Herbert Masslau

Zwangsumzug bei Arbeitslosengeld II ?

(Neuf. 4. Februar 2007, üb.F. 11. Februar 2007)

 

 

 

 

Die Neufassung dieses Artikels wurde notwendig aufgrund der inzwischen (7. November 2006) erfolgten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Durch die Aufhebung einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG Celle) wurde die bis dahin für ganz Niedersachsen gültige Orientierung bei der Frage der „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten (KdU) anhand der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) komplett gekippt. Nach Ansicht des BSG ist eine Regelanwendung der Tabelle § 8 WoGG rechtswidrig. Dadurch ist ein ganzer Abschnitt des bisherigen Artikels obsolet geworden, aber auch andere Passagen sind betroffen, so daß eine Neufassung unumgänglich war.

 

 

 

Vorbemerkung

§ 22 Absatz 1 SGB II:

“Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.  … Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. … ." [1]  

Damit – ausgenommen die 6-Monate-Frist – wurde die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung (RSV) zu § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für das Arbeitslosengeld II übernommen.

Die Regelung, die “unangemessen” hohen Unterkunftskosten für längstens sechs Monate zu übernehmen, ist eine Anerkennung der bisherigen zur alten Sozialhilfe (BSHG) insbesondere vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) vorgelegten langjährigen Rechtsprechung (Az.: 4 L 5583/93; 4 M 6156/95 u.a.).

 

Die nachfolgende Betrachtung stellt zunächst die Frage nach dem, was mit dem Begriff „angemessen“ gemeint ist, dann die Frage, was es mit der Sechs-Monats-Frist auf sich hat und nimmt schließlich Stellung zum spezifischen Problem der unter 25-jährigen erwachsenen Hilfebedürftigen.

 

 

Was heißt „angemessen“?

Vorweg sei angemerkt, daß es sich bei dem Begriff „angemessen” um einen sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff” handelt, der folglich durch gerichtliche Interpretation konkretisiert werden muß.

Die Frage der „angemessenen” Unterkunftskosten ist nicht unabhängig von der Frage „angemessenen” Wohnraums zu beantworten. Denn, wer zu viele Zimmer hat, hat sicherlich auch zu hohe Unterkunftskosten.

Als „angemessener” Wohnraum galt im bisherigen Sozialhilferecht (BSHG) grundsätzlich ein Zimmer pro Person (ausgenommen Säuglinge), also ohne Küche, Bad usw. oder – je nach Bundesland unterschiedlich – für Alleinstehende 45 m²/50 m², für zwei Personen 60 m², für drei Personen 75 m²/80 m², für vier Personen 85 m²/90 m², für jede weitere Person zusätzlich 10 m²/15 m² [2].

Dies hat sich durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft nicht geändert:

„Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist vielmehr zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (…).“ [3]

„Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist, wie es auch der Praxis mehrerer Landessozialgerichte entspricht (vgl etwa Hessisches LSG, …, LSG Baden-Württemberg, …, LSG Nordrhein-Westfalen, …), in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung.“ [3a]  

Desweiteren kommt es auf den Wohnstandard und die Wohnlage an.

Der Wohnstandard, also die Ausstattung der Wohnung, soll laut BSG „lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung“ [3] sein.

„Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist.“ [3b]

Damit ist nicht gemeint, daß jemand gezwungen wäre, in einer Spelunke zu hausen, aber goldene Waschbecken- und Badewannenarmaturen werden darunter auch nicht verstanden.

Mit der Wohnlage ist dabei der Wohnstandard am konkreten Wohnort der Leistungsbezieherinnen und -bezieher gemeint:

„Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (s auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R).Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie, …). Gibt es – insbesondere in Kleinst-Gemeinden – keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wahlen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.“ [3] 

Damit ist all denjenigen Bestrebungen ein Riegel vorgeschoben, die, wie im Falle des Autors die Optionskommune Göttingen, Hilfeempfänger aus der Großstadt ins billigere Umland zwangsumsiedeln wollen. Ob damit allerdings auch einer innerörtlichen Ghettobildung vorgebeugt wird, werden wohl erst weitere Entscheidungen des BSG zeigen müssen.

Erst wenn die „angemessene“ Wohnungsgröße in Abhängigkeit von der Zahl der zur Bedarfsgemeinschaft – bei Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 5 SGB II oder bei Wohngemeinschaften ist dies anders zu beurteilen ! – zählenden Personen, der „angemessene“ Wohnungsstandard in Verbindung mit der Wohnlage festgestellt ist, dann kann mit Hilfe der sogenannten „Produkttheorie“ unter Einbeziehung der dafür am Wohnort üblichen Mietkosten pro m² die Frage nach der „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II beantwortet werden.

Dabei ist eine Überschreitung auf der einen Seite zulässig, wenn eine Unterschreitung auf der anderen Seite insgesamt zu noch „angemessenen“ Unterkunftskosten führt. Also, eine vierköpfige Familie darf auch fünf statt vier Zimmer bewohnen, wenn die Miete entsprechend niedrig ist, ein Pärchen darf statt einer billigen Zwei-Zimmer-Wohnung auch ein teureres Ein-Zimmer-Appartement bewohnen, wenn damit die „angemessenen“ Unterkunftskosten für eine Zwei-Zimmer-Wohnung nicht überschritten werden.

Die Ermittlung der „angemessenen“ Unterkunftskosten obliegt zum Einen den SGB II-Behörden (§ 20 SGB X – Amtsermittlungsgrundsatz), zum Anderen den Hilfebedürtigen selber (§ 60 SGB I – Mitwirkungsobliegenheit).

Zum Amtsermittlungsgrundsatz der Behörden (§ 20 SGB X), aber auch der Sozialgerichte (§ 103 SGG) stellte das BSG fest:

„Die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mithin nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw Mietdatenbanken (…) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene – grundsicherungsrelevante – Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen.“ [3c]

Leider läßt sich aus dem bisher Veröffentlichten noch nicht erkennen, ob bei der Bestimmung der „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von der Kaltmiete (= Nettokaltmiete) auszugehen ist oder von der Kaltmiete plus Nebenkosten (= Bruttokaltmiete), wie es das unten zitierte LSG Baden-Württemberg tut. Es läßt sich lediglich aufgrund der im Verfahren B 7b AS 10/06 R dargestellten Tatsachen vermuten, daß das BSG unter dem Begriff der „Kaltmiete“ die Miete plus Nebenkosten, ohne Heizkosten versteht.

Die Heizkosten, die hier nicht Gegenstand der Betrachtung sind, sind in aller Regel in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange die Unterkunftskosten „angemessen“ sind, so die Rechtsprechungstendenz der Sozialgerichte. Ein Richtwert, zum Beispiel 1 Euro pro Quadratmeter, darf danach nicht festgelegt werden. Allerdings unterliegen nach der Rechtsprechung des BSG auch die Heizkosten der „Angemessenheits“prüfung [3].

Hinsichtlich der Kosten für Frischwasser (Wassergeld) wird es auch auf eine Entscheidung des BSG ankommen, denn während im alten Sozialhilferecht (BSHG) das Wassergeld zu den Unterkunftskosten gerechnet wurde, wenn auch nicht einhellig, und sich auch im Wohngeldrecht bis zur Erreichung der Grenzmiete (Tabellenwerte § 8 WoGG) als leistungssteigernd auswirkt, so ist es mal wieder das LSG Celle [4], welches das Wassergeld als Bestandteil der Regelleistung den Betroffenen aufbürden will: „Darüber hinaus gehören nicht zu den notwendigen Betriebskosten einer Mietwohnung die Kosten des Wasserverbrauchs…“, obwohl sie in der Anlage 3 (Betriebskosten) zu § 27 der II. Berechnungsverordnung aufgeführt sind. Interessant ist, daß in der besagten Entscheidung des LSG-Celle dies nur für Mietwohnungen angenommen wird, nicht jedoch für eigengenutztes Wohneigentum.

Die Nebenkosten, die der Vermieter auf den Mieter gemäß Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung umlegen darf, müssen in tatsächlicher Höhe übernommen werden – so jedenfalls das weiter unten zitierte LSG Rheinland-Pfalz und das ebenfalls dort zitierte SG Dortmund. Dies steht im Gegensatz zu vielen bisherigen sozialgerichtlichen Entscheidungen erster und zweiter Instanz, die von der Bruttokaltmiete (Kaltmietzins plus Nebenkosten) ausgegangen sind, so auch das unten zitierte LSG Baden-Württemberg.

Dieser Aspekt ist aus zwei Gründen nicht unbedeutend: Zum Einen können die Hilfebedürftigen die Kosten für zum Beispiel die Müllabfuhr, die Straßenreinigung, den Schornsteinfeger oder den Betrieb eines Aufzugs durch ihr individuelles Verhalten gar nicht beeinflussen, zum Anderen sind es gerade die für die Unterkunftskosten zuständigen Kommunen, die durch ständige Gebührenerhöhungen doppelt zu profitieren suchen, indem die höheren Gebühren bei gleichbleibend hohen „angemessenen“ Unterkunftskosten als Teil der Unterkunftskosten ausschließlich zu Lasten der Hilfebedürftigen gehen, während die Kommunen Mehreinnahmen haben, ohne dafür auf der anderen Seite mehr an Unterkunftskosten aufwenden zu müssen.

Lediglich zu den Nebenkosten für eine Garage hat sich das BSG im Verfahren B 7b AS 10/06 R dahingehend geäußert, daß diese im Regelfall nicht zu übernehmen seien, „es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis [der Wohnung, H.M.] hält sich … noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit …“ [4a]

„Schließlich wird zu überprüfen sein, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort … die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (…). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (…).“ [4b]

 

 

Exkurs: Tabelle § 8 WoGG

„Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe (nur) der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen werden also anders als die Regelleistungen und Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt (§§ 20, 21 SGB II) nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normativen Bedarfs gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist.“ [5]

Damit ist die vom LSG Celle in den ersten beiden Jahren von „Hartz IV“ praktizierte Rechtsprechung vom Bundessozialgericht komplett über den Haufen geworfen worden.

Kein anderes Landessozialgericht hat die Rechtsprechung zur Frage der „Angemessenheit“ von Unterkunftskosten so ausschließlich an der Tabelle § 8 WoGG orientiert wie das LSG Celle.

Dem hat am 7. November 2006 das BSG mit seiner Entscheidung im Verfahren B 7b AS 18/06 R, mit der es eine Entscheidung des 8. LSG-Senats (Az.: L 8 AS 388/05) aufhob, einen Riegel vorgeschoben.

Schon vorher hatten sich das LSG Hessen [6] und das LSG Baden-Württemberg [7] in kritischer Auseinandersetzung, wenn auch nicht deckungsgleich argumentierend, mit der Rechtsauffassung des LSG Celle auseinandergesetzt und die Orientierung an den Tabellenwerten § 8 WoGG abgelehnt.

Das LSG Ba.-Wü. forderte in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht schon eineinhalb Jahre vor dem BSG und in Übereinstimmung mit demselben:

„Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind… . Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden … . Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen… . Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln… .“ „Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden… .“ [7]

Hier ging das Hessische LSG weiter, in dem es die Nichtanwendbarkeit der Tabelle § 8 WoGG erklärte. Die Anwendung der Tabelle § 8 WoGG sei nur dann nicht zu beanstanden, „wenn der örtliche Wohnungsmarkt damit hinreichend abgebildet wird“, denn dann ergäbe „sich der angemessene Unterkunftskostenbetrag … nicht aus dem Tabellenwert, sondern aus den Erkenntnissen über den örtlichen Wohnungsmarkt“ [6].

An diesem Punkt hat das BSG die Position des Bundesverwaltungsgerichtes zur alten Sozialhilfe (und die des LSG Ba.-Wü. zum SGB II) übernommen:

„Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R).“ [3]

„Das LSG [Niedersachsen-Bremen, H.M.] hat hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten einen rechtlich unzutreffenden Maßstab gewählt, weil es – ohne weiteres – von den Werten in der Tabelle zu § 8 WoGG als fixen – quasi normativen Größen ausgegangen ist. … Ein solches Vorgehen entspricht jedoch nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sowie dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.“ [6a]

„Zwar ist dem LSG zuzugeben, dass die Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte – und insbesondere auch des OVG Lüneburg (… 12 LB 454/02 - …) – dem BVerwG in seiner Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit der Tabelle nach § 8 WoGG teilweise nicht gefolgt ist. Ein solches Vorgehen kommt aber allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind.“ [6b]

 

Zur Verdeutlichung ist noch anzufügen, daß, wenn ein Mietspiegel für die betreffende Gemeinde vorliegt, dieser Mietspiegel maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der „angemessenen“ Unterkunftskosten“ ist.

 

„Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff Bürgerliches Gesetzbuch) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene – grundsicherungsrelevante – Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen.“ [6c]

Insgesamt wird die Rechtsprechung des BSG dazu führen, daß Hilfebedürftige in Großstädten mehr Unterkunftsleistungen im Rahmen des SGB II erhalten werden.

Denn schon im Rahmen der alten Sozialhilfe (BSHG) hatte der 4. Senat des OVG Lüneburg (Niedersachsen) für einen 10-prozentigen Aufschlag auf die Beträge der Tabellenwerte § 8 WoGG plädiert, weil diese Beträge gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen zu niedrig seien:

„Der sich aus der Anwendung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG ergebende Wert ist jedoch in gewissem Umfang anzupassen, weil er als solcher die jeweiligen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes noch nicht realitätsnah abbildet. Es ist nämlich zu bedenken, dass ... die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung durch die Änderung der Tabelle nicht vollständig ausgeglichen worden ist, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte. Um insoweit einen Ausgleich zu erreichen, müssen nach Auffassung des Senats die in der Tabelle aufgeführten Werte erhöht werden ... . Der Senat hält einen einheitlichen Zuschlag von 10 Prozent auf die jeweiligen Werte der zum 1. Januar 2001 geänderten Tabelle für angemessen.“ [8]

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes hatte sogar noch einen draufgesetzt:

„Nach Auffassung des Senats spricht manches dafür, auch in Zukunft bei Neuvermietung ab dem 1. Januar 2001 den bereits erhöhten Tabellenwert nochmals um etwa 10 Prozent des Ausgangswertes anzuheben, denn auch die 'neuen' Tabellenwerte gründen auf Bestandsmieten und vernachlässigen die bei Wohnungswechseln bedeutsamen Zugangsmieten." [9]

Dem hatte sich zwischenzeitlich für das SGB II das Sozialgericht Osnabrück angeschlossen [10].

Und auch das BSG gibt vor:

„Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw Fördervorschriften wird zu erwägen sein, ob zu Gunsten des Leistungsempfängers ein mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichender Zuschlag (etwa 10 % zu den Tabellenwerten, …) in Betracht kommt.“ [6c]

Für Niedersachsen ist allerdings zu befürchten, daß das LSG Celle trotz der Rechtsprechung des BSG an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten versucht. Nicht nur hat das LSG Celle die genannte Rechtsprechung des 4. OVG-Senats aus Lüneburg abgelehnt und die reaktionäre Rechtsprechung des 12. OVG-Senats zu seiner eigenen gemacht [siehe hier mit Kritik vom Autor an der unwissenschaftlichen Datenerhebung] – auch wenn das BSG diese ausdrücklich erwähnt und abgelehnt hat (s.o. bei FN 6b) – , sondern es hat die Frechheit besessen, im Falle des Autors auch noch einen Monat nach der BSG-Entscheidung weiterhin die Anwendbarkeit der Tabelle § 8 WoGG zu erklären, „(w)eil der Text der genannten Entscheidung bisher noch nicht vorliegt“ [11]. Dabei war die BSG-Entscheidung im Verfahren B 7b AS 18/06 R, mit der explizit eine Entscheidung des LSG Celle aufgehoben wurde, in mündlicher Verhandlung erfolgt, mit der rechtlichen Wirkung, daß der Urteilsspruch nicht erst mit Zusendung des Urteils, sondern schon mit der Verkündung in der mündlichen Verhandlung wirkt, selbst für den Fall, daß später noch der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde eingelegt werden sollte. Daß zwei der drei beteiligten LSG-Richter aktive Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind und einer davon auch noch Kommentar-Schreiber beim SGB II-Kommentar von Hauck/Noftz gibt dem Ganzen noch eine süffisant politische Note, die aber den Sozialrassismus besagter Entscheidung nicht zu überdecken vermag [siehe dazu hier].

 

 

Die 6-Monats-Frist

Nachdem sich auch obergerichtlich die in § 22 Abs. 1 SGB II genannte Sechs-Monats-Frist, daß die Unterkunftskosten von der zuständigen SGB II-Behörde getragen werden müssen, als Regelanwendung gegen den Versuch vieler Kommunen, schon nach drei Monaten die KdU zu kürzen, durchgesetzt hatte, erfolgte eine weitere, für die Betroffenen interessante Wendung durch das LSG Rheinland-Pfalz:

„Zwar enthält die Vorschrift [§ 22 SGB II, H.M.] nach ihrem Wortlaut keine Verpflichtung zur Belehrung des Hilfeempfängers über seine Obliegenheiten und deren Folgen bei Nichtbeachtung, um den Lauf der Frist von sechs Monaten in Gang zu setzen. Diese Pflicht des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger kann aber dem Begriff der Zumutbarkeit entnommen werden und folgt auch daraus, dass für den Hilfeempfänger erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Kürzung seines Leistungsanspruchs entstehen, wenn er der ihn treffenden Obliegenheit nicht nachkommt (…). Der Leistungsträger ist daher verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in m² bezogen auf den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw. die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis/m² Wohnfläche zu erfüllen sind. Ferner hat er den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen sind.“ [12]

„Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil mit der Höhe der Kaltmiete eine Pauschalierung von Neben- und Heizkosten verknüpft wird.

Da die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit zu einer hinreichend klaren Belehrung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist, ist die Sechsmonatsfrist nicht in Gang gesetzt worden und damit bislang nicht abgelaufen.

Hinsichtlich der Nebenkosten ist davon auszugehen, dass diese entsprechend den tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, diese ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Bedarf und die örtlichen Verhältnisse pauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1 SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht.“ [12]

Dem hat das Sozialgericht Osnabrück eine für die Hilfebedürftigen positive Präzisierung folgen lassen:

„Dient die Belehrung dazu, dem Hilfeempfänger dessen Obliegenheit und die Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Obliegenheit zu verdeutlichen, so muss die Belehrung konkret, richtig und vollständig sein (…) und dem Hilfeempfänger in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus der fehlenden Bemühung zur Senkung der Unterkunftskosten resultieren. Das bedeutet, dass der Leistungsträger den Hilfeempfänger über folgendes aufzuklären hat:

1. Den Umstand und Grund, dass und weshalb die Wohnung unangemessen ist und welcher Betrag für die Kosten der Unterkunft als angemessen erachtet wird.

2. Welche Wohnfläche für den Hilfeempfänger und die gegebenenfalls mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen angemessen ist (…).

3. Die Möglichkeit, eine erheblich größere Wohnung zu bewohnen, wenn die Miete dennoch den als angemessen erachteten Maßstäben genügt.

4. Den Maßstab, der der Bemessung der für angemessen erachteten Heizkosten zugrunde liegt (…).

5. Die Obliegenheit des Hilfeempfängers, sich um eine Reduzierung der Kosten durch Untervermietung, Rücksprache mit dem Vermieter oder letztlich einen Umzug zu bemühen.

6. Den Umstand, dass der Hilfeempfänger Nachweise zu erbringen hat, um seine Bemühungen zur Kostenreduzierung zu belegen (…).“

„Entspricht der Hinweis der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen, mangelt es dem Hinweis im Rahmen der Geltendmachung existenzsichernder Bedürfnisse insbesondere an den Angaben zur Wohnfläche und zum Maßstab zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten sowie an der Belehrung über den zu erbringenden Nachweis der erfüllten Obliegenheit, ist der Klägerin nicht zuzumuten, die Wohnkosten zu reduzieren. Die Sechs-Monats-Frist ist für die Klägerin bereits nicht in Lauf gesetzt worden.“ [13]

Auch das Sozialgericht Dortmund hat die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz übernommen und auch – anders als der oben erwähnte 7. Senat des LSG Celle – bereits einen Tag nach den ersten BSG-Entscheidungen diese zur Grundlage seiner Rechtsprechung gemacht:

„… ist zweifelhaft, ob das Aufforderungsschreiben … grundsätzlich geeignet war, den Ablauf der gesetzten Frist von 6 Monaten in Gang zu setzen (vgl zur grundsätzlichen Notwendigkeit eines derartigen Hinweisschreibens: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.06, AZ: L 3 ER 148/06 AS).

Denn in diesem Schreiben ist nicht Bezug auf eine angemessene Nettokaltmiete genommen worden, sondern es wurde eine pauschalierende Verknüpfung mit Nebenkosten vorgenommen. Diese Vorgehensweise begegnet deshalb Bedenken, weil hinsichtlich der Entscheidung über die Bewilligung der Nebenkosten eine Prüfung des konkreten Einzelfalles erforderlich ist und eine pauschalierende Angabe daher nicht genügt, um dem Hilfebedürftigen die spezifischen Anforderungen an die neue Wohnung hinreichend deutlich zu machen (…).“

 „Schließlich hat das Bundessozialgericht in einem Terminbericht zum Urteil vom 07.11.06 (AZ: B 7b 18/06) ausgeführt, für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung sei auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen.“ [14]

Das Bundessozialgericht hat allerdings in seiner Entscheidung B 7b AS 10/06 R klargestellt:

„§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II enthält lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden soll, seine bisherige Wohnung aufzugeben (…). Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs – zB durch eine Mieterhöhung – unangemessen werden. Wenn der Leistungsbezieher allerdings bereits während des Bezugs von Sozialhilfe durch den früheren Sozialleistungsträger auf die unangemessenen Kosten aufmerksam gemacht wurde, ist dem genannten Schutzzweck Genüge getan (…).“ [14a]

Die Bedeutung dieser Einschränkung dürfte aber fast ausschließlich für Altfälle des BSHG gelten, die noch Klageverfahren anhängig haben, denn in Zukunft kommen die SGB II-Fälle in der Regel aus dem Alg I-Bezug oder direkt aus einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis.

Auch hat in diesem Zusammenhang das BSG die Frage geklärt, ob es sich bei den Aufforderungsschreiben zur Senkung der Unterkunftskosten um Verwaltungsakte handelt oder nicht:

„Bei derartigen Informationsschreiben handelt es sich sowohl im Recht der Sozialhilfe als auch in dem der Grundsicherung für Arbeitsuchende inhaltlich nicht um Verwaltungsakte … . Eine Kostensenkungsaufforderung bzw eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion … . Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (…). Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit.“ [14b]

Weiterhin stellte das BSG  zu den Eigenbemühungen der Hilfeempfänger, die Unterkunftskosten zu senken, so sie denn „unangemessen“ sind, fest:

„Die vom Senat in anderem Zusammenhang (zu § 119 SGB III) aufgestellten Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen (…) sind auf die Rechtslage des § 22 Abs 1 SGB II wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationenpflichten und der ungleichen rechtlichen Regelungen nicht übertragbar. Nach § 22 Abs 2 SGB II soll sich der Leistungsempfänger ohnedies zwecks Zusicherung an den Leistungsträger wenden … .“ [14c]

 

 

Die U-25-Regelung

Bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 [15] wurde bestimmt, daß junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben [siehe auch hier], nur mit Zustimmung des örtlichen Kostenträgers (bei den ARGEn die Sozialämter der Gemeinden, bei den Optionskommunen diese selbst) eine eigene Wohnung beziehen dürfen. Dem die Unterkunftskosten regelnden § 22 SGB II wurde folgender Abs. 2a angefügt (Auszug):

„(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluß des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.“ [15]

Ausgenommen sind lediglich diejenigen, die bereits das Elternhaus vor dieser gesetzlichen Änderung verlassen hatten (§ 68 Abs. 2 SGB II):

„(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.“ [15]

Hier haben sich Exekutive und Legislative wohl an den italienischen Verhältnissen orientiert, wo schon seit ein paar Jahren selbst Dreißigjährige im „Hotel Mamma“ wohnen, weil die jetzigen Rentner-Eltern mittlerweile die einzigen sind, die noch über ausreichendes Einkommen verfügen, und die arbeitslosen oder prekär beschäftigten erwachsenen Kinder auf diese Weise zumindest die Mietkosten sparen.

Wie das BSG diese Problematik der Verunmündigung Erwachsener zwischen 18 und 25 Jahren verfassungskonform lösen will, ist nicht klar. Schließlich hätte es die Möglichkeit gehabt, hierzu bereits Stellung zu beziehen, denn bereits am 7. November 2006 hatte das BSG entschieden, daß einem 38-jährigen Kläger, der mit seiner Mutter zusammen wohnt, 100 Prozent der Regelleistung zustehen. Begründet hatte es dies damit, daß es im SGB II im Unterschied zur alten Sozialhilfe (BSHG) keinen Haushaltsvorstand mehr gäbe und daß mit der Einbeziehung der Kinder unter 25 Jahren in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern der Gesetzgeber gerade zum Ausdruck gebracht habe, daß Kinder über 25 Jahre weiterhin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden mit Anspruch auf 100 Prozent Regelleistung. [16] Daß das BSG entgegen sonst üblicher Gepflogenheit keine Parenthese-Bemerkung zur Frage der Verfassungsgemäßheit der U-25-Regelung von sich gab in diesem Zusammenhang, läßt eher gleiches befürchten wie in einer anderen Entscheidung, wo es um die Umgangskosten eines getrennt lebenden Elternteils (und seiner Kinder) ging und das BSG statt den Mut zu einem Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht zu finden, um die Frage der Verfassungsgemäßheit der Höhe der Regelleistung zu klären, lieber die eigentlich systemwidrige und vom Gesetzgeber nicht gewollte (§ 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII) Vermengung von SGB II und SGB XII betrieb, indem es nicht einer Aufweitung des § 20 SGB II analog § 28 SGB XII das Wort redete, sondern die weit verbreitete Trennung von Eltern zum atypischen Fall erklärte und die Kostentragung über § 73 SGB XII favorisierte [17].

Vermutlich wird erst das Bundesverfassungsgericht hier eine Klärung herbeiführen. In der Zwischenzeit wird der Staat viel Geld einsparen, denn die Klagequote liegt sehr niedrig, hochgeschätzt anhand einzelner Veröffentlichungen so bei zwei bis drei Prozent.

 

 

 

[Quellen;Links:]

[1] Die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende [BGBl. I, 2006, Nr. 36, S. 1706 ff.] seit 1. August 2006 erfolgten Erweiterungen des Absatzes 1 wurden hier weggelassen, weil sie Spezifikationen enthalten, die an dieser Stelle nicht Gegenstand der Betrachtung sind.

[2] Lehr- und Praxiskommentar Bundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), Nomos Verlag, 2003, 6. Aufl., Rd.Nr. 29 zu § 12.

[3] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 24, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.bsg.bund.de/ >Entscheidungstexte >Entscheidungen des Bundessozialgerichts >Eingabemaske

[3a] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19 [liegt dem Autor als pdf-Datei des BSG vor, mittlerweile auch einsehbar auf Rechtsprechungsdatenbank auf www.tacheles-sozialhilfe.de]

[3b] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20

[3c] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23

[4] LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 31. März 2006, Az.: L 7 AS 343/05 ER, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ >LSG Niedersachsen >Eingabemaske

[4a] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 28, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.bsg.bund.de/ >Entscheidungstexte >Entscheidungen des Bundessozialgerichts >Eingabemaske

[4b] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 22 

[5] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 33, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.bsg.bund.de/ >Entscheidungstexte >Entscheidungen des Bundessozialgerichts >Eingabemaske

[6] Hessisches LSG, Beschluß vom 13. Dezember 2005, Az.: L 9 AS 48/05 ER, zit.n. nach Version der Online-Datenbank auf http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ >Hessisches LSG >Eingabemaske

[6a] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 17

[6b] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 18

[6c] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23

[7] LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23. Mai 2006, Az.: L 13 AS 510/06 ER-B, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ >LSG Baden-Württemberg >Eingabemaske

[8] OVG Lüneburg, Beschluß vom 25.10.2001, Az.: 4 MB 1798/01, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.dbovg.niedersachsen.de >Suche >Aktenzeichen >Eingabe

[9] OVG Lüneburg, Urteil vom 28.7.2004, Az.: 4 LC 386/03, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.dbovg.niedersachsen.de >Suche >Aktenzeichen >Eingabe

[10] SG Osnabrück, Beschluß vom 23.6.2005, Az.: S 22 AS 204/05 ER – Rechtsprechungsdatenbank auf www.tacheles-sozialhilfe.de

[11] LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 20. Dezember 2006, Az.: L 7 AS 187/06 ER (Original des Autors)

[12] LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 4. Oktober 2006, Az.: L 3 ER 148/06 AS, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ >LSG Rheinland-Pfalz >Eingabemaske

[13] SG Osnabrück, Urteil vom 27. Oktober 2006, Az.: S 22 AS 494/05, zit.n. Online-Version auf http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/ >Home >Aktuelles >Pressemitteilungen oder http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C30162432_L20.pdf

[14] SG Dortmund, Beschluß vom 8. November 2006, Az.: S 5 AS 374/06 ER, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ >LSG Nordrhein-Westfalen >SG Dortmund >Eingabemaske

[14a] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 23, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.bsg.bund.de/ >Entscheidungstexte >Entscheidungen des Bundessozialgerichts >Eingabemaske

[14b] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 29, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.bsg.bund.de/ >Entscheidungstexte >Entscheidungen des Bundessozialgerichts >Eingabemaske

[14c] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 30, zit.n. Version der Online-Datenbank auf http://www.bsg.bund.de/ >Entscheidungstexte >Entscheidungen des Bundessozialgerichts >Eingabemaske 

[15] BGBl. I, 2006, Nr. 14, S. 558 ff.

[16] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 6/06 R – Online-Datenbank auf http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ >Eingabemaske

[17] BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R – Online-Datenbank auf http://www.bsg.bund.de/ >Entscheidungstexte >Entscheidungen des Bundessozialgerichts >Eingabemaske

 

 

 

 

 

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