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Herbert Masslau

‚Gemeinnützige Arbeit‘ – eine Zukunftsperspektive

(22. März 2004)

 

 

Der nachfolgende Artikel ist ein Ausschnitt aus dem ebenfalls auf dieser website publizierten Artikel „Arbeitsdienst 2005“ [http://www.HerbertMasslau.de/pageID_1048892.html].

 

 

„§ 19 Abs. 2 2. Halbsatz BSHG lässt durchaus Tätigkeiten zu, die sich mit regulären Tätigkeiten überschneiden,...“. „Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller der X-Schule zur Verrichtung von Hausmeistertätigkeiten (u.a. Elektroarbeiten, Umräumarbeiten, Pflege der Grünanlagen, Reinigungstätigkeiten der Außenanlage) zugeteilt.“ „Mit der Einsatzstelle sei vereinbart worden, dass die Hilfeempfänger nur zu zusätzlichen Arbeiten eingesetzt würden. Damit ist den oben beschriebenen Anforderungen Genüge getan.“ „ Nicht erforderlich ist, dass ... die dem Antragsteller angebotene Arbeit einen erkrankten Hausmeister ersetzen würde. Vielmehr reicht es aus, dass der Hausmeister die Arbeiten, die dem Antragsteller übertragen werden sollten, zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht in diesem Umfang wahrnehmen konnte.“ „Eine Erläuterung, warum die dem Antragsteller angetragenen Arbeiten bislang nicht von regulären Bediensteten erledigt worden sind, erübrigt sich.“  [Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 26.11.2002, Az.: 10 TG 237/02 – zit.n.: info also, Nr.6/2003, S. 269/270]

Nun mag einer sagen, daß in einem Bundesland, wo früher die Fürsten, um Geld reinzukriegen, ihre Landsleute als Soldaten nach USA verkauften und wo heute ein Ministerpräsident regiert, der Sozialhilfeempfänger nach dem us-amerikanischen Workfare-Modell getreten sehen will, auch von der dortigen Richterschaft nichts Anderes zu erwarten ist. Aber das greift zu kurz. Hessen ist wie bei der Pauschalierung der Sozialhilfe, die sich ja auch durchgesetzt hat, nur bundesweiter Vorreiter.

Also, um das noch einmal klar zu kriegen: Nicht mehr die Stellenbeschreibung, die Beschreibung des Tätigkeitsbereiches bestimmt, ob es sich um reguläre oder zusätzliche Arbeit handelt, sondern allein die Tatsache, daß der amtierende Stelleninhaber krank geworden ist und seine reguläre Arbeit zum Zeitpunkt der Krankheit nicht ausführen kann, macht seine reguläre Arbeit zu einer zusätzlichen Arbeit, die durch Sozialhilfeempfänger erledigt werden kann. 

Und was heißt das nun? Das heißt, daß in Zukunft auf jeden beliebigen Arbeitsplatz, ob Altenpfleger, ob Lehrer, ob Gärtner, ob Kfz-Mechaniker, ob sonstwas ein Sozialhilfeempfänger (ab 1.1.2005 jeder Arbeitslose) gesetzt werden kann, weil solange der reguläre Stelleninhaber krank ist, kann die Arbeit durch ihn nicht ausgeübt werden, folglich handelt es sich um eine zusätzliche Arbeit. Und gemeinnützig ist in Zukunft wohl alles, was den „Standort Deutschland“ sichert. Das bietet sich ja auch bei den vielen qualifizierten Arbeitslosen an. Denn, daß die Arbeitslosen in erster Linie unqualifiziert sind, ist ja nur regierungsamtliche und unternehmerische Ideologie.

 

 

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