+++ Archivmaterial +++ Archivmaterial +++ Archivmaterial +++
Archivmaterial



Herbert Masslau

Zur Verfassungswidrigkeit der Unterkunftskostenregelung im SGB II

(11. März 2015)

 

 

Der Gesetzgeber hat in § 22 SGB II den Begriff der ‚Unterkunft’ gewählt.

Der Begriff der ‚Unterkunft’ unterscheidet sich vom Begriff der ‚Wohnung’.

‚Wohnung’ meint eine Unterkunft in Abhängigkeit vom individuellen Lebensstandard, welcher sehr unterschiedlich ausfallen kann, insbesondere im Falle des erstmaligen SGB II-Bezuges.

Der Gesetzgeber wollte aber nur den unteren Standard, wie er das für die Regelleistung in § 4 RBEG geregelt hat.

Für den Unterkunftsbedarf fehlt eine vergleichbare Regelung. Da aber der Unterkunftsbedarf aus sachlichen Gründen aus dem Regelbedarf herausgenommen wurde, weil Unterkunftskosten regional größere Unterschiede aufweisen als sonstige Konsumgüter und durch die Vermieter auch viel stärker einer erwarteten Gewinnmaximierung unterworfen sind, hätte sich dem Gesetzgeber die Normierungspflicht, wie sie sich aus BVerfG, Az.: 1 BvL 1/09 u.a., Rdnr. 133 ergibt, aufdrängen müssen.

‚Unterkunft’ meint auch nicht – worauf das BSG hinweist [BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 58/09 R, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 1/08 R, Rdnr. 16] –, den nackten Schutz vor Witterung (Regen, Wind, Kälte), sondern hat wie die Regelleistung eine sozio-kulturelle Komponente.

So wie „Hartz IV“ beziehende Menschen in der Gesellschaft nicht als solche auszuweisen sein sollen durch Deckung eines sozio-kulturellen Existenzminimums über die Regelleistung, so darf auch die Deckung der Unterkunftskosten über den Begriff der ‚Angemessenheit’ nicht dazu führen, daß eine de facto Ghettoisierung stattfindet, die die Bewohner bestimmter Stadtteile als „Hartz IV“ beziehende Menschen öffentlich kenntlich macht.

Das BSG hat allerdings zwar das Verbot der Ghettoisierung hervorgehoben [stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R, Rdnr. 18], dabei aber nicht berücksichtigt, daß die von ihm gewählte sog. ‚Produkttheorie’ gerade in den letzten Jahren in krassem Widerspruch zum Grundrecht auf Wohnen steht. Dadurch, daß Wohnungen mittlerweile zu einem starken Spekulationsobjekt geworden sind für Fonds aller Art, sind insbesondere in Metropolen wie München und Hamburg, aber auch in allen Universitätsstädten trotz nicht gestiegener Bevölkerungszahlen die Mieten überproportional gestiegen. Dabei drückt der Quadratmeterpreis eben nicht mehr, wie immer noch vom BSG behauptet, den Wohnstandard aus. Gerade Städte wie Hamburg oder München belegen, wie Wohnungen, die bisher von der sog. Mittelschicht bewohnt wurden, für diese nicht mehr bezahlbar sind, nicht, weil es sich um Luxuswohnungen handelt, sondern weil Luxusmieten gefordert werden, weil es der Markt hergibt aufgrund des enormen Auseinanderdriftens der Einkommensschere. Die früher gutbezahlte Mittelschicht zieht in Wohnungen mittleren bis unteren Standards, die bisher von Menschen mit auskömmlichem Einkommen bewohnt wurden. Für „Hartz IV“ beziehende Menschen bleibt oft nur der unterste Standard oder es existiert gar kein Wohnungsmarkt mehr – so wurde in den letzten 20 Jahren in Göttingen Wohnraum, wenn überhaupt, fast ausschließlich im gehobenen Mietpreissegment geschaffen –, so daß die Diskrepanz zwischen tatsächlichen Unterkunftskosten und ‚angemessenen’ immer größer wird, weswegen diese Menschen mittlerweile im Wintermantel im Dunkeln sitzen, weil sie zuerst an Heiz- und Stromkosten sparen und das Essen von den sog. ‚Tafeln’ holen, um ihre Wohnung behalten zu können.

Die fehlende verfassungswidrige gesetzliche Regelung ist einer politischen Entscheidung geschuldet, die den Kommunen ermöglichen sollte, bei gemäß der aktuell praktizierten Austeritätspolitik und damit einhergehend kurzgehaltenen Bundeszuschüssen, sich dennoch der steigenden Kosten über den Begriff der ‚Angemessenheit’ entledigen zu können.

Das BSG übersieht dabei in seinen Entscheidungen B 4 AS 16/11 R und B 4 AS 87/12 R, daß gerade in den Städten, sofern sie nicht wie das Ruhrgebiet teilweise sinkende Mietpreise aufzuweisen haben aufgrund der dortigen De-Industrialisierung, die Mieten überproportional steigen und eben nicht mehr per Deckelung durch die Tabellenwerte WoGG plus 10% Sicherheitsaufschlag das Grundrecht Wohnen abdecken. Wenn in Göttingen seit 2009 die Mietpreise um 27,7 % gestiegen sind [http://www.immobilienscout24.de/content/dam/is24/documents/anbieten/gewerbliche-anbieter/is24-immobilienreport-2014.pdf], dann wird dies nicht mehr aufgefangen durch um 10 % erhöhte Tabellenwerte WoGG 2009, zumal der Sicherheitsaufschlag eine andere Funktion hat als die Deckung von Preissteigerung. Das heißt, neben dem Sicherheitsaufschlag müßten in Göttingen die Tabellenwerte WoGG 2009 zusätzlich um 28 %, insgesamt also 38 % erhöht werden – mindestens. Der Autor kommt aber selbst bei Aufschlägen von 55 % – hier hat er seine Suche abgebrochen – zu keinem befriedigenden Ergebnis, weil es einfach keinen Wohnraum mehr gibt, der anmietbar wäre, was seine Ursache in fehlendem Wohnraum hat. Dann aber müßten auch die ‚nicht angemessenen’ Unterkunftskosten übernommen werden. Dies wird aber von der Exekutive und den Sozialgerichten verweigert mit Hinweis auf die BSG-Rechtsprechung [stellvertretend: BSG, Urteil vom 22. März 2012, Az.: B 4 AS 16/11 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 4 AS 87/12 R, Rdnr. 26] und deren Deckelung der KdU durch die Tabellenwerte WoGG plus Sicherheitsaufschlag. Eine unlösbare Situation, solange der Gesetzgeber (Legislative) die Judikative zwingt, den Begriff der ‚Angemessenheit’ auszulegen, ohne daß der Gesetzgeber den Rahmen für das Existenzminimum Wohnen [BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a., Rdnr. 135] abgesteckt hat. Daß dabei die Exekutive, aber leider auch die Mehrheit der Judikative – erwähnt sei nur die Rechtsprechung des LSG NRW, wonach ein Eilrechtsgrund erst besteht, wenn eine Räumungsklage gegen die „Hartz IV“ Beziehenden vorliege – in menschenverachtender Weise dazu neigt, die Unterkunftskosten nach unten zu drücken, ist nur möglich – aber politisch so beabsichtigt ! –, weil der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise den unbestimmten Rechtsbegriff ‚Angemessenheit’ nicht selber mit einer gesetzlichen Rahmenbestimmung im § 22 SGB II ausgestaltet hat.

Hier greift nun der Vorlagebeschluß des SG Mainz [Beschluß vom 12. Dezember 2014, Az.: S 3 AS 130/14] an, indem das Gericht unter Bezugnahme auf die Existenzsicherungsrelevanz, wie sie sich aus dem ersten Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a.] ergibt, § 22 SGB II für verfassungswidrig hält, weil der Gesetzgeber hinsichtlich der KdU nicht wie bei der Regelleistung die wesentlichen Grundlagen selbst geregelt hat im Gesetz, sondern mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der ‚Angemessenheit’ der Grundsicherungsverwaltung und den Sozialgerichten die Bestimmung des Existenzminimums bezogen auf die KdU überläßt. Das SG Mainz konkret dazu:

„So ist im Gesetz bereits nicht geregelt, ob sich die Angemessenheit (…) nach den örtlichen Wohnverhältnissen richtet und wie diese räumlich abzugrenzen sind. Es fehlt eine Festlegung, welches Bevölkerungs- oder Einkommenssegment als Bezugsgröße für einen angemessenen Wohnstandard verwendet werden soll. Es gibt keine Regelung darüber, ob sich die Angemessenheitsgrenze auf ein Individuum, eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder auf eine Haushaltsgemeinschaft beziehen soll. Auch für die Anwendung der ‚Produkttheorie’ gibt es keine Rechtsgrundlage, daher auch keine Regelungen dazu, welche Wohnflächengrenzen gegebenenfalls zu Grunde zu legen wären. Es gibt weder eine Regelung über die Verpflichtung oder gar über die Befugnis des Leistungsträgers zur Datenerhebung, noch über deren Art und Umfang.“ [SG Mainz, Beschluß vom 12. Dezember 2014, Az.: S 3 AS 130/14, Punkt II.2.3.2 b) – zit.n. Abdruck auf http://srif.de/files/1424969902_SGMainz_12122014_Volltext.pdf (S. 92) „Sozialrecht in Freiburg“]

Ohne die örtlichen Unterschiede, welche bei den Unterkunftskosten erheblich größer sind als bei der Regelleistung, zu stark zu nivellieren mit den entsprechenden Unterdeckungsfolgen, wäre es aber durchaus möglich gewesen für den Gesetzgeber, den grundlegenden Rahmen bundesweit einheitlich abzustecken. Stattdessen hat der Gesetzgeber sogar die Verordnungsmöglichkeit § 27 SGB II a.F. wieder aus dem SGB II gestrichen. Der Bundesgesetzgeber wie die Bundesregierung wollen im Rahmen der allgemeinen Austeritätspolitik Gelder sparen, und damit das nicht zu hart zulasten der Kommunen geht, die für die KdU zuständig sind, wurde von Anfang an in das Wischi-Waschi-Gesetz SGB II der noch größere Wischi-Waschi-Paragraph 22 eingeführt, dessen unbestimmter Rechtsbegriff der ‚Angemessenheit’ der Willkür Tür und Tor öffnet.

Dabei könnten bestimmte Dinge bundeseinheitlich geregelt werden:

– die Wohnflächengröße

Hier hat das BSG die Aufgabe des Gesetzgebers übernommen, nicht ohne am Verhalten des Gesetzgebers Kritik zu üben [BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R, Rdnrn. 15-18], weil durch den Rückgriff auf die Länderbestimmungen zu den Richtlinien der Wohnbauförderung letztlich die Bundesländer die Wohnungsgröße und damit letztendlich die ‚Angemessenheit’ bestimmen. Besonders krass wirkt sich dieses bei Alleinstehenden aus, wo es zu Unterschieden von 10 Prozent kommt. Hier wäre auch eine unterste Wohnraumgröße festlegbar, da mittlerweile bei Grundsicherungsträgern und unteren Sozialgerichtsinstanzen die Bereitschaft besteht, selbst Klitschen noch für ‚angemessen’ groß zu halten.

Auch kann der Gesetzgeber bestimmen, ob der in den Wohnraumförderrichtlinien in den meisten Bundesländern vorgesehene Wohnflächenmehrbedarf für Alleinerziehende (sog. Wohnzimmerregelung) und für Schwerbehinderte gegeben sein soll. Das BSG hatte dies in seiner Osnabrück-Entscheidung erst bejaht [BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, Rdnr. 12], dann aber in seiner Kiel-Entscheidung [BSG, Urteil vom 22. August 2012, Az.: B 14 AS 13/12 R, Rdnr. 19] diesen Ansatz wieder gekippt.

Dabei ist es nicht Aufgabe des BSG, sondern des Bundesgesetzgebers festzulegen, ob Alleinerziehenden ein Wohnraummehrbedarf für ein Wohnzimmer zusteht. Denn ein Paar (Ehepaar, eheähnliche Gemeinschaft, sog. Partnerschaft) kann sich eines seiner zwei Zimmer als Wohnzimmer, das andere als Schlafzimmer herrichten. Eine Alleinerziehende mit Kind, erst recht, wenn dieses im Schulalter oder der Pubertät ist, kann nur ein eigenes Schlafzimmer und ein Kinderzimmer einrichten, ohne über ein Wohnzimmer für Gästeempfang zu verfügen. Solche Verhältnisse kann und muß der Bundesgesetzgeber in § 22 SGB II bestimmen; dafür bedarf es eines einzigen Satzes.

Das Gleiche gilt für Schwerbehinderte. Derzeit müssen diese Menschen nachweisen, daß sie aufgrund ihrer Behinderung auf Wohnraummehrbedarf angewiesen sind. Bekommt ein Rollstuhlfahrer, der geschickt mit seinem Rollstuhl manövrieren kann, keinen Aufschlag?

– der Wohnstandard

Der Wohnstandard ist nirgendwo definiert, schon gar nicht im SGB II in § 22.

Das Bundessozialgericht hat nur den ‚untersten Wohnstandard’ ausgeschlossen. Diesen hat das BSG in einer seiner Berlin-Entscheidungen definiert mit Wohnungen mit Ofenheizung und ohne Bad [BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 24]. Ausgeschlossen sind auch Souterrain-Wohnungen [BSG, Urteil vom 10. September 2013, Az.: B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 21]. Ansonsten bleibt völlig unklar, was der darüber liegende ‚untere Wohnstandard’ meint. Laut BSG definiert dieser sich wie folgt: „Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet.“ [BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 33/08 R, Rdnr. 16] Und weiter: „Dabei ist die Festlegung des unteren Marktsegments zunächst in die Hände der Verwaltung gelegt, denn diese kann am ehesten anhand der regionalen Gegebenheiten entscheiden, welche Wohnungsmerkmale einen einfachen Wohnstandard ausmachen.“ [BSG, Urteil vom 10. September 2013, Az.: B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 21]. Das heißt, das BSG überläßt sogar dem Grundsicherungsträger festzulegen, was der ‚untere Wohnstandard’ am Ort ist. Damit ist der Willkür nun wirklich Tür und Tor geöffnet.

Der Einbezug der Wohnlage stellt schon an sich eine Konterkarrierung des Verbots der Ghettoisiserung dar, da ganze Neubaugebiete schon von der Planung her für sog. Besserverdienende geschaffen werden. Aber auch bestehende Stadtviertel – hier ist der Begriff der Gentrifizierung zu nennen – führen durch baustrukturelle Maßnahmen zur Segregation und damit letztlich einer de facto Ghettoisierung von „Hartz IV“ beziehenden Menschen. So gibt es in der Hamburger Hafencity keine „Hartz IV“ beziehenden Menschen, so wechseln ehemalige Stadtteile unterer Einkommensschichten wie Berlin-Kreuzberg ins gehobene Segment, mit der Folge, daß „Hartz IV“ beziehende Menschen nach Berlin-Spandau abwandern, so werden im nördlichen Göttinger Statteil Weende im Umfeld der Universität zunehmend Wohnungen für ausreichend betuchte Studenten gebaut, mit u.a. der Folge, daß selbst Wohnungen unteren Baustandards nur noch an Studenten vermietet werden und die „Hartz IV“-Ghettoisierung im Göttinger Westen weiter fortschreitet.

Auch auf Mietspiegel kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese in der Regel prozentuale Aufwertungen oder Abwertungen vornehmen, je nach dem, was an Wohnmerkmalen zusätzlich ist oder fehlt. Damit bleibt ein ‚unterer Wohnstandard’ zur Existenzsicherung unklar. Diesen zu erheben bedeutete zudem einen Riesenaufwand für die Grundsicherungsträger. Insofern ist schon verständlich, wenn das Bundessozialgericht in seiner Rolle als Ersatzlegislative das Problem über den Quadratmeterpreis zu lösen versucht (sog. Referenzmiete).

Hier taucht aber das Problem auf, daß, wie schon eingangs beschrieben, in Städten wie München oder Hamburg der Quadratmeterpreis nicht mehr Ausdruck von Wohnungsstandard ist, sondern Ausdruck der Marktsituation, die es ermöglicht, daß ein exorbitant erhöhter Preis genommen werden kann, sei es wie in München und Hamburg, wo eine internationale „Chickeria“ jeden Preis zahlt, weil es dazu gehört, in New York, London, Paris, Mailand und München eine Wohnung zu besitzen für ein paar Tage im Jahr und so der Preisdruck nach unten weitergegeben wird, bis selbst Klitschen noch zu früher gewöhnlichen Mietpreisen einen Mieter finden, weil mensch ja wohnen muß, oder sei es wie in Göttingen, wo der Wohnraum schlichtweg fehlt und deshalb die Preise in die Höhe getrieben werden. Es ist eben ein Irrtum, der Preis spiegele den Wohnungsstandard wieder. „It’s the economy, you stupid“, wie US-Präsident Bill Clinton mal zu seinem Vorgänger Bush sen. sagte.

– die Bruttokaltmiete

Dieses vom BSG zugrunde gelegte Konstrukt, funktioniert aber auch nicht.

Eine Bruttowarmmiete, d.h. Kaltmiete plus Nebenkosten plus Heizkosten hält das BSG nicht für praktikabel wegen der Probleme der Ermittelbarkeit der Heizkosten in Abhängigkeit von den bausubstanzlichen und klimatischen Gegebenheiten und der Energiepreisentwicklung [BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 33/08 R, Rdnr. 29]. Also setzt das BSG auf die Bruttokaltmiete.

Die Nettokaltmiete, umgangssprachlich Kaltmiete, unterliegt ausschließlich dem Willen des Vermieters. Diese zugrunde zu legen bei der Angemessenheitsprüfung machte Sinn. Die sog. kalten Nebenkosten, also Müllabfuhr, Straßenreinigung, Abwasser, Regenwasser, Grundsteuer, Hausmeister, Fahrstuhl etc. sind bis auf die Gebühren für Frischwasser und davon abhängig für Abwasser, nicht vom Mieter zu beeinflussen. Insbesondere die Grundsteuer B, über die sich die Kommunen finanziell gesund stoßen und die keinen weiteren Anknüpfungspunkt an die Wohnqualität haben, werden von den Kommunen, in der Regel die für die KdU zuständigen, festgelegt. Ebenso andere Gebühren. So wurde die Stadt Göttingen verurteilt, ihre Müllabfuhrgebühren zu senken. Dies führte bei dem Autor und seiner Familie zu einer Senkung von € 14,28 (2007/2008) auf € 10,40 (2009). Gleichzeitig aber erhöhte zum Ausgleich die Stadt Göttingen die Abwassergebühren von € 1,79/m³ (2007) auf € 1,96/m³ (2008) auf € 2,10/m³ (2009), was bezogen auf eine gleiche Menge Wasserverbrauch (2009: 156 m³), welche als Berechnungsbasis dient, eine Erhöhung der monatlichen Belastung von € 23,27 (2007) auf € 27,30 (2009) mit sich brachte. Aus den Zahlen wird deutlich, daß der gerichtlich erzwungenen Einsparung bei der Müllgebühr von mtl. ca. 4 € eine Mehrbelastung bei der Abwassergebühr von ebenfalls mtl. ca. 4 € gegenüberstand. Das heißt, die Stadt Göttingen hat die gerichtlich erzwungene Senkung der Müllgebühr durch die Erhöhung der Abwassergebühr ausgeglichen.

All dies kann nur durch eine vom Bundesgesetzgeber zu schaffende Rahmenregelung verhindert werden. Denn andererseits können die sog. kalten Nebenkosten auch nicht einfach übernommen werden, weil z.B. der Wasserverbrauch sehrwohl vom Hilfebedürftigen durch sein Verhalten beeinflußbar ist, egal, ob bei Drittanbieterbezug oder im Rahmen der Vermieterabrechnung.

Auch der reale Wohnungsmarkt präferiert nicht die Bruttokaltmiete. Viele Wohnungsanzeigen geben überhaupt nicht an, um was für eine Miete es sich handelt, viele geben nur die Kaltmiete (Nettokaltmiete) an, manche die Warmmiete (Bruttowarmmiete).

Wenn das BSG eine Bruttowarmmiete für nicht praktikabel hält u.a. wegen der Energiepreisschwankungen, dann ist eine Bruttokaltmiete nicht praktikabel wegen der willkürlichen kommunalen Abgabenpraxis.

Hier erzwingt es geradezu, daß der Gesetzgeber selbst tätig wird und bundesweit einheitliche Kriterien im Gesetz benennt.

Hinzu kommt, daß das Bundessozialgericht mit seiner Ideologie vom ‚unteren Preissegment’ – wohl in Anlehnung an die unteren 15 % bzw. 20 % der Einkommensbezieher bei der Regelleistung – der von ihm selbst verbotenen Ghettoisierung überhaupt erst Vorschub leistet. Hier gilt analog das schon zur Wohnlage Gesagte.

Wer eine Ghettoisierung verhindern will, muß eine Mittelwert-Gewichtung vornehmen. Ein mietpreislich unteres Niveau ist immer mit einer Ghettoisierung verbunden. So wohnt mittlerweile die Hälfte aller Göttinger „Hartz IV“ beziehenden Menschen westlich der Bahnlinie (Stadtteile Grone, Holtensen).

– die Deckelung mit Tab. WoGG

Zwar hat das Bundessozialgericht den Begriff der ‚konkreten Angemessenheit’ entwickelt – „Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat.“ [BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 73/08 R, Rdnr. 21] –, gleichzeitig aber eine Deckelung eingezogen, die mit den Tabellenwerten § 8 WoGG 2005 bzw. Tabellenwerten § 12 Abs. 1 WoGG 2009 angegeben wird, erhöht um einen 10 %-igen Sicherheitsaufschlag [BSG, Az.: B 4 AS 16/11 R und B 4 AS 87/12 R].

Hier ist das Bundessozialgericht definitiv als Ersatzlegislative aufgetreten. Denn eine Begrenzung des Existenzminimums, also eines laut Bundesverfassungsgericht auf Art. 1 und Art. 20 GG basierenden Menschenrechts, darf nur der Gesetzgeber vornehmen, denn nur dem Gesetzgeber obliegt es, durch ein allgemein gültiges Gesetz die Grundrechte einzuschränken unter Beachtung dessen, daß der Kerngehalt eines Grundrechtes nicht angegriffen werden darf.

Auch die Satzungsermächtigung §§ 22a - 22c SGB II führt zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits handelt es sich bei einer Satzung um eine untergesetzliche Norm, die nach BSG nicht auf das SGB XII wirkt [BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az.: B 14 AS 70/12 R, Rdnr. 12] und damit schon Probleme in Mischhaushalten aus SGB II- und SGB XII-Leistungen verursacht. Ferner hat das BSG festgestellt: „Die Wahrnehmung der Normsetzungskompetenz nach § 22a Abs 1 SGB II erfordert die realitätsgerechte Erfassung des Unterkunftsbedarfs in gleicher Weise, wie es der Verwaltung bei der Bestimmung des abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgegeben ist.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 27; ebenso: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, Az.: B 14 AS 53/13 R, Rdnr. 23] Und dann verweist das BSG auf sich selbst [BSG, Az.: B 14 AS 70/12, Rdnr. 29; Az.: B 14 AS 53/13 R, Rdnr. 26]. Zwar hat der Gesetzgeber die bisherige BSG-Rechtsprechung berücksichtigt (örtlicher Wohnungsmarkt, keine Ghettoisierung, Mischung aus Neuvertrags- und Bestandsmieten, Tabellenwerte WoGG als Möglichkeit), aber die überaus meisten Bundesländer dürften wegen des formal-juristisch schwierigen Terrains weiterhin auf eine satzungsrechtliche Regelung verzichten., zumal die bisherige Regelung § 22 SGB II den Grundsicherungsträgern freie Hand läßt, soweit sich das BSG nicht als Ersatzlegislative aufgeschwungen hat . Andererseits wurde die ‚Angemessenheit’ aber auch im Satzungsrecht §§ 22a – 22c SGB II wieder nicht definiert, so daß das hier besprochene Grundproblem verfassungsrechtlicher Art auch im Rahmen der Satzungsermächtigung weiterhin besteht.

 

Abschließend enthält sich der Autor jeglicher Spekulation über eine mögliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den Vorlagebeschluß des SG Mainz. Schon der enorme Qualitätsabfall zwischen der ersten Regelleistung-Entscheidung vom 9. Februar 2010 und der zweiten vom 23. Juli 2014 läßt Schlimmes befürchten, selbst für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht den § 22 SGB II für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Nachbesserung unter Fristsetzung auffordert. Klar ist nur, daß von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes der § 35 SGB XII mitbetroffen ist.

 

 

 

URL: http://www.HerbertMasslau.de/kduverfassungswidrig.html

Copyright by Herbert Masslau 2015. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

 

Top