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Herbert Masslau

SGB II-Regelleistung für 2011 (Forderung)

(23. Oktober 2011)

 

 

Vorbemerkung

Dieser Artikel ist bewußt nicht als Erweiterung des Artikels „SGB II-Regelleistung 2011 weiterhin verfassungswidrig!“ geschrieben, weil es sich bei jenem Artikel um grundsätzliche Kritik an der Festlegung der Regelleistung handelt, die solange bestehen bleibt, bis das Bundesverfassungsgericht zu den neuen Regelleistungen ab 2011 entschieden hat. Mittlerweile sind bereits zwei Revisionen zur neuen Regelleistung vor dem Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 131/11 R <SG OL> und B 14 AS 153/11 R <LSG Ba.-Wü.>).

Der nachfolgende Artikel aber soll lediglich ein vorläufiger Versuch sein, vor Gericht zahlenmäßig die Forderung nach einer vermutlich verfassungskonformen Regelleistung zu begründen, und zwar nicht mit Zahlenwerten, die als politisch gewollte oder aus anderen Gründen als sinnvoll erachtete gestaltet sind, sondern mit Zahlenwerten, die eine realitische Chance haben, von einem unvoreingenommenen Gericht auch akzeptiert zu werden.

Der Artikel SGB II-Regelleistung 2011 weiterhin verfassungswidrig! muß allerdings parallel gelesen werden, da dort die Verfassungswidrigkeit bzw. der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus seiner Entscheidung 1 BvL 1/09 u.A. dargestellt ist.

Hier nur kurz die Kritikpunkte überschriftsmäßig benannt:

1. Regelleistung 2011 stand schon 2008 fest

2. Referenzgruppenfestlegung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

3. Aufstocker u.A. sind nicht herausgerechnet, obwohl sie „Hartz IV“ bekommen

4. Quantität der EVS 2008-Haushalte geringer als behauptet

5. verfassungswidriger Fortschreibungsmodus

6. Verstoß gegen das sozio-kulturelle Existenzminimum

7. Kinder-Regelleistung weiterhin nicht ermittelt und willkürlich gekürzt.

Die neuen Altersstufen bei der SGB II-Regelleistung entsprechen jetzt fast genau den Alterststufen, wie sie die „Düsseldorfer Tabelle“ im Rahmen des Unterhaltsrechts anwendet: 0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre und ab 18 Jahren. Die Altersgruppen 6-11 Jahre („Düsseldorfer Tabelle“) und 6-13 Jahre (§ 8 neu SGB II) unterscheiden sich, was auf Grund des pubertären Wachstums hinsichtlich des kindspezifischen Bedarfs im SGB II zum Nachteil der Hilfebedürftigen geregelt ist.

Die für die Regelleistungen bis Ende 2010 maßgeblichen §§ 20 und 28 SGB II sind ersetzt durch die ab 2011 geltenden §§ 20, 23 und 77 SGB II. Bei Schulkindern wird der Schulbedarf ab 2011 gedeckt über § 28 SGB II n.F..

Grundlage für die nachfolgende Berechnung sind

– die Anlage zu Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Bundesratsdrucksache 661/10, S. 227-257

– die Vergleichsberechnung des Deutschen Parititätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) vom 12. Januar 2011 und

– destatis, Verbraucherpreisindex für Deutschland (Stand: 30. Aug. 2011).

Zu beachten ist noch, daß die Kinderregelleistung für über 18-Jährige 80% der Eckregelleistung beträgt und auf Grund des neudeutschen gender mainstreaming die Regelleistungen für Paare statt 100% plus 80% zweimal 90% betragen, wie bisher auch.

 

Reelle Regelleistung 2011

Eckregelleistung (100%)

Als Regelleistungsbetrag wird ein monatlicher Betrag von 404,- Euro angenommen.

Wie aus der Auflistung des DPWV ersichtlich beträgt der EVS2008/RL-Betrag der Bundesregierung 361,81 Euro, erhöht um die Inflationsrate 2009 mit Faktor 1,004 auf 364,- Euro, wohingegen der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) unter Berücksichtigung der untersten 20% Einkommensbezieher (statt 15%) und unter Herausrechnung der sog. Aufstocker einen Betrag von 392,05 Euro, erhöht um die Inflationsrate 2009 mit Faktor 1,004 auf 394,- Euro errechnete.

Der DPWV-Betrag ist Grundlage der weiteren Betrachtung, weil es hier – im Gegensatz zu den Kinder-Regelleistungen – nicht möglich ist, auf die offiziellen Tabellen zurückzugreifen, da diese ja nur die untersten 15 % und nicht wie bei den Kindern die untersten 20 % der Einkommensbezieher berücksichtigen.

Hiervon ausgehend ist der gefundene Betragswert zunächst um die Inflationsrate 2010, also mit Faktor 1,012 zu erhöhen, was einen RL-Betrag von gerundet 399,- Euro ergibt.

Hierauf hinzuzurechnen ist der Betrag der sich aus der politisch gewollten Strom-preiserhöhung vom 1. Januar 2011 ergibt.

Durch die jeweils per 15. Oktober eines Jahres festzulegende Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage erhöht sich der Strompreis um 3,53 Eurocent pro Kilowattstunde für 2011. Dies macht bei einem in der Eckregelleistung festgesetzten Stromverbrauch von monatlich 148 KWh einen Verteuerungsbetrag für Strom von monatlich 5,22 Euro bei der Eckregelleistung.

Zwar wird dieser Betrag wohl nicht in jedem Fall in voller Höhe an die Verbraucher von den Strom-konzernen weitergegeben, da die Höhe der Weitergabe aber wiederum von ge-willkürten Unternehmensstrategien abhängt, kann hier kein allgemeingültiger Teilbetrag genannt werden, so daß es analog der Pauschale Regelleistung hier beim vollen Betrag einheitlich für alle zu bleiben hat. Die politisch gewillkürte EEG-Umlage darf nicht zu einer verfassungswidrigen Kürzung der Reglleistung durch Nichtberücksichtigung führen.

Dadurch ergibt sich ein gerundeter Regelleistungsbetrag von 404 Euro.

 

Regelleistung Paare (2x 90%)

Je 364 Euro.

Regelleistung Kinder über 18 Jahre<(bis 25 Jahre> (80%)

Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II n.F. beträgt die Regelleistung 291,- Euro, was 80% der Eckregelleistung von 364,- Euro entspricht.

Damit sind auch von der hier errechneten Eckregelleistung 80% zu nehmen, was zu einer geforderten Regelleistung von 323 Euro führt.

 

Regelleistung Kinder 14-17 Jahre

Eigentlich liegt hinsichtlich minderjähriger Kinder ein totaler Ermittlungsausfall vor, da die ermittelten Zahlen zu gering sind und damit keine statistisch zuverlässige Aus-sage ermöglichen.

Gleichwohl soll hier auf die EVS 2008 zurückgegriffen werden und wegen des totalen Ermittlungsausfalles, der Gesamtbetrag, einzig gekürzt um die KdU-Anteile aus Position 4, zu Grunde gelegt werden. Hierzu wurde der Gesamtbetrag der Position 04 (KdU) genommen und davon lediglich die Position für Strom (0451 010) und die Position 043 (Instandhaltung <für selbstgenutztes Eigentum nach § 22 Abs. 2 SGB II n.F. zu übernehmen>) abgezogen; der verbleibende Betrag der Position 04 wurde dann von der Gesamtregelleistung abgezogen.

Daraus ergibt sich eine Regelleistung aus den Positionen 1 bis 12 der EVS 2008 von 484,83 Euro. Hiervon ist der KdU-Anteil der Position 4 von 125,69 Euro abzuziehen, so daß ein Betrag von 359,14 Euro übrig bleibt.

Dieser Betrag ist um die Inflationsrate 2009 mit Faktor 1,004 zu erhöhen, so daß sich ein gerundeter Betrag von 361,- Euro ergibt, welcher wiederum um die Inflationsrate 2010, also mit Faktor 1,012 zu erhöhen ist, was einen Betrag von 365,- Euro ergibt.

Um hinsichtlich des ab 1. Januar 2011 hinzuzurechnenden Betrages für die EEG-Umlage die Relation zur Eckregelleistung zu wahren, ist die Regelleistung von 365,- Euro zunächst durch die Eckregelleistung von 399,- Euro zu dividieren und dann der EEG-Betrag für die Eckregelleistung in Höhe von 5,22 Euro mit dem Faktor (365 ./. 399 =) 0,915 zu multiplizieren, was 4,78 Euro für die EEG-Umlage ergibt. Die EEG-Umlage ist zur Regelleistung hinzuzurechnen und entsprechend auf volle Euro zu runden, so daß sich eine Regelleistung von 370 Euro ergibt.

 

Regelleistung Kinder 6-13 Jahre

Eigentlich liegt hinsichtlich minderjähriger Kinder ein totaler Ermittlungsausfall vor, da die ermittelten Zahlen zu gering sind und damit keine statistisch zuverlässige Aussage ermöglichen.

Gleichwohl soll hier auf die EVS 2008 zurückgegriffen werden und wegen des totalen Ermittlungsausfalles, der Gesamtbetrag, einzig gekürzt um die KdU-Anteile aus Position 4, zu Grunde gelegt werden. Hierzu wurde der Gesamtbetrag der Position 04 (KdU) genommen und davon lediglich die Position für Strom (0451 010) und die Position 043 (Instandhaltung <für selbstgenutztes Eigentum nach § 22 Abs. 2 SGB II n.F. zu übernehmen>) abgezogen; der verbleibende Betrag der Position 04 wurde dann von der Gesamtregelleistung abgezogen.

Daraus ergibt sich eine Regelleistung aus den Positionen 1 bis 12 der EVS 2008 von 409,83 Euro. Hiervon ist der KdU-Anteil der Position 4 von 95,39 Euro abzuziehen, so daß ein Betrag von 314,44 Euro übrig bleibt.

Dieser Betrag ist um die Inflationsrate 2009 mit Faktor 1,004 zu erhöhen, so daß sich ein gerundeter Betrag von 316,- Euro ergibt, welcher wiederum um die Inflationsrate 2010, also mit Faktor 1,012 zu erhöhen ist, was einen Betrag von 320,- Euro ergibt.

Um hinsichtlich des ab 1. Januar 2011 hinzuzurechnenden Betrages für die EEG-Umlage die Relation zur Eckregelleistung zu wahren, ist die Regelleistung von 320,- Euro zunächst durch die Eckregelleistung von 399,- Euro zu dividieren und dann der EEG-Betrag für die Eckregelleistung in Höhe von 5,22 Euro mit dem Faktor (320 ./. 399 =) 0,802 zu multiplizieren, was 4,19 Euro für die EEG-Umlage ergibt. Die EEG-Umlage ist zur Regelleistung hinzuzurechnen und entsprechend auf volle Euro zu runden, so daß sich eine Regelleistung von 324 Euro ergibt.

 

Regelleistung Kinder 0-5 Jahre

Eigentlich liegt hinsichtlich minderjähriger Kinder ein totaler Ermittlungsausfall vor, da die ermittelten Zahlen zu gering sind und damit keine statistisch zuverlässige Aussage ermöglichen.

Gleichwohl soll hier auf die EVS 2008 zurückgegriffen werden und wegen des totalen Ermittlungsausfalles, der Gesamtbetrag, einzig gekürzt um die KdU-Anteile aus Position 4, zu Grunde gelegt werden. Hierzu wurde der Gesamtbetrag der Position 04 (KdU) genommen und davon lediglich die Position für Strom (0451 010) und die Position 043 (Instandhaltung <für selbstgenutztes Eigentum nach § 22 Abs. 2 SGB II n.F. zu übernehmen>) abgezogen; der verbleibende Betrag der Position 04 wurde dann von der Gesamtregelleistung abgezogen.

Daraus ergibt sich eine Regelleistung aus den Positionen 1 bis 12 der EVS 2008 von 342,67 Euro. Hiervon ist der KdU-Anteil der Position 4 von 63,32 Euro abzuziehen, so daß ein Betrag von 279,35 Euro übrig bleibt.

Dieser Betrag ist um die Inflationsrate 2009 mit Faktor 1,004 zu erhöhen, so daß sich ein gerundeter Betrag von 280,- Euro ergibt, welcher wiederum um die Inflationsrate 2010, also mit Faktor 1,012 zu erhöhen ist, was einen Betrag von 283,- Euro ergibt.

Um hinsichtlich des ab 1. Januar 2011 hinzuzurechnenden Betrages für die EEG-Umlage die Relation zur Eckregelleistung zu wahren, ist die Regelleistung von 283,- Euro zunächst durch die Eckregelleistung von 399,- Euro zu dividieren und dann der EEG-Betrag für die Eckregelleistung in Höhe von 5,22 Euro mit dem Faktor (283 ./. 399 =) 0,709 zu multiplizieren, was 3,70 Euro für die EEG-Umlage ergibt. Die EEG-Umlage ist zur Regelleistung hinzuzurechnen und entsprechend auf volle Euro zu runden, so daß sich eine Regelleistung von 287 Euro ergibt.

 

Für einen besseren Überblick sind die für 2011 maßgeblichen Regelleistungen SGB II den geforderten gegenüber gestellt:

Ist 2011                    Altersgruppe                    Soll 2011

364 Euro                  Erwachsene (allein)         404 Euro

328 Euro                  Erwachsene (Paare)        364 Euro

291 Euro                  Kinder 18-25 Jahre          323 Euro

287 Euro                  Kinder 14-17 Jahre          370 Euro

251 Euro                  Kinder 6-13 Jahre            324 Euro

215 Euro                  Kinder 0-5 Jahre              287 Euro

 

Ab 2012 soll lediglich die Eckregelleistung um 10 Euro von 364 Euro auf 374 Euro erhöht werden. Dadurch würde sich die Regelleistung für Paare auf je 337 Euro und für erwachsene Kinder auf 299 Euro erhöhen. Die Regelleistungen für minderjährige Kinder sollen nicht erhöht werden.

 

Abschließend sei noch angemerkt – und fehlgehender Kritik vorgebegt –, daß die hier errechneten Regelleistungsbeträge nicht als Exaktbeträge zu betrachten sind, da allein schon die EVS 2008 hinsichtlich der Kinder-Regelleistungen nicht wirklich etwas ermittelt hat und auf Grund der geringen Daten, die der statistischen Fehlerquote von 10 Prozent nicht standhalten, schon die „Datengrundlage“ der in diesem Artikel gemachten Berechnungen entsprechend unsicher ist. Es soll damit nur verdeutlicht werden, daß allein auf der Basis der EVS 2008 die Regelleistungen für Erwachsene um etwa 40 Euro und die für minderjährige Kinder um etwa 80 Euro monatlich höher ausfallen müßten als es die politisch gewillkürten gesetzlichen Beträge tun.

 

 

 

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