungsnachweis ab dem 5. Semester) besteht Wohngeldanspruch (vgl. hierzu: Ziff. 41.31 Abs. 1 WoGVwV).

Während im Falle des § 2 Abs. 6 BAföG andere finanzielle Leistungen (z.B. Unterhaltsgeld nach SGB III) als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes vorliegen, taucht in den Fällen der §§ 7,10,15 BAföG das Problem eines für die Wohngeldberechnung notwendigen Mindesteinkommens [s. dort] auf.

Sonderfall Alleinstehende

Aufgrund der hier schon erwähnten Regelung des § 4 Abs. 3 WoGG gelten alleinstehende Auszubildende (Erstausbildung, förderungsfähige Zweitausbildung) als vom Elternhaus „vorübergehend abwesende“ Familienmitglieder. Hieraus folgt,daß sie bei der eventuellen Wohngeldberechnung für die elterliche Familie mitgerechnet werden (halber Zuschuß-Anteil BAföG). Allerdings ist dieser Ausschluß von einem eigenen Wohngeldanspruch einerseits nicht so streng, andererseits die zugelassene Ausnahme (s.u.) schwierig zu belegen und damit wohl überwiegend ein Streitfall mit dem Wohngeldamt.

Zu beachten ist ferner, daß Studenten in einer Wohngemeinschaft (Studenten-WG) keinen eigenen Haushalt im wohngeldrechtlichen Sinne begründen; hier regelt § 41 Abs. 3 WoGG den Auschluß vom Wohngeldanspruch als sonderrechtliche Norm, wobei Ziff. 41.31 WoGVwV die Ausnahmen bestimmt, die einen Wohngeldanspruch wiederum dennoch begründen [siehe obige Auflistung von Fällen, wo Förderungsfähigkeit nicht gegeben ist].

Ziff. 4.31 Abs. 3 WoGVwV bestimmt nun Personen als „vorübergehend abwesend“, die überwiegend vom Elternhaus unterstützt werden oder z.B. BAföG erhalten. Allerdings bestimmt Ziff. 4.31 Abs. 4 WoGVwV eine mögliche Ausnahme:

„Eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit kann insbesondere angenommen werden, wenn das abwesende Familienmitglied Entscheidungen getroffen hat, die erkennbar eine Lösung vom Familienhaushalt bedeuten. Das Gleiche gilt, wenn für das abwesende Familienmitglied Wohnraum [im elterlichen Haushalt,H.M.] nicht mehr zur Verfügung steht.“

In einem solchen Fall besteht trotz des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG Anspruch auf Wohngeld.

 

+Mindesteinkommen

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

a) es ist Einkommen unterhalb des Sozialhilfebedarfs nachweisbar vorhanden oder

b) es ist keine bestimmte Einkommenshöhe feststellbar trotz der Mitwirkung des Antragstellers/der Antragstellerin gemäß §§ 60 ff. SGB I. Hiervon zu trennen ist allerdings der Fall, in dem ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, aber aufgrund von Einnahmeschwankungen (etwa bei Selbständigen) die konkrete Höhe des Jahreseinkommens nicht ermittelbar ist; in einem solchen Fall sind die Einnahmen der letzten zwölf Monate zu Grunde zu legen.

Gar kein Einkommen gibt es nicht, da in einem solchen Fall das Wohngeldamt verpflichtet wäre, den Antragsteller/die Antragstellerin an das Sozialamt zu verweisen und diesem die Notlage zur Kenntnis zu geben.

Fall a) Nachweisbares Einkommen unterhalb des Sozialhilfebedarfs

In diesem Fall gilt Ziff. 11.0 Abs. 1 WoGVwV:

„(1) Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 vom Hundert des sozialhilferechtlichen Bedarfs erreichen.“

Kurz und bündig: Einkommen + Wohngeld = 80 % Sozialhilfebedarf wird noch für einen Wohngeldanspruch akzeptiert.

Fall b) Keine Einkommenshöhe nachweisbar

In einem solchen Fall gilt Ziff. 11.0 Abs. 2 WoGVwV:

„(2) Sind trotz Mitwirkung des Antragstellers nach den §§ 60 ff. SGB I sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen, können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe

a) des für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zutreffenden Regelsatzes der Sozialhilfe zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs,

b) der Aufwendungen für Wohnraum einschließlich Heizkosten und

c) eines vorliegenden besonderen Aufwands, z.B. für Versicherungsprämien, Sparleistungen oder für die Haltung eines Kraftfahrzeuges,

angesetzt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Einnahmen in dieser Höhe haben.“

Kurz und bündig: unterstelltes Einkommen bestehend aus: Regelsatz Sozialhilfe (+ Mehrbedarf) + Wohnraumkosten + Heizkosten + Sonderaufwendungen (z.B. für Kfz).

 

+Arbeitslosengeld II (SGB II)

Mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe sind Langzeitarbeitslose seit dem 1. Januar 2005 auch nicht mehr wohngeldberechtigt.

Schon mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2004 [BGBl. I, 2003, Nr. 66, S. 2954 ff.] wurde in Artikel 25 Nr. 2 der § 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 dahingehend geändert, daß Empfängerinnen und Empfänger von "Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, ... bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), (...) von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen (sind)."

Diese Rechtsnorm wurde durch Artikel 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2004 [BGBl. I, 2004, Nr. 69, S. 3450 ff.] aufgehoben und durch Artikel 3 Nr. 2 gleichzeitig erneut wieder eingeführt [verlange bitte niemand von mir eine Erläuterung des tieferen Sinns dieser Maßnahme!].

Anders stellt sich die Lage bei sogenannten Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 WoGG) dar, also Haushalten, in denen derselbe Wohnraum von nicht leistungsberechtigten Familienmitgliedern und leistungsberechtigten, aber durch § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt wird.

Die nicht nach SGB II leistungsberechtigten Familienmitglieder gehören gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 WoGG zum antragsberechtigten Personenkreis. Dabei ist gemäß § 7 Abs. 4 WoGG für sie „bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht.“ Dabei ist „nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht" [BGBl. I, 2004, Nr. 69, S. 3451]. Hierbei ist die Miete nicht um den Teil vorab zu kürzen, den die nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitglieder an Unterkunftskosten beziehen, was sonst nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG der Fall wäre.

 

+Sozialhilfe (SGB XII)

Hier geht es nicht um die Frage von der Miethöhe und der Wohnungsgröße nach „angemessenem Wohnraum“, auch nicht um die Pauschalierung der Sozialhilfeleistungen für Wohnraumkosten gemäß der sogenannten Experimentierklausel § 101a BSHG, sondern hier geht es einzig um den Bezug von Wohngeld durch Personen, die Sozialhilfe beziehen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 14. November 1969 den bis dahin geltenden Auschluß von Sozialhilfe-Empfängerinnen und - Empfängern vom Bezug von Wohngeld als mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) für unvereinbar erklärt hatte [Praxis der Gemeindeverwaltung, Loseblattsammlung, F13b Wohngeld, Februar 1983], stand Sozialhilfe beziehenden Personen grundsätzlich auch Wohngeld zu.

Das Wohngeld wurde aber als zweckbestimmte Leistung zu den Aufwendungen für den Wohnraum bei der HLU als bedarfsmindernd (§ 77 BSHG) und bei der HbL als belastungsmindernd (§ 79 BSHG) grundsätzlich angerechnet.

Ab dem 2. Januar 2001 galt das aktuelle Wohngeldgesetz (BGBl. I, 2001, Nr. 1, S. 2 ff.) mit der dazu gehörigen Wohngeldverwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2000 (WoGVwV 2001). Seit der letzten großen Änderung 1992/1993 gab es einen Teil V (§§ 31 – 33 WoGG) speziell für Sozialhilfe [und Kriegsopferfürsorge] beziehende Personen. Es gab dabei für Sozialhilfe beziehende Personen keine Wahlmöglichkeit zwischen „allgemeinem Wohngeld“ und dem „besonderen Wohngeld“ nach Teil V WoGG. Die Sozialämter (Sozialhilfebehörden) hatten demnach mit dem Sozialhilfe-Antrag die Voraussetzungen für das „besondere Wohngeld“ nach Teil V WoGG zu prüfen und zu bescheiden (Ziff. 31.02 WoGVwV).

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 galt zunächst nach Artikel 25 Nr. 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [BGBl. I, 2003, Nr. 66, S. 2954 ff.]: Empfängerinnen und Empfänger von "Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ... bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen". Dies gilt auch für die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII [auch: Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz u.a.].

Diese Rechtsnorm wurde durch Artikel 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2004 [BGBl. I, 2004, Nr. 69, S. 3450 ff.] aufgehoben und gleichzeitig durch Artikel 3 Nr. 2 wieder eingeführt [verlange bitte niemand von mir eine Erläuterung des tieferen Sinns dieser Maßnahme!].

Anders stellt sich die Lage bei sogenannten Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 WoGG) dar, also Haushalten, in denen derselbe Wohnraum von nicht leistungsberechtigten Familienmitgliedern und leistungsberechtigten, aber durch § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt wird.

Die nicht nach SGB XII leistungsberechtigten Familienmitglieder gehören gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 WoGG zum antragsberechtigten Personenkreis. Dabei ist gemäß § 7 Abs. 4 WoGG für sie „bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht.“ Dabei ist „nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht" [BGBl. I, 2004, Nr. 69, S. 3451]. Hierbei ist die Miete nicht um den Teil vorab zu kürzen, den die nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitglieder an Unterkunftskosten beziehen, was sonst nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG der Fall wäre.

 

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Copyright by Herbert Masslau 2003/2005. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

 

Links zu diesem Artikel in der Ursprungsfassung vom 30. September 2003 wurden geschaltet auf:

http://www.beamte4u.de/forum/post-14896html (am 21.11.2004)

 

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