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Herbert Masslau

Alg II : Der Krankenversicherungsschutz-Terror

am Beispiel Göttingen

(5. August 2005)

 

 

Die Grundlagen

§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bestimmt die Versicherungspflicht der Arbeitslosengeld II beziehenden Personen.

Einschränkung: soweit sie nicht familienversichert sind. Das heißt, bei Eheleuten, die beide Alg II beziehen, ist immer einer beim anderen familienversichert. Ebenso Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Sozialgeld (§ 28 SGB II) beziehende minderjährige Kinder sind ohnehin familienversichert, jedenfalls im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten gemäß § 26 Abs. 2 SGB II entsprechend Zuschüsse zur Krankenversicherung.

§ 190 Abs. 12 SGB V bestimmt, daß die Mitgliedschaft in der GKV bei Beziehern von Alg II „mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird“, endet.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Leistungen der GKV gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 SGB V „längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft“. Dies gilt auch gemäß § 10 SGB V für mitversicherte Familienmitglieder.

Dies ist insofern von besonderer Bedeutung als mit jedem Ende eines Bewilligungszeitraumes die Betroffenen seitens der Arbeitsagenturen/ARGEn/Optionskommunen aus der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch abgemeldet, und, im Falle einer sofort anschließenden Neubewilligung von Alg II gleichzeitig wieder angemeldet werden bei der entsprechenden Krankenkasse.

 

Die Spar-Option

Damit eröffnet sich den Leistungsträgern eine Spar-Option:

Werden nach Abmeldung aus der GKV die Betroffenen nicht sofort wieder angemeldet, und melden sich nicht sofort wie im Falle des Autors die Krankenkassen zwecks Prüfung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen bei den Betroffenen, dann sind diese trotz weiterhin bestehenden Bezugs von Alg II nicht mehr krankenversichert. Denn die Betroffenen können von ihrer miserablen Lage von sich aus ja nichts wissen, sondern müssen darauf vertrauen, daß sie, solange sie Alg II beziehen, auch krankenversichert sind.

Im Ernstfall entscheidet nämlich erst nach Monaten ein Gericht über möglicherweise entstandene Arztkosten. In allen anderen Fällen haben die Leistungsträger Geld gespart.

So hieß es denn auch am 26. Juli 2005 auf n-tv:

„Arbeitsagentur nervt Kassen. ALG-II-Empfänger abgemeldet“ und weiter:

„Gut ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Hartz-IV-Reformen hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Probleme mit ihrer Computersoftware noch nicht gelöst. … Seit Mitte Juli werden … Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht mehr bei den Krankenkassen gemelde.“ [http://www.n-tv.de/560171.html].

Aber ist das wirklich ein Software-Problem?

Es ist nicht Aufgabe der Krankenkassen noch Aufgabe der Betroffenen in diesem Fall, sich um den Krankenversicherungsschutz zu kümmern. Gleichwohl wüßten die Betroffenen von ihrer Situation nichts, würden sie nicht von den Krankenkassen diesbezüglich benachrichtigt. Von den eigentlich zuständigen Leistungsträgern erfahren sie es, so wie es im Moment den Anschein hat, jedenfalls nicht.

 

Das Beispiel Göttingen

Der Autor streitet mit der Optionskommune Göttingen im Verfahren S 43 AS 366/05 ER (SG Hildesheim) darüber, daß seiner Krankenkasse bei Wiederbewilligung von Alg II Meldung gemacht wird.

Was war vorgefallen?

Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 erhielt der Autor von seiner Krankenkasse die Mitteilung, daß das Versicherungsverhältnis seit 1. Juni 2005 ungeklärt sei. Der erste Alg II-Bewilligungsbescheid endete nämlich am 31. Mai 2005.

Am 20. Juni 2005 reichte der Autor bei seiner Krankenkasse eine Kopie des neuen Bewilligungsbescheides ab 1. Juni 2005 ein.

Im Rahmen des Klageverfahrens verwies der Landkreis Göttingen – Zitate aus Schriftsätzen der Gegenseite an das Gericht werden aus rechtlichen Gründen hier nicht wiedergegeben – darauf, daß verantwortlich dafür maschinelle Abmelde- und Wiederanmelde-Probleme zwischen der Stadt Göttingen und der Krankenkasse seien, wobei es zu Doppel-Abmeldungen gekommen sei; richtigerweise hätte es eine maschinelle Abmeldung und unmittelbar folgende Wiederanmeldung geben müssen.

Eine Wiederholung dieses Problems sei aber unwahrscheinlich und hätte durch einen Telefonanruf geklärt werden können.

Hätte eben nicht, denn über mich sind auch meine Kinder krankenversichert, und deshalb war es mir wichtig, den Versicherungsschutz mit meiner Krankenkasse sofort zu klären statt in telefonischen Warteschleifen Geld und Zeit für eine Problemanalyse zu verschwenden.

Und, was noch viel wichtiger ist: Die Optionskommune Göttingen ist zuständig und verantwortlich für die korrekte Wiederanmeldung bei der Krankenkasse und nicht die Krankenkasse und schon gar nicht der Versicherte.

Im Übrigen offenbart die ganze Sache, daß die Optionskommune schon vorher von dem angeblichen technischen Problem gewußt haben muß und dies nicht den betroffenen Alg II-Empfängerinnen und -empfängern mitgeteilt hat. Warum wohl?!

 

 

 

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Links zu diesem Artikel wurden geschaltet auf:

http://www.labournet.de/diskussion/wipo/gesund/armutsgesetz.html (am 9. August 2005)

http://www.labournet.de/news/2005/dienstag0908.html (am 9. August 2005)

 

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