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Herbert Masslau

KdU Niedersachsen – der neue Terror ! 

(18. April 2009)

 

 

 

 

Vorbemerkung

Dieser Artikel gibt Aufschluß darüber, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (im Weiteren: LSG Niedersachsen) versucht, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung der „angemessenen“ Unterkunftskosten (KdU) nach § 22 SGB II immer wieder zu unterlaufen.

Daß die Richter des LSG Niedersachsen möglicherweise beleidigt sind, ist nachvollziehbar. Waren sie es doch, die in Anlehnung an die BSHG-Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Niedersachsen) die Richtwerte der Tabelle § 8 Wohngeldgesetz (Tab. § 8 WoGG) – gültig bis 31. Dezember 2008 [1] – als „Angemessenheits“grenze propagierten und diesbezüglich bundesweit als Protagonisten dieser Methode auftraten – als Einzige in dieser Intensität.

Und, das LSG Niedersachsen bezog sich auf die Rechtsprechung des reaktionären 12. OVG-Senats, der die einfachen Werte der Tab. § 8 WoGG für „angemessen“ hielt (stellvertretend: 12 LB 454/02), während der 4. OVG-Senat immerhin einen Aufschlag von 10% für angesagt hielt wegen der schon bei Inkrafttreten 2001 zu geringen Werte und weitere 10 % für den Unterschied von Bestandsmieten und Angebotsmieten, wenn der Mietvertrag nach dem 1. Januar 2001 geschlossen worden war (stellvertretend: 4 LC 382/03).

Dabei war schon das OVG Lüneburg diesbezüglich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) abgewichen. Das BVerwG hatte dann auch in seiner Entscheidung BVerwG 5 C 8.04 die KdU-Rechtsprechung des BSG vorweggenommen, auch wenn es im konkreten Fall die Revision gegen die OVG Lüneburg-Entscheidung 12 LB 454/02 abwies, weil der Kläger nicht darlegte, daß im konkreten Fall nicht genügend Wohnraum für den Tabellenwert § 8 WoGG zu bekommen gewesen sei.

Und, es waren die Richter des LSG Niedersachsen, die schon zweimal eine dicke Ohrfeige des BSG kassierten und an deren Rechtsprechung das BSG seine KdU-Rechtsprechung abarbeitete. Eine KdU-Rechtsprechung übrigens, die die anderslautende KdU-Rechtsprechung der LSG von Hessen (stellvertretend: L 9 AS 48/05 ER mit ausführlicher Begründung), Baden-Württemberg (stellvertretend: L 13 AS 510/06 ER-B die Rechtsprechung des BSG vorwegnehmend) und Nordrhein-Westfalen, die die Orientierung an Tab. § 8 WoGG gut begründet ablehnten, unterstrich.

Aber, der erste Watschen des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R gegen L 8 AS 388/05 – Stadt Delmenhorst), der Grundsatzentscheidung des BSG zur Ermittlung der „angemessenen“ KdU,  reichte dem LSG Niedersachsen nicht. Statt der puren Tabellenwerte § 8 WoGG wie in den ersten zwei Jahren von „Hartz IV“ wendete es jetzt den 10%-Aufschlag auf diese Tabellenwerte an, den das BSG für den Fall der Nichtermittelbarkeit der „angemessenen“ KdU gefordert hatte. Da wurden Ermittlungen gemacht, deren Ergebnisse angeblich nicht zu einer Ermittlung der „angemessenen“ KdU führten und deshalb wurde wieder auf den Tabellenwert § 8 WoGG zurückgegriffen, nur eben dann mit Aufschlag.

Nach dem zweiten Watschen des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14/7b AS 44/06 R gegen L 8 AS 133/06 – Stadt Osnabrück) rückte das LSG Niedersachsen auch hiervon ab und erfand eine ganz neue Methode der Umgehung der KdU-Rechtsprechung des BSG: die Unterschreitung der BSG- und rechtlicher Vorgaben mit Unterstützung der Demoskopie.

Der Autor dieses Artikels hegt keinerlei Zweifel daran, daß dies dem LSG Niedersachsen erneut um die Ohren gehauen wird vom BSG.

 

 

Phase 1 – die LSG-Rechtsprechung 2005/2006

Die erste Phase der KdU-Rechtsprechung des LSG Niedersachsen beginnt mit dem Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 und dauert bis zur grundlegenden KdU-Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 18/06 R), mit der das BSG die KdU-Entscheidung des LSG Niedersachsen im Verfahren L 8 AS 388/05 nicht nur aufhob, nicht nur ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit der alten OVG Lüneburg-Rechtsprechung (12 LB 454/02) erklärte, sondern gleichzeitig Kriterien aufstellte, die bei der Berücksichtigung der Ermittlung der „angemessenen“ KdU zu beachten seien (siehe Phase 2).

Konkret hieß das für die Betroffenen, daß überall dort in Niedersachsen, wo es keinen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) gab, die Tabellenwerte § 8 WoGG zur Anwendung kamen. Diese pauschale, vom Einzelfall unabhängige Bewertung mag in einzelnen ländlichen Regionen für die Betroffenen von Vorteil gewesen sein, für die überwiegend meisten Betroffenen in größeren Städten und in den Großstädten war dies von Nachteil, zumal sich das LSG Niedersachsen dabei an der reaktionären Rechtsprechung des 12. OVG Lüneburg-Senats zur alten Sozialhilfe (BSHG) orientierte und nicht an der des 4. OVG Lüneburg-Senats, der grundsätzlich wegen der nur etwa zur Hälfte berücksichtigten Preisentwicklung am Mietwohnungsmarkt durch den Gesetzgeber eine pauschale Erhöhung von 10% aller Tabellenwerte § 8 WoGG für notwendig erachtete (4 MB 1798/01) und wegen der gegenüber den Bestandsmieten erhöhten Angebotsmieten bei Neuvermietungen einen weiteren Zuschlag von 10% für nach dem 1. Januar 2001 angemieteten Wohnraum als notwendig erachtete (4 LC 382/03).

Dabei war schon das OVG Lünebrug diesbezüglich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) abgewichen. Das BVerwG hatte dann auch in seiner Entscheidung BVerwG 5 C 8.04 die KdU-Rechtsprechung des BSG vorweggenommen, auch wenn es im konkreten Fall die Revision gegen die OVG Lüneburg-Entscheidung 12 LB 454/02 abwies, weil der Kläger nicht darlegte, daß im konkreten Fall nicht genügend Wohnraum für den Tabellenwert § 8 WoGG zu bekommen gewesen sei.

Damit war zwei Jahre lang, bequem für die Sozialleistungsbehörden und die allermeisten Richterinnen und Richter der niedersächsischen Sozialgerichte, nicht die abstrakte (allgemeine) und die konkrete (individuelle) „Angemessenheits“grenze für die KdU der jeweiligen Betroffenen zu ermitteln, sondern es konnte einfach auf die Tabellenwerte § 8 WoGG zurückgegriffen werden: wer drunter lag, wohnte „angemessen“, wer drüber lag, wohnte „unangemessen“.

 

 

Phase 2 – die LSG-Rechtsprechung 2007/2008

Mit der bundesweit einschlägigen BSG-Entscheidung B 7b AS 18/06 R am Beispiel der Stadt Delmenhorst/Niedersachsen vom 7. November 2006 war klar, daß sich die bisherige Rechtsprechung des LSG Niedersachsen so nicht mehr aufrechterhalten ließ.

Das BSG untersagte damit die Regelanwendung von Tab. § 8 WoGG

– „Das LSG hat hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten einen rechtlich unzutreffenden Maßstab gewählt, weil es - ohne weiteres - von den Werten in der Tabelle zu § 8 WoGG als fixen - quasi normativen - Größen ausgegangen ist.“ [2] –

und stellte grob folgende Ermittlungskriterien für die „Angemessenheits“grenze der Unterkunftskosten auf [3]:

(abstrakte „Angemessenheit“:) Produkt aus Wohnraumgröße gemäß länderspezifischer Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) in Abhängigkeit von der Personenzahl gemessen in Quadratmetern und einfacher Wohnungsstandard im unteren Segment widergespiegelt im Qudratmeterpreis bruttokalt – (konkrete „Angemessenheit“:) abweichende Regelungen bezogen auf den Einzelfall und die konkrete Anmietbarkeit.

Offensichtlich aber wollte sich das reaktionäre LSG auch nicht einfach der KdU-Rechtsprechung des BSG beugen, sondern irgendwie dennoch versuchen, seine Tab. § 8 WoGG-Rechtsprechung in irgendeiner Form weiterhin durchzusetzen.

Im Grunde war die Lösung einfach: ermitteln, zu keinem Ergebnis kommen, wieder auf die Tabellenwerte § 8 WoGG zurückgreifen, diesmal plus 10 Prozent Aufschlag, und vor Allem Verfahren zur Entscheidung nehmen, bei denen zum Beispiel die Kläger ihre um ein paar Euro höheren KdU-Kosten zugestanden bekommen und dann wegen fehlender Beschwer nicht in die Revision vors BSG gehen können.

Dabei nutzt das LSG Niedersachsen folgende Aussage des BSG:

„Nur soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter führen, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw Fördervorschriften wird zu erwägen sein, ob zu Gunsten des Leistungsempfängers ein mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichender Zuschlag (etwa von 10 % zu den Tabellenwerten, …) in Betracht kommt.“ [4]

Damit war aber nicht gemeint, daß jedwede Datenbank und jedwede Ermittlung, die nicht zu einem auf den Cent genauen Ergebnis führten, wieder den Weg zu den Tabellenwerten § 8 WoGG eröffneten.

So aber das LSG Niedersachsen:

„Da der Beklagte keinerlei aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt hat und auch in der mündlichen Verhandlung keinen zielführenden und einer Beweisaufnahme zugänglichen Hinweis geben konnte, dem Senat ferner für diesen örtlichen Wohnungsmarkt keine weiteren Erkenntnisquellen bzw. Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist ausnahmsweise ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zulässig (…). Zwar sind die Tabellenwerte in § 8 Wohngeldgesetz kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist.“

– welch neue Erkenntnis, entsprach das doch schon immer der Argumentation des LSG Baden-Württemberg und des Hessischen LSG (s.o.) –

„Der Senat folgt ferner der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz alleine durch die Pauschalierung inne wohnende Unbilligkeit, die der individuellen Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II entgegensteht, mit einem Zuschlag bis zu 10 % der Tabellenwerte ausgeglichen werden kann. Denn die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz bestehen seit dem 01. Januar 2001 unverändert fort. Selbst die Änderung ab 2001 hat nach der Begründung des Gesetzgebers die seit 1990 eingetretene Mietentwicklung durch die Änderung der Tabelle nicht vollständig ausgeglichen, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte (Bundestagsdrucksache 14/1636, S. 184).“

– aber genau das war die Argumentation des 4. OVG Lüneburg-Senats in seinen Entscheidungen 4 MB 1798/01 und 4 LC 382/03 schon zu Zeiten der alten Sozialhilfe (BSHG) und vor der Einführung von „Hartz IV“ –.

Und es paßt da prima ins Konzept, daß

„[d]ie in Anlehnung an die Wohngeldtabelle festgestellten, angemessenen Unterkunftskosten […] sich mit den tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten (451,00 €) [decken].“ [5]

Somit blieb im Fall der Stadt Celle/Niedersachsen der reaktionären LSG-Politik die Überprüfung in der Revision vor dem BSG erspart.

„Die Revision wird nicht zugelassen“ hieß es denn auch im Tenor der LSG-Entscheidung konsequent.

Dem war schon eine andere Entscheidung im Falle der Stadt Hannover/Niedersachsen vorausgegangen:

Der Klägerin, die Unterkunftskosten in Höhe von 528,01 Euro (bruttokalt) geltend machte, waren vom Sozialleistungsträger zunächst nur 300 Euro, dann im Rahmen eines Teilanerkenntnisses 350 Euro gemäß Tab. § 8 WoGG bewilligt worden. Hier legte das LSG die 10 Prozent drauf und befand 385 Euro für „angemessen“.

Auch hier – immerhin die Landeshauptstadt – existierte kein Mietspiegel. Das LSG Niedersachsen machte sich in diesem Fall sogar die Mühe, ein halbes Dutzend Geschäftsführer und Ähnliches von Mietwohungsbaugesellschaften und Anderen zu befragen und noch andere Quellen herbeizuziehen, kam aber zu dem Ergebnis:

„Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Senat sich nicht in der Lage sieht, nach Auswertung aller beigezogenen und vorgelegten Unterlagen sowie nach der durchgeführten Beweisaufnahme einen marktüblichen Mietzins für Wohnungen in der Landeshauptstadt I. für einen Ein-Personen-Haushalt, auf die die Klägerin konkret verwiesen werden könnte, zu beziffern. Der Wohnungsmarkt insbesondere für Wohneinheiten mit geringem Ausstattungskomfort ist sehr vielschichtig. Die Kaltmiete liegt zwischen 4,80 € und 7,00 € pro Quadratmeter.“ [6]

Was da wie ernsthaft vom Gericht ermittelt wurde soll an dieser Stelle nicht Gegenstand des Artikels sein.

Hier kam dem LSG Niedersachsen die Tatsache zu Hilfe, daß die Klägerin mit 85 m² in einer zu großen Wohnung wohnte, so daß dem LSG auch in diesem Fall die Revisionsüberprüfung seiner „KdU-Theorie“ erspart blieb.

Schlußendlich lag der Entscheidung keine örtliche Datenbank zu Grunde. Im Gegenteil, das LSG stellte sogar fest:

„Abweichend vom Vorbringen der Grundsicherungsträger bei ähnlichen Prozessen um angemessene Unterkunftskosten hat die Beklagte in diesem Verfahren keine Recherchen über preiswerte Wohnungsangebote in der Zeitung oder im Internet vorgelegt.“ [6]

Auch die Befragung des LSG entspricht nicht den Vorgaben des BSG, ebenso nicht die Beiziehung von irgendwelchen überörtlichen Wohnungsanalysen.

Damit galt für die Jahre 2007 und 2008 in Niedersachsen als Wert für „angemessene“ Unterkunftskosten entgegen der BSG-Rechtsprechung weiterhin der Tabellenwert § 8 WoGG, nur diesmal erhöht um einen 10%-igen Aufschlag. Konkrete Werte für die „Angemessenheit“ von Unterkunftskosten brauchten die betroffenen Kommunen und die Sozialgericht in Niedersachsen weiterhin nicht zu ermitteln.

 

 

Phase 3 – die LSG-Rechtsprechung ab Ende 2008

Mittlerweile hat das LSG Niedersachsen seine Rechtsprechung im Gefolge der Ohrfeige B 14/7b AS 44/06 R erneut geändert. Es akzeptiert jetzt, daß Tab. § 8 WoGG, auch unter einem 10%-igen Aufschlag, nicht mehr als Regelfall anwendbar ist. Das LSG Niedersachsen ordnet sich jetzt zumindest oberflächlich betrachtet der KdU-Rechtsprechung des BSG unter.

Unter näherer Betrachtung aber kommt wieder die Sabotagepolitik des LSG Niedersachsen zu Lasten der betroffenen „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger zum Vorschein, wie die nachfolgenden Zitate belegen:

„… Anteil von 5,66 % am Mietwohnungsbestand der Stadt Wilhelmshaven …. Damit ist zwar der eingangs erwähnte Wert von 10 % nicht erreicht worden, dies ist jedoch auch nicht erforderlich.

– auch wenn das BSG klar zum Ausdruck brachte: „wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht“ [7] –

Auch aus einer Stichprobe von weniger als 10 % können grundsätzlich repräsentative Aussagen getroffen werden. So geht man allgemein davon aus, dass mit einer Stichprobe von ca. 1.000 Personen deutschlandweit repräsentativ richtige Aussagen möglich sind (www.wikipedia.de, Stichwort Repräsentativität).“

– Demnächst legen Demoskopen an Stelle realer statistischer Ermittlungen den Bedarf fest oder was?! –

 „Auch die ab dem Jahre 2006 erfolgte Einbeziehung von Bestandsmieten (Wohngeldempfänger und Leistungsbeziehern nach dem SGB II und SGB XII) ist rechtlich unproblematisch. Derartige Daten sind zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit vielmehr durchaus geeignet (BSG, Urt. vom 18. Juni 2008, a.a.O., Rz. 17).“ [8]

– In besagter BSG-Entscheidung [9] ist nur von Wohngelddaten, nicht vom - unerlaubten - Zirkelschluß mit SGB II-/SGB XII-Daten die Rede. –

Die „Hartz IV“-Betroffenen in Niedersachsen dürfen gespannt sein auf eine weitere Ohrfeige für das LSG, denn zumindest die Wilhelmshaven-Entscheidung L 13 AS 128/07 ist von der Sozialleistungsbehörde in die Revision vor das BSG gebracht worden (B 14 AS 15/09 R) – diesmal wurde die Revision vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

 

Quintessenz

LSG Niedersachsen –

KdU-Rechtsprechung 2005 und 2006: Tabellenwerte § 8 WoGG

1. BSG-Watschen B 7b AS 18/06 R !

KdU-Rechtsprechung 2007 und 2008: Tabellenwerte § 8 WoGG plus 10 Prozent

2. BSG-Watschen B 14/7b AS 44/06 R !

KdU-Rechtsprechung ab Ende 2008: Datenbasis Zeitungsannoncen und 5 Prozent des Wohnungsmarktes unter Einbezug von SGB II- und SGB XII-Haushalten

3. BSG-Watschen B 14 AS 15/09 R ?

 

 

 

 

Quellen:

[1] WoGG 2001, BGBl. I, 2001, Nr. 1, S. 2 ff.; identisch mit WoGG 2005, BGBl. I, 2005, Nr. 43, S. 2029 ff.; entspricht § 12 WoGG 2009, BGBl. I, 2008, Nr. 42, S. 1856 ff.

[2] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 17

[3] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnrn. 19, 20 und 22

[4] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23

[5] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. März 2008, Az.: L 7 AS 332/07

[6] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007, Az.: L 7 AS 494/05

[7] BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, Rdnr. 16

[8] LSG Celle, Urteil vom 11. Dezember 2008, Az.: L 13 AS 210/08, Punkte I.2b aa) und I.2b cc) Nr.4 bzw. Seite 18 und 21 UA; identisch: Urteil vom 11. Dezember 2008, Az.: L 13 AS 128/07, Punkt I.2b aa) und I.2b cc) Nr. 4 Seite 19 und Seite 21 UA und mittlerweile in der Revision unter B 14 AS 15/09 R.

[9] BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, Rdnr. 17

 

 

 

 

 

 

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